Entscheidungsdatum
18.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2238711-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Irans, stellte am 21.07.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er eine Verfolgung durch den Ehemann seiner Geliebten sowie wegen seiner Konversion zum Christentum befürchte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.12.2020 wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestimmt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.04.2022 (GZ: W254 2238711-1) ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die eingebrachte Revision mit Beschluss vom 24.08.2022 (GZ: Ra 2022/19/0118-12) zurück.
2. Am 13.12.2022 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er bezüglich seines Religionswechsels Postings auf Instagram und WhatsApp veröffentlicht hätte sowie seine Familie von seiner Konversion erfahren und deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen hätte. Auch seine Onkel würden von seiner Konversion wissen und ihn umbringen wollen. Auf Grund der jetzigen politischen Situation in Iran habe er Angst vor einer Rückkehr.
Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2023 (GZ: W241 2238711-2) ab.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023 (GZ: E 3670/2023-5) wurde die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.
3. Am 26.01.2024 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag).
Am 26.01.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der BF an, seine Schwester, die in Iran lebe und mit der er keinen Kontakt habe, habe seiner Freundin, welche ebenfalls in Iran lebe, mitgeteilt, dass sie eine Bestätigung des iranischen Regimes erhalten habe, worin stehe, dass er vom Regime gesucht werde. Seine Freundin könne ihm diese Bestätigung per WhatsApp schicken. Aus diesem Grund sei sein Leben in Iran in Gefahr.
Am 01.08.2024 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, am 15.01.2024 sei bei ihm zu Hause (in Iran) eine an ihn gerichtete gerichtliche Ladung zugestellt worden. Seine Schwester habe diese Ladung seiner Freundin übermittelt. Darin werde ausgeführt, dass er wegen Fremdgehens bzw. einer außerehelichen Beziehung vor Gericht erscheinen müsse. Der BF legte eine Bestätigung eines "Religionslehrers einer Kirche" vom 30.07.2024, eine Kopie einer Versandbestätigung "Air Waybill" und Chatprotokolle vor.
Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die vorgebrachten Neuerungen würden ausschließlich auf Behauptungen beruhen. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei bereits festgestellt worden, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Bedrohung aufgrund einer außerehelichen Beziehung ausgesetzt sei, sowie, dass er nicht aus einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Auch hinsichtlich seiner Konversion liege kein neuer Sachverhalt vor. Hinsichtlich der behaupteten Neuerung – einer Gerichtsladung wegen des Führens einer außerehelichen Beziehung – habe der BF keine Nachweise erbracht und diese auch nicht glaubhaft vorgebracht. Auch die Veränderungen im Herkunftsstaat des BF hätten keine Auswirkungen auf die persönliche Situation des BF und im Fall einer Rückkehr würde ihm weder eine Bedrohung oder Verfolgung drohen noch würde er in eine ausweglose Lage geraten.Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die vorgebrachten Neuerungen würden ausschließlich auf Behauptungen beruhen. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei bereits festgestellt worden, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Bedrohung aufgrund einer außerehelichen Beziehung ausgesetzt sei, sowie, dass er nicht aus einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Auch hinsichtlich seiner Konversion liege kein neuer Sachverhalt vor. Hinsichtlich der behaupteten Neuerung – einer Gerichtsladung wegen des Führens einer außerehelichen Beziehung – habe der BF keine Nachweise erbracht und diese auch nicht glaubhaft vorgebracht. Auch die Veränderungen im Herkunftsstaat des BF hätten keine Auswirkungen auf die persönliche Situation des BF und im Fall einer Rückkehr würde ihm weder eine Bedrohung oder Verfolgung drohen noch würde er in eine ausweglose Lage geraten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Schwester des BF habe seiner Freundin mitgeteilt, dass ihre Eltern im Jänner 2024 eine Ladung vom Gericht für den BF erhalten hätten. Dieser müsse sich vor Gericht wegen Fremdgehens bzw. einer außerehelichen Beziehung verantworten. Der BF werde sohin vom iranischen Staat gesucht und ihm drohe bei einer Rückkehr eine asylrelevante politische bzw. religiöse Verfolgung. Des Weiteren drohe ihm eine individuelle Verfolgung durch Private, konkret durch die Familie des Mannes, mit dessen Frau der BF eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Der iranische Staat sei nicht schutzfähig bzw. schutzwillig, weil der Familienclan im iranischen Staat in einflussreichen Positionen vertreten sei, sowie, da vom iranischen Staat selbst Verfolgungshandlungen gegen den BF ausgehen würden. Der BF habe zudem seine religiösen Aktivitäten und seine Glaubensüberzeugung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich intensiviert. Es liege somit eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung mit einem glaubhaften Kern vor. Der neue Sachverhalt hätte inhaltlich überprüft werden müssen. Dem BF sei Asyl zu gewähren. Jedenfalls drohe dem BF im Fall einer Rückkehr nach Iran eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Weiters sei die Integration des BF seit dem letzten rechtskräftigen Erkenntnis entscheidungswesentlich fortgeschritten. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie einen namentlich genannten Zeugen einzuvernehmen. Beiliegend wurde ein Schreiben einer Kirche eingebracht.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Schwester des BF habe seiner Freundin mitgeteilt, dass ihre Eltern im Jänner 2024 eine Ladung vom Gericht für den BF erhalten hätten. Dieser müsse sich vor Gericht wegen Fremdgehens bzw. einer außerehelichen Beziehung verantworten. Der BF werde sohin vom iranischen Staat gesucht und ihm drohe bei einer Rückkehr eine asylrelevante politische bzw. religiöse Verfolgung. Des Weiteren drohe ihm eine individuelle Verfolgung durch Private, konkret durch die Familie des Mannes, mit dessen Frau der BF eine außereheliche Beziehung gehabt habe. Der iranische Staat sei nicht schutzfähig bzw. schutzwillig, weil der Familienclan im iranischen Staat in einflussreichen Positionen vertreten sei, sowie, da vom iranischen Staat selbst Verfolgungshandlungen gegen den BF ausgehen würden. Der BF habe zudem seine religiösen Aktivitäten und seine Glaubensüberzeugung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich intensiviert. Es liege somit eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung mit einem glaubhaften Kern vor. Der neue Sachverhalt hätte inhaltlich überprüft werden müssen. Dem BF sei Asyl zu gewähren. Jedenfalls drohe dem BF im Fall einer Rückkehr nach Iran eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Weiters sei die Integration des BF seit dem letzten rechtskräftigen Erkenntnis entscheidungswesentlich fortgeschritten. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie einen namentlich genannten Zeugen einzuvernehmen. Beiliegend wurde ein Schreiben einer Kirche eingebracht.
Die Beschwerde wurde dem BVwG am 06.09.2024 unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage gab das BFA zudem eine Stellungnahme ab, worin hinsichtlich des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er spricht Arabisch und Farsi. Seine Identität steht fest.
Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte auch dort. Für einen kurzen Zeitraum lebte er auch in XXXX . Der BF besuchte in Iran zwölf Jahre lang die Schule, maturierte und leistete seinen Militärdienst vollständig ab. Er studierte ein Jahr lang Mechatronik in Malaysia. Zudem absolvierte er eine Ausbildung für die Krankenpflege und arbeitete in einer Klinik. Er war nebenbei auch Besitzer einer Wechselstube.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte auch dort. Für einen kurzen Zeitraum lebte er auch in römisch 40 . Der BF besuchte in Iran zwölf Jahre lang die Schule, maturierte und leistete seinen Militärdienst vollständig ab. Er studierte ein Jahr lang Mechatronik in Malaysia. Zudem absolvierte er eine Ausbildung für die Krankenpflege und arbeitete in einer Klinik. Er war nebenbei auch Besitzer einer Wechselstube.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen.
In Iran leben neben weiteren Verwandten die Eltern und die Geschwister des BF.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente ein.
Der BF besuchte zumindest einen Deutschkurs und absolvierte eine Prüfung auf dem Niveau A1. Außerdem verrichtete er zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich ehrenamtlich Hilfstätigkeiten (Reinigung, Baumschneide- sowie Mäharbeiten) für eine Gemeinde. Er besuchte außerdem den Kurs DaZ AsylwerberInnen-Grundversorgung A1 der Kärntner Volkshochschulen. Er bezog bis Anfang 2023 Leistungen aus der Grundversorgung. Danach war er einige Monate in der Gastronomie erwerbstätig.
Der BF besucht ab und zu den Gottesdienst und engagierte sich freiwillig innerhalb der Kirchengemeinde. Er besuchte auch einen Glaubenskurs der Kirche.
Er ist nicht Mitglied in einem Verein und war zuletzt auch nicht ehrenamtlich tätig. Der BF hat ein paar Bekannte bzw. Freunde.
Der BF hält sich seit Juli 2020 im Bundesgebiet auf. Er reiste illegal ein und stellte am 21.07.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 17.12.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2022 (GZ: W254 2238711-1) wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert sei, und dass es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handle. Auch sein Vorbringen betreffend eine Liebesbeziehung zu einer verheirateten Frau sei nicht glaubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof wies die eingebrachte Revision mit Beschluss vom 24.08.2022 (GZ: Ra 2022/19/0118-12) zurück.
Am 13.12.2022 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 13.10.2023 bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entscheidender Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2023 (GZ: W241 2238711-2) wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht habe, nämlich eine Gefährdung aufgrund seiner Konversion, gestützt habe. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2023 (GZ: E 3670/2023-5) wurde die Behandlung der vom BF gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Am 26.01.2024 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). Begründend führte der BF aus, am 15.01.2024 sei bei ihm zu Hause (in Iran) eine an ihn gerichtete gerichtliche Ladung zugestellt worden. Seine Schwester habe diese Ladung seiner Freundin übermittelt. Darin werde ausgeführt, dass er wegen Fremdgehens bzw. einer außerehelichen Beziehung vor Gericht erscheinen müsse. Zudem habe der BF seine religiösen Aktivitäten und seine Glaubensüberzeugung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung wesentlich intensiviert.
Durch seine Schilderungen hat der BF kein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.
Es ergab sich zwischenzeitlich weder eine entscheidungsmaßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.06.2024, Version 8):
Politische Lage
Letzte Änderung: 26.06.2024
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874