RS Vwgh 2024/10/15 Ra 2024/06/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauG Vlbg 2001 §17 Abs1
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage des Ortsbildbegriffes ist eine Rechtsfrage, die genaue Umschreibung der Umgebung bzw. des Ortsteiles, der im Sinn des § 17 Abs. 1 und 2 BauG maßgeblich ist, hat jedoch im Befund eines dazu einzuholenden Sachverständigengutachtens zu erfolgen (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0097, Rn. 10, mwN). Nur der Sachverständige ist auf Grund seines Fachwissens in der Lage, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 27.11.2007, 2004/06/0038, mwN). Ein solches Gutachten setzt für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige in seinem Befund das relevante Ortsbild nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt (vgl. VwGH 17.8.2010, 2008/06/0093, mwN).Die Frage des Ortsbildbegriffes ist eine Rechtsfrage, die genaue Umschreibung der Umgebung bzw. des Ortsteiles, der im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins und 2 BauG maßgeblich ist, hat jedoch im Befund eines dazu einzuholenden Sachverständigengutachtens zu erfolgen vergleiche VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0097, Rn. 10, mwN). Nur der Sachverständige ist auf Grund seines Fachwissens in der Lage, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 27.11.2007, 2004/06/0038, mwN). Ein solches Gutachten setzt für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige in seinem Befund das relevante Ortsbild nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt vergleiche VwGH 17.8.2010, 2008/06/0093, mwN).

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060099.L02

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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