TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/22 W232 2275321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W232 2275321-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Tralalobe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. 1318246003/222421131 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Tralalobe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. 1318246003/222421131 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Italien (Asylantragstellung am 19.08.2021).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.08.2022 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, Afghanistan im August bzw. September 2021 Richtung Italien verlassen zu haben und sich dort bis zum 04.08.2022 aufgehalten zu haben. Sie sei aus Italien geflohen, da sie dort von ihrem Vater schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Sie habe sich von anderen Menschen im Camp Hilfe holen wollen, diese allerdings nicht erhalten. In Italien habe sie ständig Selbstmordgedanken gehabt. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Onkel behauptet habe, dass sie eine Schande für die Familie sei, weil sie mit einem Buben befreundet gewesen sei. Ihr Onkel habe sie umbringen wollen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste ein Handröntgen und langte dort am 22.09.2022 der diesbezügliche Befund (Ergebnis: „Finales Stadium Schmeling 3, GP 25“) ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste ein Handröntgen und langte dort am 22.09.2022 der diesbezügliche Befund (Ergebnis: „Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 25“) ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2022 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2022 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 06.12.2022 gab Italien bekannt, dass der Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX , geb. XXXX mit 14.12.2021 in Italien der Asylstatus (bis 14.12.2026) zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 06.12.2022 gab Italien bekannt, dass der Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 mit 14.12.2021 in Italien der Asylstatus (bis 14.12.2026) zuerkannt worden sei.

Am 20.12.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, bei der Erstbefragung ihr Geburtsdatum und ihren Namen nicht richtig angegeben zu haben, ansonsten habe sie die Wahrheit erzählt. Zu Italien befragt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dort selbst keinen Asylantrag gestellt zu haben. Sie sei allerdings noch minderjährig gewesen, sodass ihr Vater den Antrag in ihrem Namen gestellt habe. Sie seien aus Afghanistan wegen des Krieges geflohen. In Italien habe sie nicht bleiben wollen, weil sie Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. Sie sei vor ihrem eigenen Vater geflohen. In Österreich habe sie ihre Freiheit und könne selbst über ihr Leben bestimmen. Ihr Vater habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Ihr Vater hätte ihr niemals erlaubt, als Mädchen alleine zu leben. Ihre Stiefschwestern hätten sie auch immer beschimpft. Aus Afghanistan sei die Familie geflohen, da ihr Vater für die italienische Botschaft tätig gewesen sei und daraus einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem von ihrem Onkel bedroht und geschlagen worden, da sie sich in einen Jungen verliebt habe und ihr vorgeworfen worden sei, Schande über die Familie gebracht zu haben. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus in Italien einen Suizidversuch unternommen zu haben.

Mit Schreiben vom 30.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt zu Afghanistan, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einerseits private Verfolgung durch den Onkel, der ihr bereits in der Vergangenheit ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen hätte, andererseits auch Verfolgung durch die Taliban fürchte. Sie sei durch ihren gelebten „westlich“ orientieren Lebensstils einer aktuellen Rückkehr bedroht. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des Vaters in der italienischen Botschaft und damit verbundenen (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung einer Verfolgung ausgesetzt. Die Länderberichte würden diese Behauptungen stützen.

Mit Schreiben vom 25.05.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei ihr die beabsichtigte Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die an sie gerichtete Fragen zu beantworten.

Mit Schreiben vom 07.06.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme, in der sie die an sie gerichteten Fragen beantwortete und führte im Wesentlichen aus, in medizinischer Behandlung zu sein, wobei ihr eine Anpassungsstörung nach F43.2 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach F43.1. diagnostiziert worden sei. Sie habe in Italien einen Suizidversuch unternommen. Zudem würde sie einen Deutschkurs besuchen und sei dabei den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Zudem habe sie einen Partner im Bundesgebiet auf. Im Zuge einer Rückkehr nach Italien sei sie von akuter Obdachlosigkeit betroffen und könne keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, sodass sie gezwungen wäre zu ihrem Vater zurückzukehren, wo sie mit hoher Wahrscheinlichkeit häuslicher Gewalt ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen (Ambulanzbericht des Landesklinikum Hollabrunn vom 02.06.2023, Therapie-Bestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität Wien vom 06.06.2023, Teilnahmebestätigung am A1-Einsteigerdeutschkurs vom 07.06.2023, Schulbesuchsbestätigung des PROSA vom Juni 2023, Unterstützungsschreiben des PROSA vom 06.06.2023 sowie eine Kopie des Konventionsreisepasses des Partners der Beschwerdeführerin) vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass die derzeitige Situation für die alleinstehende und von häuslicher Gewalt betroffene Beschwerdeführerin dermaßen prekär sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein werde, Unterkunft, Nahrung und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Insbesondere gehöre die Beschwerdeführerin als alleinstehende, psychisch erkrankte, von häuslicher Gewalt betroffene Frau, zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich ausreichend mit der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin bei Überstellung nach Italien drohenden Obdachlosigkeit, fehlenden Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen auseinanderzusetzen. Zudem habe die belangte Behörde ohne sachlichen Grund die vorgelegten fachärztlichen Befunde der Beschwerdeführerin angezweifelt.

Mit Schreiben vom 18.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, in der im Wesentlichen auf weitere Länderberichte (auszugsweise zitiert) verwiesen und moniert wurde, dass die belangte Behörde keine aktuellen Länderberichte in das Verfahren miteinbezogen hätte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformationsblatt, Version 5, vom 27.07.2023) übermittelt und ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert allfällige aktuelle Befunde vorzulegen.

Mit Schreiben vom 07.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus den aktualisierten Länderinformationsblatt hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation in eine Lage geraten würde, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse (Wohnen, medizinische Behandlung) nicht befriedigen könne. Aufgrund der eingebrachten Länderberichte sei bei einer Rückkehr nach Italien davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Obdachlosigkeit, Schwarzarbeit und damit verbundener Ausbeutung sowie einer nicht auszuschließenden massiven Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit betroffen wäre. Die Beschwerdeführerin legte weitere Unterlagen (Befundbericht vom 25.03.2024, psychotherapeutischer Befundbericht vom 30.04.2024, Teilnahmebestätigung am B2-Deutschkurs vom 27.06.2024, Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 26.02.2024, Anmeldebestätigung zum B2-Deutschkurs vom 01.08.2024, Sozialbericht vom August 2024 und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20.10.2023) vor.

Mit Schreiben vom 09.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Befundbericht, zu welchem ausgeführt wurde, dass aus diesem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin eine regelmäßige intensive, eventuell auch stationäre Behandlung und psychologische Betreuung bedürfe. Die Beschwerdeführerin leide an starkem Gewichtsverlust. Aus dem Befund ergebe sich weiter, dass die Beschwerdeführerin dringend eine weiterführende und längerfristige psychiatrische und psychologische Behandlung in Österreich, wo sie Schutz und Betreuung durch ihre Bezugspersonen erfährt, bedürfe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformationsblatt, Version 6, vom 27.09.2024) übermittelt und ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 17.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie im Falle der Rückkehr nach Italien ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könne und ihr der Zugang zu psychiatrischer und psychologischer Behandlung nicht zugesichert sei. Ebenfalls würde eine Zusicherung der italienischen Behörden, dass Unterkunft und Versorgung der vulnerablen Beschwerdeführerin sichergestellt sei, nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte weitere Unterlagen (Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung, Deutschkursbestätigung zu B2 und C1 sowie ein Unterstützungsschreiben).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.       Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und stellte am 04.08.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2022 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 06.12.2022 gab Italien bekannt, dass der Beschwerdeführerin am 14.12.2021 der Status der Asylberechtigten in Italien gewährt worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.11.2022 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 06.12.2022 gab Italien bekannt, dass der Beschwerdeführerin am 14.12.2021 der Status der Asylberechtigten in Italien gewährt worden sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und wird medikamentös behandelt. Eine stationäre Aufnahme bzw. Behandlung der Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin weist keine besonders ausgeprägten familiären, privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet auf.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Die Feststellungen zur Lage in Italien stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, vom 27.09.2024):

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-09-27 12:33

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024).

UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Quellen:

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, über die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin sowie den ihr in Italien zukommenden Status der Asylberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultation mit der italienischen Dublin-Behörde.

Konkrete in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbericht des Landesklinikum Hollabrunn vom 02.06.2023, Befundbericht Dr. med. Mustafa Osso vom 25.03.2024, psychotherapeutischer Befundbericht Dr. Mastura Raschidy vom 30.04.2024 sowie klinisch-psychologischer Befundbericht Dr. Marianne Alkhelewi-Brainin vom 07.08.2024). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbericht des Landesklinikum Hollabrunn vom 02.06.2023, Befundbericht Dr. med. Mustafa Osso vom 25.03.2024, psychotherapeutischer Befundbericht Dr. Mastura Raschidy vom 30.04.2024 sowie klinisch-psychologischer Befundbericht Dr. Marianne Alkhelewi-Brainin vom 07.08.2024). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie den vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung am A1-Einsteigerdeutschkurs vom 07.06.2023, Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 26.02.2024, Anmeldebestätigung für den Deutschkurs, Niveau B2 vom 01.08.2024). Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten sowie den vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung am A1-Einsteigerdeutschkurs vom 07.06.2023, Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 26.02.2024, Anmeldebestätigung für den Deutschkurs, Niveau B2 vom 01.08.2024). Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides bzw. aus den der Beschwerdeführerin mit Parteigehör vom 26.07.2024 sowie vom 08.10.2024 übermittelten Länderfeststellungen welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Italien. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

[…]“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

[…]“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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