Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W272 1436860-3/3E
(TEIL)ERKENNTNIS!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 21.08.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 21.08.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung zu.A)
Der Spruchpunkt römisch VI. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2012 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 22.10.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Paschtu (AS 23).
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX und er sei 20 Jahre alt. Er sei Staatsbürger von Afghanistan, Sunnit, ledig und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz XXXX wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er bis zuletzt im Iran gelebt und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei Analphabet. Seine Familie besitze zahlreiche Grundstücke im Heimatort und lebe von den Erträgen der Weizenernte. Im Heimatort würden noch seine Mutter und seine beiden Brüder leben. Eine Schwester lebe in der Provinz XXXX und ein Onkel mütterlicherseits in XXXX . Sein Vater sei verstorben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei auf dem Landweg vom Iran über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Als Gründe für seinen Antrag nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen einer alten Feindschaft. Den Grund für die Feindschaft kenne der Beschwerdeführer nicht, sie bestehe schon seit den Zeiten seiner Großväter. Ein namentlich genannter Talib habe vor zehn Jahren den Vater des Beschwerdeführers, der damals als lokaler Kommandant gegen die Taliban gekämpft habe, getötet. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, von diesem Mann bzw. seinen beiden Brüdern getötet zu werden.In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße römisch 40 und er sei 20 Jahre alt. Er sei Staatsbürger von Afghanistan, Sunnit, ledig und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz römisch 40 wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er bis zuletzt im Iran gelebt und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei Analphabet. Seine Familie besitze zahlreiche Grundstücke im Heimatort und lebe von den Erträgen der Weizenernte. Im Heimatort würden noch seine Mutter und seine beiden Brüder leben. Eine Schwester lebe in der Provinz römisch 40 und ein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Sein Vater sei verstorben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei auf dem Landweg vom Iran über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Als Gründe für seinen Antrag nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen einer alten Feindschaft. Den Grund für die Feindschaft kenne der Beschwerdeführer nicht, sie bestehe schon seit den Zeiten seiner Großväter. Ein namentlich genannter Talib habe vor zehn Jahren den Vater des Beschwerdeführers, der damals als lokaler Kommandant gegen die Taliban gekämpft habe, getötet. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, von diesem Mann bzw. seinen beiden Brüdern getötet zu werden.
3. Am 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei er aussagte, er sei etwas krank gewesen und habe einige Male einen Arzt aufgesucht. Derzeit nehme er Kopfschmerztabletten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Heimatland würden auch noch ein Onkel väterlicherseits und zwei Tanten leben. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben. Zu seinem Leben in Österreich sagte er aus, er habe hier keine Verwandten. Er sei für einen Deutschkurs angemeldet und betreibe privat Fitnesstraining.
4. Mit (am 17.07.2013 dem Beschwerdeführer zugestelltem) Bescheid vom 16.07.2013, Zl. 12 15.175-BAL (AS 133, 221), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).4. Mit (am 17.07.2013 dem Beschwerdeführer zugestelltem) Bescheid vom 16.07.2013, Zl. 12 15.175-BAL (AS 133, 221), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch III.).
In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt neben Feststellungen zur Situation in Afghanistan Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Gesundheitszustand. Seine Identität wurde nicht festgestellt. Nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt worden wäre. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Mörder seines Vaters nicht habe glaubhaft machen können. Sein diesbezügliches Vorbringen sei unter Berücksichtigung der politischen Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers nicht plausibel. Eine Verfolgung in XXXX sei unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Länderberichte aus den Jahren 2010 bis 2013. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Mörder seines Vaters nicht habe glaubhaft machen können. Sein diesbezügliches Vorbringen sei unter Berücksichtigung der politischen Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers nicht plausibel. Eine Verfolgung in römisch 40 sei unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Länderberichte aus den Jahren 2010 bis 2013.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerde-führer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlings-konvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er habe in seinem Heimatort familiäre Anknüpfungspunkte und könne von seinen wohlhabenden Verwandten in der Heimatregion XXXX bzw. von seinem Onkel in XXXX unterstützt werden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerde-führer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlings-konvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er habe in seinem Heimatort familiäre Anknüpfungspunkte und könne von seinen wohlhabenden Verwandten in der Heimatregion römisch 40 bzw. von seinem Onkel in römisch 40 unterstützt werden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
5. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamts richtet sich eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden sowie unter Zitierung eines Medienberichts ausgeführt wurde, dass die Taliban in Afghanistan nach wie vor sehr aktiv seien. Außerdem würden den Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Abwesenheit bei einer Rückkehr unverhältnismäßige Probleme erwarten.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Kopie eines Fotos in einem mit einem afghanischen Poststempel versehenem Originalkuvert, das seinen Vater im Kreise seiner Mitkämpfer zeige
Am 12.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson teilnahmen. In der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe früher aufgrund psychischer Belastungen ein Alkoholproblem gehabt. Man habe ihm medizinisch geholfen und er sei nunmehr gesund, nehme jedoch noch Medikamente ein. Zu seiner Familie in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine beiden Brüder würden aktuell in XXXX leben. Er selber habe vor seiner Ausreise ebenfalls sechs Monate in XXXX gelebt. Er stehe in gelegentlichem Kontakt mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und den Onkeln mütterlicherseits. Mit den Onkeln väterlicherseits verstehe er sich nicht so gut. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt gemachtes Vorbringen und erklärte, sein Vater sei zu der Zeit, als die Amerikaner Afghanistan angegriffen hätten, von Taliban getötet worden. Feindschaften würden in Afghanistan über sehr lange Zeit hinweg aufrecht bleiben. Mit E-Mail vom 05.08.2014 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Polizeiberichten und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie eines näher bezeichneten Krankenhauses befinde und seine Entlassung nicht absehbar sei.Am 12.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson teilnahmen. In der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe früher aufgrund psychischer Belastungen ein Alkoholproblem gehabt. Man habe ihm medizinisch geholfen und er sei nunmehr gesund, nehme jedoch noch Medikamente ein. Zu seiner Familie in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine beiden Brüder würden aktuell in römisch 40 leben. Er selber habe vor seiner Ausreise ebenfalls sechs Monate in römisch 40 gelebt. Er stehe in gelegentlichem Kontakt mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und den Onkeln mütterlicherseits. Mit den Onkeln väterlicherseits verstehe er sich nicht so gut. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt gemachtes Vorbringen und erklärte, sein Vater sei zu der Zeit, als die Amerikaner Afghanistan angegriffen hätten, von Taliban getötet worden. Feindschaften würden in Afghanistan über sehr lange Zeit hinweg aufrecht bleiben. Mit E-Mail vom 05.08.2014 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Polizeiberichten und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie eines näher bezeichneten Krankenhauses befinde und seine Entlassung nicht absehbar sei.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2014, W148 1436860-1/15E wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 03.10.2015 zuerkannt und in der Folge verlängert. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der BF keine konkrete gegen ihn gerichtet Bedrohung glaubhaft machen konnte, sondern sich lediglich auf eine allgemeine Tradition der Blutrache berief, auch lebe seine Familie im Herkunftsstaat und habe sich keine konkrete Drohung ergeben. Im vorliegenden Fall stamme der BF aus der Provinz XXXX wo regierungsfeindliche Kräfte die Kontrolle über Teile der Provinz haben. der BF habe noch einige Onkel dort, besteht jedoch kein Kontakt zu diesen. Es könne daher, auch unter Berücksichtigung, dass seine Mutter in XXXX lebe, nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine hoffnungslose Lage gerate. Dies gelte umso mehr der BF abgesehen von seiner psychischen Erkrankung durch seine langjährige Abwesenheit von Afghanistan als besonders vulnerabel erscheine. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass er die nötige medizinische Versorgung erhalte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheine. Daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2014, W148 1436860-1/15E wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 03.10.2015 zuerkannt und in der Folge verlängert. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der BF keine konkrete gegen ihn gerichtet Bedrohung glaubhaft machen konnte, sondern sich lediglich auf eine allgemeine Tradition der Blutrache berief, auch lebe seine Familie im Herkunftsstaat und habe sich keine konkrete Drohung ergeben. Im vorliegenden Fall stamme der BF aus der Provinz römisch 40 wo regierungsfeindliche Kräfte die Kontrolle über Teile der Provinz haben. der BF habe noch einige Onkel dort, besteht jedoch kein Kontakt zu diesen. Es könne daher, auch unter Berücksichtigung, dass seine Mutter in römisch 40 lebe, nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine hoffnungslose Lage gerate. Dies gelte umso mehr der BF abgesehen von seiner psychischen Erkrankung durch seine langjährige Abwesenheit von Afghanistan als besonders vulnerabel erscheine. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass er die nötige medizinische Versorgung erhalte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheine. Daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
7. Der BF wurde straffällig und scheinen folgende Verurteilungen auf:
Verurteilung vom Landesgericht Wels vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 07.05.2015 wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung iSv § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.Verurteilung vom Landesgericht Wels vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 07.05.2015 wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung iSv Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.
Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016, rechtskräftig seit 19.01.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016, rechtskräftig seit 19.01.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.
Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016, rechtskräftig seit 08.11.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten undVerurteilung des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016, rechtskräftig seit 08.11.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und
Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 13.07.2018, rechtskräftig seit 13.07.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels iSv § 28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 13.07.2018, rechtskräftig seit 13.07.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels iSv Paragraph 28 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
8. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid ist am 18.05.2018 in Rechtskraft erwachsen.8. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid ist am 18.05.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2020 wurde die dem Beschwerdeführer für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet gewährte Frist widerrufen.
9. Mit Bescheid vom 24.09.2020, Zl. 821517505 – 2007722154, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid vom 24.09.2020, Zl. 821517505 – 2007722154, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch IV.), dass ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch VI.).
10. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02.10.2020 durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 23.10.2020 Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben oder die Dauer des Einreiseverbots auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine sofortige Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde. 10. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02.10.2020 durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 23.10.2020 Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben oder die Dauer des Einreiseverbots auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine sofortige Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 und 8 EMRK bedeuten würde.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2020, W233 1436860-2/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der BF in Afghanistan, XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und dort in einer Wohnung leben könne. Seine Familie besitze zahlreiche Grundstücke und lebe von den landwirtschaftlichen Erträgen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er sei daher ein junger, gesunder Mann, welcher keiner Risikogruppe angehöre. Der BF liefe nicht in Gefahr seine notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und er gerate in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er mehrfach von den österreichischen Gerichten wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. Als erschwerend seien sein rascher Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Abschiebung sei zulässig, da keine individuelle Gefährdung bei Rückkehr gegeben sei. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit im Bereich des Suchtmittelgebrauches bzw. –handels zeige sich die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Auch sei der BF kurz nach der Entlassung am 04.09.2017 wiederum nach nur drei Monate straffällig geworden, indem er Suchtmittel gewinnbringend verkaufte. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes sei daher geboten. Das Erkenntnis wurde mit 18.11.2020 zugestellt.Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der BF in Afghanistan, römisch 40 über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und dort in einer Wohnung leben könne. Seine Familie besitze zahlreiche Grundstücke und lebe von den landwirtschaftlichen Erträgen. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er sei daher ein junger, gesunder Mann, welcher keiner Risikogruppe angehöre. Der BF liefe nicht in Gefahr seine notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und er gerate in keine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da er mehrfach von den österreichischen Gerichten wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. Als erschwerend seien sein rascher Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Abschiebung sei zulässig, da keine individuelle Gefährdung bei Rückkehr gegeben sei. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit im Bereich des Suchtmittelgebrauches bzw. –handels zeige sich die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Auch sei der BF kurz nach der Entlassung am 04.09.2017 wiederum nach nur drei Monate straffällig geworden, indem er Suchtmittel gewinnbringend verkaufte. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes sei daher geboten. Das Erkenntnis wurde mit 18.11.2020 zugestellt.
12. Der BF wurde am 09.05.2022 aus der JA Ried im Innkreis entlassen.
Gegenständliches Verfahren:
13. Am 01.07.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Fluchtgründe gleichgeblieben sind. Er könne nicht in Afghanistan leben, er habe Angst, er sei in Afghanistan nur geboren. Er würde Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen.
14. Am 30.01.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Einer seiner Brüder lebe in der Türkei. Die Mutter in XXXX in der Hauptstadt. Er habe dort 2 Wohnungen. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, sie seien eine reiche Familie. Er sei verlobt und seine Frau lebe im Iran, er habe keine Kinder. Vor der Ausreise habe er in XXXX gelebt, danach in XXXX in seiner eigenen Wohnung. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und von den Taliban getötet worden sei. Dies habe er schon vorgebracht. Er bleibe bei seinen damaligen Angaben, dies sei alles. Er habe keine weiteren Gründe. In Österreich möchte er ein bisschen arbeiten und in einem Kampfverein tätig sein. Er lebe im Flüchtlingsheim uns sei die Wohnsituation sehr schlecht. Seine strafrechtlichen Verurteilungen bereue er, er wolle dies nicht mehr tun. Seit seiner Entlassung nehme er keine Drogen. 14. Am 30.01.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Einer seiner Brüder lebe in der Türkei. Die Mutter in römisch 40 in der Hauptstadt. Er habe dort 2 Wohnungen. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, sie seien eine reiche Familie. Er sei verlobt und seine Frau lebe im Iran, er habe keine Kinder. Vor der Ausreise habe er in römisch 40 gelebt, danach in römisch 40 in seiner eigenen Wohnung. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und von den Taliban getötet worden sei. Dies habe er schon vorgebracht. Er bleibe bei seinen damaligen Angaben, dies sei alles. Er habe keine weiteren Gründe. In Österreich möchte er ein bisschen arbeiten und in einem Kampfverein tätig sein. Er lebe im Flüchtlingsheim uns sei die Wohnsituation sehr schlecht. Seine strafrechtlichen Verurteilungen bereue er, er wolle dies nicht mehr tun. Seit seiner Entlassung nehme er keine Drogen.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (zugestellt am 27.08.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters erkannte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und gemäß 3 53 Abs. 1 iVm. Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (zugestellt am 27.08.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters erkannte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VII.) und gemäß 3 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.)
Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.
Der BF sei aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens und des daraus ableitbaren Charakterbildes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Suchtgiftdelikte und der daraus ableitbaren Gefahr ergebe die Gefahr der weiteren Begehung einer strafbaren Handlung, da gerade Suchtgiftdelikte „verherrende Wirkungen auf Personen haben“ und eine „Geißel der Menschheit“ darstelle. Es konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und sei daher der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfüllt.Der BF sei aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens und des daraus ableitbaren Charakterbildes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Suchtgiftdelikte und der daraus ableitbaren Gefahr ergebe die Gefahr der weiteren Begehung einer strafbaren Handlung, da gerade Suchtgiftdelikte „verherrende Wirkungen auf Personen haben“ und eine „Geißel der Menschheit“ darstelle. Es konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und sei daher der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.09.2024, eingelangt am 18.09.2024 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft.
Begründend führte der BF aus, dass der BF seine Fluchtgründe aufrechterhält. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei weiterhin volatil und die Ernährungssicherheit nicht gegeben. Es sei daher die Gefahr gegeben, dass der BF in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Zur Gefährdung werde insbesondere darauf verwiesen, dass er zu seinen strafrechtlichen Verhalten Reue zeigte, Geständnis ablegte und der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Der BF hat das Haftübel verspürt und wolle in Zukunft ein geordnetes Leben aufnehmen und arbeiten, weswegen keine Gefahr für von dem BF ausgehe.
17. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF beherrscht die paschtunische und deutsche Sprache.
Der BF reiste im Jahr 2012 in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 22.10. einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde viermal in Österreich strafrechtlich verurteilt:
Verurteilung vom Landesgericht Wels vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 07.05.2015 wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung iSv § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.Verurteilung vom Landesgericht Wels vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 07.05.2015 wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung iSv Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.
Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016, rechtskräftig seit 19.01.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 19.01.2016, rechtskräftig seit 19.01.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, welche zunächst mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016 auf fünf Jahre verlängert und sodann der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichts Linz mit Urteil vom 13.07.2018 widerrufen wurde.
Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016, rechtskräftig seit 08.11.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten undVerurteilung des Landesgerichts Linz vom 04.11.2016, rechtskräftig seit 08.11.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSv Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und
Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 13.07.2018, rechtskräftig seit 13.07.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels iSv § 28a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.Verurteilung des Landesgerichts Linz vom 13.07.2018, rechtskräftig seit 13.07.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels iSv Paragraph 28 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Der BF verbüßte seine Haftstrafe und wurde am 09.05.2022 aus der Haft entlassen.
Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, ist ledig und stammt aus der afghanischen Provinz XXXX wo er bis zu seinem zwölften Lebensjahr lebte und danach in den Iran verzog. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, ist ledig und stammt aus der afghanischen Provinz römisch 40 wo er bis zu seinem zwölften Lebensjahr lebte und danach in den Iran verzog.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan, XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort lebenden Mutter und weiteren in Afghanistan aufhältigen Verwandten, welche dort in einer Wohnung des Beschwerdeführers leben. Seine Familie in Afghanistan besitzt zahlreiche Grundstücke und lebt von landwirtschaftlichen Erträgen. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan, römisch 40 über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort lebenden Mutter und weiteren in Afghanistan aufhältigen Verwandten, welche dort in einer Wohnung des Beschwerdeführers leben. Seine Familie in Afghanistan besitzt zahlreiche Grundstücke und lebt von landwirtschaftlichen Erträgen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat keine Schule besucht.
Hingegen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienmitglieder noch über sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt vom 09.04.2018 bis 09.05.2022 in Haft. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bereits über vier Jahre in Strafhaft.
Der BF brachte vor Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu haben, da er befürchtet von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Vaters verfolgt zu werden, sowie aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich.
1.2. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 10.04.2024 ausgegangen:
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut