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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Frage des Ortsbildbegriffes ist eine Rechtsfrage, die genaue Umschreibung der Umgebung bzw. des Ortsteiles, der im Sinn des § 17 Abs. 1 und 2 BauG maßgeblich ist, hat jedoch im Befund eines dazu einzuholenden Sachverständigengutachtens zu erfolgen (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0097, Rn. 10, mwN). Nur der Sachverständige ist auf Grund seines Fachwissens in der Lage, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 27.11.2007, 2004/06/0038, mwN). Ein solches Gutachten setzt für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige in seinem Befund das relevante Ortsbild nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt (vgl. VwGH 17.8.2010, 2008/06/0093, mwN).Die Frage des Ortsbildbegriffes ist eine Rechtsfrage, die genaue Umschreibung der Umgebung bzw. des Ortsteiles, der im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins und 2 BauG maßgeblich ist, hat jedoch im Befund eines dazu einzuholenden Sachverständigengutachtens zu erfolgen vergleiche VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0097, Rn. 10, mwN). Nur der Sachverständige ist auf Grund seines Fachwissens in der Lage, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 27.11.2007, 2004/06/0038, mwN). Ein solches Gutachten setzt für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige in seinem Befund das relevante Ortsbild nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt vergleiche VwGH 17.8.2010, 2008/06/0093, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060099.L02Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024