Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
AVG §38Spruch
W114 2261463-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 22.01.2021 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 22.01.2021 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:
A)
1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2261463-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 22.01.2021 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2261463-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 22.01.2021 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.
2. Der Beschwerde vom 22.01.2021 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.“ ersatzlos behoben wird.2. Der Beschwerde vom 22.01.2021 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.“ ersatzlos behoben wird.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 28.04.2020 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 28.04.2020 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Auch für die Alm mit der BNr. XXXX auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 vier Kühe und vier sonstige Rinder auftrieb, wurde vom Bewirtschafter dieser Alm im relevanten Antragsjahr 2020 ebenso am 18.05.2020 ein MFA gestellt.2. Auch für die Alm mit der BNr. römisch 40 auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 vier Kühe und vier sonstige Rinder auftrieb, wurde vom Bewirtschafter dieser Alm im relevanten Antragsjahr 2020 ebenso am 18.05.2020 ein MFA gestellt.
3. Der Beschwerdeführer trieb am 06.06.2020 seine vier Kühe und vier sonstigen Rinder auf die XXXX auf. 3. Der Beschwerdeführer trieb am 06.06.2020 seine vier Kühe und vier sonstigen Rinder auf die römisch 40 auf.
4. Die Alm/Weidemeldung dieser Rinder des BF durch den Bewirtschafter der XXXX an die AMA erfolgte jedoch erst am 25.06.2020 und damit nach Ablauf der sich aus § 6 Abs. 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 iVm. Art. 53 Z 4 der VO (EU) 639/2014 ergebenden fünfzehntägigen Meldefrist.4. Die Alm/Weidemeldung dieser Rinder des BF durch den Bewirtschafter der römisch 40 an die AMA erfolgte jedoch erst am 25.06.2020 und damit nach Ablauf der sich aus Paragraph 6, Absatz eins a, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Artikel 53, Ziffer 4, der VO (EU) 639/2014 ergebenden fünfzehntägigen Meldefrist.
5. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. 5. Mit Bescheid vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
Dem BF wurde damit die Basisprämie bzw. Greeningprämie im von ihm beantragten Umfang in voller Höhe gewährt. Ihm wurde jedoch für seine acht Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt.
Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei den vier Kühen und bei den vier beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der gekoppelten Stützung für das Antragsjahr 2020 nicht erfüllt worden seien. Die Almauftriebsmeldung im Rahmen der Alm/Weidemeldung bei diesen Tieren auf die XXXX sei verspätet erfolgt. Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei den vier Kühen und bei den vier beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der gekoppelten Stützung für das Antragsjahr 2020 nicht erfüllt worden seien. Die Almauftriebsmeldung im Rahmen der Alm/Weidemeldung bei diesen Tieren auf die römisch 40 sei verspätet erfolgt.
Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 sowohl für alle Kühe und auch für alle sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei als Sanktion gemäß Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 sowohl für alle Kühe und auch für alle sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei als Sanktion gemäß Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 12.01.2021 zugestellt.
6. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.01.2021 führte der BF aus, dass seine Tiere vom 06.06.2020 bis 05.09.2020 auf der XXXX gealpt hätten. Bei der Almmeldung seien seine Rinder leider falsch „abgemeldet“ worden, was aber korrigiert worden wäre. Der Tierbestand sei bereits am zweiten Almtag, leider mit der falschen Meldung gemeldet worden. Am 24.06.2020 sei alles jedoch korrigiert, und „auf die Almmeldung“ umgeschrieben worden. Es möge berücksichtigt werden, dass es sich nur um eine Falschmeldung (Abgang Inland), und nicht um vergessene Meldungen gehandelt habe.6. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.01.2021 führte der BF aus, dass seine Tiere vom 06.06.2020 bis 05.09.2020 auf der römisch 40 gealpt hätten. Bei der Almmeldung seien seine Rinder leider falsch „abgemeldet“ worden, was aber korrigiert worden wäre. Der Tierbestand sei bereits am zweiten Almtag, leider mit der falschen Meldung gemeldet worden. Am 24.06.2020 sei alles jedoch korrigiert, und „auf die Almmeldung“ umgeschrieben worden. Es möge berücksichtigt werden, dass es sich nur um eine Falschmeldung (Abgang Inland), und nicht um vergessene Meldungen gehandelt habe.
7. Die AMA legte dem BVwG am 25.10.2022 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde die gekoppelte Stützung nicht gewährt, da zwar am 09.06.2020 online für 8 Rinder des Beschwerdeführers für den 06.06.2020 ein Zugang auf die Almbetriebsnummer XXXX an die Rinderdatenbank gemeldet wurde, jedoch wurde keine fristgerechte Alm/Weidemeldung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2001/672/EG erstattet. Die Alm-/Weidemeldung wurde erst am 25.06.2020 nachgereicht. Im Gegensatz zu einer reinen Zugangsmeldung gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 RKZ-VO beinhaltet die Alm/Weidemeldung auch Angaben darüber, wann ein Rind voraussichtlich abgetrieben wird.Im vorliegenden Fall wurde die gekoppelte Stützung nicht gewährt, da zwar am 09.06.2020 online für 8 Rinder des Beschwerdeführers für den 06.06.2020 ein Zugang auf die Almbetriebsnummer römisch 40 an die Rinderdatenbank gemeldet wurde, jedoch wurde keine fristgerechte Alm/Weidemeldung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2001/672/EG erstattet. Die Alm-/Weidemeldung wurde erst am 25.06.2020 nachgereicht. Im Gegensatz zu einer reinen Zugangsmeldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 1 RKZ-VO beinhaltet die Alm/Weidemeldung auch Angaben darüber, wann ein Rind voraussichtlich abgetrieben wird.
Die gekoppelte Stützung wird im Gegensatz zur Mutterkuhprämie nicht mehr im Rahmen einer automatischen Antragstellung abgewickelt, sondern es müssen mehrere Unterlagen eingereicht werden, damit von einem Antrag ausgegangen werden kann. Gemäß § 13
Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultativ gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste (!) sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldung beantragt. Vor diesem Hintergrund konnte die gekoppelte Stützung für die 8 Rinder nicht gewährt werden, da keine fristgerechte Alm/Weidemeldung vorgelegen ist (vgl. auch BVwG W118 2227351-1/2 E vom 10.09.2021).Die gekoppelte Stützung wird im Gegensatz zur Mutterkuhprämie nicht mehr im Rahmen einer automatischen Antragstellung abgewickelt, sondern es müssen mehrere Unterlagen eingereicht werden, damit von einem Antrag ausgegangen werden kann. Gemäß Paragraph 13,
Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultativ gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste (!) sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldung beantragt. Vor diesem Hintergrund konnte die gekoppelte Stützung für die 8 Rinder nicht gewährt werden, da keine fristgerechte Alm/Weidemeldung vorgelegen ist vergleiche auch BVwG W118 2227351-1/2 E vom 10.09.2021).
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 4 Kühe und 4 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 06.06.2020. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 25.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 erfolgte am 06.06.2020. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 25.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.
Weitere Informationen zum Rind mit der Ohrmarke AT 530593669.
Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 06.06.2020. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 25.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 erfolgte am 06.06.2020. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 25.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.
Die falschen Meldungen des Almobmannes wurden dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“Die falschen Meldungen des Almobmannes wurden dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“
8. In der Zwischenzeit wurde von der AMA am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Almauftriebsmeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Almauftriebsmeldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.8. In der Zwischenzeit wurde von der AMA am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Almauftriebsmeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Almauftriebsmeldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.
Das BVwG hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde diesem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen.
Der VwGH seinerseits setzte am 01.06.2023 das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Dieses Verfahren wurde beim EuGH am 07.06.2023 anhängig. Der EuGH wies dem Vorabentscheidungsersuchen die Verfahrenszahl C-350/23 zu und protokollierte dieses Verfahren als Rechtssache „Vorstand für den Geschäftsbereich der Agrarmarkt Austria gegen T F“.
Am 19.09.2024 verkündete der EuGH die vorgelegten Fragen beantwortend zusammenfassend folgendes Urteil:
1. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung1. Art. 2 Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.
2. Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung2. Art. 15 Absatz eins und Artikel 34, der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
8. Das BVwG setzte in Kenntnis des beim EuGH zur Rs C-350/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des VwGH mit Beschluss vom 05.06.2023, GZ W114 2261463-1/2Z, das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in seinem zu Ro 2022/07/0003 geführten Revisionsverfahrens aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2020 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2020 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .
1.2. Am 28.04.2020 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.3. Auch für die XXXX , auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 am 06.06.2020 vier Kühe und vier sonstige Rinder auftrieb, wurde am 18.05.2020 vom Bewirtschafter dieser Alm im relevanten Antragsjahr 2020 ein MFA gestellt.1.3. Auch für die römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 am 06.06.2020 vier Kühe und vier sonstige Rinder auftrieb, wurde am 18.05.2020 vom Bewirtschafter dieser Alm im relevanten Antragsjahr 2020 ein MFA gestellt.
1.4. Weder am Betrieb des Beschwerdeführers noch auf der XXXX wurde im Zeitraum vom 06.06.2020 bis zum 25.06.2020 von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Es wurde auch bis zum 25.06.2020 von der AMA keine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF oder für die XXXX angekündigt, die wie angekündigt abgehalten wurden und bei der ein Verstoß hinsichtlich der Meldung der verfahrensgegenständlichen Tiere des BF beanstandet wurde.1.4. Weder am Betrieb des Beschwerdeführers noch auf der römisch 40 wurde im Zeitraum vom 06.06.2020 bis zum 25.06.2020 von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Es wurde auch bis zum 25.06.2020 von der AMA keine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF oder für die römisch 40 angekündigt, die wie angekündigt abgehalten wurden und bei der ein Verstoß hinsichtlich der Meldung der verfahrensgegenständlichen Tiere des BF beanstandet wurde.
1.5. Die Alm/Weidemeldung an die AMA für die vom BF am 06.06.2020 auf die XXXX aufgetriebenen vier Kühe und vier sonstigen Rinder durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX erfolgte erst nach Ende der fünfzehntägigen Meldefrist am 25.06.2020.1.5. Die Alm/Weidemeldung an die AMA für die vom BF am 06.06.2020 auf die römisch 40 aufgetriebenen vier Kühe und vier sonstigen Rinder durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 erfolgte erst nach Ende der fünfzehntägigen Meldefrist am 25.06.2020.
1.6. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb der vier Kühe und der vier sonstigen Rinder des BF auf die XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX jedoch keine gekoppelte Stützung für vier Kühe und die vier sonstigen Rinder des BF gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.1.6. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb der vier Kühe und der vier sonstigen Rinder des BF auf die römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16486584010, für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 jedoch keine gekoppelte Stützung für vier Kühe und die vier sonstigen Rinder des BF gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2020 durch den BF und zur Almauftriebsmeldungen von vier Kühen und vier sonstige Rinder auf die XXXX durch den Bewirtschafter dieser Alm ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor. Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2020 durch den BF und zur Almauftriebsmeldungen von vier Kühen und vier sonstige Rinder auf die römisch 40 durch den Bewirtschafter dieser Alm ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor.
Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerde selbst bereits eingestanden, dass die Almauftriebsmeldung an die AMA seiner im Antragsjahr 2020 auf die XXXX aufgetriebenen Tiere verspätet erfolgt sei. Auffassungsunterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und der AMA bestehen nur insoweit, als der BF die Meinung vertritt, dass der festgestellte Fehler des Bewirtschafters der XXXX durch diesen verbessert wurde und die erforderliche Meldung nicht unterblieben sei.Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerde selbst bereits eingestanden, dass die Almauftriebsmeldung an die AMA seiner im Antragsjahr 2020 auf die römisch 40 aufgetriebenen Tiere verspätet erfolgt sei. Auffassungsunterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und der AMA bestehen nur insoweit, als der BF die Meinung vertritt, dass der festgestellte Fehler des Bewirtschafters der römisch 40 durch diesen verbessert wurde und die erforderliche Meldung nicht unterblieben sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idFd BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Gemäß § 32 Abs. 17 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die § 7, § 8, § 8a, § 8b,
§ 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.Gemäß Paragraph 32, Absatz 17, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, sind auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.2023 verwirklicht worden sind, die Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,,
§ 8c, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i,, Paragraph 12,, Paragraph 21 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, weiterhin anzuwenden.
Das MOG 2021 idFd BGBl. I Nr. 104/2019 sieht in § 8 („Direktzahlungen“) in Abs. 1 vor, dass bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013 Grundsätze maßgeblich sind, wobei unter 6. genannt wird, dass für die Beweidung von Almen nach Maßgabe des § 8f leg.cit. eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 1307/2013 gewährt wird.Das MOG 2021 idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, sieht in Paragraph 8, („Direktzahlungen“) in Absatz eins, vor, dass bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) 1307/2013 Grundsätze maßgeblich sind, wobei unter 6. genannt wird, dass für die Beweidung von Almen nach Maßgabe des Paragraph 8 f, leg.cit. eine gekoppelte Stützung gemäß Artikel 52, der Verordnung (EU) 1307/2013 gewährt wird.
§ 8f MOG 2021 idFd