Entscheidungsdatum
17.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W123 2281312-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. 1104726508/220615681, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. 1104726508/220615681, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ehelichte am 23.10.2015 vor dem Standesamt XXXX Frau XXXX (geb. XXXX , StA.: Tschechien).1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ehelichte am 23.10.2015 vor dem Standesamt römisch 40 Frau römisch 40 (geb. römisch 40 , StA.: Tschechien).
2. Am 14.12.2015 stellte er unter Berufung auf diese Ehe beim Magistrat Linz einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern. Ihm wurde daraufhin vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 14.12.2020 ausgestellt.
3. Im Jahr 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens bzw. der Vermittlung einer Aufenthaltsehe eingeleitet.
4. Mit Schreiben vom 12.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR Bürgern.
5. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Erstantrages des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.08.2021 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.5. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Erstantrages des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.08.2021 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
6. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.11.2021 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob keine Revision gegen diese Entscheidung.
7. Am 19.10.2021 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der Beschwerdeführer am selben Tag dazu einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
A: Nein habe ich nicht. Meine Ehefrau hat früher durchgehend in Österreich gelebt, aber mittlerweile lebt sie nicht mehr in Österreich. Zuletzt hat sie in der Laxenburgerstraße gelebt, wo sie im Moment lebt, weiß ich nicht da ich seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr habe.
F: Haben Sie ein Kind?
A: Ja ich habe mit meiner Ehefrau ein gemeinsames Kind, das lebt aber bei meiner Ehefrau.
F: Wann haben Sie Ihr Kind zuletzt gesehen?
A: Ich habe mein Kind zuletzt vor über einem Jahr gesehen.
F: Haben Sie das geteilte Sorgerecht für Ihr Kind?
A: Wir haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind.
F: Sie wissen aber nicht, wo sich Ihre Frau und Ihr Kind aufhalten?
A: Doch, in Tschechien.
F: Haben Sie vor sich scheiden zu lassen?
A: Ich würde schon, weil sie immer nur mit mir streitet. Aber die Familie akzeptiert das nicht. Wenn wir allerdings unsere Probleme lösen könnten, wäre das auch eine gute Sache.
[…]
F: Wann wurde Ihr Kind geboren?
A: Mein Kind wurde am XXXX in Tschechien geboren. Mein Kind hat die tschechische Staatsbürgerschaft wie die Mutter. Mein Kind möchte auch bei der Mutter blieben. A: Mein Kind wurde am römisch 40 in Tschechien geboren. Mein Kind hat die tschechische Staatsbürgerschaft wie die Mutter. Mein Kind möchte auch bei der Mutter blieben.
[…]“
8. Am 09.03.2022 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Diese gestaltete sich wie folgt:
„[…]
F: Am 15.11.2021 wurde durch das LVwG Oberösterreich Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf.
Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich bin nicht illegal hier.
F: Wieso sind Sie nicht illegal hier?
A: Weil ich geheiratet habe und wir zusammen sind und ein Visum beantragt habe.
F: Ihre Frau lebt aber in Tschechien und lebt gar nicht in Österreich.
A: Seit den letzten zwei Jahren sind wir nicht zusammen. Oder vielleicht auch schon länger nicht.
[…]
F: Wann haben Sie Ihre Ehefrau und Ihr Kind zuletzt gesehen?
A: Anfang November 2019 habe ich beide zuletzt gesehen.
F: Haben Sie sonst Kontakt zu Ihrer Ehefrau und Kind?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Wieso lassen Sie sich nicht scheiden?
A: Meine Mutter möchte das nicht.
F: Wieso möchte Ihre Mutter das nicht?
A: Sie sagt, ich soll es nochmal versuchen, sie möchte nicht, dass es so zu Ende geht.
F: Hat Ihre Mutter Ihre Ehefrau einmal kennengelernt?
A: So nicht, aber sie haben mal telefoniert und gesprochen.
F: Wie oft haben Ihre Mutter und Ihre Frau miteinander telefoniert?
A: Wenn ich angerufen habe, dann über meinen Anruf. Ich habe ihr auch ein bisschen auf Punjabi beigebracht. Z.b. das Grüßen oder zu fragen „wie es jemanden geht“
[…]
12:06 Uhr Der Reisepass und die Heiratsurkunde wurden vorgelegt.
AV: Nach Durchsicht des Reisepasses konnte ein Einreise Stempel von den Niederlanden am 29.06.2020 festgestellt werden.
F: Wieso waren Sie damals in den Niederlanden?
A: Ich war in Indien und flog über die Niederlande zurück nach Österreich. Dort hatte ich nach wie vor meinen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR Bürgers.
[…]
F: Haben Sie verstanden, dass Sie ausreisen müssen?
A: Warum muss ich jetzt das Land verlassen?
F: Weil Sie illegal im Land sind.
A: Wie kann das alles illegal sein? Ich hatte damals ein Touristenvisum und bin mit einem Touristenvisum eingereist. Es kann Ihnen egal sein, ob ich jetzt mit meiner Frau zusammen bin oder nicht. Ich bin legal eingereist. Ich habe ein Visum, dass ich hier sein darf.
F: Mit Bescheid des LVwG Oberösterreich wurde eine Aufenthaltsehe festgestellt und Ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert. Sie sind somit illegal im Bundesgebiet aufhältig.
A: Ich bin nicht illegal hier. Ich habe ein Visum beantragt und erhalten und auch geheiratet. Ich habe nichts in Indien. Meine Familie, meine Freunde und meine Anknüpfungspunkte sind alle in Österreich. Ich habe in Indien nichts. Ich rede zwar momentan nicht mit meiner Frau, aber das könnte sich ja wieder ändern.
F: Sie können in Indien einen Aufenthaltstitel für Tschechien beantragen und zu Ihrer Frau reisen aber Sie können in Österreich nicht bleiben. Sie sind illegal im Bundesgebiet.
A: Bitte geben Sie mir einen neuen Termin, damit ich alles vorbereiten kann, damit ich Ihnen zeigen kann, dass ich legal da bin.
Ich kann dazu jetzt keine Angaben mehr machen.
AV: Die Vertreterin bittet um eine kurze Pause um sich mit Ihrem Mandanten zu beraten.
F: Sie haben die Möglichkeit binnen 1 Monats mittels Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen. Andernfalls ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und Sie in Ihr Heimatland abzuschieben.F: Sie haben die Möglichkeit binnen 1 Monats mittels Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise das Bundesgebiet nachweislich zu verlassen. Andernfalls ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen und Sie in Ihr Heimatland abzuschieben.
[…]“
9. Am 15.03.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Am 07.04.2022 erfolgte die persönliche Antragstellung.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2023 wurden der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG geprüft wird. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2023 wurden der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG geprüft wird. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.
11. Am 09.10.2023 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in der bekannt gegeben wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet befinde und vollends integriert sei. Er verfüge ferner über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).
13. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte begründend zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen getätigt sowie auf Grundlage falscher Feststellungen entschieden habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei im Fall eines bengalischen Staatsangehörigen zum Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung trotz seines besonders langen unrechtmäßigen Aufenthaltes zu Unrecht erfolgt sei. Dem gegenständlichen Fall liege ein sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, besitze ein Sprachdiplom auf B1-Niveau und sei unselbständig erwerbstätig. Darüber hinaus sei sein Wohnbedarf durch einen Mietvertrag gedeckt. Zu seinem Herkunftsstaat bestehe kein Kontakt mehr. Im Fall seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage. Zudem sei keine Rücksicht auf das Kindeswohl genommen worden. Dem minderjährigen Sohn könne nicht zugemutet werden, ohne Vater im Bundesgebiet oder im Schengenraum zu leben.
14. Am 24.09.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Indien sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde. Seine Rechtsvertretung brachte abschließend zusammengefasst vor, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen ausgehe und dies auch bei einem Aufenthalt von 9 Jahren gelte, weshalb ihm aufgrund seiner Integrationsleistungen eine Aufenthaltsberechtigung plus zu gewähren sei. Zudem sei das Kindeswohl seines Sohnes zu berücksichtigen, der ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen habe und dem ein Kontakt über Telekommunikationsmittel nicht zugemutet werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und spricht muttersprachlich Punjabi. In seiner Heimat besuchte er 12 Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft.
Seine Eltern, sein Bruder sowie seine Schwester leben weiterhin im Punjab. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt; zuletzt hatte er vor etwa zwei bis drei Monaten mit seinem Vater Kontakt. Sein Vater arbeitet als Landwirt. Die finanzielle Situation seiner Familie ist gut.
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2020 für etwa 4 Monate in Indien.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit 22.10.2015 – mit einer unwesentlichen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst.
1.3. Am 23.10.2015 ehelichte er vor dem Standesamt XXXX die am XXXX geborene tschechische Staatsangehörige Frau XXXX . Die Heirat erfolgte seitens des Beschwerdeführers nur aus dem Grund, eine Aufenthaltskarte zu erlangen. Es bestand nie eine eheliche Lebensgemeinschaft und war vom Beschwerdeführer nicht beabsichtigt.1.3. Am 23.10.2015 ehelichte er vor dem Standesamt römisch 40 die am römisch 40 geborene tschechische Staatsangehörige Frau römisch 40 . Die Heirat erfolgte seitens des Beschwerdeführers nur aus dem Grund, eine Aufenthaltskarte zu erlangen. Es bestand nie eine eheliche Lebensgemeinschaft und war vom Beschwerdeführer nicht beabsichtigt.
Aufgrund seines am 14.12.2015 unter Berufung auf die erfolgte Eheschließung gestellten Antrags wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern mit Gültigkeit bis 14.12.2020 ausgestellt.
Nachdem im Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens bzw. der Vermittlung einer Aufenthaltsehe eingeleitet wurde, nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 17.08.2021 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich seines Antrag vom 14.12.2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf, wies seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Nachdem im Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens bzw. der Vermittlung einer Aufenthaltsehe eingeleitet wurde, nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 17.08.2021 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich seines Antrag vom 14.12.2015 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf, wies seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.11.2021 als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Ehe mit der tschechischen Staatsangehörigen lediglich zu Aufenthaltszwecken schloss und sich durch unrichtige Angaben über die Beweggründe und Ernsthaftigkeit seiner Ehe die Erteilung einer Aufenthaltskarte erschlich.
1.4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern des am XXXX in Tschechien geborenen XXXX . Das vierjährige Kind ist tschechischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Mutter derzeit in Deutschland. Dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter kommt die gemeinsame Obsorge für den Minderjährigen zu.1.4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern des am römisch 40 in Tschechien geborenen römisch 40 . Das vierjährige Kind ist tschechischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Mutter derzeit in Deutschland. Dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter kommt die gemeinsame Obsorge für den Minderjährigen zu.
Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn insgesamt zwei oder drei Mal gesehen; zuletzt im November 2019. Seitdem besteht kein Kontakt mit dem Kind. Der Beschwerdeführer hätte gerne mehr Kontakt zu seinem Sohn, aber kann die Mutter telefonisch nicht erreichen.
Für den Fall der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten, dass eine Anbahnung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ermöglicht wird.
1.5. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer arbeitet in einem Restaurant und verdient ca. EUR 1.550,- netto zzgl. Sonderzahlungen. Bei seinem aktuellen Dienstgeber war er von 01.09.2016 – 30.11.2016 und von 03.04.2020 – 31.07.2020 geringfügig beschäftig sowie von 01.12.2016 – 20.03.2020 und aktuell seit 01.08.2020 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Außerdem war er in folgenden Zeiträumen bei unterschiedlichen Unternehmen als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet: 16.02.2016 – 06.04.2016, 29.04.2016 – 01.10.2016, 05.04.2018 – 30.09.2018, 01.10.2018 – 30.04.2019, 04.07.2019 – 30.03.2020, 10.09.2020 – 17.08.2021.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Cricket-Club und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er kann ein Deutschzertifikat auf B1-Niveau sowie einen Mietvertrag für seine Wohnung vorweisen.
1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrelevanten individuellen Bedrohung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatregion zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Indien sowie seiner dort lebenden Familie und seiner letzten Reise in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen dahingehenden im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im vorliegenden Verfahren, hinsichtlich deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen.
2.2. Die Einreise in das Bundesgebiet war ebenfalls aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Aussage festzustellen. Die Meldung seines Wohnsitzes ergab sich aus einer Einsicht in das Melderegister.
2.3. Die Feststellungen betreffend die Ehe des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf der vorliegenden Heiratsurkunde sowie der im Akt befindlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 15.11.2021 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Entsprechend der darin getroffenen Feststellung war insbesondere davon auszugehen, dass die Heirat seitens des Beschwerdeführer nur aus aufenthaltsrechtlichen Motiven erfolgte. Dazu wurde beweiswürdigend insbesondere auf die lebensfremde Schilderung zur raschen Heirat, dem beabsichtigten Leben in Österreich wegen eines Freundes des Beschwerdeführers trotz der sehr starken Verwurzelung der Ehefrau in ihrer tschechischen Heimat sowie fehlender Kenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Informationen zum Leben seiner Ehefrau oder deren Telefonnummer und dem Umstand, dass diese bei mehrmaliger polizeilicher Nachschau weder angetroffen, noch private Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers gefunden werden konnten, hingewiesen (vgl. AS 203ff). Auf Basis dieser Entscheidung ging folglich auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer bloßen Scheinehe aus, wobei dieser Ansicht im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz durch seine Rechtsvertretung – die auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den Beschwerdeführer auftrat – nicht substantiiert entgegengetreten wurde.2.3. Die Feststellungen betreffend die Ehe des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf der vorliegenden Heiratsurkunde sowie der im Akt befindlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 15.11.2021 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Entsprechend der darin getroffenen Feststellung war insbesondere davon auszugehen, dass die Heirat seitens des Beschwerdeführer nur aus aufenthaltsrechtlichen Motiven erfolgte. Dazu wurde beweiswürdigend insbesondere auf die lebensfremde Schilderung zur raschen Heirat, dem beabsichtigten Leben in Österreich wegen eines Freundes des Beschwerdeführers trotz der sehr starken Verwurzelung der Ehefrau in ihrer tschechischen Heimat sowie fehlender Kenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Informationen zum Leben seiner Ehefrau oder deren Telefonnummer und dem Umstand, dass diese bei mehrmaliger polizeilicher Nachschau weder angetroffen, noch private Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers gefunden werden konnten, hingewiesen vergleiche AS 203ff). Auf Basis dieser Entscheidung ging folglich auch die belangte Behörde vom Vorliegen einer bloßen Scheinehe aus, wobei dieser Ansicht im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz durch seine Rechtsvertretung – die auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den Beschwerdeführer auftrat – nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu seinen Familienangehörigen zwar unter anderem seine Ehefrau an und erklärte zum Grund für seine Reise nach Österreich, dass er diese geliebt habe (vgl. S 5 in OZ 5). In Anbetracht der zutage getretenen Ungereimtheiten in den Darstellungen zu deren Beziehung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben im Sinn einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschafts vorlag oder beabsichtigt war. Betreffend seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ungefähr vier Jahre gemeinsam gelebt hätten (vgl. S 8 in OZ 5), ist etwa darauf zu verweisen, dass schon im Jahr 2017 bei mehrmaliger Nachschau festgestellt wurde, dass die Ehegattin nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnhaft war, sowie der Beschwerdeführer weder deren Aufenthaltsort, noch deren Telefonnummer nennen konnte (vgl. AS 199). Ferner schilderte der Beschwerdeführer – abweichend von seiner Darstellung vor dem erkennenden Richter – in der behördlichen Einvernahme bezüglich dem Zeitraum Mai/Juni 2018, dass seine Frau damals in Tschechien gelebt habe und immer wieder „hin und her gependelt“ sei (vgl. AS 303). Dabei ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht anführen konnte, ob seine Frau damals in Tschechien eine Beziehung geführt habe (vgl. AS 305). Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass sich auch aus einem Abgleich der im Melderegister erfassten Daten ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den ersten 4 Jahren nach der Eheschließung für längere Zeiträume nicht an derselben Adresse gemeldet waren (vgl. AS 185 und ZMR des Beschwerdeführers vom 17.11.2023, s. insb. Jänner bis November 2016 sowie Oktober 2017 bis November 2018). Angesichts dessen ist auch seine vage abschließende Bemerkung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum gemeinsamen Leben mit seiner Ehefrau, wonach diese auch „dazwischen“ in Tschechien und dann wieder zurück gewesen sei (vgl. S 8 in OZ 5, arg. „R: Wie viele Jahre haben Sie mit Ihrer Frau gemeinsam gelebt? BF: Zusammen ungefähr vier Jahre, aber danach kam es zu einem hin und her und dazwischen war sie auch in Tschechien und dann wieder zurück.“), nicht geeignet, die aufgetretenen Diskrepanzen in diesem Kontext zu beseitigen. Vielmehr kann insbesondere in Anbetracht der monatelangen Meldung an unterschiedlichen Adressen bzw. dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes der Ehefrau im Bundesgebiet sowie deren amtlicher Abmeldung im Jahr 2017 nicht angenommen werden, dass sie eine Beziehung in einer dem Zusammenleben von Ehegatten entsprechenden Weise geführt hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein im Jahr 2019 geborenes Kind nur zwei oder drei Mal gesehen habe (vgl. S 8 in OZ 5), spricht gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft. Zudem behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch, dass die Frau „immer“ mit ihm streite (vgl. AS 295), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie 2-3 Mal Streit miteinander gehabt hätten (vgl. S 9 in OZ 5). Auf Vorhalt konnte er diese Diskrepanz nicht aufklären, sondern änderte seine Aussage dahingehend ab, dass es früher einige Male und danach 1-2 Mal zum Streit gekommen sei (vgl. S 9 in OZ 5).Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zu seinen Familienangehörigen zwar unter anderem seine Ehefrau an und erklärte zum Grund für seine Reise nach Österreich, dass er diese geliebt habe vergleiche S 5 in OZ 5). In Anbetracht der zutage getretenen Ungereimtheiten in den Darstellungen zu deren Beziehung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben im Sinn einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschafts vorlag oder beabsichtigt war. Betreffend seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie ungefähr vier Jahre gemeinsam gelebt hätten vergleiche S 8 in OZ 5), ist etwa darauf zu verweisen, dass schon im Jahr 2017 bei mehrmaliger Nachschau festgestellt wurde, dass die Ehegattin nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers wohnhaft war, sowie der Beschwerdeführer weder deren Aufenthaltsort, noch deren Telefonnummer nennen konnte vergleiche AS 199). Ferner schilderte der Beschwerdeführer – abweichend von seiner Darstellung vor dem erkennenden Richter – in der behördlichen Einvernahme bezüglich dem Zeitraum Mai/Juni 2018, dass seine Frau damals in Tschechien gelebt habe und immer wieder „hin und her gependelt“ sei vergleiche AS 303). Dabei ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht anführen konnte, ob seine Frau damals in Tschechien eine Beziehung geführt habe vergleiche AS 305). Im Übrigen ist dazu festzuhalten, dass sich auch aus einem Abgleich der im Melderegister erfassten Daten ergibt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den ersten 4 Jahren nach der Eheschließung für längere Zeiträume nicht an derselben Adresse gemeldet waren vergleiche AS 185 und ZMR des Beschwerdeführers vom 17.11.2023, s. insb. Jänner bis November 2016 sowie Oktober 2017 bis November 2018). Angesichts dessen ist auch seine vage abschließende Bemerkung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum gemeinsamen Leben mit seiner Ehefrau, wonach diese auch „dazwischen“ in Tschechien und dann wieder zurück gewesen sei vergleiche S 8 in OZ 5, arg. „R: Wie viele Jahre haben Sie mit Ihrer Frau gemeinsam gelebt? BF: Zusammen ungefähr vier Jahre, aber danach kam es zu einem hin und her und dazwischen war sie auch in Tschechien und dann wieder zurück.“), nicht geeignet, die aufgetretenen Diskrepanzen in diesem Kontext zu beseitigen. Vielmehr kann insbesondere in Anbetracht der monatelangen Meldung an unterschiedlichen Adressen bzw. dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes der Ehefrau im Bundesgebiet sowie deren amtlicher Abmeldung im Jahr 2017 nicht angenommen werden, dass sie eine Beziehung in einer dem Zusammenleben von Ehegatten entsprechenden Weise geführt hätten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein im Jahr 2019 geborenes Kind nur zwei oder drei Mal gesehen habe vergleiche S 8 in OZ 5), spricht gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft. Zudem behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch, dass die Frau „immer“ mit ihm streite vergleiche AS 295), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie 2-3 Mal Streit miteinander gehabt hätten vergleiche S 9 in OZ 5). Auf Vorhalt konnte er diese Diskrepanz nicht aufklären, sondern änderte seine Aussage dahingehend ab, dass es früher einige Male und danach 1-2 Mal zum Streit gekommen sei vergleiche S 9 in OZ 5).
Im Ergebnis ist daher im Einklang mit der – nicht vor einem Höchstgericht angefochtenen – Entscheidung im niederlassungsrechtlichen Verfahren anzunehmen, dass es sich um eine bloße Aufenthaltsehe handelt.
2.4. Betreffend den Sohn des Beschwerdeführers fällt auf, dass seine dahingehenden Angaben überaus vage gehalten sind und voneinander abweichen. So erklärte der Beschwerdeführer im November 2021 vor der belangten Behörde, dass er sein Kind zuletzt vor über einem Jahr gesehen habe (vgl. AS 293). In ähnlicher Weise führte er in der weiteren behördlichen Einvernahme an, dass er seine Ehefrau und das Kind zuletzt im November 2019 gesehen habe (vgl. AS 305). Ebenso gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er das Kind zuletzt 2019 und danach über Videotelefonie gesehen habe (vgl. S 7 in OZ 5). In der weiteren Befragung meinte er jedoch in Diskrepanz dazu, dass er das Kind einmal im Dezember 2019 und danach ein oder zwei Mal gesehen habe (vgl. S 8 in OZ 5). Zudem behauptete er erstmals in der Beschwerdeverhandlung über Videotelefonie mit dem Kind bis spätestens vor etwa 1,5 Jahren kommuniziert zu haben (vgl. S 10 in OZ 5). Vor der belangten Behörde verneinte er jedoch im März 2022 die Nachfrage zu einem sonstigen Kontakt mit der Ehefrau und dem Kind infolge seiner Erklärung zum letzten Kontakt im November 2019 (vgl. AS 305ff). Im Übrigen erwähnte er nichts von etwaigen erfolglosen Kontaktaufnahmeversuchen (s. u.a. AS 309, arg. „Ich rede zwar momentan nicht mit meiner Frau, aber das könnte sich ja wieder ändern.“; s.a. AS 295, arg. „F: Hätten Sie gerne mehr Kontakt zu Ihrem Kind? A: Ja, ich hätte schon gerne mehr Kontakt zu meinem Kind. F: Wieso ist das nicht möglich? A: Weil meine Ehefrau immer wieder mit dem Kind verschwindet. Sie ist immer nur für kurze Zeit da.“). Vor diesem Hintergrund kann den Darstellungen in der Beschwerdeverhandlung zu seinen Kontakten mit seinem Sohn nicht gefolgt werden. Einerseits wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme auf diesbezügliche Befragung die nunmehr behaupteten Gespräche über Videotelefonie genannt hätte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer damals unrichtigerweise aussagen sollte, dass der letzte Kontakt mit seinem Sohn im November 2019 gewesen sei, obwohl er ihn nach einem Treffen Ende des Jahres 2019 noch ein oder zwei Mal gesehen habe (vgl. S 8 in OZ 5). Zumal er seine damaligen Angaben in kürzerem zeitlichen Abstand zu den Geschehnissen tätigte, sind diese der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.2.4. Betreffend den Sohn des Beschwerdeführers fällt auf, dass seine dahingehenden Angaben überaus vage gehalten sind und voneinander abweichen. So erklärte der Beschwerdeführer im November 2021 vor der belangten Behörde, dass er sein Kind zuletzt vor über einem Jahr gesehen habe vergleiche AS 293). In ähnlicher Weise führte er in der weiteren behördlichen Einvernahme an, dass er seine Ehefrau und das Kind zuletzt im November 2019 gesehen habe vergleiche AS 305). Ebenso gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er das Kind zuletzt 2019 und danach über Videotelefonie gesehen habe vergleiche S 7 in OZ 5). In der weiteren Befragung meinte er jedoch in Diskrepanz dazu, dass er das Kind einmal im Dezember 2019 und danach ein oder zwei Mal gesehen habe vergleiche S 8 in OZ 5). Zudem behauptete er erstmals in der Beschwerdeverhandlung über Videotelefonie mit dem Kind bis spätestens vor etwa 1,5 Jahren kommuniziert zu haben vergleiche S 10 in OZ 5). Vor der belangten Behörde verneinte er jedoch im März 2022 die Nachfrage zu einem sonstigen Kontakt mit der Ehefrau und dem Kind infolge seiner Erklärung zum letzten Kontakt im November 2019 vergleiche AS 305ff). Im Übrigen erwähnte er nichts von etwaigen erfolglosen Kontaktaufnahmeversuchen (s. u.a. AS 309, arg. „Ich rede zwar momentan nicht mit meiner Frau, aber das könnte sich ja wieder ändern.“; s.a. AS 295, arg. „F: Hätten Sie gerne mehr Kontakt zu Ihrem Kind? A: Ja, ich hätte schon gerne mehr Kontakt zu meinem Kind. F: Wieso ist das nicht möglich? A: Weil meine Ehefrau immer wieder mit dem Kind verschwindet. Sie ist immer nur für kurze Zeit da.“). Vor diesem Hintergrund kann den Darstellungen in der Beschwerdeverhandlung zu seinen Kontakten mit seinem Sohn nicht gefolgt werden. Einerseits wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon in der behördlichen Einvernahme auf diesbezügliche Befragung die nunmehr behaupteten Gespräche über Videotelefonie genannt hätte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer damals unrichtigerweise aussagen sollte, dass der letzte Kontakt mit seinem Sohn im November 2019 gewesen sei, obwohl er ihn nach einem Treffen Ende des Jahres 2019 noch ein oder zwei Mal gesehen habe vergleiche S 8 in OZ 5). Zumal er seine damaligen Angaben in kürzerem zeitlichen Abstand zu den Geschehnissen tätigte, sind diese der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
In Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers kann ferner nicht angenommen werden, dass im Fall einer Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Anbahnung des Kontakts mit dem Kind ermöglicht würde. Zwar könnte der Beschwerdeführer dann theoretisch zu Besuchszwecken im Rahmen seines visumsfreien Aufenthalts zu seiner Ehefrau und dem Kind in Deutschland reisen, seine Darstellungen lassen aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass durch diese Reisemöglichkeit ein regelmäßiger persönlicher Kontakt mit dem Kind stattfinden wird. Zwar habe die Mutter früher immer angerufen, dies sei jetzt aber nicht mehr der Fall. Wenn der Beschwerdeführer anrufe, hebe sie entweder nicht ab oder habe das Telefon ausgeschalten (vgl. S 10 in OZ 5; s.a. S 9 in OZ 5). Vor dem Hintergrund dieser Behauptungen ist jedoch seine Zukunftsvorstellung, wonach er mit seiner Ehefrau und dem Sohn in Österreich zusammenleben könne (vgl. S 11 in OZ 5), als überaus unrealistisch zu bewerten. Im Übrigen konnte er deren aktuellen Wohnort nicht nennen (vgl. S 6 in OZ 5) und beschrieb er, dass er jetzt Österreich nicht verlassen und nach ihnen suchen könne (vgl. S 10 in OZ 5), weshalb anzunehmen ist, dass ihm deren genauer Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Ferner habe er die Ehefrau nach deren Trennung öfter gesehen als seinen Sohn und diese das Kind aufgrund der Streitigkeiten meistens nicht mitgenommen (vgl. S 8 in OZ 5). Er bejahte außerdem, dass die Frau nicht mehr Kontakt wolle (vgl. S 9 in OZ 5). Auf Grundlage dieser Ausführungen ist es jedoch als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers in Österreich eine Anbahnung des persönlichen Kontakts mit seinem Sohn ermöglichen würde.In Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers kann ferner nicht angenommen werden, dass im Fall einer Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Anbahnung des Kontakts mit dem Kind ermöglicht würde. Zwar könnte der Beschwerdeführer dann theoretisch zu Besuchszwecken im Rahmen seines visumsfreien Aufenthalts zu seiner Ehefrau und dem Kind in Deutschland reisen, seine Darstellungen lassen aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass durch diese Reisemöglichkeit ein regelmäßiger persönlicher Kontakt mit dem Kind stattfinden wird. Zwar habe die Mutter früher immer angerufen, dies sei jetzt aber nicht mehr der Fall. Wenn der Beschwerdeführer anr