TE Dok 2024/10/16 DS/001/2020

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Veröffentlicht am 16.10.2024
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Norm

RStDG §57 Abs1
RStDG §137 Abs1
  1. RStDG § 57 heute
  2. RStDG § 57 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 57 gültig von 31.07.2016 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. RStDG § 57 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. RStDG § 57 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. RStDG § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. RStDG § 57 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. RStDG § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. RStDG § 57 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1998
  1. RStDG § 137 heute
  2. RStDG § 137 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. RStDG § 137 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. RStDG § 137 gültig von 01.03.1968 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968

Schlagworte

Vorwerfbarkeit von wiederholten Verfahrensverzögerungen; Vorwerfbarkeit einer nicht erfolgten Weisungsbefolgung; Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung; Vorliegen eines Disziplinarvergehens

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts durch die RidBFG Dr. Ralf Schatzl als Vorsitzenden sowie Mag. Martin Kuprian und MMag. Gerald Ehgartner als weitere Richter in Bezug auf die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gegen den RidBVwG DB vom 16.09.2020, Gz. 2020-0.580.269, Nachtragsanzeige vom 23.09.2020, Gz. 2020-0.606.123, und Antrag auf Ausdehnung vom 10.03.2022, nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.06.2024, 17.06.2024, 02.07.2024, 03.07.2022, 04.07.2024, 02.09.2024, 16.09.2024 und am 16.10.2024 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers Dr. Hanno Zanier (am 02.07.2024, 03.07.2022, 04.07.2024, 02.09.2024, 16.09.2024 und am 16.10.2024) sowie des Disziplinaranwaltes RidBVwG Mag. Gerold Pawelka-Schmidt und MMag. Dr. Werner Andrä am 16.10.2024 zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Der DB (in der Folge der DB) ist schuldig, er hat als Richter durch verschiedene Verfahrensverzögerungen seine Dienstpflichten gemäß § 57 Abs. 1 RStDG und durch wiederholte nicht termingerecht erfüllte Berichtspflichten seine Dienstpflichten gemäß § 57 Abs. 2 RStDG schuldhaft verletzt. Dies betrifft die im Folgenden dargestellten Fakten. Die Nummerierung entspricht dem Einleitungsbeschluss in diesem Verfahren:Der DB (in der Folge der DB) ist schuldig, er hat als Richter durch verschiedene Verfahrensverzögerungen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG und durch wiederholte nicht termingerecht erfüllte Berichtspflichten seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 57, Absatz 2, RStDG schuldhaft verletzt. Dies betrifft die im Folgenden dargestellten Fakten. Die Nummerierung entspricht dem Einleitungsbeschluss in diesem Verfahren:

A. Verfahrensverzögerungen in Bezug auf einzelne Verfahren:

Der DB hat in den Verfahren DB 1, DB 2 sowie DB 3 und DB 4, DB 5, DB 6, DB 7, DB 8, DB 9, DB 10, DB 11, DB 12, DB 13, DB 14, DB 15, DB 16, DB 17, DB 18, DB 19, DB 20, DB 21, DB 22, DB 23, DB 24, DB 25, DB 26, DB 27 die folgenden schuldhaft begangenen und ihm vorwerfbare Verfahrensverzögerungen zu verantworten:

A.1. Verspätete Vorlage oder Nichtvorlage von Fristsetzungsanträgen

A.1.3. In dem im Jänner 2016 anhängig gewordenen Säumnisbeschwerdeverfahren zur GZ DB 5 hat der DB einen am 09.08.2016 beim BVwG eingelangten Fristsetzungsantrag dem VwGH erst am 09.02.2017 vorgelegt.

A.1.7. In dem seit 01.08.2016 im BVwG und seit 23.10.2017 in der Gerichtsabteilung des DB anhängigen Verfahren zur GZ DB 11 hat der DB einen am 02.05.2019 beim BVwG eingelangten Fristsetzungsantrag dem VwGH erst am 19.09.2019 vorgelegt.

A.2. Nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden ist

A.2.2. Das Verfahren zu den GZ DB 2, DB 3 und DB 4, bereits seit 2008 am AsylGH und seit 01.04.2015 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB trotz eines am 14.09.2018 gestellten Fristsetzungsantrags (Frist bis 16.01.2019) erst am 28.01.2019 fortgesetzt und am 23.07.2019 erledigt.

A.2.5. Im Verfahren zur GZ DB 14, seit 01.01.2014 im BVwG anhängig, hat der DB trotz eines am 02.10.2019 gestellten Fristsetzungsantrags nach dessen Einlangen lediglich eine Verhandlung für 22.10.2019 ausgeschrieben und in der beim VwGH beantragten verlängerten Frist (VwGH-Frist bis 06.05.2020) keine weiteren Verhandlungen angesetzt.

A.2.6. Im Verfahren zur GZ DB 13, seit 26.02.2016 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB trotz eines am 24.05.2019 gestellten Fristsetzungsantrags (VwGH-Frist bis zum 12.08.2019) eine mündliche Verhandlung erst am 12.08.2019 durchgeführt, mit gleichem Datum eine Fristverlängerung beim VwGH beantragt (VwGH-Frist bis zum 14.10.2019) und weitere Verhandlungen am 17.10.2019 und am 21.10.2019 durchgeführt, das Erkenntnis verkündet und dieses erst am 23.12.2019 ausgefertigt.

A.2.7. Im Verfahren zur GZ DB 10, seit 29.06.2016 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB trotz eines am 08.01.2020 gestellten Fristsetzungsantrags (VwGH-Frist bis zum 08.06.2020) am 08.01.2020 eine Verhandlung für 22.01.2020 ausgeschrieben, die nicht durchgeführt wurde. Am 03.08.2020 hat der DB eine Verlängerung der Frist um drei Monate beim VwGH beantragt (VwGH-Frist bis zum 29.10.2020), weitere Verfahrenshandlungen hat der DB im Zeitraum 08.01.2020 bis 03.08.2020 nicht gesetzt.

A.2.9. Im Verfahren zur GZ DB 27, seit 18.12.2017 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB mit Schriftsatz vom 23.03.2021 einen Fristsetzungsantrag erhalten (VwGH-Frist 12.07.2021) und bis zum Ablauf der Frist keine weitere Verfahrenshandlung gesetzt.

A.2.11. Im Verfahren zur GZ DB 18, seit 11.05.2016 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB auf Grund eines am 01.12.2020 gestellten Fristsetzungsantrags (VwGH-Frist 23.03.2021) bis zum 23.03.2021 keinen Verfahrensschritt gesetzt. Am 23.03.2021 stellte der DB einen Antrag nach § 38 Abs. 4 VwGG, worauf der VwGH die Frist bis 25.05.2021 verlängerte. Einen Verfahrensschritt setzte der DB in dieser Zeit nicht. Mit Schreiben vom 25.05.2021 benachrichtigte der DB den VwGH nach § 42a VwGG und teilte mit, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei. A.2.11. Im Verfahren zur GZ DB 18, seit 11.05.2016 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB auf Grund eines am 01.12.2020 gestellten Fristsetzungsantrags (VwGH-Frist 23.03.2021) bis zum 23.03.2021 keinen Verfahrensschritt gesetzt. Am 23.03.2021 stellte der DB einen Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG, worauf der VwGH die Frist bis 25.05.2021 verlängerte. Einen Verfahrensschritt setzte der DB in dieser Zeit nicht. Mit Schreiben vom 25.05.2021 benachrichtigte der DB den VwGH nach Paragraph 42 a, VwGG und teilte mit, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei.

A.3. Nicht unverzügliche Bearbeitung in fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung durch einen Gerichtshof öffentlichen Rechts

A.3.1. In dem seit 01.05.2015 in seiner Gerichtsabteilung anhängigen Beschwerdeverfahren hat der DB im fortgesetzten Verfahren zur GZ DB 7 nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ab dem Rücklangen des Aktes am 17.07.2019 bis zum 17.08.2020 keinen weiteren Verfahrensschritt gesetzt

A.3.2. In dem seit 28.04.2015 in seiner Gerichtsabteilung anhängigen Beschwerdeverfahren hat der DB im fortgesetzten Verfahren zu den GZ DB 2, DB 3 und DB 4 nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Rücklangen des Aktes am 19.05.2020) bis zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen am 05.01.2021 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.3.3. Im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des VfGH (Rücklangen des Aktes am 10.01.2017) zur GZ DB 9, hat der DB nach darauf folgenden Beschluss des VwGH (Rücklangen des Aktes am 01.06.2017) ohne sachliche Begründung zwischen dem 01.06.2017 und dem 29.10.2018 trotz Urgenzen keine Verhandlung in der Beschwerdesache durchgeführt.

A.3.4. In dem seit 19.01.2016 in seiner Gerichtsabteilung anhängigen Beschwerdeverfahren hat der DB im fortgesetzten Verfahren zur GZ DB 5 nach den aufhebenden Erkenntnissen des VfGH vom 27.02.2018 und des VwGH vom 15.03.2018 (Rücklangen des Aktes am 11.04.2018) trotz eines weiteren Fristsetzungsantrages vom 18.04.2019 eine mündliche Verhandlung erst am 05.11.2019 durchgeführt.

A.3.5. + A.3.10. In dem seit 11.05.2016 in der Gerichtsabteilung des DB anhängigen Beschwerdeverfahren hat der DB im fortgesetzten Verfahren zur GZ DB 18 nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2017 (Rücklangen des Aktes am 16.03.2017) nach einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017 trotz eines am 01.12.2020 gestellten Fristsetzungsantrages mit Ausnahme der Anberaumung einer Verhandlung für 02.07.2021 am 17.06.2021 keinen weiteren Verfahrensschritt gesetzt.

A.3.6. In dem fortgesetzten Verfahren zur GZ DB 9, (Rücklangen des Aktes am 01.06.2017), beim BVwG anhängig seit dem 20.07.2015, hat der DB nach Verhandlungen am 29.10.2018, 25.09.2019, 17.06.2020 und 28.07.2020 bis 02.10.2022 weiter keine Verhandlung durchgeführt bzw den Akt nicht abgeschlossen.

A.3.7. In dem beim BVwG seit 19.01.2016 anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren zur GZ DB 5 hat der DB nach der zweiten Aufhebung seiner Entscheidung (siehe Punkt A.3.4.) durch den VwGH mit Erkenntnis vom 25.09.2020 (Rücklangen des Aktes am 09.10.2020), bis zu der am 09.12.2021 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung für 23.12.2021 keinen Verfahrensschritt gesetzt.

A.3.8. In dem seit 26.02.2016 in der Gerichtsabteilung des DB anhängigen Verfahren zur GZ DB 13 hat der DB nach dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2020 (Rücklangen des Aktes am 13.03.2020) bis zur Entscheidung des DB vom 31.01.2023 (Aufhebung des angefochtenen Bescheides des BFA) keinen Verfahrensschritt gesetzt; es erfolgte lediglich die Vorlage weiterer Unterlagen zur Familiensituation des Beschwerdeführers durch die Rechtsanwältin im Jahr 2020.

A.3.9. In dem am BVwG seit 01.01.2014 anhängigen, der Gerichtsabteilung des DB am 01.04.2015 zugewiesenen Verfahren zur GZ DB 7, hat der DB nach Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts durch den VwGH vom 27.06.2019 (Rücklangen des Aktes am 17.07.2019), nach dem 17.08.2020 bis zum Eingang eines neuerlichen Fristsetzungsantrages am 14.07.2021 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und das Verfahren letztlich erst am 04.01.2022 beendet.

A.4. Zeiträume von mehr als einem Jahr zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung

A.4.1. Im Verfahren zur GZ DB 7, im BVwG seit 01.01.2014 anhängig und dem DB am 01.04.2015 zugewiesen, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung mehr als ein Jahr (zwischen dem 26.01.2016 und dem 30.11.2017) keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.2. Im Verfahren zu den GZ DB 2, DB 3 und DB 4, beim Asylgerichtshof anhängig seit August 2008, im BVwG anhängig seit 01.01.2014, der Gerichtsabteilung des DB zugewiesen am 28.04.2015, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem 15.01.2016 und dem 18.01.2017 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.4. Im Verfahren zur GZ DB 14, seit 01.01.2014 im BVwG anhängig, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung mehr als ein Jahr zwischen dem 06.03.2017 und dem 02.10.2019 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.5. Im Verfahren zur GZ DB 13, der Gerichtsabteilung des DB zugewiesen am 11.05.2016, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung mehr als ein Jahr zwischen dem 05.01.2017 und dem 06.08.2018 sowie dem 12.08.2019 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.6. Im Verfahren zur GZ DB 15, im BVwG anhängig seit 01.03.2016, der Gerichtsabteilung des DB zugewiesen am 08.03.2016, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung mehr als ein Jahr zwischen dem 23.03.2017 und dem 05.11.2019 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.7. Im Verfahren zur GZ DB 17, der Gerichtsabteilung des DB zugewiesen am 06.04.2016, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem 14.07.2016 und dem 04.11.2019 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.8. Im Verfahren zur GZ DB 21, der Gerichtsabteilung des DB zugewiesen am 26.09.2016, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung mehr als ein Jahr (zwischen der anberaumten, aber nicht durchgeführten Verhandlung am 01.03.2019 und dem 07.08.2020) keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.4.10. Im Verfahren zur GZ DB 15, der Gerichtsabteilung des DB am 08.03.2016 zugewiesen, hat der DB ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung mehr als ein Jahr zwischen dem 28.08.2020 und dem 27.12.2021 bzw. dem 21.01.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.5. Langer Zeitraum zwischen Zuteilung des Aktes und Bearbeitungsbeginn sowie langer Zeitraum seit dem letzten Bearbeitungsschritt (ausgenommen vorgenannte Fälle)

A.5.1. Im Verfahren zur GZ DB 16 hat der DB in der seit 16.03.2016 anhängig gewesenen Rechtssache trotz Ersuchen der Rechtsvertretung vom 10.11.2016 und vom 20.03.2017 erst am 12.11.2019 einen Bearbeitungsschritt (Anberaumung einer Verhandlung) gesetzt.

A.5.3. Im Verfahren zur GZ DB 10 hat der DB in der seit 29.06.2016 anhängig gewesenen Rechtssache nach Ersuchen um Erledigung vom 13.03.2017 am 28.08.2017 eine Verhandlung durchgeführt und trotz Ersuchen um Erledigung vom 25.08.2018, 08.03.2019 und 11.03.2019 erst am 21.06.2019 und 12.11.2019 eine Verhandlung durchgeführt.

A.5.4. In dem seit 15.07.2016 anhängigen Verfahren zur GZ DB 19 hat der DB erst am 28.11.2019 einen Bearbeitungsschritt (Anberaumung einer Verhandlung) gesetzt.

A.5.13. Im Verfahren zur GZ DB 14, beim BVwG seit 25.01.2016 anhängig, hat der DB seit der letzten Verhandlung am 24.08.2020 bis zur Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2021, also mehr als ein Jahr lang, keine Verfahrensschritte gesetzt, wobei die für den 04.01.2022 anberaumte Verhandlung am 03.01.2022 abberaumt wurde.

A.5.14. Im Verfahren zur GZ DB 16 hat der DB in der seit 16.03.2016 anhängig gewesenen Rechtssache für 28.11.2019 eine Verhandlung anberaumt und diese am 22.11.2019 ohne Angabe von Gründen abberaumt. In weiterer Folge beraumte der DB ohne sachliche Begründung erst für 20.01.2021 eine Verhandlung an, die ebenfalls abberaumt wurde.

A.5.15. Im Verfahren zur GZ DB 19 hat der DB in der seit 15.07.2016 anhängig gewesenen Rechtssache erst am 01.03.2021 die erste Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Er hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen, wobei er trotz Urgenz vom 04.02.2022 bis zur Aktenabnahme am 22.03.2022 keine weiteren Verfahrensschritte setzte.A.5.15. Im Verfahren zur GZ DB 19 hat der DB in der seit 15.07.2016 anhängig gewesenen Rechtssache erst am 01.03.2021 die erste Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Er hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen, wobei er trotz Urgenz vom 04.02.2022 bis zur Aktenabnahme am 22.03.2022 keine weiteren Verfahrensschritte setzte.

A.5.16. Im Verfahren zur GZ DB 24, der Gerichtsabteilung des DB am 23.10.2017 zugewiesen, hat der DB seit der Verhandlung am 05.03.2021 bis zur Aktenabnahme am 22.03.2022 keine Verfahrensschritte gesetzt.

A.5.18. In den Verfahren zu GZ DB, DB, , DB, DB, DB , beim BVwG seit 20.05.2019 anhängig, hat der DB am 05.08.2019 die Bestellung eines neuen einstweiligen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Graz-West angeregt und am 23.08.2019 eine weitere Verhandlung durchgeführt. Am 13.09.2019 hat der DB Zeugen einvernommen. Eine für den 20.09.2019 anberaumte Verhandlung wurde am 19.09.2019 abberaumt. Am 25.09.2019 wurde eine mündliche Verhandlung für den 04.10.2019 anberaumt, wobei jedoch eine diesbezügliche Niederschrift oder Abberaumung der Verhandlung nicht im Aktenlauf (eVA+) protokolliert wurde. Erst im September 2021 wurden nächste Verfahrensschritte durch die Informationsbeschaffung betreffend den aktuellen Erwachsenenvertreter gesetzt sowie eine mündliche Verhandlung für den 28.09.2021 anberaumt, die dann auch stattgefunden hat. Seit der letzten Verhandlung am 05.03.2021 wurden keine Verfahrensschritte gesetzt. Die Rechtssache wurde dem DB mit Beschluss des GV-Ausschusses vom 22.03.2022 abgenommen.

A.5.19. In dem Verfahren zu GZ DB 1, beim BVwG seit 2016 bzw. nach dem Antrag auf Wiederaufnahme wiederum ab Mai 2018 anhängig, hat der DB nach verschiedenen Verfahrensschritten in den Jahren 2018 und 2020 seit der Verhandlung am 28.07.2020 abgesehen von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2021, die kurzfristig wieder abberaumt wurde, bis zur Aktenabnahme am 22.03.2022 keinen weiteren Verfahrensschritt gesetzt.

A.5.20. Im Verfahren zur GZ DB 23, im BVwG anhängig seit 24.11.2016, hat der DB nach der mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 entgegen seiner Angabe in einem Bericht vom 15.07.2020, dass eine weitere Verhandlung notwendig sei und er mit einem Verfahrensabschluss bis zum 31.10.2020 rechne, bis zum Ergehen des Erkenntnisses am 17.06.2021 trotz eines am 22.12.2020 eingebrachten und am 05.03.2021 dem VwGH vorgelegten Fristsetzungsantrages keinen weiteren Verfahrensschritt gesetzt.

A.5.21. In dem beim BVwG seit 26.07.2016 anhängigen Verfahren zur GZ DB 12 hat der DB nach der Verhandlung am 26.06.2019 entgegen der in der Berichtspflicht angegebenen Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung und des daraus resultierenden Erledigungshorizontes bis 31.10.2020 bis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2021 keinen weiteren Bearbeitungsschritt gesetzt. Das Ermittlungsverfahren wurde in dieser Verhandlung gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGvG geschlossen. Bis zur Aktenabnahme am 22.03.2022 hat der DB keinen weiteren Verfahrensschritt gesetzt.A.5.21. In dem beim BVwG seit 26.07.2016 anhängigen Verfahren zur GZ DB 12 hat der DB nach der Verhandlung am 26.06.2019 entgegen der in der Berichtspflicht angegebenen Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung und des daraus resultierenden Erledigungshorizontes bis 31.10.2020 bis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2021 keinen weiteren Bearbeitungsschritt gesetzt. Das Ermittlungsverfahren wurde in dieser Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGvG geschlossen. Bis zur Aktenabnahme am 22.03.2022 hat der DB keinen weiteren Verfahrensschritt gesetzt.

A.6. Langer Zeitraum zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung

A.6.1. Im Verfahren zu den GZ DB 2, DB 3 und DB 4, seit 2008 am AsylGH und seit 28.04.2015 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung nach mündlicher Verkündung am 04.02.2019 trotz eines diesbezüglichen Antrags vom 18.02.2019 ohne sachliche Begründung erst am 23.07.2019 ausgefertigt.

A.6.2. Im fortgesetzten, seit 2003 laufenden Asyl-Verfahren, der Gerichtsabteilung des DB zur GZ DB 5 im Jänner 2016 als Säumnisbeschwerdeverfahren zugewiesen, hat der DB nach den aufhebenden Erkenntnissen des VfGH und des VwGH die schriftliche Ausfertigung der am 05.11.2019 verkündeten Entscheidung trotz eines diesbezüglichen Antrags ohne sachliche Begründung erst am 06.05.2020 ausgefertigt.

A.6.4. Im Verfahren zur GZ DB 20, in der Gerichtsabteilung des DB anhängig seit 08.08.2016, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der am 15.11.2019 mündlich verkündeten und knapp protokollierten Entscheidung nach diesbezüglichem Antrag vom 18.11.2019 erst am 25.05.2020 ausgefertigt.

A.6.5. Im Verfahren zur GZ DB 22, im BVwG anhängig seit 28.10.2016, der Gerichtsabteilung des DB zugewiesen am 23.10.2017, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten und knapp protokollierten Entscheidung nach diesbezüglichem Antrag vom 10.12.2019 und Urgenz vom 30.03.2020 erst am 25.05.2020 ausgefertigt.

A.6.6. In den Verfahren zur GZ DB 25 und DB 25a, dem DB zugewiesen am 24.07.2017, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der am 20.04.2018 mündlich verkündeten Entscheidung, deren Begründung sich dem Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen lässt, nach diesbezüglichem Antrag vom 03.05.2018 erst am 24.08.2020 ausgefertigt.

A.6.7. Im Verfahren zur GZ DB 26, in der Gerichtsabteilung des DB anhängig seit 28.07.2017, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der am 07.08.2019 mündlich verkündeten und knapp protokollierten Entscheidung nach diesbezüglichem Antrag vom 09.08.2019 erst am 22.05.2020 ausgefertigt.

A.6.8. In den Verfahren zur GZ DB 8 und DB 29, in der Gerichtsabteilung des DB anhängig seit 30.11.2017, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der am 27.11.2019 mündlich verkündeten Entscheidungen, deren Begründung sich dem Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen lassen, nach diesbezüglichem Antrag vom 10.12.2019 erst am 14.05.2020 und am 15.05.2020 ausgefertigt.

A.6.9. Im Verfahren zur GZ DB 6, in der Gerichtsabteilung des DB anhängig seit 03.05.2018, hat der DB die schriftliche Ausfertigung der am 07.08.2019 mündlich verkündeten und knapp protokollierten Entscheidung nach diesbezüglichem Antrag vom 19.08.2019 erst am 06.08.2020 ausgefertigt.

A.7. Keine Reaktion auf Anfragen und Anträge

A.7.5. Im Verfahren zur GZ DB 21, anhängig in der Gerichtsabteilung des DB seit 23.09.2016, hat der DB mehrfach gestellte Anträge, der Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot in Österreich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht erledigt, was dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen zumindest erschwerte und diesbezügliche Urgenzen nicht beantwortet.

C. Wiederholte Nichteinhaltung von Berichtsterminen

Der DB hat weiters folgenden Weisungen seiner Dienstvorgesetzten nicht termingerecht Folge geleistet:

C.1. Der DB ist wie alle anderen betroffenen Richterinnen und Richter der Außenstelle Innsbruck von der damaligen interimistischen Leiterin der Außenstelle am 23.10.2019 aufgefordert worden, bis 30.10.2019 eine Stellungnahme zu allen offenen Verfahren aus dem Jahr 2016 abzugeben, und hat als einziger die gesetzte Frist nicht eingehalten. Der Bericht ist erst nach Urgenz am 31.10.2019 erfolgt.

C.2. Der DB ist von der damaligen interimistischen Leiterin der Außenstelle am 23.10.2019 unter Angabe der vier Verfahrenszahlen aufgefordert worden, bis 25.10.2019 eine kurze begründete Stellungnahme zu allen offenen Verfahren aus den Jahren 2014 und 2015 abzugeben, und hat die gesetzte Frist nicht eingehalten. Auch eine neuerlich am 29.10.2019 gesetzte Frist bis 30.10.2019 hat der DB nicht eingehalten. Der Bericht ist erst nach neuerlichen Urgenzen vom 31.10.2019 am 31.10.2019 erfolgt, während zwei weitere Richter mit Akten aus 2014 und 2015 dem Berichtsauftrag problemlos nachgekommen sind.

C.3. Der DB ist vom Leiter der Außenstelle gemeinsam mit den übrigen Richterinnen und Richtern aufgefordert worden, bis 10.07.2020 darzulegen, welche Verfahrensschritte in den seit 2016 und länger anhängigen Beschwerdeverfahren gesetzt wurden und hat die gesetzte Frist nicht eingehalten. Erst unmittelbar vor einer Besprechung des DB mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Außenstellenleiter sowie einem Standesvertreter, die für 15.07.2020, 13:00 Uhr angesetzt worden war, hat er den Bericht um 12:43 Uhr erstattet.

Er hat damit gegen seine in § 57 Abs 1 und Abs. 2 RStDG normierten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sowie gemäß § 57 Abs. 2 RStDG außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu folgen, schuldhaft verletzt und hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen. Er hat damit gegen seine in Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, RStDG normierten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sowie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, RStDG außerhalb der Ausübung des richterlichen Amtes den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu folgen, schuldhaft verletzt und hiedurch ein Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG begangen.

Strafausmaß und Kosten

Über den RidBVwG DB wird daher gemäß § 101 Abs. 1 iVm § 104 Abs. 1 lit. b RStDG eine Disziplinarstrafe in Höhe von 3 ½ Monatsbezügen verhängt.Über den RidBVwG DB wird daher gemäß Paragraph 101, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG eine Disziplinarstrafe in Höhe von 3 ½ Monatsbezügen verhängt.

Der DB hat gemäß § 137 Abs. 2 RStDG mit einem Betrag von 2.800,00 € zu den Kosten des Disziplinarverfahrens beizutragen.Der DB hat gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RStDG mit einem Betrag von 2.800,00 € zu den Kosten des Disziplinarverfahrens beizutragen.

II.römisch II.

Von den folgenden Vorwürfen, der RidBVwG DB habe gegen seine in § 57 Abs. 1 RStDG normierten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sowie seine in § 57 Abs. 2 RStDG formulierte Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen seiner Vorgesetzten sowie seine in § 57 Abs. 3 RStDG formulierte Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzen und Kollegen in den folgenden Fällen verletzt und hiedurch Dienstvergehen nach § 101 Abs. 1 RStDG begangen, wird er freigesprochen:Von den folgenden Vorwürfen, der RidBVwG DB habe gegen seine in Paragraph 57, Absatz eins, RStDG normierten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, sowie seine in Paragraph 57, Absatz 2, RStDG formulierte Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen seiner Vorgesetzten sowie seine in Paragraph 57, Absatz 3, RStDG formulierte Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzen und Kollegen in den folgenden Fällen verletzt und hiedurch Dienstvergehen nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG begangen, wird er freigesprochen:

A Verfahrensverzögerungen in Bezug auf einzelne Verfahren

A.2. Nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden ist

A.2.8. Im Verfahren zur GZ DB 11 soll nach einem am 02.05.2019 gestellten Fristsetzungsantrag (Vorlage an den VwGH am 27.09.2019, VwGH-Frist 09.01.2020) nach Durchführung einer Verhandlung am 26.11.2019 am 09.01.2020 den Antrag auf Fristverlängerung an den VwGH gestellt haben (VwGH-Frist bis 17.03.2020). Er führte eine weitere Verhandlung am 09.03.2020 durch und benachrichtigte mit gleichem Datum den VwGH nach § 42 a VwGG , der ihm mit Erkenntnis die Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten (Fristende 12.08.2020) auftrug, worauf der DB am 28.07.2020 eine weitere Verhandlung durchführte und am 12.08.2020 das Erkenntnis erließ.A.2.8. Im Verfahren zur GZ DB 11 soll nach einem am 02.05.2019 gestellten Fristsetzungsantrag (Vorlage an den VwGH am 27.09.2019, VwGH-Frist 09.01.2020) nach Durchführung einer Verhandlung am 26.11.2019 am 09.01.2020 den Antrag auf Fristverlängerung an den VwGH gestellt haben (VwGH-Frist bis 17.03.2020). Er führte eine weitere Verhandlung am 09.03.2020 durch und benachrichtigte mit gleichem Datum den VwGH nach Paragraph 42, a VwGG , der ihm mit Erkenntnis die Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten (Fristende 12.08.2020) auftrug, worauf der DB am 28.07.2020 eine weitere Verhandlung durchführte und am 12.08.2020 das Erkenntnis erließ.

A.4. Zeiträume von mehr als einem Jahr zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung

A.4.3. Im Verfahren zur GZ DB 9 soll ohne sachliche Begründung zwischen einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr (zwischen dem 15.02.2017 und dem 29.10.2018) gelegen.

A.4.9. Im Verfahren zu den GZ DB 2, DB 3 und DB 4, der Gerichtsabteilung des DB erstmals am 30.04.2015 zugewiesen, soll nach Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 23.07.2019 durch den VwGH mit Erkenntnis vom 07.05.2020, Ra 2019/18/0364 bis 0366, in der Gerichtsabteilung des DB am 19.05.2020 eingelangt, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 05.01.2021, am 26.02.2021 und am 07.01.2022 das Verfahren mit Stand 10.02.2022 nach wie vor nicht abgeschlossen sein.

A.4.11. Im Verfahren zur GZ DB 17, beim BVwG seit 06.04.2016 anhängig, soll am 29.12.2020 die fünfte Verhandlung in diesem Verfahren stattgefunden haben, die auf den 15.01.2021 vertagt, jedoch am 14.01.2021 wieder abberaumt worden sei, wobei seither keine weiteren Bearbeitungsschritte gesetzt worden seien sollen und das Verfahren nach wie vor nicht abgeschlossen sein soll.

A.5. Langer Zeitraum zwischen Zuteilung des Aktes und Bearbeitungsbeginn sowie langer Zeitraum seit dem letzten Bearbeitungsschritt (ausgenommen vorgenannte Fälle)

A.5.2. Im Verfahren zur GZ DB 18 habe der DB seit der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2017 bis 31.08.2020 keinen Verfahrensschritt mehr gesetzt.

A.5.5. Im Verfahren zur GZ DB 11 soll in dem seit 23.10.2017 anhängig gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahren erst im August 2018 ein Bearbeitungsschritt (Anberaumung einer Verhandlung) gesetzt worden sein.

A.5.6. Im Verfahren zur GZ DB 12 soll in der seit 26.07.2016 anhängig gewesenen Rechtssache erst im Juni 2019 ein Bearbeitungsschritt (Anberaumung einer Verhandlung) gesetzt worden sein, ferner seit der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2019 bis 31.08.2020 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden sein.

A.5.7. Im Verfahren zur GZ DB 23 soll in der seit 24.11.2016 anhängig gewesenen Rechtssache erst im November 2019 ein Bearbeitungsschritt (Anberaumung einer Verhandlung) gesetzt worden sein.

A.5.8. Im Verfahren zur GZ DB 24 soll in der seit 24.11.2016 beim BVwG und seit 23.10.2017 in der Gerichtsabteilung des DB anhängig gewesenen Rechtssache erst am 08.10.2019 ein Bearbeitungsschritt (Anberaumung einer Verhandlung) gesetzt worden sein.

A.5.9. Im Verfahren zur GZ DB 24 habe der DB nach der für den 29.10.2019 anberaumten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung keine weitere, vom DB jedoch als erforderlich erachtete, mündliche Verhandlung bis 31.08.2020 anberaumt.

A.5.10. Im Verfahren zur GZ DB 28 soll in der seit 23.12.2016 anhängig gewesenen Rechtssache erst im November 2019 ein Bearbeitungsschritt (Beauftragung eines Gutachtens) gesetzt worden sein.

A.5.11. Im Verfahren zur GZ DB 22 soll in der seit 23.10.2017 anhängig gewesenen Rechtssache erst am 03.12.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sein.

A.5.12. Im Verfahren zur GZ DB 26 soll in der seit 28.07.2017 anhängig gewesenen Rechtssache erst am 07.08.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sein.

A.5.17. Im Verfahren zur GZ DB 28, der Gerichtsabteilung des DB am 23.10.2016 zugewiesen, soll am 29.10.2020 eine Verhandlung stattgefunden haben, die für den 15.01.2021 anberaumte weitere Verhandlung am 14.02.2021 abberaumt worden sein, danach soll am 09.12.2021 der Beschwerdeführer zur Begutachtung durch einen Sachverständigen am 17.12.2021 geladen worden sein, am 17.12.2021 soll ein nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Psychiatrie und Neurologie bestellt und an diesem Tag in der Außenstelle Linz des BVwG Befund erhoben worden sein; seither sollen keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden sein; das Verfahren soll mit Stand 10.02.2022 nach wie vor nicht abgeschlossen sein.

A.7. Keine Reaktion auf Anfragen und Anträge

A.7.1. Im Verfahren zur GZ DB 18 soll ein Amtshilfeersuchen des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Gleisdorf vom 20.02.2018 nach der Aktenlage unbeantwortet geblieben sein.

A.7.2. Im seit 29.06.2016 anhängigen Verfahren zur GZ DB 10 sollen Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand zwischen Dezember 2017 und März 2019 sowie im November und Dezember 2019 nach der Aktenlage unbeantwortet geblieben.

A.7.3. Im Verfahren zur GZ DB 19 sollen in der seit 15.07.2016 anhängig gewesenen Rechtssache mehrere Anfragen zum Verfahrensstand nach der Aktenlage unbeantwortet geblieben sein.

A.7.4. Im Verfahren zur GZ DB 11 sollen in dem seit 23.10.2017 anhängig gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahren Anfragen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.08.2019 und vom 14.08.2019 nach der Aktenlage unbeantwortet geblieben sein.

A.7.6. Im Verfahren zur GZ DB 14, beim BVwG seit 25.01.2016 anhängig, soll auf mehrere Urgenzen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, zuletzt vom 18.01.2022, nicht reagiert bzw. eine allfällige Reaktion nicht aktenmäßig dokumentiert sein.

A.7.7. Im Verfahren zur GZ DB 7 soll sich am 11.01.2021 der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand schriftlich erkundigt haben, ohne dass eine Antwort erfolgt oder diese im Aktenverwaltungsprogramm nicht dokumentiert worden sein soll.

A.7.8. Im Verfahren zur GZ DB 18 sollen mehrere Urgenzen des Beschwerdeführers aus dem September 2020 auf Abschluss des Verfahrens bzw. Anberaumung einer Verhandlung unbeantwortet geblieben bzw. diesbezügliche Antwortschreiben nicht im Aktenlauf (eVA+) dokumentiert worden sein.

A.9. Unterlassung oder fehlende Dokumentation von Verfahrensschritten

A.9.1. Im Verfahren zur GZ DB 21 soll für den 01.03.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sein, wobei nach der Aktenlage nicht ersichtlich sei, ob diese durchgeführt oder abberaumt worden ist.

A.9.2. Im Verfahren zur GZ DB 24 soll für den 29.10.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sein, wobei nach der Aktenlage nicht ersichtlich sei, ob diese durchgeführt oder abberaumt worden ist.

C Wiederholte Nichteinhaltung von Berichtsterminen

C.4. Dem DB soll mit Schreiben vom 21.08.2020 vom Präsidenten aufgetragen worden sein, zu Verzögerungen bei bestimmten Ausfertigungen und zu Vorwürfen im Zusammenhang mit der Durchführung von mündlichen Verhandlungen innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Er habe zwar mit E-Mail vom 24.08.2020 die schriftlichen Ausfertigungen vorgelegt, innerhalb der gesetzten Frist sei aber keine Stellungnahme erfolgt, sondern sei am 03.09.2020 ein Fristverlängerungsersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters des DB um Erstreckung der Frist bis 18.09.2020 ergangen. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei der DB nicht nachgekommen. Tatsächlich sei die Stellungnahme mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.09.2020 erfolgt.

D. Nichtbefolgung dienstlicher Vorschriften in Bezug auf Durchführung von Verhandlungen

D.2. Der DB soll am 28.07.2020 mündliche Verhandlungen so anberaumt haben, dass der zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus bzw. zur Eindämmung von COVID-19 vorgesehene Verhandlungsplan bzw. das „Slot-System“, wodurch es zu gestaffelten Beginnzeiten von Verhandlungen kommen und so das Personenaufkommen (pandemiebedingt) reguliert werden sollte, nicht eingehalten worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Wartebereich bzw. vor dem Verhandlungssaal selbst zu längeren Aufenthalten von wartenden Personen gekommen sei. Auch habe in diesem Zusammenhang nicht eruiert werden können, ob zwischen den einzelnen Verhandlungen der Verhandlungssaal (z.B. Tische) vom Reinigungspersonal gereinigt bzw. einschlägige Arbeitsgeräte bzw. Arbeitsinfrastruktur (Tastatur, Maus etc.) desinfiziert worden seien.

E. Mangelnde Fachaufsicht über den mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten

E. Der DB soll es unterlassen haben, die Fachaufsicht über den seiner Gerichtsabteilung zur Unterstützung zugewiesenen Referenten sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. So habe der Referent Verfahrensunterlagen lose (nicht in den Verfahrensakt eingeordnet) aufbewahrt, wobei 100 Schriftstücke Verfahren betrafen, die sich zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Arbeitsplatz des Referenten befanden, 173 Schriftstücke Verfahren betrafen, deren Akten sich nicht auf dem Arbeitsplatz des Referenten befanden, 114 Schriftstücke Verfahren betrafen, deren Akten zu diesem Zeitpunkt bereits in der Außenstelle Innsbruck archiviert waren, und 419 Schriftstücke Akten betrafen, die zu diesem Zeitpunkt am Sitz in Wien archiviert waren. Zudem habe der Referent 98 abgeschlossene Akten auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt. Weiters seien beispielsweise Unterlagen, mit welchen um Gewährung von Parteiengehör ersucht wurde, lose auf dem Arbeitsplatz des Referenten aufbewahrt und nicht im physischen Akt, der sich beim DB befand, abgelegt worden, Sachverständigengutachten seien nicht im physischen Akt eingelegt worden, hinsichtlich diverser Ersuchen um Parteiengehör seien keine, allenfalls gesetzte Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang vom Referenten allenfalls entgegengenommene Aufträge des Richters protokolliert worden. Stammdaten im elektronischen Aktenverwaltungssystem seien nicht befüllt bzw. der Aktenlauf nicht eingetragen worden, Vertretungsverhältnisse nicht eingetragen bzw. diesbezügliche Eintragungen nicht aktualisiert worden, in der Verfahrensadministration eingelegte Ordnungszahlen seien nicht befüllt bzw. keine Dokumente eingepflegt worden, in der Verfahrensadministration seien Verhandlungsniederschriften ohne Unterschriften dokumentiert worden, Aktenstücke seien nicht zu den physischen Akten der betreffenden Beschwerdeverfahren protokolliert worden, die Ablage der Akten von abgeschlossenen Verfahren und eine Rückübermittlung der Verfahrensakten an die belangten Behörden seien nicht veranlasst worden, was bei entsprechender Fachaufsicht durch den DB hintangehalten werden hätte können.

F. Aufzeichnung eines dienstlichen Gesprächs mit dem Mobiltelefon

F. Der DB soll ein dienstliches Gespräch mit seinem Außenstellenleiter am 29.04.2020 mit seinem Mobiltelefon ohne dessen Zustimmung aufgezeichnet haben oder den Eindruck erweckt haben, dass er dieses aufgezeichnet habe, ohne auf die Aufforderung des Außenstellenleiters, klarzustellen, dass das Gespräch nicht aufgezeichnet worden sei, zu reagieren. Auch eine diesbezügliche Nachfrage des Präsidenten am 15.07.2020 soll der DB nicht beantwortet haben.

H. Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Zeitraum 01.02.2021 bis 31.01.2022 (Geschäftsverteilungsjahr 2021)

H.1 + H.2. + H.3. Die Gerichtsabteilung des DB (DB, nunmehr DB NEU) soll im Geschäftsverteilungsjahr 2021 (01.02.2021 bis 31.01.2022) insgesamt nur 53 Verfahren abgeschlossen haben, während jede andere Gerichtsabteilung des BVwG – mit vereinzelten begründeten Ausnahmen – im selben Zeitraum ein Vielfaches an Verfahren abgeschlossen bzw. die einzelnen Gerichtsabteilungen des BVwG im Durchschnitt jeweils 1,9-mal mehr Verfahren (102) und die einzelnen Gerichtsabteilungen unter anderem der Kammer A des BVwG im Durchschnitt jeweils 1,7-mal (88,3) mehr Verfahren, der Kammer I jeweils 2,5-mal mehr Verfahren (130,4) , der Kammer L jeweils 2,5-mal mehr Verfahren (131) abgeschlossen haben sollen, wobei keine sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien, die nicht auch bei anderen Gerichtsabteilungen auftreten können, welche die unterdurchschnittliche Anzahl von Verfahrensabschlüssen im vorbezeichneten Zeitraum rechtfertigen würden und auch keine längeren Abwesenheiten des DB vom Dienst in diesem Zeitraum vorgelegen seien, ferner, dass der DB auch in jenem Zeitraum, in dem ihm (auf eigenen Wunsch) zum Abbau seiner anhängigen Verfahren keine neuen Verfahren zugewiesen wurden, keine bzw. unverhältnismäßig wenige Verfahrensabschlüsse getätigt haben soll, sodass der begründete Verdacht bestehe, dass der DB gegen die ihm in § 57 Abs. 1 zweiter Satz RStDG auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, schuldhaft verletzt hat.H.1 + H.2. + H.3. Die Gerichtsabteilung des DB (DB, nunmehr DB NEU) soll im Geschäftsverteilungsjahr 2021 (01.02.2021 bis 31.01.2022) insgesamt nur 53 Verfahren abgeschlossen haben, während jede andere Gerichtsabteilung des BVwG – mit vereinzelten begründeten Ausnahmen – im selben Zeitraum ein Vielfaches an Verfahren abgeschlossen bzw. die einzelnen Gerichtsabteilungen des BVwG im Durchschnitt jeweils 1,9-mal mehr Verfahren (102) und die einzelnen Gerichtsabteilungen unter anderem der Kammer A des BVwG im Durchschnitt jeweils 1,7-mal (88,3) mehr Verfahren, der Kammer römisch eins jeweils 2,5-mal mehr Verfahren (130,4) , der Kammer L jeweils 2,5-mal mehr Verfahren (131) abgeschlossen haben sollen, wobei keine sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien, die nicht auch bei anderen Gerichtsabteilungen auftreten können, welche die unterdurchschnittliche Anzahl von Verfahrensabschlüssen im vorbezeichneten Zeitraum rechtfertigen würden und auch keine längeren Abwesenheiten des DB vom Dienst in diesem Zeitraum vorgelegen seien, ferner, dass der DB auch in jenem Zeitraum, in dem ihm (auf eigenen Wunsch) zum Abbau seiner anhängigen Verfahren keine neuen Verfahren zugewiesen wurden, keine bzw. unverhältnismäßig wenige Verfahrensabschlüsse getätigt haben soll, sodass der begründete Verdacht bestehe, dass der DB gegen die ihm in Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz RStDG auferlegten Pflichten, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, schuldhaft verletzt hat.

Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 16.09.2020 erstattete der Präsident des BVwG eine Disziplinaranzeige gegen den DB.

Gegenstand dieser Anzeige war der Verdacht sachlich nicht begründbarer überdurchschnittlich langer Verfahrensdauern und verschiedener Verzögerungen bei der schriftlichen Ausfertigung von in Beschwerdeverhandlungen mündlich verkündeten Entscheidungen sowie der Nichteinhaltung von Terminen in Fristsetzungsverfahren vor dem VwGH in einzelnen Verfahren, weiters Verstöße gegen die Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 23 BVwGG sowie im Umgang mit Aufträgen im Rahmen der Dienstaufsicht, der mangelnden Fachaufsicht des DB über den seiner Gerichtsabteilung zugewiesenen Referenten sowie das Verhalten des DB gegenüber Dienstvorgesetzten, insbesondere dem Leiter der Außenstelle Innsbruck. Diese Anzeige wurde mit einer Nachtragsanzeige vom 23.09.2020 ergänzt um Verdacht weiterer Verfahrensverzögerungen und des Verdachtes weiterer Verstöße gegen organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus.Gegenstand dieser Anzeige war der Verdacht sachlich nicht begründbarer überdurchschnittlich langer Verfahrensdauern und verschiedener Verzögerungen bei der schriftlichen Ausfertigung von in Beschwerdeverhandlungen mündlich verkündeten Entscheidungen sowie der Nichteinhaltung von Terminen in Fristsetzungsverfahren vor dem VwGH in einzelnen Verfahren, weiters Verstöße gegen die Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 23, BVwGG sowie im Umgang mit Aufträgen im Rahmen der Dienstaufsicht, der mangelnden Fachaufsicht des DB über den seiner Gerichtsabteilung zugewiesenen Referenten sowie das Verhalten des DB gegenüber Dienstvorgesetzten, insbesondere dem Leiter der Außenstelle Innsbruck. Diese Anzeige wurde mit einer Nachtragsanzeige vom 23.09.2020 ergänzt um Verdacht weiterer Verfahrensverzögerungen und des Verdachtes weiterer Verstöße gegen organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus.

Nach Auftrag gem. § 123 Abs. 1 RStDG vom 13.10.2020 erfolgte die Anhörung des DB zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nach verlängerter Frist mittels Schriftsatz vom 25.11.2020, in dem er die Vorwürfe im Wesentlichen bestritt. Der DB beantragte die Einstellung des Verfahrens, in eventu wurde die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragt.Nach Auftrag gem. Paragraph 123, Absatz eins, RStDG vom 13.10.2020 erfolgte die Anhörung des DB zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nach verlängerter Frist mittels Schriftsatz vom 25.11.2020, in dem er die Vorwürfe im Wesentlichen bestritt. Der DB beantragte die Einstellung des Verfahrens, in eventu wurde die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragt.

In der nach verlängerter Frist erstatteten Äußerung der Disziplinaranwältin gemäß § 118 Abs. 2 RStDG vom 27.01.2021 trat diese den Angaben des Disziplinarbeschuldigten entgegen, legte Beweismittel vor, beantragte Beweisaufnahmen und beantragte, über den Disziplinarbeschuldigten i.S.d. § 104 Abs. 1 RStDG eine schuld- und tatangemessene Strafe auszusprechen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der nach verlängerter Frist erstatteten Äußerung der Disziplinaranwältin gemäß Paragraph 118, Absatz 2, RStDG vom 27.01.2021 trat diese den Angaben des Disziplinarbeschuldigten entgegen, legte Beweismittel vor, beantragte Beweisaufnahmen und beantragte, über den Disziplinarbeschuldigten i.S.d. Paragraph 104, Absatz eins, RStDG eine schuld- und tatangemessene Strafe auszusprechen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 05.02.2021 leitete der Disziplinarsenat die Disziplinaruntersuchung gemäß § 123 Abs. 1 RStDG aufgrund der gegen den DB erhobenen Vorwürfe des Verstoßes gegen die richterlichen Pflichten ein und übermittelte die Akten mit Verfügung vom 10.02.2021 zur Durchführung der Disziplinaruntersuchung an den in diesem Verfahren bestellten Untersuchungskommissär. Mit Beschluss vom 05.02.2021 leitete der Disziplinarsenat die Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG aufgrund der gegen den DB erhobenen Vorwürfe des Verstoßes gegen die richterlichen Pflichten ein und übermittelte die Akten mit Verfügung vom 10.02.2021 zur Durchführung der Disziplinaruntersuchung an den in diesem Verfahren bestellten Untersuchungskommissär.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 erhob der DB durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Revision gegen den Beschluss über die Einleitung der Disziplinaruntersuchung.

Mit Vorentscheidung vom 15.04.2021 wies der Disziplinarsenat die Revision gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurück und legte sie nach einem Vorlageantrag des DB am 06.05.2021 dem VwGH zur Entscheidung vor.Mit Vorentscheidung vom 15.04.2021 wies der Disziplinarsenat die Revision gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurück und legte sie nach einem Vorlageantrag des DB am 06.05.2021 dem VwGH zur Entscheidung vor.

Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt am 31.05.2021, stellte der DB einen Fristsetzungsantrag und begründete diesen damit, dass er mit Schriftsatz vom 25.11.2020 beantragt habe, das Disziplinarverfahren ohne weiteres Verfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen. Dieser Antrag habe eine Entscheidungspflicht des Disziplinarsenates ausgelöst. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen, er sei in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung verletzt.

Der Disziplinarsenat wies den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom 08.06.2021 als unzulässig zurück und legte auch diesen nach einem Vorlageantrag des DB dem VwGH vor.

Im Zuge der am 05.02.2021 eingeleiteten Disziplinaruntersuchung wurde dem DB vom Untersuchungskommissär ein Zwischenbericht der Dienstbehörde übermittelt, zu dem der DB am 27.07.2021 eine Stellungnahme abgab und in der er die Anträge stellte, die Disziplinaruntersuchung gemäß § 123 Abs. 4 RStDG unverzüglich abzulehnen bzw. in eventu das Disziplinarverfahren gemäß § 130 Abs. 1 RStDG einzustellen. Der Untersuchungskommissär leitete diese Anträge dem Disziplinarsenat zur Entscheidung weiter.Im Zuge der am 05.02.2021 eingeleiteten Disziplinaruntersuchung wurde dem DB vom Untersuchungskommissär ein Zwischenbericht der Dienstbehörde übermittelt, zu dem der DB am 27.07.2021 eine Stellungnahme abgab und in der er die Anträge stellte, die Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG unverzüglich abzulehnen bzw. in eventu das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 130, Absatz eins, RStDG einzustellen. Der Untersuchungskommissär leitete diese Anträge dem Disziplinarsenat zur Entscheidung weiter.

Mit Beschluss vom 03.08.2021 wies der Disziplinarsenat den Antrag des DB auf Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 123 Abs. 4 RStDG zurück. Weiters wies der Disziplinarsenat den Eventualantrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 130 Abs. 1 RStDG zurück.Mit Beschluss vom 03.08.2021 wies der Disziplinarsenat den Antrag des DB auf Ablehnung der Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, RStDG zurück. Weiters wies der Disziplinarsenat den Eventualantrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 130, Absatz eins, RStDG zurück.

Mit Beschluss vom 05.08.2021, Ro 2021/09/0008, gab der VwGH dem Antrag des DB auf aufschiebende Wirkung seiner Revision gegen den Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG keine Folge.Mit Beschluss vom 05.08.2021, Ro 2021/09/0008, gab der VwGH dem Antrag des DB auf aufschiebende Wirkung seiner Revision gegen den Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 3 VwGG keine Folge.

Mit Beschluss vom 07.09.2021 ersuchte der Disziplinarsenat den Untersuchungskommissär bis 30.09.2021 über den Stand der Disziplinaruntersuchung, die bisher gesetzten Verfahrensschritte sowie die Gründe, die bislang einem Abschluss der Disziplinaruntersuchung entgegenstehen, zu berichten. Der Untersuchungskommissär berichtete am 27.09.2021 über den Stand des Verfahrens. Der Disziplinarsenat nahm diesen Bericht mit Beschluss vom 06.10.2021 zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 erhob der DB Revision gegen die Zurückweisung seiner Anträge vom 27.07.2021. Nach Zurückweisung der Revision mit Vorentscheidung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG vom 06.10.2021 und fristgerechtem Vorlageantrag legte der Disziplinarsenat die Revision dem VwGH vor.Mit Schriftsatz vom 14.09.2021 erhob der DB Revision gegen die Zurückweisung seiner Anträge vom 27.07.2021. Nach Zurückweisung der Revision mit Vorentscheidung gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG vom 06.10.2021 und fristgerechtem Vor

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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