TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/24 W280 2293061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2024
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Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
IntG §9 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch


W280 2293061-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1978, StA. Belarus, vertreten durch XXXX , Verein SUARA, Lerchenfeldergürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1978, StA. Belarus, vertreten durch römisch 40 , Verein SUARA, Lerchenfeldergürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs.1 Z 2 AsylG iVm. § 58 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz , Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 4, IntG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. römisch III. Die Spruchpunkte römisch III., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Belarus, stellte am XXXX 06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Belarus, stellte am römisch 40 06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX 11.2005 wurde der BF sodann vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen §§ 127 u. 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Am römisch 40 11.2005 wurde der BF sodann vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraphen 127, u. 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Dem Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Entscheidung des (damaligen) Bundesasylamtes keine Folge gegeben und gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof abgelehnt und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am XXXX 11.2008 in Rechtskraft.3. Dem Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Entscheidung des (damaligen) Bundesasylamtes keine Folge gegeben und gegen den BF eine Ausweisung erlassen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof abgelehnt und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am römisch 40 11.2008 in Rechtskraft.

4. Nachdem der BF am XXXX 01.2009 erfolglos einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, beantragte er am XXXX 05.2009 neuerlich internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt nach § 68 AVG zurückgewiesen wurde. 4. Nachdem der BF am römisch 40 01.2009 erfolglos einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, beantragte er am römisch 40 05.2009 neuerlich internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde.

5. Nach Erhebung des Rechtsmittels der Berufung wurde diese vom Asylgerichtshof abgelehnt und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am XXXX 07.2009 in Rechtskraft.5. Nach Erhebung des Rechtsmittels der Berufung wurde diese vom Asylgerichtshof abgelehnt und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am römisch 40 07.2009 in Rechtskraft.

6. Vom XXXX 01.2006 bis XXXX 09.2009 war der BF behördlich als obdachlos gemeldet. Nach diesem Zeitraum war der BF bis zum XXXX 09.2023 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. 6. Vom römisch 40 01.2006 bis römisch 40 09.2009 war der BF behördlich als obdachlos gemeldet. Nach diesem Zeitraum war der BF bis zum römisch 40 09.2023 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

7. Am Vortag der neuerlichen Wohnsitzmeldung stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde diese am gleichen Tag polizeilich hierzu erstbefragt. Zu seinem Fluchtvorbringen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er in Weißrussland Parteimitglied der BPF Partei gewesen sei und aktiv an allen Bewegungen und Demos derselben teilgenommen habe. Zuletzt sei er 10 Tage in Untersuchungshaft gewesen, er sei bedroht worden und man habe ihn verprügelt. Aus diesem Grund habe er damals sein Heimatland verlassen. Er habe mitbekommen, dass einige Freunde von ihm spurlos verschwunden seien und keine deren Aufenthalt kenne. Auch habe man ihm vorgeworfen in ein Mordattentat verwickelt gewesen zu sein.

8. Am XXXX 11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF vorab zusammengefasst an, dass er seit seiner Einreise im Jahre 2005 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Da er sich hier illegal aufhalte, keinen Ausweis habe und er schon länger daran gedacht habe seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, habe er einen rechtsfreundlichen Vertreter kontaktiert und habe ihm dieser geraten einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. In Bezug auf seine Fluchtgründe befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sich die Situation in Belarus nach 2020 verschärft habe. Er habe noch viele Bekannt dort gehabt und habe einige davon nicht mehr erreichen können. Möglicherweise seien diese aufgrund ihrer politischen Meinung festgenommen worden und befänden sich im Gefängnis. Er habe damals Belarus verlassen, da er beschuldigt worden sei jemanden umgebracht zu haben. Er habe Angst, dass im Falle einer Abschiebung das Verfahren wiederum aufgenommen werde. Dort gebe es die Todesstrafe und man könnte ihn erschießen. Nachgefragt gab der BF an, dass er seine politischen Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren genannt habe. Seit er in Österreich sei habe er sich nicht politisch betätigt. Zum Vorwurf des Mordes befragt, gab der BF an, dass er als Fahrer für eine Firma gearbeitet hätte. In dieser Zeit habe er zwei Bekannt mitgenommen und – nachdem diese ausgestiegen seien – einer davon verschwunden. Nach einiger Zeit habe man seine Leiche gefunden und sei er beschuldigt worden diesen ermordet zu haben. Dies habe sich 2004 zugetragen. Später hätte sich herausgestellt, dass er nicht am Mord beteiligt gewesen sei, doch befürchte er, dass man das Verfahren aufnehmen könnte und ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeiten diesen vorzuwerfen. Er sei damals drei Monate in Haft gewesen und nach einem Gerichtsverfahren freigelassen worden. 8. Am römisch 40 11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF vorab zusammengefasst an, dass er seit seiner Einreise im Jahre 2005 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Da er sich hier illegal aufhalte, keinen Ausweis habe und er schon länger daran gedacht habe seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, habe er einen rechtsfreundlichen Vertreter kontaktiert und habe ihm dieser geraten einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. In Bezug auf seine Fluchtgründe befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sich die Situation in Belarus nach 2020 verschärft habe. Er habe noch viele Bekannt dort gehabt und habe einige davon nicht mehr erreichen können. Möglicherweise seien diese aufgrund ihrer politischen Meinung festgenommen worden und befänden sich im Gefängnis. Er habe damals Belarus verlassen, da er beschuldigt worden sei jemanden umgebracht zu haben. Er habe Angst, dass im Falle einer Abschiebung das Verfahren wiederum aufgenommen werde. Dort gebe es die Todesstrafe und man könnte ihn erschießen. Nachgefragt gab der BF an, dass er seine politischen Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren genannt habe. Seit er in Österreich sei habe er sich nicht politisch betätigt. Zum Vorwurf des Mordes befragt, gab der BF an, dass er als Fahrer für eine Firma gearbeitet hätte. In dieser Zeit habe er zwei Bekannt mitgenommen und – nachdem diese ausgestiegen seien – einer davon verschwunden. Nach einiger Zeit habe man seine Leiche gefunden und sei er beschuldigt worden diesen ermordet zu haben. Dies habe sich 2004 zugetragen. Später hätte sich herausgestellt, dass er nicht am Mord beteiligt gewesen sei, doch befürchte er, dass man das Verfahren aufnehmen könnte und ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeiten diesen vorzuwerfen. Er sei damals drei Monate in Haft gewesen und nach einem Gerichtsverfahren freigelassen worden.

9. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 9. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom BF, dessen Identität nicht festgestellt werden habe können, vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen und sei über dieses Vorbringen bereits rechtskräftig im Vorverfahren entscheiden worden.

Dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde, habe nicht festgestellt werden können.

Der in Österreich straffällig gewordene BF sei nach negativem Ausgang der von ihm angestrengten Asylverfahren untergetaucht und habe sich 14 Jahre den Behörden entzogen. Sein Einkommen habe er sich durch Schwarzarbeit erwirtschaftet und weise dieser keine nennenswerten sozialen Bindungen auf.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin werden im Wesentlichen die bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass sich nach den Ausschreitungen gegen das belarussische Regime in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 und Anfang 2021 sowie nach Ausbruch des Ukraine-Krieges Anfang 2022 die Lage in Belarus hinsichtlich oppositioneller Gesinnung ihrer Staatsbürger verschlechtert habe, während die Menschenrechtsverletzungen stark angestiegen seien. Vor diesem Hintergrund bestehe auch für politisch aktive Personen, die bereits vor langer Zeit ausgereist seien, die akute Gefahr einer politisch motivierten asylrelevanten Verfolgung. Eine Überprüfung der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG würde zeigen, dass die Bewertung der belangten Behörde verfehlt sei. Die im angefochtenen Bescheid dem BF vorgeworfene Straffälligkeit liege 14 Jahre (Anm. richtig 19 Jahre) zurück und sei die lange Dauer des illegalen Aufenthaltes auch zum Teil der Untätigkeit der Behörde zuzurechnen. Der BF habe auch fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache und weise eine überdurchschnittliche Integration auf. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin werden im Wesentlichen die bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass sich nach den Ausschreitungen gegen das belarussische Regime in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 und Anfang 2021 sowie nach Ausbruch des Ukraine-Krieges Anfang 2022 die Lage in Belarus hinsichtlich oppositioneller Gesinnung ihrer Staatsbürger verschlechtert habe, während die Menschenrechtsverletzungen stark angestiegen seien. Vor diesem Hintergrund bestehe auch für politisch aktive Personen, die bereits vor langer Zeit ausgereist seien, die akute Gefahr einer politisch motivierten asylrelevanten Verfolgung. Eine Überprüfung der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG würde zeigen, dass die Bewertung der belangten Behörde verfehlt sei. Die im angefochtenen Bescheid dem BF vorgeworfene Straffälligkeit liege 14 Jahre Anmerkung richtig 19 Jahre) zurück und sei die lange Dauer des illegalen Aufenthaltes auch zum Teil der Untätigkeit der Behörde zuzurechnen. Der BF habe auch fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache und weise eine überdurchschnittliche Integration auf.

11. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und Übermittlung der am 02.09.2024 neu erschienen Länderinformationen zu Belarus an den Rechtsvertreter des BF gab dieser mit Schriftsatz vom 03.10.2024 die Vollmachtsauflösung bekannt.

12. Mit E-Mail vom XXXX 10.2024 übermittelte der im Erkenntniskopf ausgewiesene gewillkürte Vertreter des BF die ihm erteilte Vollmacht, einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und beantragte die Einvernahme zwei vom BF genannten Zeugen. 12. Mit E-Mail vom römisch 40 10.2024 übermittelte der im Erkenntniskopf ausgewiesene gewillkürte Vertreter des BF die ihm erteilte Vollmacht, einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und beantragte die Einvernahme zwei vom BF genannten Zeugen.

13. Am 09.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF seines gewillkürten Vertreters statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Des Weiteren wurden die vom BF am Vortag bekanntgegebenen und zur Verhandlung stellig gemachten Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Belarus, Angehöriger der Volksgruppe der Belarussen und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Seine Erstsprache ist Russisch, zudem spricht er Weißrussisch und weist Kenntnisse der deutschen und polnischen Sprache auf.

1.1.2. Der BF wurde XXXX 1978 in der Stadt XXXX (andere Schreibweise XXXX ) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Belarus im Jahre 2005 an der Adresse XXXX zusammen mit seinen zwischenzeitig verstorbenen Eltern, in der nunmehr ihm und seinem Bruder gehörenden Eigentumswohnung lebte. Letzterer lebt mit dessen Familie gleichfalls im Herkunftsort des BF und ist von Beruf LKW-Fahrer. 1.1.2. Der BF wurde römisch 40 1978 in der Stadt römisch 40 (andere Schreibweise römisch 40 ) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Belarus im Jahre 2005 an der Adresse römisch 40 zusammen mit seinen zwischenzeitig verstorbenen Eltern, in der nunmehr ihm und seinem Bruder gehörenden Eigentumswohnung lebte. Letzterer lebt mit dessen Familie gleichfalls im Herkunftsort des BF und ist von Beruf LKW-Fahrer.

1.1.3. In seinem Heimatort besuchte er elf Jahre die Schule und studierte im Anschluss daran fünf Jahre an einer Universität XXXX . 1.1.3. In seinem Heimatort besuchte er elf Jahre die Schule und studierte im Anschluss daran fünf Jahre an einer Universität römisch 40 .

Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat erwirtschaftete der BF sich sodann als Fahrer für eine XXXX . Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat erwirtschaftete der BF sich sodann als Fahrer für eine römisch 40 .

Abseits der elterlichen Wohnung, die im Miteigentum des BF steht, besitzt dieser keine Vermögenswerte im Herkunftsstaat.

1.1.4. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und ist für niemanden sorgepflichtig.

1.1.5. Zum Bruder des BF sowie zu einem in Minsk lebenden Freund besteht ein sehr eingeschränkter Kontakt.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der BF verließ Belarus zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2005 und reiste am XXXX 06.2005 ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet ein wo er am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchem vom Bundesasylamt, bestätigt von der Berufungsbehörde, keine Folge gegeben wurde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erwuchs am XXXX 11.2008 in Rechtskraft.1.2.1. Der BF verließ Belarus zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2005 und reiste am römisch 40 06.2005 ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet ein wo er am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchem vom Bundesasylamt, bestätigt von der Berufungsbehörde, keine Folge gegeben wurde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erwuchs am römisch 40 11.2008 in Rechtskraft.

1.2.2. Nach der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages am XXXX 01.2009, dem gleichfalls kein Erfolg beschieden war, beantragte er am XXXX 05.2009 neuerlich internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt nach § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Nach Erhebung des Rechtsmittels der Berufung wurde diese vom Asylgerichtshof abgelehnt und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am XXXX 07.2009 in Rechtskraft.1.2.2. Nach der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages am römisch 40 01.2009, dem gleichfalls kein Erfolg beschieden war, beantragte er am römisch 40 05.2009 neuerlich internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Nach Erhebung des Rechtsmittels der Berufung wurde diese vom Asylgerichtshof abgelehnt und erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes am römisch 40 07.2009 in Rechtskraft.

1.2.3. Am XXXX 09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.3. Am römisch 40 09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.4. Mit Urteil des Landegerichtes für Strafsachgen XXXX vom XXXX 11.2005, rechtskräftig mit XXXX 11.2005, wurde der BF wegen §§ 127 u. 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.2.4. Mit Urteil des Landegerichtes für Strafsachgen römisch 40 vom römisch 40 11.2005, rechtskräftig mit römisch 40 11.2005, wurde der BF wegen Paragraphen 127, u. 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.2.5. Im Zentralen Melderegister scheinen in Bezug auf den BF nachfolgende amtliche Meldeeintragungen auf: Hauptwohnsitzmeldungen von XXXX 08.2005 bis XXXX 10.2005 und seit XXXX 09.2023 bis dato, eine Nebenwohnsitzmeldung von XXXX 09.2005 bis XXXX 12.2005, sowie Obdachlosmeldungen für die Zeiträume XXXX 07.2005 bis XXXX 08.2005, XXXX 12.2005 bis XXXX 01.2006 und XXXX 01.2006 bis XXXX 09.2009. 1.2.5. Im Zentralen Melderegister scheinen in Bezug auf den BF nachfolgende amtliche Meldeeintragungen auf: Hauptwohnsitzmeldungen von römisch 40 08.2005 bis römisch 40 10.2005 und seit römisch 40 09.2023 bis dato, eine Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 09.2005 bis römisch 40 12.2005, sowie Obdachlosmeldungen für die Zeiträume römisch 40 07.2005 bis römisch 40 08.2005, römisch 40 12.2005 bis römisch 40 01.2006 und römisch 40 01.2006 bis römisch 40 09.2009.

1.2.6. Der BF, der Österreich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2005 nie verlassen hat und seither in Wien aufhältig war, wohnt zurzeit zusammen mit einem Studenten in einer kleinen Wohnung in Wien.

1.2.7. Seinen Lebensunterhalt in diesem Zeitraum erwirtschaftete der BF sich durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen, als Fahrer für Möbeltransporte und durch Sportunterricht. Das monatliche Einkommen belief sich durchschnittlich auf EUR 1.000. Seit XXXX 10.2023 ist der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Pflichtversicherung gemeldet. 1.2.7. Seinen Lebensunterhalt in diesem Zeitraum erwirtschaftete der BF sich durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen, als Fahrer für Möbeltransporte und durch Sportunterricht. Das monatliche Einkommen belief sich durchschnittlich auf EUR 1.000. Seit römisch 40 10.2023 ist der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur Pflichtversicherung gemeldet.

Der BF verfügt für den Fall einer ihm zu erteilenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bei einer XXXX mit einem voraussichtlichen Bruttomonatslohn von EUR 2. XXXX . Er ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Der BF verfügt für den Fall einer ihm zu erteilenden Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bei einer römisch 40 mit einem voraussichtlichen Bruttomonatslohn von EUR 2. römisch 40 . Er ist arbeitsfähig und arbeitswillig.

1.2.8. Der BF hat am XXXX 07.2022 die Integrationsprüfung, beinhaltend eine nachgewiesene Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 (Hören/Lesen: 41 von max. 50 erzielbaren Punkten; Schreiben: 12 von max. 20 erzielbaren Punkten; Sprechen: 26 von max. 30 erzielbaren Punkten) sowie dem Inhalt Werte- und Orientierungswissen (42 von max. 45 erzielbaren Punkten) bestanden und kann die entsprechenden Sprachkenntnisse auch in der Praxis anwenden. 1.2.8. Der BF hat am römisch 40 07.2022 die Integrationsprüfung, beinhaltend eine nachgewiesene Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 (Hören/Lesen: 41 von max. 50 erzielbaren Punkten; Schreiben: 12 von max. 20 erzielbaren Punkten; Sprechen: 26 von max. 30 erzielbaren Punkten) sowie dem Inhalt Werte- und Orientierungswissen (42 von max. 45 erzielbaren Punkten) bestanden und kann die entsprechenden Sprachkenntnisse auch in der Praxis anwenden.

1.2.9. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige. Seitens des BF existiert ein kleiner Freundes- und Bekanntenkreis, der sich aus ehemals aus Belarus eingewanderten Personen als auch aus gebürtigen Österreichern zusammensetzt und mit denen der BF gemeinsame soziale und sportliche Aktivitäten pflegt.

1.2.10. Festgestellt wird, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Dem BF droht in Belarus keine (asylrelevante) Verfolgung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung.

Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Belarus nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.3.2. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderberichten zu Belarus (ehemals Weißrussland), vom 02.09.2024, wiedergegeben.

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1.         Politische Lage

Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024).Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024).

Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024).

Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024).Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024).

Im Kontext der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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