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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art 7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung durch die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für Heilhandlungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in der Arbeitnehmerveranlagung; Nachweis der Notwendigkeit der – mit jenen aus den Vorjahren vergleichbaren – regelmäßigen Behandlungen durch ein medizinisches Attest ausreichendRechtssatz
Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an einer fortdauernden körperlichen Beeinträchtigung, für die die medizinische Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität im ärztlichen Gutachten vom 07.04.2016 festgestellt worden ist und für die sie auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen hat.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) verletzt den Gleichheitsgrundsatz, wenn es einem medizinischen Attest zur Notwendigkeit der regelmäßigen Behandlung aus dem Jahr 2021 die Eignung eines Nachweises deshalb abspricht, weil dieses nicht zu Beginn der vergleichbaren, weiteren – im Jahr 2020 durchgeführten – Behandlung eingeholt worden sei. Da offensichtlich die Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung bestanden hat, kann einem nach erfolgter Behandlung gleichsam die fortdauernde Notwendigkeit vergleichbarer Behandlungen bestätigenden Attest die Eignung eines Nachweises, zumindest aber einer Glaubhaftmachung der Notwendigkeit nicht ohne weitere Feststellungen abgesprochen werden. Auch ist die Auffassung des BFG, die vorgelegten Befundberichte seien als bloße "ärztliche Empfehlungen" zu werten, mit denen der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht erbracht werden konnte, nicht nachvollziehbar, zumal diese Würdigung dem Inhalt der Befundberichte widerspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Veranlagung (Einkommensteuer), Behinderte, SteuerbefreiungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2212.2023Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024