Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2277972-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.08.2023, GZ.: Islamabad-OB/KONS/0822/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela Ayni-Rahmanzai, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023, GZ.: Islamabad-OB/KONS/0822/2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.08.2023, GZ.: Islamabad-OB/KONS/0822/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela Ayni-Rahmanzai, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023, GZ.: Islamabad-OB/KONS/0822/2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 06.03.2023 bzw. 07.03.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, brachte am 06.03.2023 bzw. 07.03.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), ein.
Als Bezugsperson wurde der damals minderjährige Sohn der BF, geboren am 04.04.2006, angegeben, dem nach Asylantragstellung am 12.10.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 19.11.2020, IFA-Zahl 1263892500, von seinem Vater abgeleiteter Asylstatus im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde der damals minderjährige Sohn der BF, geboren am 04.04.2006, angegeben, dem nach Asylantragstellung am 12.10.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 19.11.2020, IFA-Zahl 1263892500, von seinem Vater abgeleiteter Asylstatus im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt worden war.
Im Interview vor der Vertretungsbehörde am 06.03.2023 gab die BF zu ihrer Familiensituation Folgendes bekannt: Sie sei seit dem Jahr 2006 geschieden. Ihr Ex-Ehemann sei vor acht Jahren über den Iran und die Türkei nach Österreich geflohen. Ihre beiden Kinder (ihre volljährige Tochter und ihr minderjähriger Sohn) seien von ihrem Vater über das Asylverfahren nach Österreich gebracht worden. Ihr minderjähriger Sohn werde in der nächsten Zeit zum Studieren nach Ungarn gehen. Ihre Tochter habe vor, nach Belgien zu gehen, um ihren Verlobten zu heiraten. Ihr minderjähriger Sohn wohne derzeit mit ihrem Ex-Ehemann und seiner Schwester zusammen.
Zu dem seitens der ÖB Islamabad am 08.03.2023 samt Unterlagen an das BFA übermittelten Einreiseantrag teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 02.05.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde näher ausgeführt, dass die genannte Bezugsperson Asyl im Familienverfahren (§ 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005) erhalten habe und somit nach § 34 Abs. 6 Z. 2 AsylG 2005 als Bezugsperson ausscheide. Die zit. Regelung normiere, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gem. den §§ 34 und 35 AsylG 2005 gewährt worden sei, nicht mehr auf das Familienverfahren nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 berufen könnten. Personen, die ihren Status daher nicht aus Eigenem erlangt hätten, sondern denen der Status gem. § 34 AsylG 2005 aufgrund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt worden sei, seien im Sinne der Hintanhaltung von sog. Kettenfamilienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des 34 AsylG 2005 mehr. Gemäß § 34 Abs. 6 Z. 2 AsylG 2005 seien die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Staus des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, nicht anwendbar, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Das Kind selbst sei somit keine taugliche Bezugsperson mehr. Eine Einreise der antragstellenden Mutter wäre allenfalls über die Bestimmungen des NAG möglich. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzunehmen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson Asyl im Familienverfahren erhalten und scheide somit gemäß § 34 Abs. 6 Z. 2 AsylG 2005 als Bezugsperson aus. Die Zuerkennung des Status an die Antragstellerin sei daher nicht wahrscheinlich.Zu dem seitens der ÖB Islamabad am 08.03.2023 samt Unterlagen an das BFA übermittelten Einreiseantrag teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 02.05.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde näher ausgeführt, dass die genannte Bezugsperson Asyl im Familienverfahren (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) erhalten habe und somit nach Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 als Bezugsperson ausscheide. Die zit. Regelung normiere, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gem. den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gewährt worden sei, nicht mehr auf das Familienverfahren nach den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 berufen könnten. Personen, die ihren Status daher nicht aus Eigenem erlangt hätten, sondern denen der Status gem. Paragraph 34, AsylG 2005 aufgrund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt worden sei, seien im Sinne der Hintanhaltung von sog. Kettenfamilienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des 34 AsylG 2005 mehr. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 seien die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Staus des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, nicht anwendbar, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Das Kind selbst sei somit keine taugliche Bezugsperson mehr. Eine Einreise der antragstellenden Mutter wäre allenfalls über die Bestimmungen des NAG möglich. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzunehmen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson Asyl im Familienverfahren erhalten und scheide somit gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 als Bezugsperson aus. Die Zuerkennung des Status an die Antragstellerin sei daher nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 04.05.2023, der bevollmächtigten Vertreterin der BF am selben Tag zugestellt, wurde der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 02.05.2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
In der durch die Rechtsvertreterin der BF erstatteten Stellungnahme vom 19.05.2023 wurde ausgeführt, dass die BF nicht das Ziel verfolge, den Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auf dem Weg einer Kettenfamilienzusammenführung zu erlangen. Sie wolle die Gelegenheit erhalten, mit einem gültigen Einreisetitel in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, damit dort in einem - von ihren Familienangehörigen - separat geführten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zu stellen beabsichtige, entschieden werde. Es werde nicht verlangt, dass ihr Einreisetitel vom Aufenthaltstitel ihres minderjährigen Kindes abgeleitet werde. Eine Zusammenführung mit ihrer Familie außerhalb des § 35 AsylG 2005 sei nicht möglich, da ihr als Bezugsperson angeführter Sohn noch minderjährig sei und somit auch nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Zusammenführung mit seiner Mutter nach den Bestimmungen des NAG erfüllen könne. Der Vater des gemeinsamen Sohnes und die BF seien geschieden. Aus diesem Grund könne keine Zusammenführung über den Vater der Bezugsperson erfolgen. Eine Nichtzusammenführung der Kindesmutter mit ihrem Sohn hätte eine Verletzung des Art. 8 EMRK zur Folge.In der durch die Rechtsvertreterin der BF erstatteten Stellungnahme vom 19.05.2023 wurde ausgeführt, dass die BF nicht das Ziel verfolge, den Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auf dem Weg einer Kettenfamilienzusammenführung zu erlangen. Sie wolle die Gelegenheit erhalten, mit einem gültigen Einreisetitel in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, damit dort in einem - von ihren Familienangehörigen - separat geführten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zu stellen beabsichtige, entschieden werde. Es werde nicht verlangt, dass ihr Einreisetitel vom Aufenthaltstitel ihres minderjährigen Kindes abgeleitet werde. Eine Zusammenführung mit ihrer Familie außerhalb des Paragraph 35, AsylG 2005 sei nicht möglich, da ihr als Bezugsperson angeführter Sohn noch minderjährig sei und somit auch nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Zusammenführung mit seiner Mutter nach den Bestimmungen des NAG erfüllen könne. Der Vater des gemeinsamen Sohnes und die BF seien geschieden. Aus diesem Grund könne keine Zusammenführung über den Vater der Bezugsperson erfolgen. Eine Nichtzusammenführung der Kindesmutter mit ihrem Sohn hätte eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zur Folge.
Mit Schreiben vom 24.05.2023 leitete die ÖB Islamabad die Stellungnahme der BF vom 19.05.2023 an das BFA weiter und ersuchte um nochmalige Prüfung des Sachverhalts, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK.Mit Schreiben vom 24.05.2023 leitete die ÖB Islamabad die Stellungnahme der BF vom 19.05.2023 an das BFA weiter und ersuchte um nochmalige Prüfung des Sachverhalts, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK.
Mit Schreiben vom 25.05.2023 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass nach Durchsicht der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 01.06.2023, der Rechtsvertreterin der BF zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 01.06.2023, der Rechtsvertreterin der BF zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.06.2023. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass die Familie im Zeitpunkt der Gründung des Familienlebens davon ausgehen habe können, das Familienleben fortsetzen zu können und daher das Familienleben nach den entsprechenden fremdenrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur als schützenswert anzusehen sei. Im konkreten Fall würden die Nachsichtsgründe des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommen, um eine Grundrechtsverletzung hintanzuhalten. Bei der Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK habe insbesondere auch das Kindeswohl Berücksichtigung zu finden. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson und sei somit keineswegs freiwillig erfolgt. Im Lichte der Judikatur und des in der Kinderrechtskonvention festgeschriebenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen erscheine eine Nichtanwendung der Nachsichtsgründe im konkreten Verfahren als Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.06.2023. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass die Familie im Zeitpunkt der Gründung des Familienlebens davon ausgehen habe können, das Familienleben fortsetzen zu können und daher das Familienleben nach den entsprechenden fremdenrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur als schützenswert anzusehen sei. Im konkreten Fall würden die Nachsichtsgründe des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommen, um eine Grundrechtsverletzung hintanzuhalten. Bei der Beurteilung im Lichte des Artikel 8, EMRK habe insbesondere auch das Kindeswohl Berücksichtigung zu finden. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson und sei somit keineswegs freiwillig erfolgt. Im Lichte der Judikatur und des in der Kinderrechtskonvention festgeschriebenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen erscheine eine Nichtanwendung der Nachsichtsgründe im konkreten Verfahren als Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2023 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab: Es stehe unstrittig fest, dass sich der Einreiseantrag auf den abgeleiteten zuerkannten internationalen Schutz der Bezugsperson beziehe. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Verneinung von „Ketten-Familienverfahren“ erweise sich der Einreisetitel gem. § 35 AsylG 2005 daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung zu entsprechen. Die BF habe der Bezugsperson bereits vor dem 22.01.2020 (gemeint: 12.10.2020), Datum der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich, die Ausreise nach Österreich ermöglicht, ihren (Einreise)antrag aber erst am 06.03.2023 gestellt. Demnach habe offensichtlich über zwei Jahre kein Bedarf nach einem gemeinsamen Familienleben bestanden. Zwischenzeitlich lebe die Bezugsperson bei ihrem in Österreich behördlich registrierten, von der BF geschiedenen Kindesvater.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2023 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab: Es stehe unstrittig fest, dass sich der Einreiseantrag auf den abgeleiteten zuerkannten internationalen Schutz der Bezugsperson beziehe. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Verneinung von „Ketten-Familienverfahren“ erweise sich der Einreisetitel gem. Paragraph 35, AsylG 2005 daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung zu entsprechen. Die BF habe der Bezugsperson bereits vor dem 22.01.2020 (gemeint: 12.10.2020), Datum der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich, die Ausreise nach Österreich ermöglicht, ihren (Einreise)antrag aber erst am 06.03.2023 gestellt. Demnach habe offensichtlich über zwei Jahre kein Bedarf nach einem gemeinsamen Familienleben bestanden. Zwischenzeitlich lebe die Bezugsperson bei ihrem in Österreich behördlich registrierten, von der BF geschiedenen Kindesvater.
Am 11.08.2023 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Islamabad eingebracht: Es habe sich um keine freiwillige Beendigung des Familienlebens gehandelt. Die BF und ihr minderjähriges Kind seien vielmehr durch die fluchtauslösenden Ereignisse zu einer vorübergehenden Trennung gezwungen gewesen. Zum Vorwurf, dass die BF erst am 06.03.2023 einen Einreiseantrag gestellt habe, obwohl deren minderjähriger Sohn und nun ehemaliger Ehemann bereits am 22.01.2020 (gemeint: 12.10.2020) Asylanträge in Österreich gestellt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass es der BF nicht möglich gewesen sei, einen Termin für die Antragstellung zu bekommen. Am 11.08.2023 wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Islamabad eingebracht: Es habe sich um keine freiwillige Beendigung des Familienlebens gehandelt. Die BF und ihr minderjähriges Kind seien vielmehr durch die fluchtauslösenden Ereignisse zu einer vorübergehenden Trennung gezwungen gewesen. Zum Vorwurf, dass die BF erst am 06.03.2023 einen Einreiseantrag gestellt habe, obwohl deren minderjähriger Sohn und nun ehemaliger Ehemann bereits am 22.01.2020 (gemeint: 12.10.2020) Asylanträge in Österreich gestellt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass es der BF nicht möglich gewesen sei, einen Termin für die Antragstellung zu bekommen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.09.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Die von der BF genannte Bezugsperson (Sohn der BF) erhielt nach Asylantragstellung in Österreich am 12.10.2020 mit Bescheid des BFA vom 19.11.2020 von ihrem Vater im Familienverfahren abgeleitet Flüchtlingsstatus.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF stand die am 04.04.2006 geborene Bezugsperson unmittelbar vor Eintritt in ihr 18. Lebensjahr und hat dieses während des Einreiseverfahrens der BF vollendet.
Die im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF bereits volljährige Tochter der BF war seinerzeit ebenso von ihrem Vater über das Familienverfahren nach Österreich gebracht worden und hatte ebenso von ihrem Vater abgeleitet Asylstatus zuerkannt erhalten.
Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Einreiseantrages lebte die damals minderjährige Bezugsperson mit ihrem Vater (geschiedener Ehegatte der BF) an dessen Wohnsitzadresse im gemeinsamen Haushalt.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF beabsichtigte die damals noch minderjährige Bezugsperson, „demnächst“ zum Studieren nach Ungarn zu gehen. Die mittlerweile volljährige Tochter der BF beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Österreich zu verlassen und nach Belgien zu übersiedeln, um dort ihren Verlobten zu heiraten.
Die BF ist vom Vater der Bezugsperson seit dem 25.08.2006 geschieden.
Ein schützenswertes, iSd Art. 8 EMRK zu wahrendes Familienleben der BF mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn, ist zu verneinen.Ein schützenswertes, iSd Artikel 8, EMRK zu wahrendes Familienleben der BF mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn, ist zu verneinen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad, den einliegenden Unterlagen, IZR- und ZMR-Auszügen und den insofern glaubhaften Angaben der BF im Einreiseverfahren.
Bei der Bezugsperson handelt es sich um eine im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF noch minderjährige, nunmehr aber volljährige Person, der am 19.11.2020 - somit nur rund einen Monat nach Asylantragstellung am 12.10.2020 - der von ihrem Vater im Familienverfahren abgeleitete Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Bei Asylgewährung war die Bezugsperson 14 Jahre alt. Der BF wäre es, da anders als im Falle der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson keine dreijährige Wartefrist einzuhalten ist, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Asylgewährung möglich gewesen, einen Einreiseantrag zu stellen, um in weiterer Folge eine Familienzusammenführung mit ihrem (damals) minderjährigen Sohn zu erwirken. Die BF hat mit der Antragseinbringung jedoch fast zweieinhalb Jahre zugewartet und den Einreiseantrag erst gestellt, als die Bezugsperson bereits unmittelbar vor Eintritt in ihr 18. Lebensjahr gestanden ist. Dies lässt nicht unbedingt auf ein dringend zu befriedigendes Bedürfnis der BF nach einer familiären Zusammenführung mit ihrem damals halbwüchsigen Sohn und einen intensiven regelmäßigen Kontakt mit diesem schließen. Als die BF beinahe zweieinhalb Jahre nach Asylzuerkennung an ihren Sohn schlussendlich doch einen Einreiseantrag stellte, hatte die Bezugsperson ihre Jugendjahre bereits in langer dauernder räumlicher Trennung von ihrer Mutter in der Obhut ihres Vaters und im Familienverband mit diesem verbracht. Das Argument der BF, dass es ihr - offenbar über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren - nicht möglich gewesen wäre, einen Termin für eine Antragstellung zu erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen legte die BF keinerlei Terminanfragen an die Botschaft vor, die abschlägig behandelt worden wären und berichtete auch von keinen diesbezüglichen konkreten erfolglosen telefonischen Anfragen. Sollten vorübergehend - insbesondere pandemiebedingt - keine persönlichen Vorsprachetermine bei der Botschaft vergeben worden sein, so ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass eine Antragseinbringung grundsätzlich auch schriftlich möglich ist. (Vgl. § 11 Abs. 1 FPG, wonach der Antragsteller über Verlangen der Vertretungsbehörde jedoch persönlich vor dieser zu erscheinen hat). Eine solche schriftliche Antragstellung ist jedoch unterblieben. Im Übrigen tat die BF mit ihrem Vorbringen im Interview vor der Botschaft selbst kund, dass schon im Zeitpunkt der Einbringung ihres Einreiseantrages in absehbarer Zukunft kein Raum mehr für ein künftiges familiäres Zusammenleben mit ihrem Sohn im Bundesgebiet bestehen und ein solches aufgrund der künftigen Lebensumstände ihres Sohnes gar nicht mehr in Betracht kommen werde. So sprach die BF vor der Botschaft nämlich dezidiert davon, dass ihr Sohn demnächst Österreich verlassen würde, um in Ungarn zu studieren. Am Rande bemerkt, hatte auch die ebenso in Ableitung von ihrem Vater in Österreich asylberechtigte (zwischenzeitig volljährige) Tochter der BF laut ausdrücklicher Angabe der BF im Botschaftsinterview vor, Österreich zu verlassen und sich nach Belgien zu begeben, um dort ihren Verlobten zu ehelichen. Daraus folgt, dass schon im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF absehbar war, dass in naher Zukunft keinerlei allenfalls aufrechtzuhaltende bzw wiederaufzunehmende familiäre Beziehungen der BF im Bundesgebiet mehr vorhanden sein würden, zumal die BF vom in Österreich asylberechtigten und lebenden Vater des gemeinsamen Sohnes schon seit dem Jahr 2006 geschieden ist.Bei der Bezugsperson handelt es sich um eine im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF noch minderjährige, nunmehr aber volljährige Person, der am 19.11.2020 - somit nur rund einen Monat nach Asylantragstellung am 12.10.2020 - der von ihrem Vater im Familienverfahren abgeleitete Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Bei Asylgewährung war die Bezugsperson 14 Jahre alt. Der BF wäre es, da anders als im Falle der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson keine dreijährige Wartefrist einzuhalten ist, grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Asylgewährung möglich gewesen, einen Einreiseantrag zu stellen, um in weiterer Folge eine Familienzusammenführung mit ihrem (damals) minderjährigen Sohn zu erwirken. Die BF hat mit der Antragseinbringung jedoch fast zweieinhalb Jahre zugewartet und den Einreiseantrag erst gestellt, als die Bezugsperson bereits unmittelbar vor Eintritt in ihr 18. Lebensjahr gestanden ist. Dies lässt nicht unbedingt auf ein dringend zu befriedigendes Bedürfnis der BF nach einer familiären Zusammenführung mit ihrem damals halbwüchsigen Sohn und einen intensiven regelmäßigen Kontakt mit diesem schließen. Als die BF beinahe zweieinhalb Jahre nach Asylzuerkennung an ihren Sohn schlussendlich doch einen Einreiseantrag stellte, hatte die Bezugsperson ihre Jugendjahre bereits in langer dauernder räumlicher Trennung von ihrer Mutter in der Obhut ihres Vaters und im Familienverband mit diesem verbracht. Das Argument der BF, dass es ihr - offenbar über einen Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren - nicht möglich gewesen wäre, einen Termin für eine Antragstellung zu erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen legte die BF keinerlei Terminanfragen an die Botschaft vor, die abschlägig behandelt worden wären und berichtete auch von keinen diesbezüglichen konkreten erfolglosen telefonischen Anfragen. Sollten vorübergehend - insbesondere pandemiebedingt - keine persönlichen Vorsprachetermine bei der Botschaft vergeben worden sein, so ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass eine Antragseinbringung grundsätzlich auch schriftlich möglich ist. (Vgl. Paragraph 11, Absatz eins, FPG, wonach der Antragsteller über Verlangen der Vertretungsbehörde jedoch persönlich vor dieser zu erscheinen hat). Eine solche schriftliche Antragstellung ist jedoch unterblieben. Im Übrigen tat die BF mit ihrem Vorbringen im Interview vor der Botschaft selbst kund, dass schon im Zeitpunkt der Einbringung ihres Einreiseantrages in absehbarer Zukunft kein Raum mehr für ein künftiges familiäres Zusammenleben mit ihrem Sohn im Bundesgebiet bestehen und ein solches aufgrund der künftigen Lebensumstände ihres Sohnes gar nicht mehr in Betracht kommen werde. So sprach die BF vor der Botschaft nämlich dezidiert davon, dass ihr Sohn demnächst Österreich verlassen würde, um in Ungarn zu studieren. Am Rande bemerkt, hatte auch die ebenso in Ableitung von ihrem Vater in Österreich asylberechtigte (zwischenzeitig volljährige) Tochter der BF laut ausdrücklicher Angabe der BF im Botschaftsinterview vor, Österreich zu verlassen und sich nach Belgien zu begeben, um dort ihren Verlobten zu ehelichen. Daraus folgt, dass schon im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF absehbar war, dass in naher Zukunft keinerlei allenfalls aufrechtzuhaltende bzw wiederaufzunehmende familiäre Beziehungen der BF im Bundesgebiet mehr vorhanden sein würden, zumal die BF vom in Österreich asylberechtigten und lebenden Vater des gemeinsamen Sohnes schon seit dem Jahr 2006 geschieden ist.
Die Frage einer Fortsetzung bzw Wiederaufnahme eines Familienlebens der BF mit ihrem Sohn im Bundesgebiet hat sich im Sinne des Gesagten aus faktischen Gründen in Wahrheit somit gar nicht gestellt. Dessen ungeachtet soll der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass zwischen der BF und ihrem erwachsenen Sohn keinerlei allfällige (wechselseitige) Abhängigkeiten und keine über die übliche Bindung zwischen erwachsenen Angehörigen hinausgehende Nahebeziehung zu erkennen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).
Die Behörde hat, in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson ihrerseits bereits abgeleiteten Asylstatus von ihrem Vater erhalten habe und es sich bei der BF um eine volljährige Person handle, Erteilung eines Einreisetitels verweigert.
Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den §§ 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, können sich somit nicht mehr auf das Familienverfahren nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 berufen. Lediglich ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann seinen Status nach § 34 AsylG 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits nach § 34 AsylG 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher bei diesem endet. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005