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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0113 B 17. März 2021 RS 3Stammrechtssatz
Im Einzelfall kann sich gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der - zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs - auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vgl. auch die Formulierung in § 275 Abs 2 BAO betreffend einen Bericht über "die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen").Im Einzelfall kann sich gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der - zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs - auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann vergleiche Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vergleiche auch die Formulierung in Paragraph 275, Absatz 2, BAO betreffend einen Bericht über "die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160083.L03Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024