RS OGH 2024/10/22 4Ob163/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2024
beobachten
merken

Rechtssatz

Der schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleich vermindert die Ersatzpflicht des Schädigers unmittelbar. Prozessual hat die Anrechnung – anders als bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einer Wandlung – durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0134943">4 Ob 163/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 163/23h
    Hier: Benützungsentgelt für einen Pkw mit unzulässiger Abschalteinrichtung. (T1)
    So auch bereits 2 Ob 5/23h, Rz 53; 8 Ob 1/24s, Rz 32; 8 Ob 76/23v, Rz 34; 9 Ob 55/23p, Rz 46; 10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023, Rz 38 f mwN. (T2)

Schlagworte

Kompensation, compensando, Aufrechnungseinrede, Diesel-Abgasskandal, Abschalteinrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134943

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten