Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I421 2276023-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle XXXX (BFA-N-ASt XXXX ) vom 24.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle römisch 40 (BFA-N-ASt römisch 40 ) vom 24.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 03.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
Er müsste zum syrischen Militär als Reservist einrücken.
2. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Erkenntnis zu L518 2276023-1/8E als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt: „Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern des BF und fünf Geschwister leben nach wie vor in Syrien in Hasaka. Vier Cousins des BF sind in Deutschland asylberechtigt. Er wuchs in Syrien in XXXX /Hasaka auf und lebte dort im Haus seines Vaters im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 nach Europa“ (Erkenntnis S 3).4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Erkenntnis zu L518 2276023-1/8E als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt: „Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern des BF und fünf Geschwister leben nach wie vor in Syrien in Hasaka. Vier Cousins des BF sind in Deutschland asylberechtigt. Er wuchs in Syrien in römisch 40 /Hasaka auf und lebte dort im Haus seines Vaters im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 nach Europa“ (Erkenntnis S 3).
5. Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem § 88 Abs 2a FPG (AS 1). 5. Am 14.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG (AS 1).
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.04.2024 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter mangels asylrelevanter Verfolgung die Möglichkeit habe, sich bei der syrischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments zu bemühen. Unterlagen, die bestätigen würden, dass ihm die syrische Botschaft endgültig (nicht nur temporär) kein heimatstaatliches Reisedokument ausstelle, habe er nicht vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt (AS 29ff).
7. Mit E-Mail vom 29.04.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Kontaktaufnahme zur syrischen Botschaft für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, da er Informationen zu seiner Person, seinen Aufenthaltsstatus und seinen Familienstand liefern müsste und eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien stattfände. Es sei zu befürchten, dass dies zu Repressalien seiner Familienangehörigen in Syrien führen könnte (AS 67 ff).
8. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen, was die belangte Behörde damit begründete, dass es an einem Nachweis mangle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. 8. Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen, was die belangte Behörde damit begründete, dass es an einem Nachweis mangle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
9. Dagegen richtet sich die per E-Mail am 25.06.2024 eingebrachte Beschwerde (in der Beschwerdeführer eingangs fälschlicher Weise als Staatsbürger Afghanistans tituliert wird), in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer sehr wohl dargelegt habe, weshalb er nicht in der Lage sei, sich zur Reisepasserlangung an den syrischen Staat zu wenden. Mit dem Geld für die Reisepassausstellung werde das syrische Regime finanziert, was nicht mit der politischen Überzeugung und dem Gewissen des Beschwerdeführers vereinbar sei. Außerdem fürchte er sich vor Überwachung und eine Beeinträchtigung seiner psychischen und/oder seelischen Integrität, ebenso negative Auswirkungen hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Syrien. Weiters seien die Passgebühren unverhältnismäßig hoch und seien regelmäßig Bestechungsgelder erforderlich. Wesentlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig Grundversorgungs- und Mindestsicherungsleistungen beziehe. Weiters wurde ein Rechtsgutachten zur deutschen Rechtslage vorgelegt.
10. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024, eingelangt am 05.07.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 16.10.2024 wurde eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck durchgeführt und der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Freistellungen erhoben. Dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakten.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Freistellungen erhoben. Dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakten.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde letztlich nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Spruchpunkt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Diese abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Kurden steht und es dem syrischen Regime dort generell an Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten mangelt.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX in der Provinz Al-Hasaka und liegt diese Herkunftsregion nach wie vor im Einflussgebiet der Kurden. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka und liegt diese Herkunftsregion nach wie vor im Einflussgebiet der Kurden.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Melde- bzw. Zivilregisterauszug und ein syrisches Militärbuch. Er ist gesund und geht seit 28.08.2024 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:
- Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.
- 2x Passfoto.
Für die Beantragung ist die persönliche Erscheinung in der Konsularabteilung erforderlich, dies ohne Termin.
Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:
Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten:
- aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle
- Kleidung, keine Brille)
- Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde
- Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelte und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
- Gebühren: Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)
- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)
Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken.
Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen.
Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es wurden im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Zudem wurde von Amts wegen ein Grundversorgungs- sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug und ein Strafregisterauszug eingeholt.
Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zur GZ L518 2276023-1 bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Auf diesem beruhen sämtliche Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erforderlichen Urkunden bzw. Dokumenten sowie zum Online-Portal und der Möglichkeit der Reisepassausstellung auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022, die auch in der Beschwerdeschrift zitiert wurde (Beschwerde S 6, AS 146). Die weiters zitierte Anfragebeantwortung „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313]“ vom 01.02.2024 (Beschwerde S 8, AS 148 f) steht damit in Einklang.
Den syrischen Melde- bzw. Zivilregisterauszug und das syrische Militärbuch brachte der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Antragstellung bzw im Asylverfahren in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen Angaben im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 (Protokoll S 3).
Aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 6) ergibt sich, dass dieser seit 28.08.2024 erwerbstätig ist.
Dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei Bemühungen unternommen hat, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, ergibt sich sowohl aus den Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2024 vermochte der Beschwerdeführer keinen stichhaltigen und nachvollziehbaren Grund darzulegen, warum er nicht über die syrische Botschaft in Wien einen Reisepass beantragt. Seine geäußerte Vermutung, wenn er dies täte, würde man ihn nicht mehr als Gegner des Regimes ansehen (Protokoll S 4), vermag die Verweigerung nicht zu erklären und zu begründen.
Soweit das Argument vorgebracht wird, dass die Zahlung von Passgebühren durch den Beschwerdeführer gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstoßen würde (Beschwerde S 4 f, AS 144 f), stellt dies eine grundlegende Verkennung der Unionsrechtlage dar.
Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Art. 1 lit. j) der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte. Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Artikel eins, Litera j,) der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte.
Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Art. 14 Abs. 2 iVm Art 15 Abs. 1 verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Art. 1 lit. j) leg. cit. nur an die in Anhang II und IIa zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Art. 1 lit. o) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 1 leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Art. 1 lit. o) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten, weshalb auch eine Verwaltungsübertretung in Österreich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt (Beschwerde s 5 f, AS 145 f), nicht vorliegen kann.Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Artikel eins, Litera j,) leg. cit. nur an die in Anhang römisch II und römisch II a zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Artikel eins, Litera o,) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Artikel 14, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz eins, leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Artikel eins, Litera o,) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten, weshalb auch eine Verwaltungsübertretung in Österreich, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt (Beschwerde s 5 f, AS 145 f), nicht vorliegen kann.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde S 7 f, AS 147f), ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C?472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen. Dies kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde S 7 f, AS 147f), ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C?472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen. Dies kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.
In Hinblick auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom syrischen Staat überwacht werden könnte (Beschwerde S 8 ff, AS 148 ff), gilt festzuhalten, dass sich im Asylverfahren des Beschwerdeführers und in diesem Beschwerdeverfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Gegnerschaft seinerseits zum syrischen Regime ergeben haben, weshalb folglich auch eine Überwachung aus diesem Grunde und damit einhergehende Sicherheitsrisiken nicht maßgeblich wahrscheinlich sind.
Zu den weiters angeführten möglichen Beschimpfungen bzw. Misshandlungen beim Botschaftsbesuch (Beschwerde S 10, AS 150) ist zu beachten, dass in der Anfragebeantwortung insbesondere auf die syrische Botschaft/Konsulat in der Türkei Bezug genommen wird. In der Anfragebeantwortung wird in diesem Zusammenhang auf Bedenken von Syrern abgestellt, nicht hingegen, dass derartiges auch tatsächlich geschehen sei. Die Ausführungen zur Folter betreffen entsprechend der Anfragebeantwortung Inlandsantragsstellungen in Syrien, sind daher für verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht relevant.
Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers – die Eltern und Geschwister – durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E 67/2019 und ua VfGH 13.12.2023, E 1077/2023 verwiesen wird, ist zu betonen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ L518 2276023-2, zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147), weshalb letztlich auch seine Familie aus diesem Grund nicht ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird. Entscheidungswesentlich ist dabei zudem, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Familienangehörigen in einem von den Kurden (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)) kontrollierten Gebiet leb(t)en, das nach wie vor (https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff am 16.10.2024), was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte (Protokoll S 4 und Kartenausschnitt Beilage /A). Es ist keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen vom syrischen Regime aufgesucht und einer bedrohlichen und psychisch belastenden Situation ausgesetzt würden (Beschwerde S 12, AS 152). Vor diesem Hintergrund scheiden auch „eine solche mit Ungewissheit verbundene latente Gefahr, die ein massives Gesundheitsrisiko birgt“ bzw. negative Auswirkungen für die in Syrien lebenden Familienangehörigen aus (Beschwerde aaO). Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers – die Eltern und Geschwister – durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E 67/2019 und ua VfGH 13.12.2023, E 1077/2023 verwiesen wird, ist zu betonen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ L518 2276023-2, zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147), weshalb letztlich auch seine Familie aus diesem Grund nicht ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird. Entscheidungswesentlich ist dabei zudem, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Familienangehörigen in einem von den Kurden (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)) kontrollierten Gebiet leb(t)en, das nach wie vor (https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff am 16.10.2024), was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte (Protokoll S 4 und Kartenausschnitt Beilage /A). Es ist keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen vom syrischen Regime aufgesucht und einer bedrohlichen und psychisch belastenden Situation ausgesetzt würden (Beschwerde S 12, AS 152). Vor diesem Hintergrund scheiden auch „eine solche mit Ungewissheit verbundene latente Gefahr, die ein massives Gesundheitsrisiko birgt“ bzw. negative Auswirkungen für die in Syrien lebenden Familienangehörigen aus (Beschwerde aaO).
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorbringt, er wolle keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Österreich beantragen, weil dieser sehr bzw. unverhältnismäßig teuer sei und die Ausstellung EUR 265,00 betrage bzw. ein Eilantrag EUR 705,00 koste (Beschwerde S 12 ff, AS 152 ff), so ist selbst unter Zugrundelegung der Inanspruchnahme des Expressverfahrens mit einer Bearbeitungsgebühr von EUR 705,00 (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) zwar von keinen unerheblichen Kosten auszugehen, jedoch sind auch diese nicht als exorbitant und völlig unverhältnismäßig anzusehen.
Abschließend bleibt in Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich in einer finanziellen Notlage befinde und hilfsbedürftig sei und gegenwärtig Grundversorgungs- und Mindestsicherungsleistungen beziehe (Beschwerde 13f, AS 153 f) auszuführen, dass die Beschaffung eines internationalen Reisedokumentes stets mit Kosten verbunden ist. Es ist auch die Ausstellung eines Fremdenpasses mit Kosten verbunden, so wie allgemein die Ausstellung behördlicher Dokumente und Nachweise. Schließlich ist es dem seit 30.05.2023 subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Was der Beschwerdeführer mittlerweile auch macht, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde nicht den Tatsachen entspricht. Was auch auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich beeinträchtigt, (Nierenbeschwerden) (Beschwerde S 14, AS 154) zutrifft. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 befragt zu seinem Gesundheitszustand angegeben, dass er gesund ist und an keinen chronischen Krankheiten oder andern Leiden oder Gebrechen leidet (Protokoll S 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde der Beschwerde
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen
Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 2a FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet (vgl. dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet vergleiche dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war gegenständlich aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch II. 2. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.
Zu dem in Vorlage gebrachten Rechtsgutachten bleibt festzuhalten, dass Ausführungen in vorgelegten Urkunden, wie etwa einem Rechtsgutachten, eine über ein Parteivorbringen zur Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung nicht zu kommt (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2022/12/0013 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009). Es ist aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" (vgl. §§ 17 und 29 VwGVG iVm § 60 AVG) zusammenfasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023), erfolgt.Zu dem in Vorlage gebrachten Rechtsgutachten bleibt festzuhalten, dass Ausführungen in vorgelegten Urkunden, wie etwa einem Rechtsgutachten, eine über ein Parteivorbringen zur Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung nicht zu kommt vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2022/12/0013 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009). Es ist aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" vergleiche Paragraphen 17 und 29 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG) zusammenfasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023), erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG richtet, als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG richtet, als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu dem Begehren, „dem Verfahrenshilfeantrag im beantragten Umfang stattzugeben“, gilt festzuhalten, dass ein Verfahrenshilfeantrag weder im Administrativverfahren, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung gestellt wurde, ein Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt wurde und sich auch ansonsten in keiner Weise ergibt, was vom „beantragten Umfang“ umfasst sein soll. Zumal es damit schon an einer – wie auch immer gearteten – Antragstellung im Sinne des § 8a VwGVG mangelt, wobei diese Bestimmung explizit auf eine schriftliche Antragstellung abstellt, bedarf es dazu keiner weiteren Befassung bzw. keines Abspruchs. Zu dem Begehren, „dem Verfahrenshilfeantrag im beantragten Umfang stattzugeben“, gilt festzuhalten, dass ein Verfahrenshilfeantrag weder im Administrativverfahren, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung gestellt wurde, ein Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt wurde und sich auch ansonsten in keiner Weise ergibt, was vom „beantragten Umfang“ umfasst sein soll. Zumal es damit schon an einer – wie auch immer gearteten – Antragstellung im Sinne des Paragraph 8 a, VwGVG mangelt, wobei diese Bestimmung explizit auf eine schriftliche Antragstellung abstellt, bedarf es dazu keiner weiteren Befassung bzw. keines Abspruchs.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.