TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 W272 2192882-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W272 2192882-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.08.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.08.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag vom 26.03.2024 auf Aufhebung bzw. Verkürzung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX , in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, XXXX , erlassenen Einreiseverbots wird gemäß § 60 Absatz 2 FPG abgewiesen.“„Der Antrag vom 26.03.2024 auf Aufhebung bzw. Verkürzung des mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 , in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, römisch 40 , erlassenen Einreiseverbots wird gemäß Paragraph 60, Absatz 2 FPG abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation reiste erstmalig am 29.09.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 aufgrund Unglaubwürdigkeit in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation reiste erstmalig am 29.09.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 aufgrund Unglaubwürdigkeit in römisch II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.

Am 19.03.2010 stellte der BF in der Schubhaft einen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und eine Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2010 als verspätet zurückgewiesen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

2. Der BF wurde zwischen 2004 und 2013 mehrmals strafrechtlich verurteilt.

3. Am 11.12.2013 stellte der BF kurz vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX einen 3. Antrag auf internationalen Schutz.3. Am 11.12.2013 stellte der BF kurz vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 einen 3. Antrag auf internationalen Schutz.

Über den BF wurde am 25.03.2016 mittels Beschluss des LG für Strafsachen Wien wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt und der BF in Folge am 20.04.2017, XXXX wegen Nötigung und kriminellen Vereinigung nach §§ 105, 278 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Wien Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, sohin das Urteil nicht rechtskräftig wurde.Über den BF wurde am 25.03.2016 mittels Beschluss des LG für Strafsachen Wien wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt und der BF in Folge am 20.04.2017, römisch 40 wegen Nötigung und kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 105,, 278 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Wien Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, sohin das Urteil nicht rechtskräftig wurde.

Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 19.03.2018 den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat und erließ gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot.

Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2018 wurde über den BF die Schubhaft nach der Entlassung des BF aus der U-Haft/Strafhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, welche nach erhobene Beschwerde vom 23.03.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2018 für rechtswidrig erklärt wurde und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.03.2018 für rechtswidrig erklärt wurde. Der BF wurde am selben Tag entlassen und mit Bescheid ebenso vom 29.03.2018 eine Meldeverpflichtung des BF als gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die gegen den dritten negativ entschiedenen Asylantrag erhobene Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2018, XXXX , insoweit als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Zudem wies das BVwG den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2018 zurückgewiesen und das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Die gegen den dritten negativ entschiedenen Asylantrag erhobene Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2018, römisch 40 , insoweit als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Zudem wies das BVwG den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2018 zurückgewiesen und das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Der BF verblieb im Bundesgebiet, bis am 20.09.2018 ein Abschiebe- und Festnahmeauftrag erging und der BF am 25.09.2018 (Charterflug von Wien Schwechat nach Moskau, Russische Föderation) mittels Abschiebung außer Landes gebracht wurde.

5. Am 26.03.2024 beantragte die vom BF bevollmächtigte Ehefrau mittels Schreiben die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes und brachte stellungnehmend vor, der BF seine Fehler in der Vergangenheit sehr bereue und seitdem einen tiefgreifenden Wandel durchlaufen habe und zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen herangeblüht sei. Der BF habe den Wunsch zu seiner Familie nach Österreich zurückzukehren. Die Abwesenheit des BF belaste seine Frau auch finanziell sowie seine Kinder, die ihn zutiefst vermissen und habe seine Abschiebung eine Lücke im Leben der Familie hinterlassen. Der BF habe seine Lektion gelernt und sei heute ein liebevoller Vater und verlässlicher Partner und entschlossen, sein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen.

6. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2024 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid vom 28.05.2018 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde er beauftragt eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).6. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2024 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid vom 28.05.2018 gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde er beauftragt eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch II.).

Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei und sich rechtswidrig aufgehalten habe. Der BF sei am 25.09.2018 zwangsweise mittels Abschiebung außer Landes gebracht worden und sein Einreiseverbot habe somit Gültigkeit bis zum 25.09.2028. Der BF sei nicht fristgerecht ausgereist, sondern habe seine Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Ausreisefrist zwangsweise mittels Abschiebung erwirkt werden müssen. Aus der Stellungnahme seiner Ehefrau, gehen keine maßgebliche Änderung hervor und seine persönlichen Verhältnisse haben sich seit Erlassung des Einreiseverbotes nicht entscheidungsrelevant verändert.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter am 11.09.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die vorgebrachten Argumente die für das Erlöschen der maßgeblichen Gefährdung sprechen, zur Gänze außer Acht gelassen worden seien. Die Ehegattin des BF habe schwerwiegende Argumente vorgebracht, die in Hinblick auf das Kindeswohl sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu überprüfen gewesen wären. Durch diese erheblichen Begründungsmängel sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Für die Beibehaltung eines Einreiseverbotes bestehe kein Anlass mehr, weder aus präventiven Gründen, noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Unrichtig seien die Feststellungen daher zusammengefasst deshalb, weil die Behörde in ihrer Beurteilung zur Behauptung, der BF stelle eine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ dar, nicht auf die Tatsachen eingegangen sei, dass er nunmehr große Anstrengungen unternommen habe, einen anständigen Lebenswandel zu führen, und keine Beachtung des Kindeswohles wie der Verhältnismäßigkeit erkennbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der BF ist am XXXX in Kasachstan geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF ist verheiratet und hat zumindest einen Sohn.1.1. Der BF ist am römisch 40 in Kasachstan geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF ist verheiratet und hat zumindest einen Sohn.

Er hat seinen Familiennamen in der Russischen Föderation am 05.04.2021 in XXXX ändern lassen.Er hat seinen Familiennamen in der Russischen Föderation am 05.04.2021 in römisch 40 ändern lassen.

1.2. Er reiste erstmalig am 29.09.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 aufgrund Unglaubwürdigkeit in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Dieser kam der BF nicht nach und stellte am 19.03.2010 in der Schubhaft einen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und eine Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2010 als verspätet zurückgewiesen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.1.2. Er reiste erstmalig am 29.09.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 aufgrund Unglaubwürdigkeit in römisch II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Dieser kam der BF nicht nach und stellte am 19.03.2010 in der Schubhaft einen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und eine Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2010 als verspätet zurückgewiesen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

1.3. Der BF wurde in Österreich mehrmals – insgesamt vier Mal – rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und war mehrere Monate in Strafhaft und Untersuchungshaft:

Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 09.03.2007, rechtskräftig am 12.03.2007, XXXX , wegen versuchten Diebstahl und Nötigung nach §§ 15, 127, 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die bedingte Nachsicht wurde nach einer Verlängerung der Probezeit von 3 auf 5 Jahren mit Urteil vom 17.09.2012 widerrufen.Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 09.03.2007, rechtskräftig am 12.03.2007, römisch 40 , wegen versuchten Diebstahl und Nötigung nach Paragraphen 15,, 127, 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die bedingte Nachsicht wurde nach einer Verlängerung der Probezeit von 3 auf 5 Jahren mit Urteil vom 17.09.2012 widerrufen.

Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 13.11.2009, rechtskräftig am 13.11.2009, XXXX , wegen Nötigung und schwerer Nötigung nach §§ 105, 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon wurden 8 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, welche auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 23.03.2010 vollzogen.Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 13.11.2009, rechtskräftig am 13.11.2009, römisch 40 , wegen Nötigung und schwerer Nötigung nach Paragraphen 105,, 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon wurden 8 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, welche auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 23.03.2010 vollzogen.

Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 20.04.2010, rechtskräftig am 20.04.2010, XXXX wegen Körperverletzung und schwere Körperverletzung nach §§83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Davon wurden 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, welche auf 5 Jahre verlängert wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 12.05.2010 vollzogen.Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 20.04.2010, rechtskräftig am 20.04.2010, römisch 40 wegen Körperverletzung und schwere Körperverletzung nach §§83, 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Davon wurden 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, welche auf 5 Jahre verlängert wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 12.05.2010 vollzogen.

Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 17.09.2012, rechtskräftig am 17.09.2012, XXXX wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Vollzugsdatum 08.11.2013)Das LG für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 17.09.2012, rechtskräftig am 17.09.2012, römisch 40 wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Vollzugsdatum 08.11.2013)

1.4. Am 11.12.2013 stellte der BF kurz vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX einen 3. Antrag auf internationalen Schutz.1.4. Am 11.12.2013 stellte der BF kurz vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 einen 3. Antrag auf internationalen Schutz.

Zuletzt war der BF von 23.03.2016 bis 21.03.2018 in Untersuchungs- und Strafhaft, wobei die Verurteilung des LG für Strafsachen Wien vom 20.04.2017, XXXX wegen Nötigung und kriminellen Vereinigung nach §§ 105, 278 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufgrund von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtskräftig wurde.Zuletzt war der BF von 23.03.2016 bis 21.03.2018 in Untersuchungs- und Strafhaft, wobei die Verurteilung des LG für Strafsachen Wien vom 20.04.2017, römisch 40 wegen Nötigung und kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 105,, 278 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufgrund von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtskräftig wurde.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 19.03.2018 den dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2017 verloren hat und erließ gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot.

Nach der Entlassung des BF aus der Haft wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 21.03.2018 die Schubhaft verhängt, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2018 für rechtswidrig erklärt wurde und der BF noch am selben Tag entlassen und eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel angeordnet wurde (Bescheid vom 29.03.2018).

Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 19.03.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2018, XXXX , insoweit als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Zudem wies das BVwG den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2018 zurückgewiesen und das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 19.03.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2018, römisch 40 , insoweit als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Zudem wies das BVwG den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.08.2018 zurückgewiesen und das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 20.09.2018 erging ein Abschiebe- und Festnahmeauftrag und der BF wurde am 25.09.2018 mit einem Charterflug in die Russische Föderation abgeschoben und hält sich seitdem in der Russischen Föderation auf.

1.6. Mit dem am 26.03.2024 beim Bundesamt eingelangten Schreiben beantragte die Ehegattin des BF in dessen Vertretung die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurück (Spruchpunkt I.) und beauftragte den BF eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 11.09.2024 rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und beauftragte den BF eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch II.). Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 11.09.2024 rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltens wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des dritten Asylverfahren vom 24.05.2018, XXXX , in den Akten des Bundesamtes insbesondere den Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots, in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 und in den Beschwerdeschriftsatz vom 11.09.2024.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltens wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des dritten Asylverfahren vom 24.05.2018, römisch 40 , in den Akten des Bundesamtes insbesondere den Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots, in den gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 16.08.2024 und in den Beschwerdeschriftsatz vom 11.09.2024.

Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister ergänzend eingeholt.

2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit sowie Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf den unstrittigen Feststellungen im letzten vorangegangenen Asylverfahren im Bundesgebiet und steht mit den Daten auf seinem Reisepass, der dem erkennenden Gericht als Datenblattkopie vorliegt überein (Seite 13 des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 24.05.2018; AS 219: russischer Auslandsreisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 15.10.2018, gültig bis 15.10.2028). Dass der BF verheiratet ist und Vater eines Sohnes ist basiert gleichfalls auf den Feststellungen im letzten inhaltlichen Asylerkenntnis vom 24.05.2018 (Seite 13) in Zusammenschau mit den Angaben des BF bei der Einvernahme durch das Bundesamt betreffend Schubhaft und Heimreisezertifikat vom 21.03.2018, wo er namentlich seine Ehefrau und einen Sohn nannte (AS 76). Der BF bevollmächtigte auch seine Ehefrau mit der Vertretung beim Bundesamt (AS 229). Dass der BF außer seinen im Jahr 2016 geborenen Sohn weitere Kinder hat, konnte mangels Vorlage entsprechender Unterlagen oder konkreten Vorbringen, trotz der Andeutung seiner Ehefrau mit Antragstellung der Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots, die von „unseren Kindern“, also in der Mehrzahl sprach, nicht festgestellt werden (AS 150).2.1. Die Feststellungen zum Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit sowie Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf den unstrittigen Feststellungen im letzten vorangegangenen Asylverfahren im Bundesgebiet und steht mit den Daten auf seinem Reisepass, der dem erkennenden Gericht als Datenblattkopie vorliegt überein (Seite 13 des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 24.05.2018; AS 219: russischer Auslandsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 15.10.2018, gültig bis 15.10.2028). Dass der BF verheiratet ist und Vater eines Sohnes ist basiert gleichfalls auf den Feststellungen im letzten inhaltlichen Asylerkenntnis vom 24.05.2018 (Seite 13) in Zusammenschau mit den Angaben des BF bei der Einvernahme durch das Bundesamt betreffend Schubhaft und Heimreisezertifikat vom 21.03.2018, wo er namentlich seine Ehefrau und einen Sohn nannte (AS 76). Der BF bevollmächtigte auch seine Ehefrau mit der Vertretung beim Bundesamt (AS 229). Dass der BF außer seinen im Jahr 2016 geborenen Sohn weitere Kinder hat, konnte mangels Vorlage entsprechender Unterlagen oder konkreten Vorbringen, trotz der Andeutung seiner Ehefrau mit Antragstellung der Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots, die von „unseren Kindern“, also in der Mehrzahl sprach, nicht festgestellt werden (AS 150).

Dass der BF in der Russischen Föderation seinen Nachnamen änderte beruht auf der gegenständlichen Vorlage entsprechender russischen übersetzten Urkunde über die Namensänderung, samt Apostille (AS 263).

2.2. Der Verfahrensgang, insbesondere die erstmalige Einreise des BF im Bundesgebiet und mehrmalige Antragstellung auf internationalen Schutz, ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind im aktuell eingeholten Strafregister-Auszug vom 19.09.2024 dokumentiert.

2.4. Die Feststellungen zum weiteren Verfahrenslauf, insbesondere seinen dritten und letzten Asylverfahren sowie letzten Untersuchungs-und Strafhaft beruhen gleichfalls auf den unstrittigen Akteninhalt. So ergeht aus dem ZMR Auszug, dass der BF zuletzt vom 23.03.2016 bis 21.03.2018 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemeldet war, aber scheint die letzte Verurteilung vom 20.04.2017, wogegen von der Staatsanwalt Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, nicht im Strafregister auf, sodass sie bis dato nicht rechtskräftig wurde. Dass der BF aus der Strafhaft kurzzeitig in die Schubhaft überstellt wurde sowie danach eine Meldeverpflichtung verhängt wurde, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.03.2018 (AS 45), dem Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2018 (AS 136ff, Schubhaft für rechtswidrig erklärt) und Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 (148ff). Dass der BF am 29.03.2018 aus der Schubhaft entlassen wurde basiert zudem auf dem Entlassungsschein und steht mit der im ZMR-Auszug ersichtlichen Abmeldung aus dem PAZ XXXX mit 29.03.2018 überein.2.4. Die Feststellungen zum weiteren Verfahrenslauf, insbesondere seinen dritten und letzten Asylverfahren sowie letzten Untersuchungs-und Strafhaft beruhen gleichfalls auf den unstrittigen Akteninhalt. So ergeht aus dem ZMR Auszug, dass der BF zuletzt vom 23.03.2016 bis 21.03.2018 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemeldet war, aber scheint die letzte Verurteilung vom 20.04.2017, wogegen von der Staatsanwalt Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, nicht im Strafregister auf, sodass sie bis dato nicht rechtskräftig wurde. Dass der BF aus der Strafhaft kurzzeitig in die Schubhaft überstellt wurde sowie danach eine Meldeverpflichtung verhängt wurde, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.03.2018 (AS 45), dem Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2018 (AS 136ff, Schubhaft für rechtswidrig erklärt) und Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 (148ff). Dass der BF am 29.03.2018 aus der Schubhaft entlassen wurde basiert zudem auf dem Entlassungsschein und steht mit der im ZMR-Auszug ersichtlichen Abmeldung aus dem PAZ römisch 40 mit 29.03.2018 überein.

2.5. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch zweifelsfrei, dass mit Zurückweisung der Revision durch den VwGH mit Beschluss vom 27.08.2018, der BF alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF bestand und sein Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ab dem 23.11.2017 verloren hat und somit rechtswidrig weiterhin im Bundesgebiet aufhielt. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte im gesamten Akteninhalt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, auch nicht, dass er rückkehrwillig gewesen wäre. Vielmehr ergeht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, dass der BF nach ergangenen Abschiebe- (AS 193), Festnahme- (AS 205) und Durchsuchungssauftrag (AS 195) vom 20.09.2018 am 25.09.2018 mittels Chaterabschiebung in die Russische Föderation ausgereist ist (AS 208). Dass der BF in die Russische Föderation abgeschoben wurde, wurde auch vom BF oder seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt substantiiert angezweifelt, sondern spricht auch seine Ehefrau in der Korrespondenz mit dem Bundesamt auch anführt, dass ihr Ehegatte im September 2018 abgeschoben wurde (AS 223). Auch im Antrag auf Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots wird zweimal davon geschrieben, dass der BF abgeschoben wurde (AS 250) und wird auch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre oder rückkehrwillig gewesen wäre und die erfolgte Abschiebung des BF nicht in Zweifel gezogen (Beschwerdeschriftsatz vom 11.09.2024). Der BF wurde bereits Ende März 2018 aus der Schubhaft entlassen und verblieb dennoch bis zur erfolgten Abschiebung Ende September 2018 – sohin weitere 6 Monate – im Bundesgebiet.

2.6. Der weitere Verfahrenslauf zum gegenständlichen Antrag auf Aufhebung/Verkürzung des Einreiseverbots basiert auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den aufliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2024 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 11.09.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

3.1. § 60 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.1. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG lauten:

„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60, (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“

Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 aus, dass nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FPG eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 FPG auch für die Verkürzung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes.Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 aus, dass nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FPG eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG auch für die Verkürzung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes.

Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen.Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (siehe dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Pkt. römisch IV.4.3.). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen.

3.2. Gegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass das erlassene Einreiseverbot – entgegen dem angefochtenen Bescheid – mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2018, Zl. XXXX sowie mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, XXXX , auf die Dauer von 10 Jahren herabgesetzt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß § 60 Abs. 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). § 60 Abs. 1 FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. § 53 Abs. 2 FPG.3.2. Gegenständlich ist vorweg festzuhalten, dass das erlassene Einreiseverbot – entgegen dem angefochtenen Bescheid – mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 sowie mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, römisch 40 , auf die Dauer von 10 Jahren herabgesetzt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gestützt wurde. Im Fall eines auf Absatz 3, leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Paragraph 60, Absatz eins, FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG.

Gemäß den gegenständliche anwendbaren § 60 Abs. 2 FPG müssen sohin für eine Verkürzung des Einreiseverbotes drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Gemäß den gegenständliche anwendbaren Paragraph 60, Absatz 2, FPG müssen sohin für eine Verkürzung des Einreiseverbotes drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.

Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt.

3.3. Der Auffassung, dass die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach § 60 Abs. 1 und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sei, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, greife nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings zu kurz und führt er hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur Voraussetzung der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG folgendes aus:3.3. Der Auffassung, dass die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sei, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, greife nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings zu kurz und führt er hierzu in seinem Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur Voraussetzung der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung/Aufhebung des Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG folgendes aus:

Nach dem Abs. 1 des - Art. 7 der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine längere Frist notwendig ist, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (§ 55 Abs. 2 und 3 FPG).Nach dem Absatz eins, des - Artikel 7, der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Frist beträgt, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände eine längere Frist notwendig ist, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist (u.a.) dann nicht festzusetzen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde (§ 55 Abs. 4 FPG).Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist (u.a.) dann nicht festzusetzen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde (Paragraph 55, Absatz 4, FPG).

Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach § 60 FPG mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN).Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach Paragraph 60, FPG mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, mwN).

Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs. 8 erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG anzusehen.Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG demgegenüber, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen.

Umgekehrt kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß § 55 FPG festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise nach § 52 Abs. 8 erster Satz FPG nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde.Umgekehrt kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß Paragraph 55, FPG festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde.

Nach dieser Rechtsprechung ist somit unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG in besonderen Konstellationen auch nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte.Nach dieser Rechtsprechung ist somit unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegen. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG in besonderen Konstellationen auch nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte.

3.4. Gegenständlich wurden mit Bescheid vom 19.03.2018 gegen den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018 insoweit abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Er war daher gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet.3.4. Gegenständlich wurden mit Bescheid vom 19.03.2018 gegen den BF u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018 insoweit abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Er war daher gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet.

Im Unterschied zu der zugrundeliegenden Fallkonstellation im auszugsweise dargelegten Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 zur fristgerechten Ausreise, wurde der BF nicht faktisch daran gehindert, seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung freiwillig und rechtzeitig nachzukommen und ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise, dass der BF eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zeigte oder rechtzeitig erklärte. Vielmehr wurde der BF bereits am 29.03.2018 aus der Schubhaft entlas

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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