Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2286441-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/TOP 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1368022502/231770992, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/TOP 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1368022502/231770992, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 06.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 08.09.2023 brachte er vor, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. In seinem Herkunftsland würden noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Er habe sein Herkunftsland im November 2021 verlassen und wäre über den Iran, wo er zwei Monate gelebt habe, in die Türkei gereist, wo er sich 14 Monate aufgehalten habe. Danach sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, als die Taliban die Macht übernommen hätten, da es keine Zukunft für ihn gegeben habe. Das seien alle seine Fluchtgründe.
Bezüglich seiner Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr gab er an, dass er Angst vor den Taliban habe.
Am 08.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er stamme aus der Provinz Nangarhar. Hinsichtlich seiner Ausbildung gab er an, dass er für zwei Jahre die Grundschule besucht und Arbeitserfahrung als Aushilfe in einer Werkstatt habe, wo er bei der Reparatur von Maschinen behilflich war. Er habe weiters in Afghanistan in der Landwirtschaft sowie während seines Aufenthalts in der Türkei in einer Bäckerei sowie in einem Textilbetrieb gearbeitet. Hinsichtlich seiner familiären Umstände gab er an, dass seine Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwester in Nangarhar in einem Nachbarort seines ursprünglichen Heimatdorfes in einem Mietshaus leben würden. Er habe weiters zwei Onkel väter- und mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits und fünf Tanten mütterlicherseits, die in seinem Heimatdorf leben würden. Er habe hauptsächlich Kontakt zu seinem Vater. Es gehe seinen Angehörigen gut. Sein Bruder und sein Vater würden in der Landwirtschaft arbeiten und reiche der Ertrag zum Leben. Seine Familie habe auch zusätzlich noch ein Feld, welches sie bewirtschaftet habe. Sein Elternhaus, welches sich in seinem Heimatdorf befinde, sei vom Hochwasser beschädigt worden und werde dieses gerade restauriert.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sehr frech und lästig zu seinem Vater gewesen sei, bis sein Vater zugestimmt habe, dass er ausreisen dürfe. Er habe seinem Vater gesagt, dass er ins Ausland gehen wolle, um seine Familie zu unterstützen. Außerdem könne es sein, dass er nochmals ein Problem mit den Taliban bekomme und sogar getötet würde, wenn er in Afghanistan bleiben würde. Befragt, wie es zu der beim Beschwerdeführer ersichtlichen Narbe am Kopf gekommen sei, gab dieser an, dass er in Jalalabad mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, als er bei einem Checkpoint von Taliban angehalten worden sei, weil er einen anderen Haarschnitt gehabt hätte. Sie hätten ihn zuerst zu einem Friseur gebracht, danach seien ihm die Haare kurz geschnitten worden und wäre er dann mit einer Klinge am Kopf verletzt worden, damit er nie wieder so einen Style tragen könne. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Seine Eltern, Geschwister sowie zahlreiche weitere Angehörige entfernteren Grades würden sich in Nangarhar aufhalten und es stehe der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann und er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. In ihren beweiswürdigenden Erwägungen wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungs- und Gefährdungslage, der er in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei niemals mit ernsthaften Verfolgungshandlungen konfrontiert, sondern allenfalls belästigt worden. Die in seiner Einvernahme gezeigte Narbe auf der rechten Kopfseite sei nicht geeignet, die in seinem Vorbringen gelegene Unschlüssigkeit zu entkräften. Ferner sei der Ursprung der Narbe nicht feststellbar. Seinem Vater habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, Afghanistan verlassen zu wollen, um die Familie finanziell unterstützen zu können. Ebenso habe er gesagt, dass er in Afghanistan keine Perspektive mehr hätte und keine Möglichkeit, Karriere zu machen. Auf die Frage, was er in der Erstbefragung bezüglich seines Fluchtgrundes angegeben habe, habe er erklärt, dass er keine persönliche Freiheit hätte. Die Taliban würden ihm die Frisur vorschreiben. Im Allgemeinen hätte er jedoch Armut gemeint. Er habe zwar angegeben, Angst vor den Taliban zu haben, habe dies jedoch dahingehend konkretisiert, dass er Angst hätte, dass er gegenüber den Taliban handgreiflich werden könnte und diese dann auf ihn schießen könnten. Der Beschwerdeführer habe daher eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und sei seine Versorgung und seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 09.02.2024 vom vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der desaströsen Versorgungslage sowie dem strengen Regime der Taliban kurz nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban verlassen. Kurz vor seiner Ausreise sei er von den Taliban wegen seiner Frisur als „Bestrafung“ für das Tragen dieser Frisur mit einer Rasierklinge verletzt worden.
Auch ergebe sich aus den dem angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderfeststellungen entgegen den Ausführungen der Behörde nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan stabil wäre. Es möge zwar sein, dass es seit der Machtübernahme der Taliban weniger zivile Opfer gebe, dies ändere jedoch nichts an der der „Volatilität“ der Sicherheitslage. Auch in jüngeren (unter einem zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sei dieser bei einer Nichtgewährung von subsidiären Schutz weiterhin davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und führe der Verfassungsgerichtshof etwa in der Entscheidung vom 18.03.2022, Zl. E 1595/2021 dazu u. a. aus, dass die volatile Sicherheitslage in Afghanistan als notorisch gelten könne. Auch ergebe sich aus den dem angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderfeststellungen entgegen den Ausführungen der Behörde nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan stabil wäre. Es möge zwar sein, dass es seit der Machtübernahme der Taliban weniger zivile Opfer gebe, dies ändere jedoch nichts an der der „Volatilität“ der Sicherheitslage. Auch in jüngeren (unter einem zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sei dieser bei einer Nichtgewährung von subsidiären Schutz weiterhin davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe und führe der Verfassungsgerichtshof etwa in der Entscheidung vom 18.03.2022, Zl. E 1595/2021 dazu u. a. aus, dass die volatile Sicherheitslage in Afghanistan als notorisch gelten könne.
Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weiters eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan und sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Lage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gebessert habe. Insoweit die belangte Behörde auf das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers verweise, übergehe sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Familienhaus durch ein Hochwasser im Jahr 2021 zerstört worden sei und übersehe damit, dass nicht absehbar sei, wann und ob das Haus überhaupt jemals wieder bewohnbar sein werde. Auch übersehe die Behörde, dass es gerade aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Familie sehr lange dauern würde, das zerstörte Haus wieder bewohnbar zu machen. Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkenne, setze diese sich willkürlich über die höchstgerichtliche Judikatur hinweg und behafte diese den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Herbst 2021 lebte. Er begab sich sodann in den Iran, wo er sich ca. zwei Monate aufhielt und von dort in die Türkei weiterreiste, wo er sich ca. 14 Monate aufhielt und sodann schließlich über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte, wo er am 06.09.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für zwei Jahre die Grundschule besucht. Er hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Weiters hat er in einer Werkstatt als Aushilfe gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwester leben in Nangarhar in einem Nachbarort seines ursprünglichen Heimatdorfes in einem Mietshaus. In seinem Heimatdorf leben weiters zwei Onkel väter- und mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits und fünf Tanten mütterlicherseits. Der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers bewirtschaften eine gepachtete Landwirtschaft und lebt die Familie des Beschwerdeführers durch die hierbei erwirtschafteten Einkünfte. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt weiters auch ein Feld, welches aktuell jedoch aufgrund von durch Hochwasser bedingten Schäden nicht bewirtschaftet wird. Das Eigentumshaus der Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatort wurde ebenso durch Hochwasser beschädigt und wird aktuell restauriert.
Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Er hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutschkurse besucht, war nicht ehrenamtlich tätig und ist bisher im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgegangen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Herbst 2023 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-04-05 15:33
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man