TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/28 W235 2295806-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Entscheidungsdatum

28.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21 Abs1 Z3
FPG §21 Abs2 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


W235 2295806-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023, betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D, Nr. 5378-PK, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023, betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums D, Nr. 5378-PK, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Pakistan, stellte am 27.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden nationalen Visums D für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .07.2023 bis XXXX .12.2023 und führte als einladende Person XXXX an. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Pakistan, stellte am 27.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden nationalen Visums D für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .12.2023 und führte als einladende Person römisch 40 an.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

●        Auszug aus dem pakistanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .01.2020 mit der Nr. XXXX ;●        Auszug aus dem pakistanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .01.2020 mit der Nr. römisch 40 ;

●        Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ vom XXXX .09.2022 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtende), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende als Krankenschwester ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.300,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 17.000,00 verfügt und monatlich Mietkosten in Höhe von € 477,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 155,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .12.2023 abgegeben und als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt; als zweite einladende Person (Verpflichtender) wurde XXXX , geb XXXX , angeführt und zu seiner Vermögenssituation festgehalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.200,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 8.000,00 verfügt und monatlich Mietkosten in Höhe von € 210,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 209,00 zu bezahlen hat; ●        Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ vom römisch 40 .09.2022 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtende), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende als Krankenschwester ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.300,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 17.000,00 verfügt und monatlich Mietkosten in Höhe von € 477,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 155,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .12.2023 abgegeben und als Reisegrund „Besuch von Familie und Freunden“ angeführt; als zweite einladende Person (Verpflichtender) wurde römisch 40 , geb römisch 40 , angeführt und zu seiner Vermögenssituation festgehalten, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.200,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 8.000,00 verfügt und monatlich Mietkosten in Höhe von € 210,00 sowie Kreditraten in Höhe von € 209,00 zu bezahlen hat;

●        Bestätigung betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum (in englischer Sprache), ausgestellt für den Zeitraum von XXXX .07.2023 bis XXXX .12.2023, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in Höhe von USD 50.000,00; ●        Bestätigung betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum (in englischer Sprache), ausgestellt für den Zeitraum von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .12.2023, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in Höhe von USD 50.000,00;

●        Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .07.2023 von Islamabad über Istanbul nach Wien und den Rückflug am XXXX .12.2023 von Wien über Istanbul nach Islamabad, und ●        Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 .07.2023 von Islamabad über Istanbul nach Wien und den Rückflug am römisch 40 .12.2023 von Wien über Istanbul nach Islamabad, und

●        Family Registration Certificate (in englischer Sprache), ausgestellt vom pakistanischen XXXX am XXXX .04.2023, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Schwester von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , ist●        Family Registration Certificate (in englischer Sprache), ausgestellt vom pakistanischen römisch 40 am römisch 40 .04.2023, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Schwester von römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , ist

1.2. Im Verwaltungsakt liegt ferner ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.06.2023 (in englischer Sprache) auf, in welchem ausgeführt wird, dass sie beabsichtige, gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX nach Österreich zu reisen und dort ihren älteren Bruder sowie ihre Schwägerin zu besuchen. Sie sei ledig und wohne bei ihrem Bruder. 1.2. Im Verwaltungsakt liegt ferner ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.06.2023 (in englischer Sprache) auf, in welchem ausgeführt wird, dass sie beabsichtige, gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 nach Österreich zu reisen und dort ihren älteren Bruder sowie ihre Schwägerin zu besuchen. Sie sei ledig und wohne bei ihrem Bruder.

1.3. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, zu nachstehenden Punkten Stellung zu beziehen:

●        Are you married?

●        Do you have kids?

●        Are you working? Who is financing your trip?

●        Your bank account.

Mit Schreiben vom 14.06.2023 teilte die Beschwerdeführerin der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass sie ledig sei und keine Kinder habe. Sie sei Hausfrau. Ihre Reise werde von ihrem in Österreich wohnhaften Bruder finanziert. Ergänzend wurde auf die Kontodaten ihres Bruders verwiesen.

1.4. Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe und begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestünden. Zudem sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass ihr ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Verfügung stünden. Konkret habe sie nicht nachgewiesen, über ausreichende Eigenmittel zur Finanzierung der Reise zu verfügen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung könne zudem nicht gewertet werden, da die Angabe [gemeint offensichtlich: Abgabe] einer solchen erst maximal drei Monate vor dem geplanten Einreisedatum zulässig sei. Die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheine im Übrigen nicht als gesichert, da sie keine Unterlagen oder Nachweise vorgelegt habe, anhand welcher auf eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat geschlossen werden könnte. Abschließend wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 21.06.2023 übermittelt.

1.5. Mit Schreiben vom 03.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, der Vorhalt der Behörde, wonach die Einladenden über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen würden, sei nicht nachvollziehbar. Folglich werde ersucht mitzuteilen, auf Basis welcher Berechnung die Behörde zu diesem Ergebnis gelange. Aufgrund der bloß allgemein gehaltenen Vorhalte könnten die vermeintlichen Formgebrechen nicht behoben werden. Sollte eine aktualisierte elektronische Verpflichtungserklärung erforderlich sein, werde eine solche beigebracht. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin gesichert sei, zumal sie – ebenso wie ihr Bruder – im Zeitraum von 2012 bis 2016 insgesamt vier- oder fünfmal in Österreich zu Besuch gewesen und jedes Mal fristgerecht ausgereist sei.

Mit Schreiben vom 04.07.2023 teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit, dass ihr die Aufforderung zur Stellungnahme am 21.06.2023 an die von ihr in ihrem Antrag angeführte E-Mailadresse zugestellt worden sei, innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingebracht worden sei und daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei.

2. Mit Bescheid vom 05.07.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D von der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß § 21 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel sowohl für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat zu verfügen. Eine gültige und tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung liege nicht vor. 2. Mit Bescheid vom 05.07.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D von der Österreichischen Botschaft Islamabad gemäß Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel sowohl für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat zu verfügen. Eine gültige und tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung liege nicht vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 30.07.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder am 27.04.2023 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck „Tourismus“ bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingebracht hätten, um der Einladung ihres in Österreich lebenden Bruders und ihrer Schwägerin folgen zu können. Am 05.07.2023 sei dem nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schriftstück übermittelt worden, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass das beantragte Visum versagt werde. Als Anrede sei „Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXX !“ angeführt worden. Dieses Dokument sei als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren, da sich darauf weder die Bezeichnung „Bescheid“, noch eine Geschäftszahl befinde. Hinzu komme, dass der Antrag nicht vollständig erledigt worden sei, da sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Bruder ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D gestellt worden sei, während das Schriftstück jedoch nur an „Herrn/Frau XXXX “ adressiert sei. Es handle sich sohin nicht um ein als Bescheid erkennbares, einem konkreten Geschäftsfall zuordenbares Schriftstück. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 30.07.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder am 27.04.2023 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck „Tourismus“ bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingebracht hätten, um der Einladung ihres in Österreich lebenden Bruders und ihrer Schwägerin folgen zu können. Am 05.07.2023 sei dem nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schriftstück übermittelt worden, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass das beantragte Visum versagt werde. Als Anrede sei „Sehr geehrte/r Herr/Frau römisch 40 !“ angeführt worden. Dieses Dokument sei als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren, da sich darauf weder die Bezeichnung „Bescheid“, noch eine Geschäftszahl befinde. Hinzu komme, dass der Antrag nicht vollständig erledigt worden sei, da sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Bruder ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D gestellt worden sei, während das Schriftstück jedoch nur an „Herrn/Frau römisch 40 “ adressiert sei. Es handle sich sohin nicht um ein als Bescheid erkennbares, einem konkreten Geschäftsfall zuordenbares Schriftstück.

Der Inhalt der Erledigung der Österreichischen Botschaft Islamabad erweise sich überdies als rechtswidrig. Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 03.07.2023 im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters mit der Österreichischen Botschaft Islamabad Kontakt aufgenommen habe, da der Inhalt der übermittelten Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.06.2023 nicht nachvollziehbar gewesen sei und keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall gehabt habe. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, ob sich der Vorhalt der Vertretungsbehörde, wonach die Eigenmittelangaben nicht überprüfbar seien, auf die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin und ihres Bruders oder auf jene der Einladenden beziehe. Es sei anhand der Aufforderung der Stellungnahme vom 20.06.2023 seitens der Beschwerdeführerin davon auszugehen gewesen, dass – aufgrund der Untätigkeit der Österreichischen Botschaft Islamabad – die abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung infolge des Verstreichens von drei Monaten nicht berücksichtigt worden sei und daher die Eigenmittel der Beschwerdeführerin und ihres Bruders als nicht ausreichend bzw. deren Herkunft als „bedenklich“ qualifiziert worden seien. Es wäre nach den Bestimmungen des AVG allerdings Aufgabe der Vertretungsbehörde gewesen, den Vorhalt verständlich zu formulieren und der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Vor dem Hintergrund, dass Eingaben, Anfragen, Vorbringen und Urkundenvorlagen bis zur Entscheidungsfindung zu berücksichtigen seien, wäre die Behörde überdies verpflichtet gewesen, die Anfrage vom 03.07.2023 ordnungsgemäß zu beantworten und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Bruder die Möglichkeit zu geben, entsprechende weitere Veranlassungen zu treffen. Hervorzuheben sei weiters, dass die Nachreichung einer elektronischen (erneuerten) Verpflichtungserklärung mit E-Mail vom 03.07.2023 angekündigt worden sei und – nach Präzisierung der Mängel durch die Vertretungsbehörde – auch tatsächlich nachgereicht worden wäre. Letztlich wäre es auch Aufgabe der Behörde gewesen, den Antrag innerhalb der Gültigkeitsdauer der elektronischen Verpflichtungserklärung zu bearbeiten, da durch die – infolge des Zeitverlaufs erforderliche – Erneuerung zusätzliche Kosten entstünden.

4. Am 18.07.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, XXXX , sind Staatsangehörige Pakistans. Sie stellten am 27.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX .07.2023 bis XXXX .12.2023 für die einmalige Einreise. 1.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, römisch 40 , sind Staatsangehörige Pakistans. Sie stellten am 27.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .12.2023 für die einmalige Einreise.

Als einladende Personen wurde XXXX , geb. XXXX , angeführt, welche am XXXX .09.2022 gemeinsam mit XXXX , geb. XXXX , für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .12.2023 abgab. Als einladende Personen wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welche am römisch 40 .09.2022 gemeinsam mit römisch 40 , geb. römisch 40 , für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .12.2023 abgab.

Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Fragen zu ihren familiären und wirtschaftlichen Bindungen in Pakistan zu beantworten. Diesem Auftrag kam sie mit E-Mail vom 14.06.2023 nach. Schließlich wurde ihr mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.06.2023 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen einer Woche geboten. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 21.06.2023 per E-Mail übermittelt. In der Folge brachte sie im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 03.07.2023 eine Stellungnahme ein.

Mit einer mit 05.07.2023 datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Erledigung der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde die Erteilung eines Visums gemäß § 21 FPG unter näherer Begründung sowie unter Anführung einer Rechtsmittelbelehrung versagt. Die Erledigung wurde mit einem Stempel der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie der Paraphe des Genehmigenden versehen. Am 05.07.2023 übermittelte die Österreichischen Botschaft Islamabad die Erledigung per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular angeführte E-Mailadresse sowie an ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter. Mit einer mit 05.07.2023 datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Erledigung der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde die Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 21, FPG unter näherer Begründung sowie unter Anführung einer Rechtsmittelbelehrung versagt. Die Erledigung wurde mit einem Stempel der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie der Paraphe des Genehmigenden versehen. Am 05.07.2023 übermittelte die Österreichischen Botschaft Islamabad die Erledigung per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular angeführte E-Mailadresse sowie an ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter.

1.2. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat.

1.3. Ferner ist ihre Verwurzelung im Herkunftsstaat nur schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie lebt in Pakistan mit ihrem Bruder XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und erzielt kein eigenes Einkommen. Es steht nicht fest, dass sie in Pakistan – abgesehen von XXXX –Angehörige hat, zu welchen sie eine Nahebeziehung pflegt. Ebenso wenig steht fest, dass sie im Herkunftsstaat über soziale oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Es erscheint daher insgesamt nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeit des von ihr beantragten Visums aus Österreich ausreist.1.3. Ferner ist ihre Verwurzelung im Herkunftsstaat nur schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie lebt in Pakistan mit ihrem Bruder römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt und erzielt kein eigenes Einkommen. Es steht nicht fest, dass sie in Pakistan – abgesehen von römisch 40 –Angehörige hat, zu welchen sie eine Nahebeziehung pflegt. Ebenso wenig steht fest, dass sie im Herkunftsstaat über soziale oder wirtschaftliche Bindungen verfügt. Es erscheint daher insgesamt nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeit des von ihr beantragten Visums aus Österreich ausreist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Bruder, zu den einladenden Personen, zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie zu der von den Einladenden abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung gründen auf dem Inhalt der unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. hg. Akt zur Zl. XXXX ) und ihren Bruder XXXX (vgl. hg. Akt zur Zl. XXXX ).2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Bruder, zu den einladenden Personen, zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Islamabad sowie zu der von den Einladenden abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung gründen auf dem Inhalt der unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Beschwerdeführerin vergleiche hg. Akt zur Zl. römisch 40 ) und ihren Bruder römisch 40 vergleiche hg. Akt zur Zl. römisch 40 ).

2.2. Zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schließen ließen, dass sie ein regelmäßiges Einkommen erzielt, führte sie doch in ihrem Schreiben vom 14.06.2023 lediglich aus, dass sie Hausfrau sei, und verwies im Übrigen auf die Kontodaten ihres Bruders. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen in Vorlage brachte, welche einen Rückschluss auf ihre Vermögenssituation zuließen. Zusammengefasst hat sie sohin nicht nachgewiesen, über ausreichende Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts in Österreich sowie der Rückreise in den Herkunftsstaat zu verfügen.

In Bezug auf die elektronische Verpflichtungserklärung ist auszuführen, dass diese bereits am XXXX .09.2022, sohin über neun Monate vor dem geplanten Reiseantritt, abgegeben wurde. Der Österreichischen Botschaft Islamabad kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Schreiben vom 20.06.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Einladenden vorgelegten Vermögensnachweise nicht mehr die gebotene Aktualität aufweisen. Folglich wurde gegenständlich kein hinreichender Nachweis erbracht, dass die Einladenden tatsächlich in der Lage sind, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin von insgesamt 171 Tagen sowie deren Rückreise in den Herkunftsstaat zu finanzieren. Auch unabhängig davon ist die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht geeignet, die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung der geplanten Reise auszuräumen, zumal die Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX .12.2022 bis XXXX .12.2023 abgegeben wurde und sohin nicht die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts von XXXX .07.2023 bis XXXX .12.2023 abdeckt. In Bezug auf die elektronische Verpflichtungserklärung ist auszuführen, dass diese bereits am römisch 40 .09.2022, sohin über neun Monate vor dem geplanten Reiseantritt, abgegeben wurde. Der Österreichischen Botschaft Islamabad kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Schreiben vom 20.06.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Einladenden vorgelegten Vermögensnachweise nicht mehr die gebotene Aktualität aufweisen. Folglich wurde gegenständlich kein hinreichender Nachweis erbracht, dass die Einladenden tatsächlich in der Lage sind, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin von insgesamt 171 Tagen sowie deren Rückreise in den Herkunftsstaat zu finanzieren. Auch unabhängig davon ist die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht geeignet, die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung der geplanten Reise auszuräumen, zumal die Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .12.2023 abgegeben wurde und sohin nicht die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .12.2023 abdeckt.

Abschließend ist festzuhalten, dass trotz entsprechenden Vorhalts der Vertretungsbehörde mit Schreiben vom 20.06.2023 keine aktuelle Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, welche mit den Reisedaten der Beschwerdeführerin übereinstimmt.

2.3. Zur Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin:

Bezüglich ihrer familiären Verwurzelung brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.06.2023 vor, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.

Weiters ist auszuführen, dass sie laut dem von ihr in Vorlage gebrachten „Family Registration Certificate“ vom XXXX .04.2023 - abgesehen von ihrem mitreisenden Bruder sowie dem Einladenden - keine Geschwister hat. Insoweit sie sohin in ihrem Schreiben vom 07.06.2023 darauf verwies, in Pakistan mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, ist auszuführen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, da ihr Bruder ebenso einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D gestellt hat und beabsichtigt, sie auf ihrer Reise nach Österreich zu begleiten. Weiters ist auszuführen, dass sie laut dem von ihr in Vorlage gebrachten „Family Registration Certificate“ vom römisch 40 .04.2023 - abgesehen von ihrem mitreisenden Bruder sowie dem Einladenden - keine Geschwister hat. Insoweit sie sohin in ihrem Schreiben vom 07.06.2023 darauf verwies, in Pakistan mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, ist auszuführen, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, da ihr Bruder ebenso einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D gestellt hat und beabsichtigt, sie auf ihrer Reise nach Österreich zu begleiten.

Hinweise, dass die Beschwerdeführerin über eine enge Bindung zu anderen Angehörigen oder Verwandten im Herkunftsstaat verfügt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. Zwar werden im „Family Registration Certificate“ die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern angeführt, allerdings kann deren aktueller Aufenthaltsort der Urkunde nicht entnommen werden und erstattete die Beschwerdeführerin auch keine sonstigen Angaben bezüglich ihrer Eltern und/oder betreffend ihr Verhältnis bzw. ihre Beziehung zu ihren Eltern.

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin sohin keine familiären Bindungen nachgewiesen, welche ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des beantragten Visums als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ein Vorbringen zu ihren sozialen Bindungen in Pakistan wurde nicht erstattet und ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass sie zu einer in Pakistan aufhältigen Person ein besonderes Naheverhältnis und/oder eine besonders intensive Beziehung pflegt. Zudem ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits näher dargelegt – nicht einmal ansatzweise dargetan hat, im Herkunftsstaat über wirtschaftliche Bindungen zu verfügen.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Zweifel hinsichtlich ihrer Wiederausreiseabsicht bereits mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.06.2023 mitgeteilt wurden. Insoweit sie daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2023 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters vorbrachte, dass ihr im Zeitraum von 2012 bis 2016 mehrere Visa erteilt worden seien und sie stets fristgerecht ausgereist sei, ist allerdings auszuführen, dass weder dem Schreiben noch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde Unterlagen zum Nachweis dieser Angaben beigelegt wurden. Das diesbezügliche Vorbringen kann daher der gegenständlichen Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

In einer Gesamtschau war die Beschwerdeführerin sohin nicht in der Lage, die aufgezeigten Bedenken zu zerstreuen. Folglich war festzustellen, dass ihre Wiederausreise nicht gesichert erscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Vorliegen eines Bescheides:

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:

§ 58 Inhalt und Form der BescheideParagraph 58, Inhalt und Form der Bescheide

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

§ 18 ErledigungenParagraph 18, Erledigungen

[…]

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

[…]

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des ZustG lautet:

§ 37 Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der BehördeParagraph 37, Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

(1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

[…]

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Erledigung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023 um keinen Bescheid handelt, zumal die Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet wurde, sondern lediglich die Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXX !“ angeführt wurde. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Erledigung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.07.2023 um keinen Bescheid handelt, zumal die Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet wurde, sondern lediglich die Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau römisch 40 !“ angeführt wurde.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid jedoch kein konstitutives Bescheidmerkmal. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat (vgl. „Hengstschläger/Leeb, AVG“ § 58, Rz 6 (Stand 01.03.2023, rdb.at); mwN). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid jedoch kein konstitutives Bescheidmerkmal. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat vergleiche „Hengstschläger/Leeb, AVG“ Paragraph 58,, Rz 6 (Stand 01.03.2023, rdb.at); mwN).

Bezogen auf den konkreten Fall ist eingangs festzuhalten, dass in der Erledigung zwar die Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXX !“ angeführt wurde und derartige Höflichkeitsfloskeln nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen bloß informativen Charakter hindeuten (vgl. VwGH vom 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Für sich allein betrachtet ist der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln allerdings nicht ausreichend, den Bescheidcharakter einer Erledigung auszuschließen (vgl. „Hengstschläger/Leeb, AVG“ § 58, Rz 9, (Stand 01.03.2023, rdb.at); mwN). Bezogen auf den konkreten Fall ist eingangs festzuhalten, dass in der Erledigung zwar die Anrede „Sehr geehrte/r Herr/Frau römisch 40 !“ angeführt wurde und derartige Höflichkeitsfloskeln nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen bloß informativen Charakter hindeuten vergleiche VwGH vom 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Für sich allein betrachtet ist der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln allerdings nicht ausreichend, den Bescheidcharakter einer Erledigung auszuschließen vergleiche „Hengstschläger/Leeb, AVG“ Paragraph 58,, Rz 9, (Stand 01.03.2023, rdb.at); mwN).

Gegenständlich kann aufgrund des objektiven Erscheinungsbildes der vorliegenden Erledigung kein Zweifel an ihrem normativen Inhalt und damit - da auch alle übrigen für das Vorliegen eines Bescheides erforderlichen Merkmale gegeben sind - an ihrem Charakter als Bescheid bestehen. Der Ausspruch ist unmissverständlich normativ formuliert („Gemäß § 21 des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (BGBl. I 200/100 i.d.g.F. – FPG 2005) wird die Erteilung des beantragten Visums versagt.“) und kann schon deshalb nicht als ein bloßer informativer Hinweis gedeutet werden. Für einen Bescheidwillen der Behörde spricht auch der systematische Aufbau der Erledigung. Der vorliegende Bescheid weist zwar keinen ausdrücklich als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt auf; allerdings schließen an den Ausspruch betreffend die Versagung des Visums zwei ausdrücklich als „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“ bezeichnete Abschnitte an. Aus dieser Gliederung ergibt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild eindeutig, dass der erste Absatz nach der Anrede den Spruch darstellt. Auch sonst enthält die angefochtene Erledigung keinen Anhaltspunkt, dass bloß eine informative Mitteilung erfolgen sollte. Gegenständlich kann aufgrund des objektiven Erscheinungsbildes der vorliegenden Erledigung kein Zweifel an ihrem normativen Inhalt und damit - da auch alle übrigen für das Vorliegen eines Bescheides erforderlichen Merkmale gegeben sind - an ihrem Charakter als Bescheid bestehen. Der Ausspruch ist unmissverständlich normativ formuliert („Gemäß Paragraph 21, des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (BGBl. römisch eins 200/100 i.d.g.F. – FPG 2005) wird die Erteilung des beantragten Visums versagt.“) und kann schon deshalb nicht als ein bloßer informativer Hinweis gedeutet werden. Für einen Bescheidwillen der Behörde spricht auch der systematische Aufbau der Erledigung. Der vorliegende Bescheid weist zwar keinen ausdrücklich als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt auf; allerdings schließen an den Ausspruch betreffend die Versagung des Visums zwei ausdrücklich als „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“ bezeichnete Abschnitte an. Aus dieser Gliederung ergibt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild eindeutig, dass der erste Absatz nach der Anrede den Spruch darstellt. Auch sonst enthält die angefochtene Erledigung keinen Anhaltspunkt, dass bloß eine informative Mitteilung erfolgen sollte.

Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Erledigung mangels Anführung einer Geschäftszahl keinem konkreten Verfahren zuordenbar sei, vermag überdies nicht zu überzeugen, erschließt sich doch aus der angeführten Begründung, dass sich die Entscheidung auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.04.2023 bezieht.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in der Anrede die Beschwerdeführerin eindeutig als Adressatin der Erledigung angeführt wird, die Bezeichnung der Behörde sowohl der Begründung als auch dem angebrachten Rundsiegel zu entnehmen ist und die Erledigung auch mit einem Datum versehen wurde.

Ferner ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 3 FPG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich gesetzt und die Entscheidung mit der Paraphe „ XXXX “ versehen wurde. Die Identität des Genehmigenden ergibt sich aus der Paraphe in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus dem E-Mail, mit welchem der Bescheid übermittelt wurde, sowie aus dem angehängten Begleitschreiben. Ferner ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FPG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich gesetzt und die Entscheidung mit der Paraphe „ römisch 40 “ versehen wurde. Die Identität des Genehmigenden ergibt sich aus der Paraphe in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus dem E-Mail, mit welchem der Bescheid übermittelt wurde, sowie aus dem angehängten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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