Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2024Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften WienNorm
WLSG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenseitiges Duzen einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellen soll, zumal es sich dabei um eine sozial adäquate Form der Anrede handelt, auch wenn die gegenseitige Du-Form im Rahmen einer Amtshandlung ungewöhnlich sein mag.
Schlagworte
Zweifelsgrundsatz, gegenseitiges Duzen, Polizeibeamte, sozial adäquate Form der Anrede, öffentlicher Anstand, AmtshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.098.7079.2023Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024