Norm
ASVG §44Rechtssatz
Der nach § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß § 44 Abs 2 ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt(fort)zahlung bestand.Der nach Paragraph 125, Absatz eins, Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt(fort)zahlung bestand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berechnungsbasis Rehabilitationsgeld, Berechnung Rehabilitationsgeld, Höhe Rehabilitationsgeld, Rehabilitationsgeld, untermonatige BerechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134938Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024