Index
L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Ein Anspruch des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung über einen solchen Antrag somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, dort zu einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht, mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten (vgl. VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 bis 0107, mwN).Ein Anspruch des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung über einen solchen Antrag somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, dort zu einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht, mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten vergleiche VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 bis 0107, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060057.L01Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024