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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §274 Abs1Rechtssatz
Die BAO sieht mit Ausnahme der in § 274 Abs. 3 BAO genannten Fälle (vgl. dazu VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087, mwN) im Fall eines rechtzeitigen Parteiantrags einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor (vgl. VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014, mwN) und kennt keine § 24 Abs. 4 VwGVG - in Verwaltungsstrafsachen § 44 Abs. 4 VwGVG - vergleichbare Möglichkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137, mwN). Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht daher auch nach Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH im zweiten Rechtsgang.Die BAO sieht mit Ausnahme der in Paragraph 274, Absatz 3, BAO genannten Fälle vergleiche dazu VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087, mwN) im Fall eines rechtzeitigen Parteiantrags einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor vergleiche VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014, mwN) und kennt keine Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - in Verwaltungsstrafsachen Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG - vergleichbare Möglichkeit des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages vergleiche VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137, mwN). Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht daher auch nach Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH im zweiten Rechtsgang.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160083.L02Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024