Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2294454-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde der XXXX (BF), BF und MB vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX , mit dem der Antrag von XXXX (MB), StA. Kosovo, vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf (§12a AuslBG) als Verputzer bei BF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde der römisch 40 (BF), BF und MB vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz römisch 40 , mit dem der Antrag von römisch 40 (MB), StA. Kosovo, vom römisch 40 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf (§12a AuslBG) als Verputzer bei BF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der MB beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen bei der MB.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.
3. In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist eine im Geschäftszweig Stuckateur und Trockenbau tätige GmbH.
Der MB beantragte im Jahr 2024 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die berufliche Tätigkeit als Verputzer bei der BF.
Laut Arbeitgebererklärung soll der MB als Verputzer für die BF für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von EUR 2964,26, im Umfang von 39 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, unbefristet tätig werden. Als Tätigkeit wird angegeben: Verlegung von Bauplatten; Aufstellen von Zwischen- und Trennwänden (meist aus Gipskarton); Verspachtelung und Einbau von Dämmstoffen; Verputz- und Stuckarbeiten an Innen- und Außenwänden von Häusern, Decken, Gewölben; Montage von Zierelementen aus Stuck.
Der BF hat keine abgeschlossene Ausbildung in einem Mangelberuf nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung.
Laut der vorgelegten Übersetzung des Referenzschreibens hat der MB bei einem ausländischen Unternehmen von XXXX als Facharbeiter im Trockenbau gearbeitet (VwAkt ON 6).Laut der vorgelegten Übersetzung des Referenzschreibens hat der MB bei einem ausländischen Unternehmen von römisch 40 als Facharbeiter im Trockenbau gearbeitet (VwAkt ON 6).
„StuckateurInnen und TrockenausbauerInnen verlegen Bauplatten, stellen Zwischen- und Trennwände auf (meist aus Gipskarton), verspachteln diese und bauen Dämmstoffe ein. Weiters führen sie Verputz- und Stuckarbeiten an Außen- und Innenwänden von Häusern, an Decken, Gewölben und Simsen aus. Sie fertigen Stuckornamente an und montieren Zierelemente aus Stuck. Darüber hinaus restaurieren und konservieren sie alte Stuckarbeiten und -verzierungen.“ Ausbildung erfolgt im Rahmen der Lehre StuckateurIn und TrockenausbauerIn oder über einschlägige berufsbildende mittlere Schulen. (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/175-StuckateurIn%20und%20TrockenausbauerIn) Dabei handelt es sich in Österreich um einen Lehrberuf mit dreijähriger Lehrzeit. (https://www.berufslexikon.at/berufe/197-StuckateurIn-TrockenausbauerIn/#verwandte) Auch der Verband Österreichischer Stuckateur und Trockenbauunternehmungen weist auf diesen Lehrberuf hin (https://www.voetb.at/lehre).
Im Antrag gab der MB an, er habe die Grundschule abgeschlossen und durch diesen Abschluss eine Berufsausbildung habe (VwAkt ON 3). Einen Nachweis für eine konkrete Berufsausbildung legte der BF im Verfahren nicht vor.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde erstmals in Kopie ein mehrsprachiges Zertifikat von einer privaten kosovarischen Bildungseinrichtung vom XXXX betreffend den erfolgreichen Trainingsabschluss in verschiedenen Modulen vorgelegt (OZ 9). Laut Übersetzung (OZ 11) handelt es sich dabei um eine nationale Berufsurkunde betreffend die Qualifizierung „Trockenbau“. Darin ist angegeben, dass der MB mit Erfolg Übungen in folgenden Lernmodulen bestanden hat: Gipsmaterialien, Wandtrockensysteme, Oberflächen von Trockensystemen und Art von Trockenkonstruktionen. Die vorgelegte Unterlage ist nicht geeignet, eine abgeschlossene Ausbildung nachzuweisen. Es scheint sich lediglich um eine Prüfungsbestätigung zu handeln, aus der die Prüfungsmodalitäten sowie die Voraussetzungen zur Zulassung zu diesen Prüfungen nicht hervorgehen. Auch die Stellung dieses privaten Instituts im Bildungssystem des Herkunftsstaates wurde nicht ausgeführt.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde erstmals in Kopie ein mehrsprachiges Zertifikat von einer privaten kosovarischen Bildungseinrichtung vom römisch 40 betreffend den erfolgreichen Trainingsabschluss in verschiedenen Modulen vorgelegt (OZ 9). Laut Übersetzung (OZ 11) handelt es sich dabei um eine nationale Berufsurkunde betreffend die Qualifizierung „Trockenbau“. Darin ist angegeben, dass der MB mit Erfolg Übungen in folgenden Lernmodulen bestanden hat: Gipsmaterialien, Wandtrockensysteme, Oberflächen von Trockensystemen und Art von Trockenkonstruktionen. Die vorgelegte Unterlage ist nicht geeignet, eine abgeschlossene Ausbildung nachzuweisen. Es scheint sich lediglich um eine Prüfungsbestätigung zu handeln, aus der die Prüfungsmodalitäten sowie die Voraussetzungen zur Zulassung zu diesen Prüfungen nicht hervorgehen. Auch die Stellung dieses privaten Instituts im Bildungssystem des Herkunftsstaates wurde nicht ausgeführt.
In der Verhandlung wurde auf die Spezialisierung des BF auf Trockenbau abgestellt. Auch das genannte Zertifikat bezieht sich auf die Qualifizierung „Trockenbau“. Wie unten ausgeführt, handelt es sich allerdings bei StuckateurIn und TrockenausbauerIn um KEINEN Mangelberuf im Sinne der anwendbaren Fachkräfteverordnung 2024.
Aus den Inseratenschaltungen der BF beim AMS in den Jahren 2019 bis 2022 betreffend die Suche nach Trockenbaumonteur:innen (OZ 9) ist im Übrigen ersichtlich, dass die BF für diese Tätigkeit lediglich Praxiserfahrung bei den Bewerbern voraussetzt und keinen abgeschlossenen Lehrberuf („Anforderungen: - umfangreiche aktuelle Berufserfahrung im Trockenbau […]“.
Auch eine vom Rechtsvertreter beantragte Befähigungsprüfung des MB für Trockenbau in Österreich wäre nicht zielführend, da nach dem Gesetzeswortlaut und der Judikatur für die Erfüllung von § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich ist und wie oben ausgeführt keine Ausbildung nachgewiesen wurde. § 12a AuslBG stellt zudem nicht darauf ab, ob ein Antragsteller trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Eine diesbezügliche (amtswegige) Überprüfung der praktischen Fähigkeiten der Antragsteller ist daher nicht vorgesehen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Ausbildung neben der Praxis auch theoretische Kenntnisse vermittelt.Auch eine vom Rechtsvertreter beantragte Befähigungsprüfung des MB für Trockenbau in Österreich wäre nicht zielführend, da nach dem Gesetzeswortlaut und der Judikatur für die Erfüllung von Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich ist und wie oben ausgeführt keine Ausbildung nachgewiesen wurde. Paragraph 12 a, AuslBG stellt zudem nicht darauf ab, ob ein Antragsteller trotz fehlender abgeschlossener Ausbildung über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Eine diesbezügliche (amtswegige) Überprüfung der praktischen Fähigkeiten der Antragsteller ist daher nicht vorgesehen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Ausbildung neben der Praxis auch theoretische Kenntnisse vermittelt.
Weitere Feststellungen erübrigen sich, da ohne Vorliegen eines Mangelberufs bzw. ohne abgeschlossenen Ausbildung in einem Mangelberuf keine Punktezuerkennung gemäß Anlage B zu prüfen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Strittig ist aus Sicht des BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt bzw. ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Maurer/innen als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Abs. 1 Z 85 AuslBG), StuckateurIn und TrockenausbauerIn ist nicht angeführt.Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Maurer/innen als bundesweiten Mangelberuf vor (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 85, AuslBG), StuckateurIn und TrockenausbauerIn ist nicht angeführt.
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Zunächst wird festgehalten, dass „StuckateurIn und TrockenausbauerIn“ nicht in der Fachkräfteverordnung 2024 als Mangelberuf aufscheint und somit schon die Voraussetzung des Mangelberufs fehlt (§ 12a Abs. 1 erster Halbsatz). Zunächst wird festgehalten, dass „StuckateurIn und TrockenausbauerIn“ nicht in der Fachkräfteverordnung 2024 als Mangelberuf aufscheint und somit schon die Voraussetzung des Mangelberufs fehlt (Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Halbsatz).
Der BF verfügt unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss und hat auch keine abgeschlossene Ausbildung in einem Mangelberuf nachgewiesen. Daher war auch kein Vergleich mit einem österreichischen Lehrberuf möglich. Daher muss auf die Frage, ob die beantragte Tätigkeit allenfalls auch unter den Mangelberuf Maurer:in (jetzt: Hochbauer:in) fallen könnte, nicht eingegangen werden.
Der BF verweist auf Ra 2020/09/0046 (Anrechnung einschlägiger Berufstätigkeit ohne formellen Lehrabschluss), welches allerdings zu § 12b Z 1 AuslBG ergangen ist. Der VwGH hat wie oben ausgeführt klargestellt, dass die § 12a AuslBG (Mangelberufe) einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung voraussetzt.Der BF verweist auf Ra 2020/09/0046 (Anrechnung einschlägiger Berufstätigkeit ohne formellen Lehrabschluss), welches allerdings zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ergangen ist. Der VwGH hat wie oben ausgeführt klargestellt, dass die Paragraph 12 a, AuslBG (Mangelberufe) einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung voraussetzt.
Somit war schon die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.Somit war schon die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2294454.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024