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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesbahn-PensionsG und der BundesbahnG betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen Zumutbarkeit des Rechtswegs vor den (ordentlichen) GerichtenRechtssatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Vollendung einer Wartefrist von 60 Monate nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder" in §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) idF BGBl I 175/2022, der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §2 Abs2 Z1 leg cit idF BGBl I 175/2022, der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §5 Abs2 leg cit idF BGBl I 64/2016, §53b Abs1 leg cit idF BGBl I 86/2013, der Wortfolge "An die Stelle der im §2 Abs1 Z3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten" in §54a Abs2 leg cit idF BGBl I 71/2003, der Wort- und Zeichenfolge "oder Z3" in §60 Abs4 erster Satz leg cit idF BGBl I 36/2023, der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §64 Abs3 leg cit idF BGBl I 142/2004 sowie der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §52 Abs5 Z4 BundesbahnG idF BGBl I 153/2020.Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Vollendung einer Wartefrist von 60 Monate nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder" in §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §2 Abs2 Z1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §5 Abs2 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, §53b Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2013,, der Wortfolge "An die Stelle der im §2 Abs1 Z3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten" in §54a Abs2 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, der Wort- und Zeichenfolge "oder Z3" in §60 Abs4 erster Satz leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023,, der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §64 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, sowie der Wort- und Zeichenfolge "oder 3" in §52 Abs5 Z4 BundesbahnG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,.
Dem Antragsteller wäre es möglich, beim örtlich zuständigen (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der (auf die angefochtenen Bestimmungen gestützten) Versetzung in den Ruhestand zu begehren (und damit, dass er weiterhin dem [aktiven] Dienststand angehört) oder mit einer Leistungsklage Schadenersatz gegen den früheren Arbeitgeber wegen der finanziellen Nachteile als Folge der (auf Grund der angefochtenen Bestimmungen) behauptetermaßen rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand zu fordern. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen. Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es dem Antragsteller einerseits offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B?VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B?VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG an den VfGH zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen zivilgerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem VfGH entgegensteht. §132 DO steht dem – bei verfassungskonformer Interpretation – nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pensionsrecht, Bundesbahnbedienstete, VfGH / Weg zumutbarer, Bundesbahnen, Ruhestandsversetzung, Ruhegenuss, Übergangsbestimmung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G37.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024