Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G316 2299023-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.08.2024 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.08.2024 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend bezog sich die belangte Behörde vor allem auf die rezente strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles sei aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen groß, weshalb keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne.
Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Taten bereue, er sich nach seiner Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keinesfalls gefährlich sei. Zum Heimatland des BF bestünden wenig Anknüpfungspunkte und liege der Lebensmittelpunkt in Österreich.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2024, G316 2299023-1/4Z, wurde die Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er besuchte in der Slowakei die Schule und lebte anschließend zur Berufsausbildung in der Tschechischen Republik, wo er das Bäckerhandwerk erlernte. Vor seiner letzten Einreise nach Österreich war der BF in der Slowakei wohnhaft.
1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig:
1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.08.2012, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.08.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Jahr 2012 in XXXX jemandem die Geldbörse mit Bargeld wegzunehmen versuchte und ihm dies in einem zweiten Fall auch tatsächlich gelang.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Jahr 2012 in römisch 40 jemandem die Geldbörse mit Bargeld wegzunehmen versuchte und ihm dies in einem zweiten Fall auch tatsächlich gelang.
Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit sowie, dass es teilweise beim Versuch blieb gewertet, als erschwerend die Tatwiederholung und drei einschlägige Vorstrafen.
Der BF befand sich von 29.07.2012 bis 11.04.2013 in Haft.
2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.03.2015, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes „ XXXX Slowakei“ vom 15.12.2014, XXXX , handelte.2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.03.2015, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 15,, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes „ römisch 40 Slowakei“ vom 15.12.2014, römisch 40 , handelte.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF im Zusammenwirken mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten einer Elektronikfirma im September 2014 einen Tablet-PC im Wert von EUR 1.500,00 wegzunehmen versuchte, indem er den Tablet-PC aus der Verankerung riss und sein Mittäter diesen in einer Sporttasche verstaute. Sie versuchten ohne zu bezahlen das Geschäft zu verlassen, wurden hierbei jedoch betreten.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es beim Versuch blieb, das reumütige Geständnis und das Zustandebringen der Beute, als erschwerend die 6 einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit.
Der BF befand sich von 24.02.2015 bis 12.04.2016 in Haft.
3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.06.2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.06.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz , StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,, 39 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
I./ einer anderen Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, einer anderen Person Schläge zu versetzen, genötigt hat, indem er äußerte „Ich werde dich umbringen, wenn du meine Frau erneut schlagen solltest“;römisch eins./ einer anderen Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, einer anderen Person Schläge zu versetzen, genötigt hat, indem er äußerte „Ich werde dich umbringen, wenn du meine Frau erneut schlagen solltest“;
II./ fremde bewegliche Sachen (Parfüms und Rasierklingen) in zwei Geschäften mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, wobei er durchgehend beobachtet und nach Passieren des Kassabereichs angehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb;römisch II./ fremde bewegliche Sachen (Parfüms und Rasierklingen) in zwei Geschäften mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, wobei er durchgehend beobachtet und nach Passieren des Kassabereichs angehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb;
III./ ein fremdes Gut, dass er gefunden hat, sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Mobiltelefon einer anderen Person, als diese schlafend und stark alkoholisiert auf einer Bank in der Bahnhofshalle saß, dann aufstand, wobei ihr Mobiltelefon an Ort und Stelle liegen blieb, an sich nahm und die Örtlichkeit verließ;römisch III./ ein fremdes Gut, dass er gefunden hat, sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Mobiltelefon einer anderen Person, als diese schlafend und stark alkoholisiert auf einer Bank in der Bahnhofshalle saß, dann aufstand, wobei ihr Mobiltelefon an Ort und Stelle liegen blieb, an sich nahm und die Örtlichkeit verließ;
IV./ nach der unter Punkt II. genannten Tathandlung eine andere Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser gegenüber sinngemäß angab, wenn er nach Hause fahre, werde er sie umbringen.römisch IV./ nach der unter Punkt römisch II. genannten Tathandlung eine andere Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser gegenüber sinngemäß angab, wenn er nach Hause fahre, werde er sie umbringen.
Mildernd wurde die objektive Schadenswiedergutmachung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das teilweise reumütige Verständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung.
4) Wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift – Tatzeit: 19.07.2019 - war gegen den BF ein Verfahren nach § 27 Suchtmittelgesetz (SMG) anhängig. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat in der Folge jedoch nach § 38 Abs. 3 SMG endgültig von der Verfolgung zurück und wurde das Strafverfahren eingestellt.4) Wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift – Tatzeit: 19.07.2019 - war gegen den BF ein Verfahren nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz (SMG) anhängig. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 trat in der Folge jedoch nach Paragraph 38, Absatz 3, SMG endgültig von der Verfolgung zurück und wurde das Strafverfahren eingestellt.
1.3. Zudem wurde der BF mehrmals strafgerichtlich in Tschechien verurteilt:
Zuletzt verbüßte er in Tschechien bis 26.10.2023 eine einjährige Freiheitsstrafe, welche über ihn mit Urteil des „ XXXX “ am 09.03.2020, rechtskräftig am selben Tag, wegen Diebstahls verhängt, vorerst bedingt nachgesehen, jedoch mit nachfolgendem Urteil widerrufen wurde. Laut diesem wurde er am 29.07.2020, rechtskräftig am 30.09.2020 unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei als Volzugsdatum der 30.10.2022 eingetragen ist.Zuletzt verbüßte er in Tschechien bis 26.10.2023 eine einjährige Freiheitsstrafe, welche über ihn mit Urteil des „ römisch 40 “ am 09.03.2020, rechtskräftig am selben Tag, wegen Diebstahls verhängt, vorerst bedingt nachgesehen, jedoch mit nachfolgendem Urteil widerrufen wurde. Laut diesem wurde er am 29.07.2020, rechtskräftig am 30.09.2020 unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei als Volzugsdatum der 30.10.2022 eingetragen ist.
Mit weiterem Urteil vom 21.07.2014, rechtskräftig am selben Tag, wurde er in Tschechien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, welche jedoch erst am 27.08.2018 vollzogen war.
Weiters liegen 2 weitere Verurteilungen in Tschechien wegen Diebstahls aus dem Jahr 2014 zu unbedingten Freiheitsstrafen vor, welche erst am 29.07.2017 bzw. am 12.06.2018 vollzogen waren.
1.4. Im Zuge der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2012 wurde gegen den BF mit Bescheid vom 11.09.2012 ein bis 17.09.2022 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF reiste trotz des bestendenden Aufenthaltsverbotes wiederholt ins Bundesgebiet ein und wurde am 06.11.2018, 09.11.2018, 07.05.2019, 11.05.2019, 06.06.2019, 23.07.2019 außer Landes gebracht.
1.5. Zuletzt reiste der BF im XXXX 2024 ins Bundesgebiet ein und war von 29.02.2024 – 17.04.2024 mit Hauptwohnsitz in einem Notquartier der XXXX gemeldet, wobei er sich bereits ab 07.04.2024 in Haft befand. Darüber hinaus liegen beim BF abgesehen von seinen Haftaufenthalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. 1.5. Zuletzt reiste der BF im römisch 40 2024 ins Bundesgebiet ein und war von 29.02.2024 – 17.04.2024 mit Hauptwohnsitz in einem Notquartier der römisch 40 gemeldet, wobei er sich bereits ab 07.04.2024 in Haft befand. Darüber hinaus liegen beim BF abgesehen von seinen Haftaufenthalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor.
Am 07.04.2024 erfolgte die Festnahme aufgrund des unter Punkt 1.2.3) angeführten Strafverfahrens. Der BF befindet sich seitdem in Haft. Das voraussichtliche Strafende wurde mit 07.04.2026 berechnet. Von Seiten der Justizanstalt wird eine Strafvollstreckung in der Slowakei gemäß § 42 EU-JZG angedacht.Am 07.04.2024 erfolgte die Festnahme aufgrund des unter Punkt 1.2.3) angeführten Strafverfahrens. Der BF befindet sich seitdem in Haft. Das voraussichtliche Strafende wurde mit 07.04.2026 berechnet. Von Seiten der Justizanstalt wird eine Strafvollstreckung in der Slowakei gemäß Paragraph 42, EU-JZG angedacht.
1.6. Der BF hat Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen. Seine Lebensgefährtin lebt in der Slowakei und erwartet dort ein mit dem BF gemeinsames Kind.
Der BF ging im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Jedoch arbeitete er vor seiner letzten Abschiebung am 23.07.2019 in Österreich unangemeldet auf Baustellen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und auch nicht karitativ engagiert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest und befindet sich im Akt eine unbedenkliche Kopie seines slowakischen Personalausweises. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf dessen Stellungnahmen, in welchen er behauptete in Österreich Arbeit suchen zu wollen bzw. auf Baustellen tätig gewesen zu sein. Zudem lassen sich der letzten Stellungnahme des BF und der Beschwerde keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen.
Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Berufsausbildung ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 22.04.2024. Auch brachte er in dieser Stellungnahme vor, gelernter Bäcker zu sein und, dass er vor seiner Einreise nach Österreich in der Slowakei wohnhaft war.
2.2. Die Straffälligkeit des BF beruht auf einem Strafregisterauszug sowie den im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen.
Das gegen den BF in den Jahren 2019/20 anhängige Verfahren nach dem SMG geht aus dem Kriminalpolizeilichen-Aktenindex hervor.
2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Tschechien konnten den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2024, XXXX , entnommen werden. 2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in Tschechien konnten den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2024, römisch 40 , entnommen werden.
2.4. Die Feststellung zum Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2012 und die darauf erfolgten Einreisen und Abschiebungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
2.5. Die Feststellungen zur Einreise des BF im XXXX 2024 sowie seine Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2024 und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.5. Die Feststellungen zur Einreise des BF im römisch 40 2024 sowie seine Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2024 und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegisters (ZMR).
Der Zeitpunkt der Festnahme am 07.04.2024 beruht auf dem Kurzbrief der LPD XXXX vom 08.04.2024. Das errechnete Strafende ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt vom 05.07.2024. Die Feststellung zur Strafvollstreckung in der Slowakei beruht auf dem E-Mail der Justizanstalt XXXX an die belangte Behörde vom 22.07.2024. Der Zeitpunkt der Festnahme am 07.04.2024 beruht auf dem Kurzbrief der LPD römisch 40 vom 08.04.2024. Das errechnete Strafende ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt vom 05.07.2024. Die Feststellung zur Strafvollstreckung in der Slowakei beruht auf dem E-Mail der Justizanstalt römisch 40 an die belangte Behörde vom 22.07.2024.
2.6. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf einem E-Mail der Polizeiinspektion XXXX vom 03.03.2024 und wurden diese auch in der Beschwerdeschrift so angegeben. Jene zu den familiären Verhältnisse des BF beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.04.2024.2.6. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf einem E-Mail der Polizeiinspektion römisch 40 vom 03.03.2024 und wurden diese auch in der Beschwerdeschrift so angegeben. Jene zu den familiären Verhältnisse des BF beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.04.2024.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF und gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.07.2019 an: „Ich habe am Bau illegal gearbeitet. Ich habe jeden Tag zwischen EUR 40 und 50 verdient.“. Die Feststellung, dass der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und auch nicht karitativ engagiert ist, basieren auf den entsprechenden Konstatierungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.09.2024, G316 2299023-1/4Z, abgesprochen wurde.3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.09.2024, G316 2299023-1/4Z, abgesprochen wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als slowakischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Februar 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er ab April 2024 inhaftiert war. Ansonsten liegen abseits von Meldungen aufgrund von Inhaftierungen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor und bestand gegen ihn von 2012 – 2022 ein Aufenthaltsverbot. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Februar 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er ab April 2024 inhaftiert war. Ansonsten liegen abseits von Meldungen aufgrund von Inhaftierungen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor und bestand gegen ihn von 2012 – 2022 ein Aufenthaltsverbot. Da somit jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs erfolgen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs erfolgen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zuletzt im Juni 2024 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zuletzt im Juni 2024 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz , StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,, 39 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Dies war bereits die dritte Verurteilung des BF im Bundesgebiet, da er bereits im Jahr 2015 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Bereits davor wurde er im Jahr 2012 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dies war bereits die dritte Verurteilung des BF im Bundesgebiet, da er bereits im Jahr 2015 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 15,, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Bereits davor wurde er im Jahr 2012 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Es wird somit ersichtlich, dass der BF wiederholt wegen Vermögensdelikten zu unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde, die verspürten Haftübel jedoch zu keinem Gesinnungswandel führen konnten. Vielmehr erfuhr das kriminelle Verhalten des BF eine Steigerung und beging er zuletzt nicht „nur“ Vermögensdelikte, sondern auch gegen die geschützten Rechtsgüter der Willensbildungsfreiheit und der körperlichen Unversehrtheit gerichtete Vergehen. So nötigte der BF eine andere Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper („Ich werde dich umbringen, wenn du meine Frau erneut schlagen solltest“) zu einer Unterlassung und drohte einer anderen Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen indem er sinngemäß angab, wenn er nach Hause fahre, werde er sie umbringen.
Dem BF könnte zu Gute gehalten werden, dass er sich zwischen dem Ende seiner Haft im April 2016 und seiner rezenten Verurteilung im Juni 2024 mehrere Jahre wohlverhalten hat, doch verbüßte der BF in Tschechien bis Oktober 2023 eine einjährige Freiheitsstrafe, welche über ihn mit Urteil eines tschechischen Gerichts im März 2020 wegen Diebstahls verhängt, vorerst bedingt nachgesehen, jedoch mit nachfolgendem Urteil widerrufen wurde. Laut diesem wurde er im Juli 2020 – rechtskräftig im September 2020 – unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei als Vollzugsdatum Oktober 2022 eingetragen ist. Der BF trat lediglich zwischen seiner Haftentlassung im April 2016 und seiner Verurteilung in Tschechien im März 2020 strafrechtlich nicht in Erscheinung.
Jedoch muss berücksichtigt werden, dass der BF auch im Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, diese jedoch erst im August 2018 vollzogen war. Somit befand sich der BF auch im genannten Wohlverhaltenszeitraum teilweise in Haft. Im Übrigen ist anzuführen, dass der BF offenkundig auch schon vor seiner erstmaligen Verurteilung in Österreich wegen Diebstahl im Jahr 2012 einschlägig vorbestraft war, da schon damals drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Nicht bekannt ist ob es sich hierbei um (getilgte) inländische oder ausländische Verurteilungen handelt. Anzumerken ist jedoch, dass es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).Jedoch muss berücksichtigt werden, dass der BF auch im Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, diese jedoch erst im August 2018 vollzogen war. Somit befand sich der BF auch im genannten Wohlverhaltenszeitraum teilweise in Haft. Im Übrigen ist anzuführen, dass der BF offenkundig auch schon vor seiner erstmaligen Verurteilung in Österreich wegen Diebstahl im Jahr 2012 einschlägig vorbestraft war, da schon damals drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Nicht bekannt ist ob es sich hierbei um (getilgte) inländische oder ausländische Verurteilungen handelt. Anzumerken ist jedoch, dass es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).
Überdies wird der Wohlverhaltenszeitraum von 2016 – 2020 dadurch getrübt, dass dem BF in diesem Zeitraum eine beharrliche bzw. qualifizierte Verletzung fremdenrechtlicher Vorschriften vorzuwerfen ist. So bestand gegen den BF zwischen 2012 und 2022 ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, doch reiste er trotz bestendendem Aufenthaltsverbot wiederholt ins Bundesgebiet ein und wurde am 06.11.2018, 09.11.2018, 07.05.2019, 11.05.2019, 06.06.2019 sowie 23.07.2019 außer Landes gebracht. Bereits in der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde im November 2018 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass das Aufenthaltsverbot bis September 2022 gilt, da er angab von einer Dauer von 5 Jahren ausgegangen zu sein. Dennoch reiste der BF unmittelbar nach seiner erstmaligen Abschiebung wieder in das Bundesgebiet ein. Selbst nach der aufgrund der wiederholten Einreise erfolgten Abschiebung reiste der BF noch vier Mal ein und wurde in der Folge jeweils wieder abgeschoben. Dem BF musste die Dauer des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes bekannt sein und gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Juli 2019 selbst an, dass ihm das Aufenthaltsverbot bekannt sei. Somit muss von einer qualifizierten Verletzung fremdenrechtlicher Vorschriften ausgegangen werden und hat der BF in dem Zeitraum, in welchem er strafrechtlich nicht in Erscheinung trat, sein Desinteresse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht.
Auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass gegen den BF wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift im Jahr 2019 ein Strafverfahren anhängig war, wenngleich in der Folge nach § 38 Abs. 3 StGB von der Verfolgung zurückgetreten wurde.Auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass gegen den BF wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift im Jahr 2019 ein Strafverfahren anhängig war, wenngleich in der Folge nach Paragraph 38, Absatz 3, StGB von der Verfolgung zurückgetreten wurde.
Aktuell befindet sich der BF erneut in Strafhaft und fällt das Ende der Freiheitsstrafe auf den 07.04.2026. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen. Aufgrund der wiederholt begangenen Vermögensdelikte und dem Umstand, dass wiederholt verspürte empfindliche Haftstrafen zu keiner Verhaltensänderung führten, ist von erheblicher Wiederholungsgefahr auszugehen. Hieran ändert auch das Beschwerdevorbringen, wonach der BF seine Taten bereue und sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten wolle, nichts.Aktuell befindet sich der BF erneut in Strafhaft und fällt das Ende der Freiheitsstrafe auf den 07.04.2026. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019,