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86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen Auflagen zur Verwendung von Hunden im Rahmen einer Hundeausstellung; Gewährleistung von Rechtsschutz auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für zukünftige Veranstaltungen gebotenRechtssatz
Indem das LVwG Steiermark die Beschwerde als unzulässig zurückwies, weil kein Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers mehr vorliege, (weil es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr mache, ob der erstinstanzliche Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen habe und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen würden) verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.
Da der ***-Klub auch in Zukunft Veranstaltungen abhalten möchte, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kann und soll (in Zukunft) nicht zugemutet werden, die Veranstaltung ohne Berücksichtigung näher bezeichneter Auflagen abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu begehen, um schließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren Rechtsschutz zu erlangen.
(Vgl E v 03.10.2024, E3283/2084: Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Veranstaltungswesen, Tierschutz, Rechtsschutz, Geltungsbereich, Rückwirkung, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2261.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024