Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W280 2300314-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch deren Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch deren Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Zif. 2 FPG zu erteilen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch 40 ist der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Zif. 2 FPG zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am XXXX mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Zif 3 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (§ 45 NAG) gegeben sind. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am römisch 40 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Zif 3 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (Paragraph 45, NAG) gegeben sind.
Mit dem Verbesserungsauftrag vom XXXX , der gesetzlichen Vertretung der BF am XXXX zugestellt, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei Ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und dieser Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu einzubringen. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, die BF sei in Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sie habe nicht angegeben, weshalb sie kein Reisedokument erlangen könne und, dass die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt EU erfüllt werden, habe die BF nicht nachgewiesen. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan erscheine es für die Behörde plausibel, dass die BF kein Reisedokument erlangen könne. Des Weiteren habe bei der Prüfung des Antrages kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person der Antragstellerin festgestellt werden können. Der Nachweis eines solchen Interesses sei jedoch erforderlich. Auch habe die Behörde die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU nicht ermitteln können.Mit dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 , der gesetzlichen Vertretung der BF am römisch 40 zugestellt, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei Ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und dieser Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu einzubringen. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, die BF sei in Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sie habe nicht angegeben, weshalb sie kein Reisedokument erlangen könne und, dass die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt EU erfüllt werden, habe die BF nicht nachgewiesen. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan erscheine es für die Behörde plausibel, dass die BF kein Reisedokument erlangen könne. Des Weiteren habe bei der Prüfung des Antrages kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person der Antragstellerin festgestellt werden können. Der Nachweis eines solchen Interesses sei jedoch erforderlich. Auch habe die Behörde die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU nicht ermitteln können.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die gesetzliche Vertretung der BF dem BFA Salzburg per E-Mail mit, dass im April ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt worden sei, jedoch bislang keine Erledigung erfolgt sei. Beigefügt wurde ein Screenshot der Reservierungsbestätigung über die Terminvereinbarung der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die gesetzliche Vertretung der BF dem BFA Salzburg per E-Mail mit, dass im April ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt worden sei, jedoch bislang keine Erledigung erfolgt sei. Beigefügt wurde ein Screenshot der Reservierungsbestätigung über die Terminvereinbarung der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
Mit Bescheid vom XXXX , der gesetzlichen Vertretung der BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag der BF abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfülle. Die BF, eine Staatsangehörige von Afghanistan, verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – plus“, verfüge jedoch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die BF habe im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können. Darüber erfülle die BF nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU und habe trotz Aufforderung der für die Ausstellung des Fremdenpasses erforderlichen Unterlagen dem BFA nicht übermittelt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom römisch 40 , der gesetzlichen Vertretung der BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag der BF abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfülle. Die BF, eine Staatsangehörige von Afghanistan, verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – plus“, verfüge jedoch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die BF habe im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können. Darüber erfülle die BF nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU und habe trotz Aufforderung der für die Ausstellung des Fremdenpasses erforderlichen Unterlagen dem BFA nicht übermittelt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom XXXX , in der sie beantragte, der Beschwerde stattzugeben.Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom römisch 40 , in der sie beantragte, der Beschwerde stattzugeben.
Begründend führte die Rechtsvertretung der minderjährigen BF im Wesentlichen aus, dass die BF die einzige in ihrer Familie sei, die nicht über einen Fremdenpass bzw. afghanischen Reisepass verfüge und somit auch die einzige, die an gemeinsamen Auslandsreisen nicht teilnehmen könne, wonach die gegenständliche Entscheidung der Behörde die BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Zudem sei die BF rechtmäßig im Bundesgebiet und dürfe in ihrem Grundrecht auf Ausreisefreiheit eingeschränkt werden, wonach automatisch auch das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sei. Der Beschwerde wurde eine Kopie des bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – plus“ der BF beigelegt.Begründend führte die Rechtsvertretung der minderjährigen BF im Wesentlichen aus, dass die BF die einzige in ihrer Familie sei, die nicht über einen Fremdenpass bzw. afghanischen Reisepass verfüge und somit auch die einzige, die an gemeinsamen Auslandsreisen nicht teilnehmen könne, wonach die gegenständliche Entscheidung der Behörde die BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Zudem sei die BF rechtmäßig im Bundesgebiet und dürfe in ihrem Grundrecht auf Ausreisefreiheit eingeschränkt werden, wonach automatisch auch das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sei. Der Beschwerde wurde eine Kopie des bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – plus“ der BF beigelegt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am XXXX einlangend vor.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am römisch 40 einlangend vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF, dem Zentralen Melderegister und des Strafregisters gespeicherten Daten erhoben.
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige von Afghanistan, deren Identität feststeht, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.Die BF, eine Staatsangehörige von Afghanistan, deren Identität feststeht, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die BF wird gesetzlich durch ihre Mutter, XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten. Die Mutter der BF hat einen bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – plus“ und verfügt über einen am XXXX ausgestellten afghanischen Reisepass. Die BF wird gesetzlich durch ihre Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten. Die Mutter der BF hat einen bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – plus“ und verfügt über einen am römisch 40 ausgestellten afghanischen Reisepass.
Der Vater der BF, XXXX alias XXXX , geboren am XXXX verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis zum XXXX und über einen am ausgestellten XXXX afghanischen Reisepass.Der Vater der BF, römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis zum römisch 40 und über einen am ausgestellten römisch 40 afghanischen Reisepass.
Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Ihre Eltern verfügen über einen gültigen afghanischen Reisepass und ist die zwei Jahre alte BF darauf angewiesen, diese bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.
II.2. Beweiswürdigungrömisch II.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf ihrem im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung getätigten Angaben sowie ihrem aktenkundigen Aufenthaltstitel.
Die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet am XXXX geboren ist und über einen bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – plus“ verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Aufenthaltstitel.Die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet am römisch 40 geboren ist und über einen bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – plus“ verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Aufenthaltstitel.
Anhand der hinsichtlich ihrer Eltern amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und der von ihnen vorgelegten Aufenthaltstitel war festzustellen, dass die Mutter der BF in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ plus sowie einen afghanischen Reisepass und ihr Vater über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und einen afghanischen Reisepass verfügt. Dementsprechend war auch die Feststellung zu treffen, dass sich die Eltern der BF rechtmäßig in Österreich aufhalten (OZ XXXX ). Anhand der hinsichtlich ihrer Eltern amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und der von ihnen vorgelegten Aufenthaltstitel war festzustellen, dass die Mutter der BF in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ plus sowie einen afghanischen Reisepass und ihr Vater über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und einen afghanischen Reisepass verfügt. Dementsprechend war auch die Feststellung zu treffen, dass sich die Eltern der BF rechtmäßig in Österreich aufhalten (OZ römisch 40 ).
Dass es der BF nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus aus dem notorischen Amtswissen, wonach aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet werden und aktuell keine Reisepässe ausgestellt werden.
Da ihre Eltern unstrittig über afghanische Reisepässe verfügen und demnach auch Auslandsreisen vornehmen können und die BF erst zwei Jahre alt ist, ist festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 88 FPG lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG lauten wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. (…)“
Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
„Artikel 2 - Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
Die BF beantragte am XXXX die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BFüber kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sie im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen habe können und sie die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht erfülle.Die BF beantragte am römisch 40 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BFüber kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sie im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen habe können und sie die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht erfülle.
Bei der BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß § 10 IntG, zu erfüllen.Bei der BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß Paragraph 10, IntG, zu erfüllen.
Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können.
Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1).Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden vergleiche BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1).
Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF daher als unverhältnismäßig.
Darüber hinaus wurden vom BFA zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Dem Antrag der BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Auslandsreise Ausreise Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Kindeswohl Lebensalter Minderjährige rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2300314.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024