TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/28 LVwG-2024/22/2408-5, LVwG-2024/22/2409-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Entscheidungsdatum

28.10.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §368
VStG §19
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.römisch eins.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2024, Zl. ****, wegen Übertretungen nach der TBO 2022 und der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2024, Zl. ****, wegen Übertretungen nach der TBO 2022 und der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.   a)  Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, auf € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 100,00 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 100,00 neu festgesetzt.

b)       Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.b)       Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.römisch II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2024, Zl. ****, wegen einer Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.8.2024, Zl. ****, wegen einer Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

Beschluss:

1.  Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, wie folgt:

„1.      Datum/Zeit:  11.06.2024

Ort:             **** X, Adresse 2, Gst. **1, KG *** WOrt:             **** römisch zehn, Adresse 2, Gst. **1, KG *** W

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma BB und daher als Bauherr am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum auf Gst. **1, KG *** W, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Hütte, ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt. Im Zuge einer Kontrolle am 11.06.2024 konnte festgestellt werden, dass eine Hütte in Holzbauweise mit den Außenmaßen von 2,1 x 2,1 m bei einer Traufhöhe von 2,20 m und einer Firsthöhe von 2,90 m errichtet wurde. Die gegenständliche Hütte ist gemäß § 28 Abs. 1 TBO bewilligungspflichtig.Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma BB und daher als Bauherr am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum auf Gst. **1, KG *** W, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Hütte, ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt. Im Zuge einer Kontrolle am 11.06.2024 konnte festgestellt werden, dass eine Hütte in Holzbauweise mit den Außenmaßen von 2,1 x 2,1 m bei einer Traufhöhe von 2,20 m und einer Firsthöhe von 2,90 m errichtet wurde. Die gegenständliche Hütte ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TBO bewilligungspflichtig.

2.       Datum/Zeit:          11.06.2021

Ort:                      **** X, Adresse 2, Gst. **1, KG *** W.Ort:                      **** römisch zehn, Adresse 2, Gst. **1, KG *** W.

Sie haben gewerberechtliche Betreiberin und daher als Verantwortliche/r der Firma BB zu verantworten, dass die genannte Firma auf dem Standort in Adresse 2, **** W) zumindest am 11.06.2024 eine gemäß § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für eine Wanne, die mehreren Personen Platz bietet ("CC") betreibt. Die Genehmigungspflicht ist schon dadurch gegeben, da der "CC" Aufheizsystem ausgestattet ist und als wasserhygienischer Hinsicht als Becken anzusehen ist, und somit den bäderhygienerechtlichen Vorschriften (z. B Wasseraufbereitung) unterworfen ist. Da diese Vorschriften aufgrund der fehlenden Genehmigung nicht beachtet werden wird dem Interesse der Kundensicherheit bzw. Kundengesundheit zuwidergehandelt.Sie haben gewerberechtliche Betreiberin und daher als Verantwortliche/r der Firma BB zu verantworten, dass die genannte Firma auf dem Standort in Adresse 2, **** W) zumindest am 11.06.2024 eine gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage für eine Wanne, die mehreren Personen Platz bietet ("CC") betreibt. Die Genehmigungspflicht ist schon dadurch gegeben, da der "CC" Aufheizsystem ausgestattet ist und als wasserhygienischer Hinsicht als Becken anzusehen ist, und somit den bäderhygienerechtlichen Vorschriften (z. B Wasseraufbereitung) unterworfen ist. Da diese Vorschriften aufgrund der fehlenden Genehmigung nicht beachtet werden wird dem Interesse der Kundensicherheit bzw. Kundengesundheit zuwidergehandelt.

3.       Datum/Zeit:          11.06.2021

Ort:                      **** X, Adresse 2, Gst. **1, KG *** W.Ort:                      **** römisch zehn, Adresse 2, Gst. **1, KG *** W.

Sie haben als gewerberechtliche Betreiberin und daher Verantwortliche/r der Firma BB. unterlassen, dass die genannte Firma auf dem Standort in Adresse 2, **** W, die Änderung der Betriebsart ihres Betriebes bei der Behörde gemäß § 111 Abs. 5 GewO anzuzeigen. Sie haben am angeführten Grundstück sowohl mit "DD Picknickwiese für Jedermann täglich geöffnet" sowie mit "Candle light dinner“ geworben. Die Gewerbeanmeldung lautet auf Gastgewerbe in der Betriebsart Gästehaus. Diese Betriebsart ist gemäß dem Betriebsartenkatalog des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.07.2024, ZI. ***, lediglich eingeschränkt auf Frühstück und kalte Imbisse und auf Hausgäste.Sie haben als gewerberechtliche Betreiberin und daher Verantwortliche/r der Firma BB. unterlassen, dass die genannte Firma auf dem Standort in Adresse 2, **** W, die Änderung der Betriebsart ihres Betriebes bei der Behörde gemäß Paragraph 111, Absatz 5, GewO anzuzeigen. Sie haben am angeführten Grundstück sowohl mit "DD Picknickwiese für Jedermann täglich geöffnet" sowie mit "Candle light dinner“ geworben. Die Gewerbeanmeldung lautet auf Gastgewerbe in der Betriebsart Gästehaus. Diese Betriebsart ist gemäß dem Betriebsartenkatalog des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.07.2024, ZI. ***, lediglich eingeschränkt auf Frühstück und kalte Imbisse und auf Hausgäste.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023

2.       § 366 Abs. 1 Zif. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

3.       § 368 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008 iVm § 111 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017 iVm Betriebsartenkatalog des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.07.2024, ZI. Ila-25a (17)/48

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

0 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2023,

2. € 400,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

3. € 200,00

0 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 368 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.310,00“

Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde eingelegt, diese zu Spruchpunkt 1. auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt und zu Spruchpunkt 3. diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2024.

II.      Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Objektes auf Gp **1 KG W. Sie betreibt neben dem „DD“ auch die sog. „EE“. Diese stützt aktuell das „DD“. Vor diesem Hintergrund sind ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wenngleich Sie nach ihren Angaben aktuell kaum Gewinne erzielt (die Privatentnahmen belaufen sich auf maximal Euro 1.000,00 pro Monat) als nicht unterdurchschnittlich anzusehen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Objektes auf Gp **1 KG W. Sie betreibt neben dem „DD“ auch die sog. „EE“. Diese stützt aktuell das „DD“. Vor diesem Hintergrund sind ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wenngleich Sie nach ihren Angaben aktuell kaum Gewinne erzielt (die Privatentnahmen belaufen sich auf maximal Euro 1.000,00 pro Monat) als nicht unterdurchschnittlich anzusehen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Sie gibt dazu an, dass ihr vonseiten der Wirtschaftskammer nicht gesagt worden sei, dass sie für diese Hütte auch eine Baubewilligung bräuchte. Tatsächlich hätte sie sich darauf nicht verlassen dürfen und bei der zuständigen Behörde (das ist diesfalls die Bezirkshauptmannschaft Y, zumal offenkundig eine Übertragungsverordnung vorliegt) nachfragen müssen. Dieses Malheur ist ihr schon in der Vergangenheit passiert, als sie sich auf die Zusage ihres Bauleiters verlassen hat, dass er sich um alle Bewilligungen kümmern werde (dies ist dann offenbar nicht erfolgt – siehe die einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretungen nach der TBO 2022). Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Sie gibt dazu an, dass ihr vonseiten der Wirtschaftskammer nicht gesagt worden sei, dass sie für diese Hütte auch eine Baubewilligung bräuchte. Tatsächlich hätte sie sich darauf nicht verlassen dürfen und bei der zuständigen Behörde (das ist diesfalls die Bezirkshauptmannschaft Y, zumal offenkundig eine Übertragungsverordnung vorliegt) nachfragen müssen. Dieses Malheur ist ihr schon in der Vergangenheit passiert, als sie sich auf die Zusage ihres Bauleiters verlassen hat, dass er sich um alle Bewilligungen kümmern werde (dies ist dann offenbar nicht erfolgt – siehe die einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretungen nach der TBO 2022). Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist grundsätzlich nicht niedrig, wenngleich im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie sich sofort um die Angelegenheit gekümmert hat (siehe die zeitliche Abfolge im E-Mail der belangten Behörde vom 21.10.2024) und schlussendlich Maßnahmen (Anbringen von Rädern und dgl.) getroffen hat, die dazu führten, dass eine Baubewilligung nicht (mehr) erforderlich war. Auch aufgrund des Ausmaßes der „Hütte in Holzbauweise“ (so der alleinige Tatvorwurf) ist diese im Hinblick auf § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 als „gerade noch“ nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallend anzusehen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist grundsätzlich nicht niedrig, wenngleich im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie sich sofort um die Angelegenheit gekümmert hat (siehe die zeitliche Abfolge im E-Mail der belangten Behörde vom 21.10.2024) und schlussendlich Maßnahmen (Anbringen von Rädern und dgl.) getroffen hat, die dazu führten, dass eine Baubewilligung nicht (mehr) erforderlich war. Auch aufgrund des Ausmaßes der „Hütte in Holzbauweise“ (so der alleinige Tatvorwurf) ist diese im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 3, Litera g, TBO 2022 als „gerade noch“ nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallend anzusehen.

Die Beschwerdeführerin hat sich auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als sehr einsichtig gezeigt und die Einschränkung der Beschwerde allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe unmissverständlich bestätigt. Erschwerend waren jedoch die einschlägigen Übertretungen zu werten.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erscheint die verhängte Strafe etwas zu hoch. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dagegen tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unter diesem Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin ein „Betreiben“ vorgeworfen. Dieser Tatvorwurf konnte jedoch im ergänzenden Ermittlungsverfahren keine Bestätigung finden, war doch auch die Antwort der belangten Behörde vom 23.9.2024 auf die diesbezügliche Anfrage des erkennenden Gerichts vom 20.9.2024 nicht zielführend, wenn dort davon die Rede ist, dass die belangte Behörde von einem Betreiben deshalb ausgegangen ist, zumal in der Anzeigenerstattung von einer „Betreiberin“ die Rede war. Tatsächlich bestätigt die Beschwerdeführerin auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass dieser Anlagenteil nie in Betrieb gegangen ist und überdies sofort nach der behördlichen Beanstandung entfernt wurde.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerde-verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerde-verfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Hot Pot
Hütte in Holzbauweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.2408.5

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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