Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2277376-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.06.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 17.05.2023 war die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 03.07.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der 27-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Sunnit, Kurde, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa in Südostanatolien geboren und lebte dort – abgesehen von seiner Zeit als Berufssoldat bei der türkischen Armee in den Jahren 2017 bis 2022 – bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Eltern. Während der Zeit bei der türkischen Armee war der Beschwerdeführer in der Provinz Bayburt im Nordosten Anatoliens aufhältig und besuchte seine Familie normalerweise zwei Mal pro Jahr zu Hause in seiner Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer absolvierte acht Jahre Grund- und Hauptschule. Nach der Schulausbildung bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt etwa in der familieneigenen Landwirtschaft, durch Arbeit im Baugewerbe und als Soldat in der türkischen Armee. Er beherrscht Türkisch und Kurmandschi (Nordkurdisch). Der 27-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Sunnit, Kurde, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa in Südostanatolien geboren und lebte dort – abgesehen von seiner Zeit als Berufssoldat bei der türkischen Armee in den Jahren 2017 bis 2022 – bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Eltern. Während der Zeit bei der türkischen Armee war der Beschwerdeführer in der Provinz Bayburt im Nordosten Anatoliens aufhältig und besuchte seine Familie normalerweise zwei Mal pro Jahr zu Hause in seiner Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer absolvierte acht Jahre Grund- und Hauptschule. Nach der Schulausbildung bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt etwa in der familieneigenen Landwirtschaft, durch Arbeit im Baugewerbe und als Soldat in der türkischen Armee. Er beherrscht Türkisch und Kurmandschi (Nordkurdisch).
In der Türkei leben unter anderem die Eltern, drei Schwestern, vier Brüder, vier Onkel mütterlicherseits, sieben Onkel väterlicherseits und ca. 25 Cousins. Seine Eltern und fünf Geschwister wohnen weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa. Eine Schwester lebt im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa und ein Bruder in der Provinz Gaziantep. Ein Teil der anderen Verwandten des Beschwerdeführers wohnt ebenso im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa und ein Teil in den Städten Nev?ehir, Istanbul und Gaziantep. Die Eltern und drei Brüder arbeiten in der Landwirtschaft und ein Bruder bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Baustellen. Der Lebensstandard seiner Familie entspricht jenem der Oberschicht. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in Kontakt.In der Türkei leben unter anderem die Eltern, drei Schwestern, vier Brüder, vier Onkel mütterlicherseits, sieben Onkel väterlicherseits und ca. 25 Cousins. Seine Eltern und fünf Geschwister wohnen weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa. Eine Schwester lebt im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa und ein Bruder in der Provinz Gaziantep. Ein Teil der anderen Verwandten des Beschwerdeführers wohnt ebenso im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa und ein Teil in den Städten Nev?ehir, Istanbul und Gaziantep. Die Eltern und drei Brüder arbeiten in der Landwirtschaft und ein Bruder bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf Baustellen. Der Lebensstandard seiner Familie entspricht jenem der Oberschicht. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ am 23.06.2022 legal die Türkei. Der Beschwerdeführer reiste im Anschluss illegal in Österreich ein, wo er am 25.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von Mitte Juli 2022 bis Mitte Februar 2023 hielt er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Beschwerdeführer hält sich als Asylwerber rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer entfaltet während seines Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.
Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.
Gegen den Beschwerdeführer wird wegen eines Vorfalles im Zuge einer familiären Auseinandersetzung am XXXX .2021 im Landkreis XXXX in der Provinz ?anl?urfa seit Jänner 2024 ein Gerichtsverfahren wegen „Einfacher Körperverletzung“ nach den Artikeln 86 Absatz 2, 1. Fall, 86 Absatz 3 lit a bis e, 37 Absatz 1 und 53 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzes geführt.Gegen den Beschwerdeführer wird wegen eines Vorfalles im Zuge einer familiären Auseinandersetzung am römisch 40 .2021 im Landkreis römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa seit Jänner 2024 ein Gerichtsverfahren wegen „Einfacher Körperverletzung“ nach den Artikeln 86 Absatz 2, 1. Fall, 86 Absatz 3 Litera a bis e, 37 Absatz 1 und 53 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzes geführt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die wider den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft ?anl?urfa aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurde oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Strafverfolgung dem Zweck dient, den Beschwerdeführer für eine bestimmte politische Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu bestrafen. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die wider den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft ?anl?urfa aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben wurde oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Strafverfolgung dem Zweck dient, den Beschwerdeführer für eine bestimmte politische Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu bestrafen. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen ist.
Das Strafverfahren ist derzeit in erster Instanz beim 4. Schwurgericht Provinz ?anl?urfa anhängig, ein Urteil in Abwesenheit ist nicht ergangen. Da sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren durch seine Ausreise entzogen hat, wurde in der Strafverhandlung am 14.05.2024 die Erlassung eines Haftbefehles beschlossen.
Zum Entscheidungszeitpunkt kann weder festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) Urteil infolge der wider den Beschwerdeführer erhobenen Anklage ergehen wird. Ebenso wenig kann gegenwärtig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Taten ganz oder teilweise schuldig erkannt wird oder ein gänzlicher oder teilweiser Freispruch ergeht bzw. zu welcher Strafe er im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Ausgehend davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer (mehrjährigen) Haftstrafe verurteilt würde. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Anhaltung in Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefoltert würde.
Der vom Beschwerdeführer des Weiteren vorgebrachte Fluchtgrund, dass einerseits der Vorfall im Juni 2021 von PKK-Anhängern und/oder PKK-Mitgliedern innerhalb seiner Großfamilie wegen seiner Tätigkeit als Soldat in der türkischen Armee initiiert worden sei, diese hierbei seinen psychisch kranken Bruder wider ihn instrumentalisiert hätten, es im Mai 2022 aus diesem Grunde zu einem weiteren Vorfall, bei dem er verletzt worden sei, gekommen sei und andererseits seitens des türkischen Staates wider ihn wegen der während der Zeit seiner Tätigkeit beim Militär ausgesprochenen Weigerung, festgenommene Personen illegal zu foltern und zu töten, strafrechtlich vorgegangen sowie in diesem Zusammenhang ein Fahndungsbefehl des türkischen Geheimdiensts erlassen worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit, im Berufsleben oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurde.
Der Beschwerdeführer verließ die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Der Beschwerdeführer führt keine Beziehung in Österreich und verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Mehrere Onkel und Cousins leben in der Bundesrepublik Deutschland. Mit einem dort lebenden Cousin seines Vaters steht er einmal monatlich über WhatsApp in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat er nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einem Fitnessstudio nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er hat in Österreich ansonsten auch keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Er geht hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer bezog nach seiner Einreise bis 13.07.2022 und in der Folge von 15.02.2023 bis 02.05.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ging von 17.04.2023 bis 08.07.2023 einer Beschäftigung als Arbeiter, von 24.10.2023 bis 06.11.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 27.11.2023 bis 15.01.2024 als Arbeiter sowie aktuell seit 06.05.2024 als Arbeiter nach. Der Beschwerdeführer erzielt damit aktuell ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen von Euro 1.848,00 brutto. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, Sitzung 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, Sitzung 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, Sitzung 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, Sitzung 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, Sitzung 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, Sitzung 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, Sitzung 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, Sitzung 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der