TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/23 G305 1262712-2

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 1262712-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom XXXX 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vom römisch 40 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2024, zu Recht:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gegeben sind.A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gegeben sind.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2024 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kosovo, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen auf die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gerichteten Antrag. 1. Am römisch 40 2024 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kosovo, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen auf die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gerichteten Antrag.

Er ist im Besitz einer mit XXXX 2023 vom Magistrat der Stadt XXXX ausgestellten, bis XXXX 2028 gültigen Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“, Nr. XXXX . Er ist im Besitz einer mit römisch 40 2023 vom Magistrat der Stadt römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 2028 gültigen Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“, Nr. römisch 40 .

2. Mit Schreiben vom 04.04.2024 verständigte ihn das BFA über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses und räumte ihm eine Zweiwochenfrist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.

3. Im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters brachte er am 24.04.2024 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin heißt es, dass er bereits zuvor über einen Fremdenpass verfügt hätte, wodurch erkennbar sei, dass er darauf einen Anspruch habe und sich seine Situation seit seiner letzten Antragstellung nicht geändert habe. In seiner Stellungnahme heißt es weiter, dass er beim Betreten der kosovarischen Botschaft einen Reisepass vorweisen müsse, wobei er hiefür nur seinen Fremdenpass vorweisen könnte, worin vermerkt sei, dass dieser Pass für alle Staaten der Welt, ausgenommen der Kosovo, gelte. Auf Grund dieses Vermerks sei ihm von der kosovarischen Botschaft der Zutritt zum Gebäude verweigert worden. Seitens der Botschaft sei ihm auch keine Bestätigung ausgestellt worden.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das BFA aus, dass der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen werde.4. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das BFA aus, dass der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass nicht glaubhaft sei, dass dem BF als kosovarischem Staatsbürger kein Zutritt zur Botschaft seines Herkunftsstaates gewährt werde. Vielmehr sei ihm zumutbar, einen Reisepass über eine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu beantragen. Weiter heißt es in der rechtlichen Beurteilung der Bescheidbegründung, dass selbst wenn im Fremdenpass vermerkt ist, dass dieser für den Staat Kosovo nicht gelte, handle es sich hierbei um eine Umsetzung des § 92 Abs. 2 FPG, nach dem der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls den Staat umfasse, dessen Staatsangehöriger der Fremde sei. Dies bedeute nicht, dass ihm der Aufenthalt in diesem Staat bzw. dessen Auslandsvertretungen untersagt wäre, zumal Österreich kein Ermessen habe, ihm die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat vorzuschreiben. Zudem verfüge er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, auf dem seine Staatsangehörigkeit Kosovo vermerkt sei. Auch mit diesem Aufenthaltstitel könne sich der BF ausweisen. Die konsularischen Tätigkeiten einer Botschaft umfasse auch die Ausstellung von Reisepässen unter anderen nach einem Verlust desselben. Schon allein deshalb erscheine seine Begründung, dass ihm ohne Vorliegen eines Reisepasses kein Zutritt zur Botschaft gewährt werde, als unplausibel. Da nicht glaubhaft sei, dass ihm das Betreten der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates von dieser verwehrt werde, sei es ihm aus der Sicht der Behörde zumutbar, einen Reisepass über eine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu beantragen.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass nicht glaubhaft sei, dass dem BF als kosovarischem Staatsbürger kein Zutritt zur Botschaft seines Herkunftsstaates gewährt werde. Vielmehr sei ihm zumutbar, einen Reisepass über eine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu beantragen. Weiter heißt es in der rechtlichen Beurteilung der Bescheidbegründung, dass selbst wenn im Fremdenpass vermerkt ist, dass dieser für den Staat Kosovo nicht gelte, handle es sich hierbei um eine Umsetzung des Paragraph 92, Absatz 2, FPG, nach dem der Geltungsbereich eines Fremdenpasses keinesfalls den Staat umfasse, dessen Staatsangehöriger der Fremde sei. Dies bedeute nicht, dass ihm der Aufenthalt in diesem Staat bzw. dessen Auslandsvertretungen untersagt wäre, zumal Österreich kein Ermessen habe, ihm die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat vorzuschreiben. Zudem verfüge er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, auf dem seine Staatsangehörigkeit Kosovo vermerkt sei. Auch mit diesem Aufenthaltstitel könne sich der BF ausweisen. Die konsularischen Tätigkeiten einer Botschaft umfasse auch die Ausstellung von Reisepässen unter anderen nach einem Verlust desselben. Schon allein deshalb erscheine seine Begründung, dass ihm ohne Vorliegen eines Reisepasses kein Zutritt zur Botschaft gewährt werde, als unplausibel. Da nicht glaubhaft sei, dass ihm das Betreten der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates von dieser verwehrt werde, sei es ihm aus der Sicht der Behörde zumutbar, einen Reisepass über eine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu beantragen.

5. Gegen diesen, dem BF am 12.07.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.08.2024, die er mit den Anträgen verband, dass gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge, gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entschieden und der angefochtene Bescheid vom XXXX 2024 dahingehend abgeändert werden möge, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Folge gegeben werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung in der Sache aufgetragen werden.5. Gegen diesen, dem BF am 12.07.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.08.2024, die er mit den Anträgen verband, dass gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge, gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entschieden und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 2024 dahingehend abgeändert werden möge, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Folge gegeben werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung in der Sache aufgetragen werden.

6. Am 03.10.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der ihm die Vorlage seiner Geburtsurkunde, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und eines solchen seiner in Wien aufhältigen Eltern und einer Geburtsurkunde seiner Eltern binnen Wochenfrist aufgetragen wurde.

7. Mit hg. am 08.10.2024 eingelangtem, zum 07.10.2024 datiertem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Urkundenvorlage“ brachte der BF lediglich seine, vom Standesamt XXXX (Deutschland) zur Registernummer: XXXX am XXXX 2018 ausgestellte Geburtsurkunde zur Vorlage. Weitere Urkunden gelangten nicht zur Vorlage.7. Mit hg. am 08.10.2024 eingelangtem, zum 07.10.2024 datiertem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Urkundenvorlage“ brachte der BF lediglich seine, vom Standesamt römisch 40 (Deutschland) zur Registernummer: römisch 40 am römisch 40 2018 ausgestellte Geburtsurkunde zur Vorlage. Weitere Urkunden gelangten nicht zur Vorlage.

Im bezogenen Schriftsatz heißt es, dass er nie einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Kosovo gehabt hätte. Für seine Eltern könnten weder die Geburtsurkunden, noch Staatsbürgerschaftsnachweise vorlegt werden, da sie über diese Urkunden nicht mehr verfügten. Es wurde explizit festgehalten, dass seine Eltern im Kosovo geboren seien und auch als deren Staatsbürger geführt würden. Ob der BF selbst als Staatsbürger des Kosovo geführt werde, könne nicht gesagt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und führt die im Spruch dargestellten Personalia.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und führt die im Spruch dargestellten Personalia.

1.2. Am XXXX 2024 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag „auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich zu IFA: XXXX “. 1.2. Am römisch 40 2024 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag „auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich zu IFA: römisch 40 “.

In dem für die Antragstellung bestimmten Formular gab er unter anderem an, dass er die Staatsangehörigkeit des Kosovo besitze und im Besitz eines von der Republik Österreich, konkret vom BFA RD Kärnten am XXXX 2019 zur Nummer: XXXX ausgestellten Fremdenpasses sei und keinen ausländischen Reisepass besitze. Auch sei er im Besitz eines vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX 2023 zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Mit seinem Antrag brachte er den Aufenthaltstitel zur Nr. XXXX und den Fremdenpass zur Nr. XXXX zur Vorlage.In dem für die Antragstellung bestimmten Formular gab er unter anderem an, dass er die Staatsangehörigkeit des Kosovo besitze und im Besitz eines von der Republik Österreich, konkret vom BFA RD Kärnten am römisch 40 2019 zur Nummer: römisch 40 ausgestellten Fremdenpasses sei und keinen ausländischen Reisepass besitze. Auch sei er im Besitz eines vom Magistrat der Stadt römisch 40 am römisch 40 2023 zur Nr. römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Mit seinem Antrag brachte er den Aufenthaltstitel zur Nr. römisch 40 und den Fremdenpass zur Nr. römisch 40 zur Vorlage.

1.3. Er ist im Besitz eines vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX 2023 zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. 1.3. Er ist im Besitz eines vom Magistrat der Stadt römisch 40 am römisch 40 2023 zur Nr. römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“.

1.4. Er ist auch im Besitz eines vom BFA zur Nr. XXXX am XXXX 2019 ausgestellten, bis XXXX 2024 gültig gewesenen Fremdenpasses, der mit dem Vermerk versehen ist:1.4. Er ist auch im Besitz eines vom BFA zur Nr. römisch 40 am römisch 40 2019 ausgestellten, bis römisch 40 2024 gültig gewesenen Fremdenpasses, der mit dem Vermerk versehen ist:

„BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN/ASYL

Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Kosovo

Grundlage der Ausstellung: Base of issuing: XXXX Grundlage der Ausstellung: Base of issuing: römisch 40

XXXX am 2019- XXXX “ römisch 40 am 2019- römisch 40 “

1.5. Dieser Vermerk im Fremdenpass war ursächlich dafür, dass ihm von Mitarbeitern der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates der Zutritt zum Botschaftsgebäude verwehrt wurde, weshalb es ihm nicht möglich war, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu verschaffen.

1.6. Am 24.01.2024 brachte er bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein, worin er angab, dass er nicht in der Lage sei, einen Reisepass der Republik Kosovo bei der kosovarischen Botschaft zu beantragen, da er nach Auskunft der Vertretungsbehörde des Kosovo nicht dorthin reisen dürfe und somit auch die Botschaft nicht betreten dürfe.

Diese Auskunft habe er nicht selbst bekommen, sondern vielmehr über seinen Vater, der am 17.01.2024 bei der Botschaft des Kosovo gewesen sein soll [Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024, S. 2 oben].Diese Auskunft habe er nicht selbst bekommen, sondern vielmehr über seinen Vater, der am 17.01.2024 bei der Botschaft des Kosovo gewesen sein soll [Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024, Sitzung 2 oben].

1.7. Mit Schreiben vom 04.04.2024 verständigte ihn das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in dem über die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX 2024 geführten Verfahren. 1.7. Mit Schreiben vom 04.04.2024 verständigte ihn das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in dem über die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 2024 geführten Verfahren.

Da der BF keine schriftliche Bestätigung der Botschaft des Kosovo zur Vorlage brachte, warum ihm kein Reisepass zugestellt wurde, erging die Aufforderung an ihn, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Bestätigung der kosovarischen Vertretungsbehörde vorzulegen, weshalb ihm kein Reisepass ausgestellt wird, allenfalls nachzuweisen, dass er versucht habe, über die Botschaft des Kosovo einen Reisepass zu beantragen oder zu begründen, weshalb es ihm nicht möglich sei, die kosovarische Botschaft zu betreten.

Die Verständigung der belangten Behörde enthält den Hinweis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, sollten diese Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist einlangen [Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024, S. 2 f].Die Verständigung der belangten Behörde enthält den Hinweis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, sollten diese Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist einlangen [Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024, Sitzung 2 f].

1.7. In seiner im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er die Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehen könne, da er bereits über einen Fremdenpass mit Gültigkeit XXXX 2019 bis XXXX 2024 verfüge. Schon aus der Ausstellung des Fremdenpasses sei erkennbar, dass er einen Anspruch darauf habe. Es sei ihm nie möglich gewesen, vom Kosovo, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, einen Reisepass zu erhalten. Daran habe sich nichts geändert. Da der „Reisepass“ (Anm.: gemeint wohl: Fremdenpass) keine Gültigkeit im Staat Kosovo habe, würden die Mitarbeiter der Botschaft jegliche Zusammenarbeit bzw. Aufnahme von Ansuchen oder Anträgen verweigern. Er, der BF, werde von den Mitarbeitern der Botschaft des Kosovo nicht als Staatsbürger behandelt. Es sei nicht einmal möglich gewesen, eine Zeitbestätigung zu erhalten, da er bzw. sein Vater nicht einmal bis zu einem Schalter vordringen hätten können. 1.7. In seiner im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er die Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehen könne, da er bereits über einen Fremdenpass mit Gültigkeit römisch 40 2019 bis römisch 40 2024 verfüge. Schon aus der Ausstellung des Fremdenpasses sei erkennbar, dass er einen Anspruch darauf habe. Es sei ihm nie möglich gewesen, vom Kosovo, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, einen Reisepass zu erhalten. Daran habe sich nichts geändert. Da der „Reisepass“ Anmerkung, gemeint wohl: Fremdenpass) keine Gültigkeit im Staat Kosovo habe, würden die Mitarbeiter der Botschaft jegliche Zusammenarbeit bzw. Aufnahme von Ansuchen oder Anträgen verweigern. Er, der BF, werde von den Mitarbeitern der Botschaft des Kosovo nicht als Staatsbürger behandelt. Es sei nicht einmal möglich gewesen, eine Zeitbestätigung zu erhalten, da er bzw. sein Vater nicht einmal bis zu einem Schalter vordringen hätten können.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA und aus den dies bestätigenden Angaben des BF anlässlich der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 03.10.2024.

Die Konstatierung, dass er Besitz eines vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX 2023 zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist und die weiter getroffene Feststellung, dass er auch im Besitz eines vom BFA zur Nr. XXXX am XXXX 2019 ausgestellten, bis XXXX 2024 gültig gewesenen Fremdenpasses ist, gründet auf den vorgelegten Ausweisdokumenten. Die zu dem im Fremdenpass eingetragenen Vermerk des WortlautsDie Konstatierung, dass er Besitz eines vom Magistrat der Stadt römisch 40 am römisch 40 2023 zur Nr. römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist und die weiter getroffene Feststellung, dass er auch im Besitz eines vom BFA zur Nr. römisch 40 am römisch 40 2019 ausgestellten, bis römisch 40 2024 gültig gewesenen Fremdenpasses ist, gründet auf den vorgelegten Ausweisdokumenten. Die zu dem im Fremdenpass eingetragenen Vermerk des Wortlauts

„BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN/ASYL

Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Kosovo

Grundlage der Ausstellung: Base of issuing: XXXX Grundlage der Ausstellung: Base of issuing: römisch 40

XXXX am 2019- XXXX “ römisch 40 am 2019- römisch 40 “

getroffene Feststellung gründet auf der erfolgten Einsichtnahme in den vom BF vorgelegten (entwerteten) Fremdenpass. Der BF konnte dem erkennenden Gericht gegenüber glaubhaft machen, dass der Grund, weshalb es ihm nicht möglich war, sich einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen, im obzitierten Vermerk in seinem Fremdenpass und darin bestand, dass ihm die Mitarbeiter seiner Vertretungsbehörde deshalb den Zutritt zum Gebäude seiner Botschaft verweigerten.

Alle weiteren, im gegenständlichen Zusammenhang getroffenen Feststellungen gründen auf den jeweiligen Quellenhinweisen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der fallbezogen maßgebliche § 88 FPG 2005 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:3.2. Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, FPG 2005 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Die fallbezogen maßgebliche Bestimmung des § 45 NAG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die fallbezogen maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, NAG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung dieser Richtlinie (in der Folge: RL 2003/109/EG) lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[…]

b) „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt;

[…]

g) „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ den Aufentshaltstitel, der bei der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt wird.“

„Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a) die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten;

b) denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

c) denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

d) die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist;

e) die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;

f) deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommenvon 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.

(3) Diese Richtlinie findet Anwendung vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen

a) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits;

b) der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland abgeschlossenen bilateralen Übereinkünfte;

c) des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977.“
„RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT

Artikel 4

Dauer des Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

(1a) Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.

(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG können Fremdenpässe ausländischen Staatsangehörigen auf (deren) Antrag ausgestellt werden, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind.Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG können Fremdenpässe ausländischen Staatsangehörigen auf (deren) Antrag ausgestellt werden, wenn sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Kosovo, der im Besitz eines vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX 2023 zur Nr. XXXX ausgestellten, bis XXXX 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist. Schon daraus ist ersichtlich, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen. Ein allfälliger Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels wurde im gesamten Ermittlungsverfahren weder behauptet, noch findet sich ein Hinweis dahin in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Kosovo, der im Besitz eines vom Magistrat der Stadt römisch 40 am römisch 40 2023 zur Nr. römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 2028 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist. Schon daraus ist ersichtlich, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen. Ein allfälliger Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels wurde im gesamten Ermittlungsverfahren weder behauptet, noch findet sich ein Hinweis dahin in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Er war auch im Besitz eines vom BFA zur Nr. XXXX am XXXX 2019 ausgestellten, bis XXXX 2024 gültig gewesenen Fremdenpasses, der mit dem Vermerk versehen war, dass dieser für alle Staaten der Welt, ausgenommen für den Kosovo, gelte. Dieser Vermerk war ursächlich dafür, dass ihm bzw. dessen Vater (ebenfalls einem Staatsangehörigen des Kosovo) von Mitarbeitern der Botschaft des Kosovo der Zutritt zum Botschaftsgebäude verwehrt wurde und es ihm damit unmöglich gemacht wurde, sich damit ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Kosovo zu beschaffen.Er war auch im Besitz eines vom BFA zur Nr. römisch 40 am römisch 40 2019 ausgestellten, bis römisch 40 2024 gültig gewesenen Fremdenpasses, der mit dem Vermerk versehen war, dass dieser für alle Staaten der Welt, ausgenommen für den Kosovo, gelte. Dieser Vermerk war ursächlich dafür, dass ihm bzw. dessen Vater (ebenfalls einem Staatsangehörigen des Kosovo) von Mitarbeitern der Botschaft des Kosovo der Zutritt zum Botschaftsgebäude verwehrt wurde und es ihm damit unmöglich gemacht wurde, sich damit ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Kosovo zu beschaffen.

Es wird nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen restriktiven Maßstab gebunden hat (VwGH vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053). Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis und in weiteren, in diesem zitierten Entscheidungen in Hinblick auf diese Bestimmung, bei der es sich um eine Ermessensbestimmung handelt, dahingehend geäußert, dass es „in den Fällen, in denen nach Maßgabe dieser Bestimmung Fremdenpässe ausgestellt werden können, 'nicht bloß darauf ankommt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab.“ [VwGH vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053 mwH].

Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in der bekämpften Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass ihr der BF nicht ausreichend glaubhaft habe machen können, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich für die Ausstellung eines Reisepasses an eine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu wenden. Mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Ausstellung des Fremdenpasses für den BF auch im positiven Interesse der Republik Österreich gelegen ist, hat sich die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Da der BF bereits im Besitz eines Fremdenpasses war, dessen Gültigkeit am XXXX 2024 durch Zeitablauf endete, kann hier nicht erkannt werden, weshalb nicht die (Wieder-)ausstellung des beschwerdegegenständlichen Fremdenpasses diesmal nicht mehr im positiven Interesse der Republik Österreich gelegen sein soll, sind doch anlassbezogen keine Umstände hervorgekommen, die eine solche Schlussfolgerung nahegelegt hätten.Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in der bekämpften Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass ihr der BF nicht ausreichend glaubhaft habe machen können, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich für die Ausstellung eines Reisepasses an eine Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu wenden. Mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Ausstellung des Fremdenpasses für den BF auch im positiven Interesse der Republik Österreich gelegen ist, hat sich die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Da der BF bereits im Besitz eines Fremdenpasses war, dessen Gültigkeit am römisch 40 2024 durch Zeitablauf endete, kann hier nicht erkannt werden, weshalb nicht die (Wieder-)ausstellung des beschwerdegegenständlichen Fremdenpasses diesmal nicht mehr im positiven Interesse der Republik Österreich gelegen sein soll, sind doch anlassbezogen keine Umstände hervorgekommen, die eine solche Schlussfolgerung nahegelegt hätten.

Anlassbezogen gelang es dem BF, glaubhaft zu machen, dass es ihm ob der Eintragung im Fremdenpass, wonach dieser keine Geltung für seinen Herkunftsstaat Kosovo besitzt, nicht gelang, sich Zutritt zur Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates Kosovo zu verschaffen und dort einen Antrag auf Ausstellung eines gültigen Reisepasses für seinen Herkunftsstaat zu stellen. Abgesehen davon ist es ihm in Ermangelung eines gültigen Reisedokumentes verwehrt, direkt in den Kosovo zu reisen, um einen Antrag bei den dort ansässigen (für die Ausstellung eines Reisedokumentes zuständigen) Behörden zu stellen. Ihm bleibt diesbezüglich nur der Weg zur Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates in Wien offen. Abgesehen davon erfüllt er die Voraussetzungen, für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.

Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Reisedokument Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.1262712.2.00

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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