Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
W142 2278318-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 1313978710-241382850-241548413, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend des XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 1313978710-241382850-241548413, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2,, 22 Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:
I.1.1. Vorverfahren:römisch eins.1.1. Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am 05.07.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er ledig sei sowie der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat angehöre. Er habe in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF stamme aus BODHNI, Haryana, Indien. Seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in Indien leben.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er seine Freundin in Indien hätte heiraten wollen, jedoch hätten die Schwiegereltern etwas dagegen gehabt. Der BF hätte mit seiner Freundin flüchten wollen, was die Eltern seiner Freundin herausgefunden hätten. Die Eltern des BF hätten sodann beschlossen, dass er das Land verlassen müsse, da die Familie seiner Freundin Kontakte zu Politikern hätte und deshalb gefährliche Leute seien. Im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte der BF, von der Familie seiner Freundin getötet zu werden.
3. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 19.01.2023 wurde der BF gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG aufgefordert, zu seiner Einvernahme im Asylverfahren persönlich zu erscheinen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der Ladung vom 22.12.2022 ohne erkennbaren Grund nicht Folge geleistet habe.3. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 19.01.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG aufgefordert, zu seiner Einvernahme im Asylverfahren persönlich zu erscheinen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der Ladung vom 22.12.2022 ohne erkennbaren Grund nicht Folge geleistet habe.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2023, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und ergänzte, dass sein Vater mittlerweile verstorben sei.
Er wiederholte seine Angaben zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen. Seine Mutter lebe weiterhin im Heimatdorf, sein Bruder sei ebenso in Indien aufhältig. Zu diesen habe er keinen Kontakt. Der BF sei ledig und spreche Hindi als Muttersprache sowie Punjabi und etwas Englisch.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei, das einer anderen Volksgruppe angehört hätte. Ihre Familie sei gegen
ihre Liebe und Heirat gewesen und hätte den BF attackiert. Die Spannungen zwischen den beiden Familien seien zu groß gewesen und der BF sei immer wieder bedroht und mehrmals am Feld attackiert worden, woraufhin sein Vater gesagt hätte, dass der BF das Land verlassen solle. Weiters habe es politische Spannungen gegeben, der BF sei auch angezeigt worden.
Fragen nach Integrationsbemühungen verneinte der BF. Er führte lediglich aus, als Zeitungszusteller auszuhelfen, konnte jedoch eine entsprechende Berechtigung nicht vorlegen.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.08.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2022 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.08.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) zu subsumieren sei. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Außerdem seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht erfüllt. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des BF auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens eines solchen und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entgegen. Aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergäbe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Indien.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) zu subsumieren sei. Im Falle der Rückkehr drohe dem BF keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Außerdem seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des BF auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens eines solchen und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entgegen. Aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergäbe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Indien.
Beweiswürdigend wurde zur Identität des BF ausgeführt, dass diese nicht feststehe, da der BF keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe.
6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 19.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen unrichtiger Feststellungen, „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, Zl. W191 2278318-1/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Zur Person des BF wurde wie folgt festgestellt:“
Der BF führt den Namen XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Hindus. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus BODHNI, Provinz Haryana, Indien. Die Muttersprache des BF ist Hindi, weiters spricht er Punjabi und etwas Englisch.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe bzw. Kaste der Jat und der Glaubensgemeinschaft der Hindus. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus BODHNI, Provinz Haryana, Indien. Die Muttersprache des BF ist Hindi, weiters spricht er Punjabi und etwas Englisch.
Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht, keine Berufsausbildung und in Indien als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor im Heimatstaat, zu diesen hat er nach seinen Angaben keinen Kontakt. Sein Vater sei verstorben.
Der BF reiste irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.“
Zu den Fluchtgründen des BF wurde wie folgt festgestellt:
„Der BF hat mit seinem Vorbringen, von der Familie seiner Freundin, die gegen die Beziehung und Heiratspläne des BF und seiner Freundin gewesen sei, im Falle der Rückkehr getötet zu werden, eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.“
Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wurde wie folgt festgestellt:
„Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus den oben genannten Gründen ausgesetzt wäre.
Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren.
Da der BF – er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung – in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, hat der BF nicht vorgebracht.“
Zur Integration des BF in Österreich wurde wie folgt festgestellt:
„Der BF ist seit Juli 2022 in Österreich aufhältig. Von 08.07.2022 bis 17.08.2022 war er unsteten Aufenthalts. Seit 05.07.2023 verfügt der BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Ihm stand in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit hat der BF weder behauptet noch belegt.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.“
4. Mit 05.03.2024 wurde die Entscheidung in zweiter Instanz rechtskräftig.
5. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.1.2.römisch eins.1.2.
Zweites (Gegenständliches) Verfahren:
1. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet. Zum Interviewtermin bezüglich Identifizierung bzw. Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes ist der BF nicht erschienen und war dieser unbekannten Aufenthaltes.
An der letzten Meldeadresse in 1100 Wien, XXXX wurde durch die LPD Nachschau gehalten und konnte lediglich der indische Reisepass des BF sichergestellt werden.An der letzten Meldeadresse in 1100 Wien, römisch 40 wurde durch die LPD Nachschau gehalten und konnte lediglich der indische Reisepass des BF sichergestellt werden.
Da sich der Aufenthaltsort der behördlichen Kenntnis entzog, wurde am 20.06.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 erlassen.Da sich der Aufenthaltsort der behördlichen Kenntnis entzog, wurde am 20.06.2024 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, erlassen.
Aufgrund eines Hinweises wurde am 11.09.2024 an der Adresse 1100 Wien, XXXX eine Personenkontrolle durchgeführt und befand sich der BF unter den dort illegal aufhältigen Personen. Aufgrund eines Hinweises wurde am 11.09.2024 an der Adresse 1100 Wien, römisch 40 eine Personenkontrolle durchgeführt und befand sich der BF unter den dort illegal aufhältigen Personen.
Nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurde der Festnahmeauftrag vollzogen und der BF festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Eine Anzeige aufgrund seines illegalen Aufenthaltes erfolgte gemäß § 120 FPG. Der BF wurde am 11.09.2024 in Schubhaft genommen. Nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurde der Festnahmeauftrag vollzogen und der BF festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Eine Anzeige aufgrund seines illegalen Aufenthaltes erfolgte gemäß Paragraph 120, FPG. Der BF wurde am 11.09.2024 in Schubhaft genommen.
2. Am 11.09.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.2. Am 11.09.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Am 11.09.2024 fand eine Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
4. Dem BF wurde per Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Rechtssache vorliege.
5. Am 11.09.2024 teilte er in der Erstbefragung mit, dass er den neuerlichen Antrag deshalb stelle, weil er niemanden in Indien habe, keine Familie, alle seien gestorben. Er habe alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er den Tod. Weiters gab er an, dass es keine konkreten Hinweise gäbe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien ihm seit dem Tod seiner Familie bekannt.
6. Eine Verfahrensanordnung wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 am 18.09.2024 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht worden sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.6. Eine Verfahrensanordnung wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 am 18.09.2024 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht worden sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
7. In der Folge fand am 11.10.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Die Frage, ob es ihm gut gehe, bejahte er. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme er regelmäßig keine Medikamente ein. Seit 25 Tagen befinde er sich im Hungerstreik. Er habe Heimweh und wolle nicht essen. Er habe keine Ahnung wo seine Familie sei. Sein Vater sei gestorben und jetzt habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Beweismittel könne er nicht vorlegen. Auf die Frage, wer sich in seinem Heimatland befinde, antwortete er, dass er seine Mutter und seinen Bruder habe. Er habe jedoch seit ca. zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen, weil ihn die Familie enterbt habe und wüsste er auch nicht wo sie jetzt wohnen. Auf die Frage, woher er wisse, dass sein Vater verstorben sei, wenn er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe und er dies in der Erstbefragung am 22.07.2024 auch nicht erwähnt habe, meinte er, dies über seinen Freund erfahren zu haben. Wann er dies erfahren habe, könne er nicht genau sagen. Sein Freund habe auch Indien verlassen und habe ihn darüber informiert, dass sein Vater verstorben sei. Als er sein Land verlassen habe sei sein Vater am Leben gewesen und wüsste er nicht warum er verstorben sei. Diesbezügliche Beweismittel könne er nicht vorlegen. Weiters gab er an, seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. In Österreich habe er soziale Kontakte und habe er drei bis vier Freunde, die ihn bei Bedarf finanziell unterstützen. Er habe keinen Dienst-bzw. Arbeitsvertrag unterschreiben. Angemerkt wurde, dass der BF kein Deutsch spreche.
In Bezug auf seine Fluchtgründe gab er wie folgt an:
„LA: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert, oder sind diese vollinhaltlich aufrecht?
VP: Es ist der gleiche Grund, aber die sind noch schlechter geworden.
L: Woher ist Ihnen diese Information bekannt?
A: Die Familie von dem Mädchen, welches ich heiraten wollte war dagegen. Das Mädchen ist nach Österreich gekommen und deswegen sind die Familienmitglieder des Mädchens wütend auf mich und wollen mich umbringen, wenn ich nach Indien zurückkehre. Das Mädchen ist aber jetzt in Italien. Sie heißt XXXX . Nachgefragt, sie heißt nur XXXX . Nachgefragt, sie ist im Jahr XXXX geboren. A: Die Familie von dem Mädchen, welches ich heiraten wollte war dagegen. Das Mädchen ist nach Österreich gekommen und deswegen sind die Familienmitglieder des Mädchens wütend auf mich und wollen mich umbringen, wenn ich nach Indien zurückkehre. Das Mädchen ist aber jetzt in Italien. Sie heißt römisch 40 . Nachgefragt, sie heißt nur römisch 40 . Nachgefragt, sie ist im Jahr römisch 40 geboren.
LA: Können Sie Beweismittel betreffend die genannten Behauptungen vorlegen?
VP: Die Bedrohungen waren am Telefon und ich habe sie nicht aufgenommen, aber wenn sie wollen kann ich mit diesem Mädchen Kontakt aufnehmen und sie kann alles bestätigen.
LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 1313978710/222096883 wurde am 05.03.2024 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben am 18.09.2024 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist und warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 1313978710/222096883 wurde am 05.03.2024 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Sie haben am 18.09.2024 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG übernommen, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist und warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Ich bitte um einen Schutz. Ich kann nirgendwo hingehen. Ich möchte mit diesem Mädchen zusammenleben und deswegen habe ich erneut einen Antrag gestellt.“
Weiters brachte er vor:
„LA: Laut den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien gibt es kein nationales Meldewesen in Indien. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit zur Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich war für eine kurze Zeit in Dubai und bin dann wieder zurückgekehrt und ich habe wieder die gleiche Situation und wurde damit auch wieder konfrontiert. Wenn ich dort wieder wohne würde man mir und meiner Freundin schaden und hier können sie mich nicht erreichen.
LA: Wann waren Sie in Dubai aufhältig?
A: Ich war vor fünf Jahren in Dubai.
LA: Sie haben mit Ihren Behauptungen ein gesteigertes Vorbringen angeführt. Was sagen Sie dazu?
VP: Die Lage war schwer in Indien und bevor ich das Land verlassen habe hat auch das Mädchen das Land verlassen und jetzt ist die Lage noch schwieriger.
Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Es ist unmöglich zurückzukehren. Ich fühle mich dort sehr unsicher und die Familie ist sehr wütend auf uns und sie würden uns umbringen, wenn wir zurückkehren.“
Vor Verkündung des mündlichen Bescheides wurde die Amtshandlung unterbrochen, da der BF einen Arzt in der Sanitätsstelle aufsuchen wollte, da er angab, dass es ihm durch den Hungerstreik nicht gut gehe. In der Folge teilte die Sanitätsstelle des PAZ HG mit, dass der Asylwerber keine gesundheitlichen Probleme aufweise. Dadurch er sich im Hungerstreik befinde sei das Zahnfleischbluten normal und könnte er sich zusätzlich auch noch in die Zunge gebissen haben. Laut der Sanitätsstelle könne die Einvernahme weitergeführt werden.
Der mündliche Bescheid wurde gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.Der mündliche Bescheid wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.
8. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.8. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
9. Der diesbezügliche Verwaltungsakt langte am 16.10.2024 beim BVwG ein. Die Beschwerde gilt mit 16.10.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung, Abteilung W142 als eingelangt.
10. Am 18.10.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der BBU sowie eine Beschwerdeergänzung des RA Dr. Klammer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der JAT an und führt den Namen XXXX . Er gibt an am XXXX geboren zu sein, stammt aus Bodhni, Provinz Haryana und spricht Hindi und Punjabi. Seine Identität steht nicht fest. In Indien besuchte er zwölf Jahre die Schule und war als Landwirt tätig. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF nimmt keine Medikamente ein. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und sein Bruder sind in Indien aufhältig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Indien und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Er spricht kein Deutsch. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat keine Verwandten oder Angehörige in Österreich bzw. in der EU. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 1. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der JAT an und führt den Namen römisch 40 . Er gibt an am römisch 40 geboren zu sein, stammt aus Bodhni, Provinz Haryana und spricht Hindi und Punjabi. Seine Identität steht nicht fest. In Indien besuchte er zwölf Jahre die Schule und war als Landwirt tätig. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF nimmt keine Medikamente ein. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und sein Bruder sind in Indien aufhältig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Indien und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Er spricht kein Deutsch. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat keine Verwandten oder Angehörige in Österreich bzw. in der EU. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
2. Er stellte am 04.07.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 22.08.2023, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, Zl. W191 2278318-1/2E abgewiesen, welches am 05.03.2024 rechtskräftig wurde.
3. Der BF stellte am 22.04.2024 den zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, bezog sich jedoch auch in diesem Verfahren auf Fluchtgründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen von ihm initiierten Asylverfahrens bestanden haben. Das in diesem Zusammenhang stehende neue Vorbringen des BF weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Länderfeststellungen wurden im verkündeten Bescheid festgehalten.
4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Rückkehr nach Indien aufgrund schwerwiegender Erkrankungen nicht möglich sei.
5. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 5. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
6. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht eingetreten.
7. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus.
9. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am 11.10.2024 einvernahmefähig.
2. Beweiswürdigung:
1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
2. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde. Er legte im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vor, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Dass der BF arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.10.2024.
Dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme am 11.10.2024 einvernahmefähig war, ergibt sich aus der Rückmeldung der Sanitätsstelle des PAZ HG. Auch hat der BF zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass es ihm gut gehe und er psychisch und physisch in der Lage sei die an ihn gestellten Fragen zu beantworten.
3. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, Zl. W191 2278318-1/2E, abgewiesen. Mit 05.03.2024 wurde die Entscheidung in zweiter Instanz rechtskräftig. Weiters ist unstrittig, dass der BF am 11.09.2024 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft eingebracht hat. Der mündliche Bescheid wurde gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG im Rahmen der Niederschrift am 11.10.2024 verkündet. Der BF hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf. In der Einvernahme vom 11.10.2024 teilte der BF mit, dass er vor fünf Jahren für kurze Zeit in Dubai gewesen sei; demnach hielt sich der BF in Dubai ca. Ende 2019 bis ca. Anfang 2020, aber vor der ersten Asylantragstellung in Österreich auf. Da im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF das Bundesgebiet verließ, war festzustellen, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht.3. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024, Zl. W191 2278318-1/2E, abgewiesen. Mit 05.03.2024 wurde die Entscheidung in zweiter Instanz rechtskräftig. Weiters ist unstrittig, dass der BF am 11.09.2024 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft eingebracht hat. Der mündliche Bescheid wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG im Rahmen der Niederschrift am 11.10.2024 verkündet. Der BF hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf. In der Einvernahme vom 11.10.2024 teilte der BF mit, dass er vor fünf Jahren für kurze Zeit in Dubai gewesen sei; demnach hielt sich der BF in Dubai ca. Ende 2019 bis ca. Anfang 2020, aber vor der ersten Asylantragstellung in Österreich auf. Da im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF das Bundesgebiet verließ, war festzustellen, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht.
4. Aus folgenden Erwägungen war festzustellen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen mit glaubwürdigem Kern erstattete bzw. er sich auf die im ersten Asylverfahren bereits für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe bezog:
Der BF teilte im gegenständlichen Verfahren mit, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien aufrecht, aber sie seien noch schlechter geworden. Hinsichtlich des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach das Mädchen, welches er heiraten wolle, nach Österreich gekommen sei, aber jetzt in Italien sei und die Familienmitglieder des Mädchen nun auf den BF wütend seien und ihn umbringen wollen, ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024 nicht einmal in der Lage war, den vollständigen Namen des Mädchens, mit welchem er zusammenleben wolle, anzugeben. Der BF konnte lediglich den Vornamen mit XXXX bezeichnen. Weitere Ermittlungen, wie eine Kontaktaufnahme durch den BF, erübrigen sich deshalb und würden die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht untermauern. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, warum das Mädchen zuerst nach Österreich gekommen sein sollte, aber nunmehr in Italien aufhältig sei, zumal der BF mit ihr zusammenleben möchte. Auch diese Angaben tragen nicht zur Glaubwürdigkeit bei. Dass sein Vater verstorben ist, ist kein neues Vorbringen, zumal der Tod des Vaters bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zugrunde gelegt wurde. Auch wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die Mutter und der Bruder nach wie vor in Indien aufhältig sind. Dass der BF angibt, dass er nicht weiß, wo sich diese befinden, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dies deshalb, weil der BF in der Erstbefragung am 11.09.2024 zunächst mitteilte, dass alle seine Familienangehörigen gestorben seien. In der weiteren Einvernahme vom 11.10.2024 erklärte er jedoch, dass seine Mutter und Bruder am Leben seien, er aber nicht wisse, wo sie sich aufhalten und er keinen Kontakt zu ihnen hätte. Dass er zu diesen keinen Kontakt hat, hat er jedoch bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren bekannt gegeben. Somit ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein ausgeschlossen sein darf, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben ist, sodass der neuerliche Antrag vom 11.09.2024 voraussichtlich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen ist.Der BF teilte im gegenständlichen Verfahren mit, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien aufrecht, aber sie seien noch schlechter geworden. Hinsichtlich des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach das Mädchen, welches er heiraten wolle, nach Österreich gekommen sei, aber jetzt in Italien sei und die Familienmitglieder des Mädchen nun auf den BF wütend seien und ihn umbringen wollen, ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024 nicht einmal in der Lage war, den vollständigen Namen des Mädchens, mit welchem er zusammenleben wolle, anzugeben. Der BF konnte lediglich den Vornamen mit römisch 40 bezeichnen. Weitere Ermittlungen, wie eine Kontaktaufnahme durch den BF, erübrigen sich deshalb und würden die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht untermauern. Ferner ist es nicht nachvollziehbar, warum das Mädchen zuerst nach Österreich gekommen sein sollte, aber nunmehr in Italien aufhältig sei, zumal der BF mit ihr zusammenleben möchte. Auch diese Angaben tragen nicht zur Glaubwürdigkeit bei. Dass sein Vater verstorben ist, ist kein neues Vorbringen, zumal der Tod des Vaters bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren zugrunde gelegt wurde. Auch wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die Mutter und der Bruder nach wie vor in Indien aufhältig sind. Dass der BF angibt, dass er nicht weiß, wo sich diese befinden, wird als Schutzbehauptung gewertet. Dies deshalb, weil der BF in der Erstbefragung am 11.09.2024 zunächst mitteilte, dass alle seine Familienangehörigen gestorben seien. In der weiteren Einvernahme vom 11.10.2024 erklärte er jedoch, dass seine Mutter und Bruder am Leben seien, er aber nicht wisse, wo sie sich aufhalten und er keinen Kontakt zu ihnen hätte. Dass er zu diesen keinen Kontakt hat, hat er jedoch bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren bekannt gegeben. Somit ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein ausgeschlossen sein darf, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben ist, sodass der neuerliche Antrag vom 11.09.2024 voraussichtlich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen ist.
Die belangte Behörde ging demnach bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zutreffenderweise davon aus, dass sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sei.
5. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
6. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Sowohl dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom ersten Asylantrag als auch dem neuerlichen Antrag wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 28.11.2023, Version 8, zugrunde gelegt. Es liegen dem erkennenden Gericht auch keine aktuellen Informationen vor, welche eine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in Indien aufzeigen würden.
Es wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF noch bezüglich der allgemeinen Lage in Indien eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben. Es wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Artikel 2,, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF noch bezüglich der allgemeinen Lage in Indien eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Anzuwendendes Recht:
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2.kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3.im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Ra