TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 L524 2294573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §49
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  3. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  5. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


L524 2294573-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern, diese vertreten durch RA Ing. Mag. Klaus HELM, Schulstr. 12, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Suspendierung einer Schülerin gemäß § 49 SchUG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern, diese vertreten durch RA Ing. Mag. Klaus HELM, Schulstr. 12, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Suspendierung einer Schülerin gemäß Paragraph 49, SchUG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 02.05.2024 beantragte die Schulleiterin des Bundesrealgymnasiums Linz- XXXX mit näherer Begründung, dass die Schülerin XXXX vom Schulbesuch gemäß § 49 SchUG suspendiert werde.Mit Schreiben vom 02.05.2024 beantragte die Schulleiterin des Bundesrealgymnasiums Linz- römisch 40 mit näherer Begründung, dass die Schülerin römisch 40 vom Schulbesuch gemäß Paragraph 49, SchUG suspendiert werde.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.05.2024, Zl. Präs/3a-29/6-2024, wurde ausgesprochen, dass XXXX wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 29.05.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert werde (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Vorstellung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.05.2024, Zl. Präs/3a-29/6-2024, wurde ausgesprochen, dass römisch 40 wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 29.05.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert werde (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Vorstellung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.05.2024, Zl. Präs/3a-29/0006-allgp/2024, wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 02.05.2024 bis 29.05.2024 bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Die 14-jährige Beschwerdeführerin, XXXX , ist Schülerin des Bundesrealgymnasiums Linz- XXXX . Im Schuljahr 2023/2024 besuchte sie die 7. Schulstufe (3. Klasse). Die 14-jährige Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist Schülerin des Bundesrealgymnasiums Linz- römisch 40 . Im Schuljahr 2023/2024 besuchte sie die 7. Schulstufe (3. Klasse).

Wegen Äußerungen der Beschwerdeführerin, die in einem Video festgehalten sind, beantragte die Schulleiterin des Bundesrealgymnasiums Linz- XXXX die Suspendierung der Schülerin.Wegen Äußerungen der Beschwerdeführerin, die in einem Video festgehalten sind, beantragte die Schulleiterin des Bundesrealgymnasiums Linz- römisch 40 die Suspendierung der Schülerin.

Die Bildungsdirektion für Oberösterreich sprach mit Bescheid vom 02.05.2024 aus, dass XXXX wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 29.05.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich sprach mit Bescheid vom 02.05.2024 aus, dass römisch 40 wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 29.05.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 17.05.2024 die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 02.05.2024 bis 29.05.2024 bestätigt.

Die Schulkonferenz stellte keinen Antrag zum Ausschluss der Schülerin.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Schulbesuch ergeben sich aus dem Schülerstammblatt Bundesrealgymnasiums Linz- XXXX . Die Feststellungen zum Schulbesuch ergeben sich aus dem Schülerstammblatt Bundesrealgymnasiums Linz- römisch 40 .

Aus dem Schreiben der Schulleiterin vom 02.05.2024 ergibt sich die Feststellung zur beantragten Suspendierung der Schülerin wegen der von ihr getätigten Äußerungen, die in einem Video festgehalten sind.

Aus den beiden Bescheiden der Bildungsdirektion für Oberösterreich ergibt sich die Suspendierung für den Zeitraum 02.05.2024 bis 29.05.2024.

Die Bildungsdirektion für Oberösterreich teilte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass kein Antrag auf Ausschluss der Schülerin gestellt wurde (OZ 6).

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 49 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lautet:Paragraph 49, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lautet:

„Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49, (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(6) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.“(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.“

Die belangte Behörde suspendierte die Beschwerdeführerin vom Schulbesuch, ohne ein Ausschlussverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu führen. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:

Die Suspendierung eines Schülers wurde vom Gesetzgeber nicht in einem eigenen Paragraphen des SchUG geregelt, sondern findet sich in § 49 Abs. 3 SchUG wieder.Die Suspendierung eines Schülers wurde vom Gesetzgeber nicht in einem eigenen Paragraphen des SchUG geregelt, sondern findet sich in Paragraph 49, Absatz 3, SchUG wieder.

§ 49 SchUG, welcher mit „Ausschluss eines Schülers“ betitelt ist, befasst sich mit den Voraussetzungen für einen Ausschluss eines Schülers und dem diesbezüglichen Verfahren. Die Absätze 1 (Voraussetzungen eines Ausschlusses) und 2 (Antragstellung) sowie die Absätze 4 bis 9 (Ermittlungsverfahren und Entscheidung der Schulbehörde über den Ausschluss, vom Ausschluss betroffene Schule(n), Einschränkung und Aufhebung des Ausschlusses) nehmen ausdrücklich Bezug auf einen Ausschluss eines Schülers. Absatz 3, welcher die Suspendierung regelt, ist in die Bestimmungen über den Ausschluss eines Schülers eingebettet und gehört damit zu einem Ausschlussverfahren. Die Suspendierung soll im Zusammenhang mit einem Ausschlussverfahren offenbar sicherstellen, dass ein Schüler vorübergehend (höchstens vier Wochen) suspendiert wird, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Damit kann aber eine Suspendierung nur dann ausgesprochen werden, wenn auch ein Verfahren zum Ausschluss des Schülers geführt wird.Paragraph 49, SchUG, welcher mit „Ausschluss eines Schülers“ betitelt ist, befasst sich mit den Voraussetzungen für einen Ausschluss eines Schülers und dem diesbezüglichen Verfahren. Die Absätze 1 (Voraussetzungen eines Ausschlusses) und 2 (Antragstellung) sowie die Absätze 4 bis 9 (Ermittlungsverfahren und Entscheidung der Schulbehörde über den Ausschluss, vom Ausschluss betroffene Schule(n), Einschränkung und Aufhebung des Ausschlusses) nehmen ausdrücklich Bezug auf einen Ausschluss eines Schülers. Absatz 3, welcher die Suspendierung regelt, ist in die Bestimmungen über den Ausschluss eines Schülers eingebettet und gehört damit zu einem Ausschlussverfahren. Die Suspendierung soll im Zusammenhang mit einem Ausschlussverfahren offenbar sicherstellen, dass ein Schüler vorübergehend (höchstens vier Wochen) suspendiert wird, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Damit kann aber eine Suspendierung nur dann ausgesprochen werden, wenn auch ein Verfahren zum Ausschluss des Schülers geführt wird.

§ 49 Abs. 3 SchUG verweist auf Abs. 1 und führt aus, dass die Suspendierung unverzüglich aufzuheben ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen. Damit ist für die Erlassung einer Suspendierung neben der Gefahr im Verzug auch erforderlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, nämlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder die dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums. Paragraph 49, Absatz 3, SchUG verweist auf Absatz eins und führt aus, dass die Suspendierung unverzüglich aufzuheben ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen. Damit ist für die Erlassung einer Suspendierung neben der Gefahr im Verzug auch erforderlich, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, nämlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder die dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums.

Sowohl der Ausschluss als auch die Suspendierung eines Schülers haben dieselben Voraussetzungen und zwar das Vorliegen einer der beiden Tatbestände des § 49 Abs. 1 SchUG. Würde bei Vorliegen einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 und von Gefahr im Verzug eine Suspendierung ausgesprochen werden, während beim Vorliegen bloß einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 ein Ausschluss verhängt werden würde, hätte dies zur Folge, dass bei Vorliegen eines zusätzlichen Gefahrenmoments – unter Gefahr im Verzug ist eine Situation, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert, zu verstehen (vgl. VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124) – eine weniger gravierende Sanktion verhängt würde – nämlich eine nur vorübergehende maximal vier Wochen dauernde Suspendierung – als bei Nichtvorliegens von Gefahr im Verzug – nämlich ein dauerhafter Ausschluss vom Schulbesuch. Damit diese Folge nicht eintritt, erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht daher nur möglich, dass eine Suspendierung ausschließlich im Zusammenhang mit einem gleichzeitig zu führenden Ausschlussverfahren ausgesprochen werden kann, nicht jedoch unabhängig von einem Ausschlussverfahren. Sowohl der Ausschluss als auch die Suspendierung eines Schülers haben dieselben Voraussetzungen und zwar das Vorliegen einer der beiden Tatbestände des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG. Würde bei Vorliegen einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz eins und von Gefahr im Verzug eine Suspendierung ausgesprochen werden, während beim Vorliegen bloß einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz eins, ein Ausschluss verhängt werden würde, hätte dies zur Folge, dass bei Vorliegen eines zusätzlichen Gefahrenmoments – unter Gefahr im Verzug ist eine Situation, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert, zu verstehen vergleiche VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124) – eine weniger gravierende Sanktion verhängt würde – nämlich eine nur vorübergehende maximal vier Wochen dauernde Suspendierung – als bei Nichtvorliegens von Gefahr im Verzug – nämlich ein dauerhafter Ausschluss vom Schulbesuch. Damit diese Folge nicht eintritt, erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht daher nur möglich, dass eine Suspendierung ausschließlich im Zusammenhang mit einem gleichzeitig zu führenden Ausschlussverfahren ausgesprochen werden kann, nicht jedoch unabhängig von einem Ausschlussverfahren.

Bei einer Suspendierung kann es sich daher auch nur um eine Sicherungsmaßnahme während eines Ausschlussverfahrens handeln, nicht jedoch um eine eigenständige Erziehungsmaßnahme, welche unabhängig von einem Ausschlussverfahren getroffen werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde von der Schulleiterin am 02.05.2024 die Suspendierung der Beschwerdeführerin beantragt. Ein Verfahren zum Ausschluss der Schülerin wurde jedoch nicht geführt. Die Suspendierung der Beschwerdeführerin erweist sich daher als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis ist es daher nicht mehr erforderlich, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR 02.09.2004, 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).Die Anforderungen von Artikel 6, EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche EGMR 02.09.2004, 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).

Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen, weshalb von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist zu klären, ob eine Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG eine eigenständige Erziehungsmaßnahme ist, welche unabhängig von der Führung eines Verfahrens zum Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers ausgesprochen werden kann. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist zu klären, ob eine Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG eine eigenständige Erziehungsmaßnahme ist, welche unabhängig von der Führung eines Verfahrens zum Ausschluss einer Schülerin bzw. eines Schülers ausgesprochen werden kann.

Schlagworte

Ausschluss - Schulbesuch Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Gefahr im Verzug Rechtswidrigkeit Revision zulässig Schule Suspendierung vom Unterricht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2294573.1.00

Im RIS seit

15.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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