TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/25 LVwG-2024/45/2086-22

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Veröffentlicht am 25.10.2024
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Entscheidungsdatum

25.10.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol

Norm

Art132 Abs1 Z1 B-VG
MSG Tir 2010 §15 Abs1
MSG Tir 2010 §15 Abs7
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerden 1. des AA und 2. der BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die Beschwerde des AA wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2024 erging folgender Spruch:

„Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wird von Amts wegen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. iVm der Verordnung der Landesregierung betreffend den Anpassungsfaktor, LGBl. Nr. 6/2011, i.d.g.F. iVm § 15 Abs. 1 leg cit sowie § 5 iVm 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 17.04.2024 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.06.2024 eingestellt.“„Herr AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, wird von Amts wegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung betreffend den Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2011,, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, leg cit sowie Paragraph 5, in Verbindung mit 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 17.04.2024 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.06.2024 eingestellt.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des laufenden Verfahrens wegen des Verdachtes auf Sozialbetrug seien die Leistungen der Mindestsicherung mit 30.06.2024 eingestellt worden. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt von Seiten der Behörde nicht sichergestellt werden, dass ein aktueller Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Eine erneute Berechnung könne erst dann erfolgen, wenn das endgültige Ermittlungsergebnis von Seiten der Polizei vorliege. Dieser Bescheid wurde laut Zustellverfügung nur an den Beschwerdeführer erlassen. Ebenso wird im Adressfeld ausschließlich der Beschwerdeführer angeführt. In der Folge wurden die Mindestsicherungsleistungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin und sechs Kindern) eingestellt.

Gegen diesen Bescheid haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet und das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden. Dem Bescheid sei keine Rechtsgrundlage zu entnehmen, auf die die Behörde die Einstellung stütze. Das TMSG kenne keine Bestimmung, wonach die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person wegen des Verdachtes der Erschleichung von Leistungen eine Versagung der Mindestsicherung zur Folge hätte. Zudem gelte die Unschuldsvermutung. Weiters seien die Frau und die sechs Kinder des Beschwerdeführers nicht in das Strafverfahren involviert. Vor diesem Hintergrund sei es auch unzulässig, die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Judikatur (zuletzt VwGH 29.02.2022, Ra 2021/10/0170), dass jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch zukomme. Im Zusammenhang mit einem Fall betreffend Rückerstattungspflicht habe er klargestellt, dass der Bestimmung des § 20 Abs 1 TMSG Sanktionscharakter zukomme. Es bestehe kein Grund zur Annahme, von der darin ausgesprochenen Rückerstattungspflicht wären ex lege Leistungen der Mindestsicherung umfasst, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – als jenem, welches das nach § 20 Abs 1 TMSG verpönte Verhalten gesetzt habe – aufgrund deren eigenen Anspruchs auf Mindestsicherung geflossen seien. Vielmehr seien vor dem Hintergrund des jeweils eigenen Anspruches auf Mindestsicherung auch allfällige Rückerstattungsverpflichtungen für jeden Mindestsicherungsbezieher gesondert zu prüfen. Diese Ausführungen ließen sich auf den gegenständlichen Fall übertragen: So es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Einstellung von Leistungen aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gebe – was bestritten werde – sei diese für die Ehegattin und die sechs minderjährigen Kinder nicht statthaft. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Judikatur (zuletzt VwGH 29.02.2022, Ra 2021/10/0170), dass jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch zukomme. Im Zusammenhang mit einem Fall betreffend Rückerstattungspflicht habe er klargestellt, dass der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, TMSG Sanktionscharakter zukomme. Es bestehe kein Grund zur Annahme, von der darin ausgesprochenen Rückerstattungspflicht wären ex lege Leistungen der Mindestsicherung umfasst, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – als jenem, welches das nach Paragraph 20, Absatz eins, TMSG verpönte Verhalten gesetzt habe – aufgrund deren eigenen Anspruchs auf Mindestsicherung geflossen seien. Vielmehr seien vor dem Hintergrund des jeweils eigenen Anspruches auf Mindestsicherung auch allfällige Rückerstattungsverpflichtungen für jeden Mindestsicherungsbezieher gesondert zu prüfen. Diese Ausführungen ließen sich auf den gegenständlichen Fall übertragen: So es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Einstellung von Leistungen aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens gebe – was bestritten werde – sei diese für die Ehegattin und die sechs minderjährigen Kinder nicht statthaft.

Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass ein wichtiges Grundprinzip der Mindestsicherung sei, dass sie rechtzeitig einzusetzen habe, was sich in der verkürzten Entscheidungsfrist sowie der Amtswegigkeit zeige. Der Verwaltungsgerichtshof halte diesbezüglich in ständiger Judikatur fest, dass Forderungen hilfsbedürftiger Personen gegenüber Dritten nur dann zu den eigenen Mitteln gezählt werden dürften, sofern diese verfügbar und (rasch) einbringlich seien. Sei dies nicht der Fall, habe der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl VwGH 28.02.2013, 2012/10/0203 mit Verweis auf VwGH 16.06.2011, 2009/10/0174). Gleiches müsse im gegenständlichen Fall gelten: Sofern die Behörde Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hege, habe sie dennoch bei Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit – welche in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund der Unschuldsvermutung weiterhin anzunehmen sei und hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Kinder nie in Zweifel gezogen worden sei – in Vorleistung zu treten. Sollte das Strafverfahren in einer Verurteilung münden, stünde der Behörde eine Rückforderung auf Basis des § 20 Abs 1 lit a TMSG offen. Hätte die Behörde das Vorbringen entsprechend gewürdigt, sowie rechtlich richtig beurteilt, wären die Leistungen der Mindestsicherung weiter zu gewähren gewesen. Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass ein wichtiges Grundprinzip der Mindestsicherung sei, dass sie rechtzeitig einzusetzen habe, was sich in der verkürzten Entscheidungsfrist sowie der Amtswegigkeit zeige. Der Verwaltungsgerichtshof halte diesbezüglich in ständiger Judikatur fest, dass Forderungen hilfsbedürftiger Personen gegenüber Dritten nur dann zu den eigenen Mitteln gezählt werden dürften, sofern diese verfügbar und (rasch) einbringlich seien. Sei dies nicht der Fall, habe der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten vergleiche VwGH 28.02.2013, 2012/10/0203 mit Verweis auf VwGH 16.06.2011, 2009/10/0174). Gleiches müsse im gegenständlichen Fall gelten: Sofern die Behörde Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hege, habe sie dennoch bei Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit – welche in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund der Unschuldsvermutung weiterhin anzunehmen sei und hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Kinder nie in Zweifel gezogen worden sei – in Vorleistung zu treten. Sollte das Strafverfahren in einer Verurteilung münden, stünde der Behörde eine Rückforderung auf Basis des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TMSG offen. Hätte die Behörde das Vorbringen entsprechend gewürdigt, sowie rechtlich richtig beurteilt, wären die Leistungen der Mindestsicherung weiter zu gewähren gewesen.

Abschließend wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die in Beschwerde gezogene Leistung zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist x Staatsangehöriger, im Oktober 2021 nach Österreich gekommen und anerkannter Asylwerber. Im Rahmen der Familienzusammenführung kamen im Oktober 2023 die Beschwerdeführerin, die die Ehegattin des Beschwerdeführers ist, sowie die gemeinsamen sechs minderjährigen Kinder nach Österreich. Die Familie lebt gemeinsam in einer Wohnung in **** Z, Adresse 1.

Der Beschwerdeführer bezog zunächst nach seiner Einreise nach Österreich Leistungen der Grundversorgung, ab März 2022 dann Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang stellte er zunächst am 16.03.2022 einen Antrag auf Mindestsicherung beim W sowie in weitere Folge auf Grund seines Umzuges nach Z am 04.03.2024 einen Mindestsicherungsantrag bei der belangten Behörde. Bei diesem Antrag gab der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular unter Punkt „XII. Vermögenswerte“ an, über kein Vermögen zu verfügen und verneinte damit die explizite Frage nach „Eigentumswohnung, Hausbesitz, Grundbesitz“ am Antragsformular.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2024, Zl ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 abgesprochen und ihm, der Beschwerdeführerin sowie den sechs minderjährigen Kindern für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.08.2024 Leistungen der Mindestsicherung zugesprochen (Lebensunterhalt gemäß §§ 5 und 9 TMSG, Wohnkosten gemäß § 6 TMSG, Sonderzahlungen gemäß § 5 Abs 3 TMSG). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und die gewährten Leistungen wurden in der Folge an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2024, Zl ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2024 abgesprochen und ihm, der Beschwerdeführerin sowie den sechs minderjährigen Kindern für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.08.2024 Leistungen der Mindestsicherung zugesprochen (Lebensunterhalt gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG, Wohnkosten gemäß Paragraph 6, TMSG, Sonderzahlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TMSG). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und die gewährten Leistungen wurden in der Folge an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt.

Am 17.05.2024 wurde die belangte Behörde von der Task Force CC der Polizei informiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verdachtes des Betruges anhängig ist. Konkret bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Immobilien in X besitze. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Beschwerdeführer diese Immobilien in seinem Mindestsicherungsantrag vom 31.03.2024 angegeben habe sowie allenfalls um Bekanntgabe eines bei der belangten Behörde entstandenen Schadens. In diesem Zusammenhang behängt aktuell ein Verfahren bei der Staatsanwaltshaft W zu ***.Am 17.05.2024 wurde die belangte Behörde von der Task Force CC der Polizei informiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen des Verdachtes des Betruges anhängig ist. Konkret bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Immobilien in römisch zehn besitze. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Beschwerdeführer diese Immobilien in seinem Mindestsicherungsantrag vom 31.03.2024 angegeben habe sowie allenfalls um Bekanntgabe eines bei der belangten Behörde entstandenen Schadens. In diesem Zusammenhang behängt aktuell ein Verfahren bei der Staatsanwaltshaft W zu ***.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2024, Zl ***, an den Beschwerdeführer wurde dieser informiert, dass gegen ihn der Verdacht folgender strafbarer Handlung bestehe: „Die Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Y wurde getäuscht, in dem obgenannte Person vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hat. (§ 47 Abs. 1 lit.b TMSG)“ sowie „Ein Informationsblatt mit Belehrungen über die Rechte und Pflichten (insbesondere Anzeigepflicht bei geänderten Verhältnissen betreffend) wurde der Partei am 21.03.2024 in arabischer Sprache nachweislich ausgehändigt.“ Weiters wurde der Beschwerdeführer informiert, dass im Zeitraum 04.03.2024 bis einschließlich 30.06.2024 der belangten Behörde eine Schadenssumme von insgesamt Euro 20.022,58 entstanden sei. Aufgrund der Vermögenswerte habe kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bestanden.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2024, Zl ***, an den Beschwerdeführer wurde dieser informiert, dass gegen ihn der Verdacht folgender strafbarer Handlung bestehe: „Die Bezirksverwaltungsbehörde Bezirkshauptmannschaft Y wurde getäuscht, in dem obgenannte Person vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch genommen hat. (Paragraph 47, Absatz eins, Litera , TMSG)“ sowie „Ein Informationsblatt mit Belehrungen über die Rechte und Pflichten (insbesondere Anzeigepflicht bei geänderten Verhältnissen betreffend) wurde der Partei am 21.03.2024 in arabischer Sprache nachweislich ausgehändigt.“ Weiters wurde der Beschwerdeführer informiert, dass im Zeitraum 04.03.2024 bis einschließlich 30.06.2024 der belangten Behörde eine Schadenssumme von insgesamt Euro 20.022,58 entstanden sei. Aufgrund der Vermögenswerte habe kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bestanden.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2024, mit dem dem Beschwerdeführer die zuletzt mit Bescheid vom 17.04.2024 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.06.2024 eingestellt wurde. Dieser Bescheid richtet sich sowohl im Spruch, der Zustellverfügung und dem Adressfeld ausschließlich an den Beschwerdeführer. Er wurde auch ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellt. Aufgrund der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2024 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Immobilien in X ist, jedenfalls von einem Geschäftslokal, dessen Wert er mit Euro 3.000 angegeben hat (vgl vorgelegter Bauträgervertrag zu C2), sowie einer Wohnung, die er zur Absicherung seiner Schwester gekauft hat (vgl Kaufvertrag zu A3). In dieser Wohnung wohnt aktuell unentgeltlich eine Familie, die ihre eigene Wohnung im Zuge des Kriegsgeschehens verloren hat. Anderer Immobilienbesitz (weitere zwei Wohnungen, zwei Grundstücke) stand aufgrund der der Polizei übergebenen Verträge ebenfalls im Raum. Bezüglich der beiden Wohnungen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, diese 2022 über einen Anwalt veräußert zu haben. Zudem hat er zur Finanzierung seiner Flucht im Jahr 2021 nach seinen Angaben in X eine Wohnung und ein Geschäft (das im selben Gebäude neben jenem liegt, das er noch besitzt) verkauft, um mit den daraus erzielten Euro 12.000 die Schlepperkosten zu bezahlen.In dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Immobilien in römisch zehn ist, jedenfalls von einem Geschäftslokal, dessen Wert er mit Euro 3.000 angegeben hat vergleiche vorgelegter Bauträgervertrag zu C2), sowie einer Wohnung, die er zur Absicherung seiner Schwester gekauft hat vergleiche Kaufvertrag zu A3). In dieser Wohnung wohnt aktuell unentgeltlich eine Familie, die ihre eigene Wohnung im Zuge des Kriegsgeschehens verloren hat. Anderer Immobilienbesitz (weitere zwei Wohnungen, zwei Grundstücke) stand aufgrund der der Polizei übergebenen Verträge ebenfalls im Raum. Bezüglich der beiden Wohnungen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, diese 2022 über einen Anwalt veräußert zu haben. Zudem hat er zur Finanzierung seiner Flucht im Jahr 2021 nach seinen Angaben in römisch zehn eine Wohnung und ein Geschäft (das im selben Gebäude neben jenem liegt, das er noch besitzt) verkauft, um mit den daraus erzielten Euro 12.000 die Schlepperkosten zu bezahlen.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, den Einvernahmen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie den eingeholten Akten(teilen) der Staatsanwaltschaft W sowie der Polizei.

Der festgestellte Mindestsicherungsantrag bei der belangten Behörde vom 04.03.2024 liegt im Akt ein. Daraus ergibt sich auch ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer kein Vermögen angegeben hat, und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat er dazu angegeben, die Diakonie hätte den Antrag für ihn ausgefüllt und er sei in diesem Zusammenhang nie gefragt worden, ob er Eigentum habe. Das Infoblatt habe er zwar unterschrieben, aber nicht gelesen und selbst wenn er es lesen würde, würde er es nicht verstehen.

Umfangreichere Ermittlungen waren notwendig, um festzustellen, ob bzw welche Immobilien der Beschwerdeführer aktuell besitzt. Dazu wurden in der mündlichen Verhandlung die einzelnen im Akt der Polizei bzw der Staatsanwaltschaft einliegenden Dokumente mit dem Beschwerdeführer erörtert. Er hat dazu teils nachvollziehbare, teilweise weniger nachvollziehbare Angaben gemacht. Außer Streit gestellt hat er in seiner Einvernahme, dass er nach wie vor Eigentümer eines Geschäftslokales und einer Wohnung ist; diese wurden dann auch den Feststellungen zugrunde gelegt. Von weiteren Ermittlungen wurde aus prozessökonomischen Gründen Abstand genommen, zumal es im Sinne der unter V. dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht mehr entscheidungswesentlich war, wie viele Immobilien der Beschwerdeführer konkret (noch) besitzt.Umfangreichere Ermittlungen waren notwendig, um festzustellen, ob bzw welche Immobilien der Beschwerdeführer aktuell besitzt. Dazu wurden in der mündlichen Verhandlung die einzelnen im Akt der Polizei bzw der Staatsanwaltschaft einliegenden Dokumente mit dem Beschwerdeführer erörtert. Er hat dazu teils nachvollziehbare, teilweise weniger nachvollziehbare Angaben gemacht. Außer Streit gestellt hat er in seiner Einvernahme, dass er nach wie vor Eigentümer eines Geschäftslokales und einer Wohnung ist; diese wurden dann auch den Feststellungen zugrunde gelegt. Von weiteren Ermittlungen wurde aus prozessökonomischen Gründen Abstand genommen, zumal es im Sinne der unter römisch fünf. dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht mehr entscheidungswesentlich war, wie viele Immobilien der Beschwerdeführer konkret (noch) besitzt.

IV.      Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023,, lauten wie folgt:

§ 1Paragraph eins,

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren. (3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

[…]

§ 15Paragraph 15,

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

[…]

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

[…]

V.       Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. – Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin

Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2024 richtet sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ausschließlich an den Beschwerdeführer. Dies ergibt sich zum einen aus dem Spruch des Bescheides, der – ausschließlich – den Beschwerdeführer namentlich anführt; aus der Zustellverfügung, in der ebenfalls nur der Beschwerdeführer aufscheint, und dem Adressfeld, in dem auch nur der Beschwerdeführer angeführt ist. Zudem lässt auch die Begründung des Bescheides – konkret Einstellung der Mindestsicherungsleistung aufgrund des laufenden Verfahrens wegen des Verdachtes auf Sozialbetrug – nur den Schluss zu, dass der Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet ist, da nur gegen diesen ein entsprechendes Verfahren anhängig ist.

Soweit der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, der Bescheid sei deshalb an den Beschwerdeführer gerichtet, da er Vertreter der gesamten Bedarfsgemeinschaft sei, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Landesverwaltungsgerichtes entgegen zu halten, wonach jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt. Die Bedarfsgemeinschaft selbst ist im TMSG nicht als Leistungsberechtigte normiert. Grundsätzlich ist eine Vertretung iSd des AVG auch in Verfahren nach dem TMSG möglich, allerdings muss sich aus den entsprechenden Erledigungen, insbesondere Bescheiden, gerade bei allfälligen Vertretungsverhältnissen eindeutig ergeben, für wen diese Wirkung entfalten sollen. Sowohl aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides als auch aus der Zustellung ergibt sich, dass Adressat des Bescheides ausschließlich der Beschwerdeführer ist.

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher insofern eingeschränkt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0123).Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher insofern eingeschränkt, als Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0123).

Der gegenständlich angefochtene Bescheid richtet sich ausschließlich an den Beschwerdeführer bzw bezieht sich die darin ausgesprochene Einstellung der Leistungen ausschließlich auf dessen Mindestsicherungsanspruch. Er entfaltet somit nur gegenüber dem Beschwerdeführer als Bescheidadressaten Rechtswirkungen. Damit kommt aber auch nur ihm Parteistellung in diesem Verfahren zu. Eine Möglichkeit der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ist folglich nicht zu erkennen, insbesondere wurden ihr gegenüber die rechtskräftig zuerkannten und in der Folge auch faktisch ausbezahlten Leistungen der Mindestsicherung nie rechtswirksam eingestellt. Aus diesem Grund war die vorliegende Beschwerde soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. – Beschwerde des Beschwerdeführers

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden die Mindestsicherungsleistungen des Beschwerdeführers per 30.06.2024 eingestellt. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit allein die Frage, ob diese Einstellung zu Recht erfolgte.

Die Behörde stützt die Einstellung auf die Tatsache des eingeleiteten und laufenden Verfahrens wegen des Verdachtes auf Sozialbetrug, aufgrund dessen zum jetzigen Zeitpunkt von Seiten der Behörde nicht sichergestellt werden könne, dass ein aktueller Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Einstellung aufgrund einer bloßen Verdachtslage dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht entnommen werden kann. Vielmehr hätte die belangte Behörde auch in diesem Fall Feststellungen zu treffen, ob im konkreten Fall eine Notlage iSd TMSG vorliegt oder nicht. Diesbezügliche Feststellungen bzw Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht vorgenommen.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Eigentümer einer Wohnung und eines Geschäftslokales in X ist. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Eigentümer einer Wohnung und eines Geschäftslokales in römisch zehn ist.

Die Mindestsicherung ist vom Grundsatz der Subsidiarität getragen. So normiert § 1 Abs 4 TMSG, dass Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann. In Konkretisierung dieses Prinzips hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen. Die Mindestsicherung ist vom Grundsatz der Subsidiarität getragen. So normiert Paragraph eins, Absatz 4, TMSG, dass Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann. In Konkretisierung dieses Prinzips hat der Hilfesuchende gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen.

Bezüglich unbeweglichem Vermögen normiert § 15 Abs 7 TMSG, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen vorerst abzusehen ist, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Die Verwertungspflicht von unbeweglichen Vermögen greift damit nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs 7 TMSG nur dann nicht, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient. Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer unstrittig nicht vor. Die Immobilien befinden sich in X, der Beschwerdeführer selbst ist anerkannter Asylwerber und lebt in Österreich. Bezüglich unbeweglichem Vermögen normiert Paragraph 15, Absatz 7, TMSG, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen vorerst abzusehen ist, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Die Verwertungspflicht von unbeweglichen Vermögen greift damit nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 15, Absatz 7, TMSG nur dann nicht, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient. Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer unstrittig nicht vor. Die Immobilien befinden sich in römisch zehn, der Beschwerdeführer selbst ist anerkannter Asylwerber und lebt in Österreich.

Weitere Voraussetzung ist die prinzipielle Verwertbarkeit des unbeweglichen Vermögens. Von einer solchen war im gegenständlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, dass auf die Unmöglichkeit einer Verwertbarkeit schließen lässt. Den Wert des Geschäftslokales hat er selbst mit Euro 3.000 beziffert, die Wohnung wird aktuell von einer Familie bewohnt. Dass trotz des seit 2011 andauernden Kriegszustandes in X weiterhin Immobilientransaktionen möglich sind und auch tatsächlich durchgeführt werden, zeigen nicht zuletzt die im Verfahren vorliegenden Verträge, die allesamt nach Kriegsbeginn datieren. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, 2021 für seine Flucht ein zweites Geschäftslokal (das im selben Gebäude neben jenem liegt, das er noch besitzt) sowie eine Wohnung veräußert zu haben, um die Flucht zu finanzieren. Auch die von ihm vorgelegten Übergabedokumente bezüglich der im Raum stehenden weiteren zwei Wohnungen datieren aus dem Jahr 2022. Somit ist im konkreten Fall nicht von einer Unmöglichkeit der Verwertbarkeit infolge des Krieges in X auszugehen. Weitere Voraussetzung ist die prinzipielle Verwertbarkeit des unbeweglichen Vermögens. Von einer solchen war im gegenständlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, dass auf die Unmöglichkeit einer Verwertbarkeit schließen lässt. Den Wert des Geschäftslokales hat er selbst mit Euro 3.000 beziffert, die Wohnung wird aktuell von einer Familie bewohnt. Dass trotz des seit 2011 andauernden Kriegszustandes in römisch zehn weiterhin Immobilientransaktionen möglich sind und auch tatsächlich durchgeführt werden, zeigen nicht zuletzt die im Verfahren vorliegenden Verträge, die allesamt nach Kriegsbeginn datieren. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, 2021 für seine Flucht ein zweites Geschäftslokal (das im selben Gebäude neben jenem liegt, das er noch besitzt) sowie eine Wohnung veräußert zu haben, um die Flucht zu finanzieren. Auch die von ihm vorgelegten Übergabedokumente bezüglich der im Raum stehenden weiteren zwei Wohnungen datieren aus dem Jahr 2022. Somit ist im konkreten Fall nicht von einer Unmöglichkeit der Verwertbarkeit infolge des Krieges in römisch zehn auszugehen.

Da der Beschwerdeführer somit im Ergebnis im Besitz von unbeweglichem Vermögen ist, trifft ihn die in § 15 Abs 1 TMSG normierte Verpflichtung, vor Gewährung der Mindestsicherung seine gesamten eigenen Mittel einzusetzen. Im Gegensatz zum beweglichen Vermögen (vgl dazu § 15 Abs 5 und 6 TMSG) kennt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – abgesehen vom eigenen Wohnbedarf – keine weitere Ausnahme von der Verwertungspflicht für (anderes) unbewegliches Vermögen. Da der Beschwerdeführer somit im Ergebnis im Besitz von unbeweglichem Vermögen ist, trifft ihn die in Paragraph 15, Absatz eins, TMSG normierte Verpflichtung, vor Gewährung der Mindestsicherung seine gesamten eigenen Mittel einzusetzen. Im Gegensatz zum beweglichen Vermögen vergleiche dazu Paragraph 15, Absatz 5 und 6 TMSG) kennt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – abgesehen vom eigenen Wohnbedarf – keine weitere Ausnahme von der Verwertungspflicht für (anderes) unbewegliches Vermögen.

Da der Beschwerdeführer somit über unbewegliches Vermögen verfügt, dass er vor Gewährung von Mindestsicherung einzusetzen hätte, ist insofern das Vorliegen einer Notlage zu verneinen. Damit kommt ihm kein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Die Einstellung der ihm mit Bescheid vom 17.04.2024 gewährten Leistungen erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Beschwerdelegitimation
Unbewegliches Vermögen im Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.2086.22

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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