RS Lvwg 2024/7/12 VGW-031/098/7079/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.07.2024

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenseitiges Duzen einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellen soll, zumal es sich dabei um eine sozial adäquate Form der Anrede handelt, auch wenn die gegenseitige Du-Form im Rahmen einer Amtshandlung ungewöhnlich sein mag.

Schlagworte

Zweifelsgrundsatz, gegenseitiges Duzen, Polizeibeamte, sozial adäquate Form der Anrede, öffentlicher Anstand, Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.098.7079.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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