Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
BFA-VG §39Spruch
G312 2294468-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Iran, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Dokumentenabnahme und -einbehalt), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Iran, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Dokumentenabnahme und -einbehalt), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am XXXX beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die, ihr am XXXX abgenommenen zahlreichen Dokumente wieder auszuhändigen. Darunter befinden sich u.a. ihr Pass XXXX , ihr iranischer Führerschein, NationalNR XXXX , ihr Universitätszeugnis (Master of Architecture, ausgetellt von der Gilan Universität am XXXX nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer XXXX ; Bachelor of Architecture, ausgestellt von der Roubehan Universität in Sariam XXXX nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer XXXX ) sowie eine Kursbestätigung betreffend einen Autocad Kurs über 322 Stunden, Ausstellungsdatum XXXX . Die belangte Behörde sei gesetzlich (§ 21 AsylG) verpflichtet, ihr diese Unterlagen so schnell wie möglich zurückstellen, dem sei sie bisher aber nicht nachgekommen.Am römisch 40 beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die, ihr am römisch 40 abgenommenen zahlreichen Dokumente wieder auszuhändigen. Darunter befinden sich u.a. ihr Pass römisch 40 , ihr iranischer Führerschein, NationalNR römisch 40 , ihr Universitätszeugnis (Master of Architecture, ausgetellt von der Gilan Universität am römisch 40 nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer römisch 40 ; Bachelor of Architecture, ausgestellt von der Roubehan Universität in Sariam römisch 40 nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer römisch 40 ) sowie eine Kursbestätigung betreffend einen Autocad Kurs über 322 Stunden, Ausstellungsdatum römisch 40 . Die belangte Behörde sei gesetzlich (Paragraph 21, AsylG) verpflichtet, ihr diese Unterlagen so schnell wie möglich zurückstellen, dem sei sie bisher aber nicht nachgekommen.
Am 10.06.2024 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs mitgeteilt, dass ihr - aufgrund des beim BVwG seit dem 28.06.2023 anhängigen Verfahrens - die Dokumente im Original nicht ausgehändigt werden.
Mit 28.06.2024 ging beim BVwG eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG in einem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ein. Begründend führte die BF aus, dass im Asylverfaren XXXX vor dem BFA der BF am 25.03.2022 zahlreiche Dokumente durch Organwalter der Republik Österreich abgenommen worden seien, diese werden seither vom BFA verwahrt. Darunter befindet sich der Pass der BF, ihr iranischer Führerschein, ihre Universitätszeugnisse sowie eine Kursbestätigung betreffend einem Autocad Kurs über 322 Stunden. Die BF sei davon ausgegangen, dass sie diese Dokumente bald wieder zurückerhalten werde. Dem sei offenbar nicht so, anscheinend habe die Behörde die Absicht, diese Unterlagen der BF rechtsgrundlos mindestens über ein Jahr vorzuenthalten. Indem das BFA diese Unterlagen der BF zumindest seit 05.06.2024 nicht retourniert habe, verletzte das BFA das Grundrecht auf Eigentum. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, warum ihr diese Dokumente nicht ausgefolgt werden. Diese Rechtsverletzung dauere noch an. Entsprechend der Judikatur sei nur ein kurzfristiger Eingriff in das Eigentumsrecht an den Dokumenten verfassungsgesetzlich gerechtfertigt. Sie beantrage die aufschiebende Wirkung, da ihr diese Dokumente vorenthalten werden und sie diese aber, um mit einem Fachhochschulstudium beginnen zu können, dringend benötige. Der Führerschein werde benötigt, um einen höherwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Zwingende öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Vorenthaltung der Dokumente für rechtswidrig zu erklären, das BFA aufzufordern, unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Zustandes herzustellen, und der BF spätestens binnen 7 Tagen diese Dokumente zu retournieren, den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG zum Kostenersatz zu verpflichten, begehrt werden: Eingabegebührt idH von 30 Euro, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, die Höhe werde noch gesondert bekannt gegeben.Mit 28.06.2024 ging beim BVwG eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG in einem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ein. Begründend führte die BF aus, dass im Asylverfaren römisch 40 vor dem BFA der BF am 25.03.2022 zahlreiche Dokumente durch Organwalter der Republik Österreich abgenommen worden seien, diese werden seither vom BFA verwahrt. Darunter befindet sich der Pass der BF, ihr iranischer Führerschein, ihre Universitätszeugnisse sowie eine Kursbestätigung betreffend einem Autocad Kurs über 322 Stunden. Die BF sei davon ausgegangen, dass sie diese Dokumente bald wieder zurückerhalten werde. Dem sei offenbar nicht so, anscheinend habe die Behörde die Absicht, diese Unterlagen der BF rechtsgrundlos mindestens über ein Jahr vorzuenthalten. Indem das BFA diese Unterlagen der BF zumindest seit 05.06.2024 nicht retourniert habe, verletzte das BFA das Grundrecht auf Eigentum. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, warum ihr diese Dokumente nicht ausgefolgt werden. Diese Rechtsverletzung dauere noch an. Entsprechend der Judikatur sei nur ein kurzfristiger Eingriff in das Eigentumsrecht an den Dokumenten verfassungsgesetzlich gerechtfertigt. Sie beantrage die aufschiebende Wirkung, da ihr diese Dokumente vorenthalten werden und sie diese aber, um mit einem Fachhochschulstudium beginnen zu können, dringend benötige. Der Führerschein werde benötigt, um einen höherwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Zwingende öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Vorenthaltung der Dokumente für rechtswidrig zu erklären, das BFA aufzufordern, unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Zustandes herzustellen, und der BF spätestens binnen 7 Tagen diese Dokumente zu retournieren, den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG zum Kostenersatz zu verpflichten, begehrt werden: Eingabegebührt idH von 30 Euro, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, die Höhe werde noch gesondert bekannt gegeben.
Die Beschwerde wurde samt maßgeblicher Verwaltungsakten dem BVwG zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 teilte das BFA mit, dass zur oa Person beim BVwG in Wien ein Verfahren seit 28.06.2023 anhängig sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 internationalen Schutz, gem. § 8 subsidiär Schutzberechtigten und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen § 57 AsylG sowie eine Rückkehrentscheidung mit Frist für eine freiwillige Ausreise ergangen. Mit Schreiben vom 01.06.2024, eingelangt am 06.06.2024 beim BFA, habe die BF einen Antrag auf Ausfolgung der Unterlagen beantragt. Beim BFA würden derzeit folgende Unterlagen der BF im Original aufliegen: iranischer Reisepass, iranischer Führerschein, Zertifikat Aspis - Burnout vom XXXX , Zertifikat Aspis - Depression vom XXXX , Zertifikat Aspis - PTBS vom XXXX , Schwimmzertifikat vom XXXX , Kursbestätigung Autocad vom XXXX , Gilan Universität vom XXXX , SerienNr: XXXX , DI im Fach Architectur, Rouzbehan Universität in Sari vom XXXX , Bachelor; Schwimmkarte vom XXXX . Diese Unterlagen würden - mit Ausnahme des iranischen Reisepasses, der noch für das laufende Asylverfahren erforderlich sei - der BF ausgefolgt. Die Unterlagen seien am heutigen Tag zur Ausfolgung im Parteienverkehr der Außenstelle Klagenfurt vorbereitet worden. Zum iranischen Reisepass sei auszuführen, dass dieser im Zuge der Erstbefragung am XXXX durch Organe der öffentlichen Sicherheit sichergestellt worden sei. Gemäß § 39 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für die Abschiebung benötigt werden, als Beweismittel. Die Beweismittel sind dem BFA zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für das Verfahren oder für die Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen. Das gegenständliche Asylverfahren wurde inhaltlich negativ entschieden, das Beschwerdeverfahren sei derzeit beim BVwG anhängig. Daher bleibe der iranische Reisepass bis zum Ende des Verfahrens im Akt und werde von der Behörde einbehalten. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 teilte das BFA mit, dass zur oa Person beim BVwG in Wien ein Verfahren seit 28.06.2023 anhängig sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, internationalen Schutz, gem. Paragraph 8, subsidiär Schutzberechtigten und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Paragraph 57, AsylG sowie eine Rückkehrentscheidung mit Frist für eine freiwillige Ausreise ergangen. Mit Schreiben vom 01.06.2024, eingelangt am 06.06.2024 beim BFA, habe die BF einen Antrag auf Ausfolgung der Unterlagen beantragt. Beim BFA würden derzeit folgende Unterlagen der BF im Original aufliegen: iranischer Reisepass, iranischer Führerschein, Zertifikat Aspis - Burnout vom römisch 40 , Zertifikat Aspis - Depression vom römisch 40 , Zertifikat Aspis - PTBS vom römisch 40 , Schwimmzertifikat vom römisch 40 , Kursbestätigung Autocad vom römisch 40 , Gilan Universität vom römisch 40 , SerienNr: römisch 40 , DI im Fach Architectur, Rouzbehan Universität in Sari vom römisch 40 , Bachelor; Schwimmkarte vom römisch 40 . Diese Unterlagen würden - mit Ausnahme des iranischen Reisepasses, der noch für das laufende Asylverfahren erforderlich sei - der BF ausgefolgt. Die Unterlagen seien am heutigen Tag zur Ausfolgung im Parteienverkehr der Außenstelle Klagenfurt vorbereitet worden. Zum iranischen Reisepass sei auszuführen, dass dieser im Zuge der Erstbefragung am römisch 40 durch Organe der öffentlichen Sicherheit sichergestellt worden sei. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für die Abschiebung benötigt werden, als Beweismittel. Die Beweismittel sind dem BFA zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für das Verfahren oder für die Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen. Das gegenständliche Asylverfahren wurde inhaltlich negativ entschieden, das Beschwerdeverfahren sei derzeit beim BVwG anhängig. Daher bleibe der iranische Reisepass bis zum Ende des Verfahrens im Akt und werde von der Behörde einbehalten.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 übermittelte das BVwG der BF (an die Adresse XXXX XXXX ) die Stellungnahme der belangten Behörde und forderte sie unter Fristsetzung auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 übermittelte das BVwG der BF (an die Adresse römisch 40 römisch 40 ) die Stellungnahme der belangten Behörde und forderte sie unter Fristsetzung auf, dazu Stellung zu nehmen.
Dies wurde mit dem Vermerk „unbekannt“ von der Post retourniert.
Mit Email vom 04.09.2024 forderte das BVwG die belangte Behörde auf mitzuteilen, ob die BF bereits ihre Papiere bzw. Dokumente im Original - abgesehen von ihrem Reisepass - beim BFA abgeholt hat. Desweiteren wurde um Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsortes der BF ersucht.
Das BFA teilte per Email am 17.09.2024 mit, dass das BFA Außenstelle Klagenfurt am heutigen Tag vom St. Notburgahaus in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die BF seit geraumer Zeit nicht mehr an der genannten Adresse wohnhaft sei. Es sei keine ZMR Abmeldung erfolgt, da der Mietvertrag erst dieser Tage ablaufe. Die BF habe der Unterkunftgeberin zugesichert, sich zeitnah umzumelden.
Da die Frage nach der Abholung der Dokumente durch die BF seitens des BFA noch offengeblieben ist, wurde das BFA mit 18.09.2024 neuerlich per Email kontaktiert und ersucht, diesbezüglich Stellung zu nehmen, und musste mit 27.09.2024 diesbezüglich beim BFA neuerlich urgiert werden.
Mit Email vom 27.09.2024 teilte das BFA schließlich mit, dass der BF die vorbereiteten Dokumente - mit Ausnahme des Reisepasses - persönlich am 04.07.2024 ausgefolgt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurden im Zuge der Erstbefragung im Verfahren über ihre Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX durch Organe der öffentlichen Sicherheit die Dokumente im Original sichergestellt, diese waren: Der BF wurden im Zuge der Erstbefragung im Verfahren über ihre Antragstellung auf internationalen Schutz am römisch 40 durch Organe der öffentlichen Sicherheit die Dokumente im Original sichergestellt, diese waren:
Pass XXXX , ihr iranischer Führerschein, NationalNR XXXX , ihr Universitätszeugnis (Master of Architecture, ausgetellt von der Gilan Universität am XXXX nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer XXXX ; Bachelor of Architecture, ausgestellt von der Roubehan Universität in Sariam XXXX nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer XXXX ) sowie eine Kursbestätigung betreffend einen Autocad Kurs über 322 Stunden, Ausstellungsdatum XXXX ; Zertifikat Aspis - Burnout vom XXXX , Zertifikat Aspis - Depression vom XXXX , Zertifikat Aspis - PTBS vom XXXX , Schwimmzertifikat vom XXXX , Schwimmkarte vom XXXX .Pass römisch 40 , ihr iranischer Führerschein, NationalNR römisch 40 , ihr Universitätszeugnis (Master of Architecture, ausgetellt von der Gilan Universität am römisch 40 nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer römisch 40 ; Bachelor of Architecture, ausgestellt von der Roubehan Universität in Sariam römisch 40 nach iranischer Zeitrechnung, Seriennummer römisch 40 ) sowie eine Kursbestätigung betreffend einen Autocad Kurs über 322 Stunden, Ausstellungsdatum römisch 40 ; Zertifikat Aspis - Burnout vom römisch 40 , Zertifikat Aspis - Depression vom römisch 40 , Zertifikat Aspis - PTBS vom römisch 40 , Schwimmzertifikat vom römisch 40 , Schwimmkarte vom römisch 40 .
Mit 04.07.2024 wurden der BF die oben angeführten Dokumente im Original - mit Ausnahme des iranischen Reisepasses - durch das BFA persönlich ausgefolgt.
Der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 25.03.2022 wurde mit Bescheid des BFA vollinhaltlich abgewiesen, dagegen erhob die BF über ihre Rechtsvertretung Beschwerde, das Beschwerdeverfahren ist derzeit unter W284 2276009-1 beim BVwG anhängig, weshalb sich die weitere Verwahrung des Reisepasses der BF als rechtskonform darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Maßnahmenbeschwerde (Spruchpunkt A.I.):
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob das BFA die oa Dokumente zu Recht einbehalten hat bzw. auch weiter einbehält.
Gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.
1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.(3) Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Ra 2016/18/0008).
Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein müssten (VwGH 06.08.1998, Zl. 96/07/0053).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie ausgeführt - gegen den Einbehalt der oa Dokumente der BF im Zuge der Ersteinvernahme am 25.03.2022 im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie den Einbehalt dieser Dokumente bis zur Antragstellung am 05.06.2024 auf Ausfolgung ihrer Dokumente.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit - fallbezogen nach § 39 Abs. 1 BFA-VG 2014, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Gegenstände oder Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung als "Beweismittel" benötigt werden, vorläufig sicherzustellen - seien gegeben (VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0014; Ra 2022/21/0171 vom 18.01.2024).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit - fallbezogen nach Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG 2014, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Gegenstände oder Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung als "Beweismittel" benötigt werden, vorläufig sicherzustellen - seien gegeben (VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0014; Ra 2022/21/0171 vom 18.01.2024).
§ 39 Abs. 1 BFA-VG 2014 ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188; Ra 2021/21/0234 vom 30.03.2023).Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG 2014 ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FrPolG 2005 als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188; Ra 2021/21/0234 vom 30.03.2023).
Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; Ra 2021/21/0234 vom 30.03.2023).Im Verfahren betreffend Sicherstellung eines Reisepasses sind Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (dazu, dass bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit auf sämtliche Auswirkungen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, Bedacht zu nehmen ist, vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; Ra 2021/21/0234 vom 30.03.2023).
Das BFA hat der BF am 10.06.2024 mittels Parteiengehör mitgeteilt, dass sie mit 01.06.2024 beantragt habe, ihr die im BFA aufliegenden Dokumente zu übergeben. Da ihr Verfahren seit dem 28.06.2023 beim BVwG anhängig ist und derzeit noch läuft, können ihr die Dokumente im Original nicht ausgehändigt werden.
Nach Einlangen der Maßnahmenbeschwerde und Aufforderung zur Stellungnahme durch das BVwG teilte dieses am 01.07.2024 mit, dass beim BVwG unter W284 2276099 das Beschwerdeverfahren gegen die negative Entscheidung des BFA über den Antrag auf internationalen Schutz, subsidiären Schutz, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Rückkehrentscheidung samt Frist für freiwillige Ausreise anhängig ist. Mit heutigem Tag wurden die im Original vorliegenden Dokumente - mit Ausnahme des Reisepasses, der noch für das laufende Asylverfahren benötigt wird - zur Abholung durch die BF vorbereitet.
Mit 27.09.2024 teilte das BFA per Email mit, dass die BF die angeführten Dokumente - mit Ausnahme des Reisepasses - am 04.07.2024 persönlich beim BFA in der Außenstelle Klagenfurt übernommen hat.
Die beim BFA verwahrten und der BF mittlerweile ausgehändigten Dokumente wurden einbehalten, da sie für das anhängige Asylverfahren sowie das derzeit noch offene Beschwerdeverfahren vor dem BVwG benötigt wurden.
Die Maßnahme war somit zum Zeitpunkt Sicherstellung der Dokumente rechtskonform. Da der BF - mit Ausnahme des Reisepasses, der noch für das offene Beschwerdeverfahren vor dem BVwG hinsichtlich Gewährung internationalen Schutz benötigt wird - die übrigen Dokumente im Original am 04.07.2024 persönlich übergeben wurden, hat die belangte Behörde diesbezüglich dem Antrag der BF - wenn auch mit etwas Verzögerung - entsprochen. Diese Verzögerung lässt sich jedoch mit der Aushebung des Aktes und der darin enthaltenen Dokumente begründen, weshalb diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist.
Die weiterhin erfolgte Sicherstellung des Reisepasses der BF ist aufgrund des noch offenen Beschwerdeverfahrens - wie oben ausgeführt - rechtskonform. Im Übringen hat die BF in ihrer detaillierten Aufstellung zu den auszuhändigenden Dokumenten den Reisepass ohnehin nicht explizit angeführt, sondern besonderes Augenmerk auf ihre Universitätsabschlüsse gelegt, die sie für die Einschreibung auf einer Fachhochschule benötigen würde, die von ihr angeführten Dokumente wurden ihr bereits persönlich ausgehändigt.
Zu den beantragten Kosten: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Zu den beantragten Kosten: Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei €737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €368,80 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00 Euro (…)“„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei €737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €368,80 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00 Euro (…)“
3.2.2. Die BF hat einen Antrag auf Kostenersatz hinsichtlich Eingabegebühr, sowie Fahrt- und Übernachtungskosten gestellt. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. 3.2.2. Die BF hat einen Antrag auf Kostenersatz hinsichtlich Eingabegebühr, sowie Fahrt- und Übernachtungskosten gestellt. Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Der BF wurden durch das BFA die von ihr angeführten Dokumente im Original - abgesehen von ihrem Reisepass - am 04.07.024 persönlich ausgefolgt.
Der Reisepass wird bis zur Entscheidung des BVwG im derzeit anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die negative Entscheidung des BFA über ihren Antrag auf internationalen Schutz einbehalten und stellt sich dieser Verwahrung als rechtskonform dar.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.
Da das BFA dem Antrag der BF mittlerweile nachgekommen ist, und ihr die Dokumente im Original - abgesehen vom Reisepass, der noch für das laufende Beschwerdeverfahren hinsichtlich Zuerkennung von internationalem Schutz benötigt wird - ausgehändigt hat, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und die BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und die BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben in der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem wurde die Abhaltung einer solchen durch den BF nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben in der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem wurde die Abhaltung einer solchen durch den BF nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Asylverfahren Dokumente Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Reisedokument Sicherstellung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2294468.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024