Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AVG §17Spruch
G303 2298208-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gesetzliche Vertreterin der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 25.07.2024, GZ: XXXX , betreffend die Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzliche Vertreterin der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 25.07.2024, GZ: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit Schreiben vom 05.07.2024 (bei der belangten Behörde am 24.07.2024 eingelangt) die Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin – BF2) zeigte mit Schreiben vom 05.07.2024 (bei der belangten Behörde am 24.07.2024 eingelangt) die Teilnahme ihrer Tochter (BF2) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für die BF2 für das Schuljar 2024/2025 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die BF2 im Schuljahr 2024/2025 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die gegenständliche Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, (SchPflG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 105/1999 idgF, spätestens am 12.07.2024 bei der belangten Behörde einlangen hätte müssen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst am 24.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Daher sei die Anzeige wegen Fristversäumis als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für die BF2 für das Schuljar 2024/2025 als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass die BF2 im Schuljahr 2024/2025 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die gegenständliche Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, (SchPflG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999, idgF, spätestens am 12.07.2024 bei der belangten Behörde einlangen hätte müssen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst am 24.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Daher sei die Anzeige wegen Fristversäumis als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit dem am 26.08.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachten und mit selben Datum datierten Schriftsatz der BF1 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der häusliche Untericht gemäß Art. 17 StGG ein verfassungsgsetzlich gewährleistetes Recht sei, welches voraussetzungslos gelte. Demnach gäbe es keine verfassungsetzliche Basis dafür, dass ein einfaches Gesetz wie das Schulpflichtgesetz ohne Weiteres in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfe. Die belangte Behörde sei für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zudem unzuständig. In der Beschwerde wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde; in eventu wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der häusliche Untericht gemäß Artikel 17, StGG ein verfassungsgsetzlich gewährleistetes Recht sei, welches voraussetzungslos gelte. Demnach gäbe es keine verfassungsetzliche Basis dafür, dass ein einfaches Gesetz wie das Schulpflichtgesetz ohne Weiteres in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfe. Die belangte Behörde sei für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zudem unzuständig. In der Beschwerde wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde; in eventu wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 29.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, und es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige XXXX (BF2) ist die am XXXX geborene Tochter der BF1. Die seitens der BF1 eingebrachte Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 langte am 24.07.2024 bei der belangten Behörde ein. Die minderjährige römisch 40 (BF2) ist die am römisch 40 geborene Tochter der BF1. Die seitens der BF1 eingebrachte Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 langte am 24.07.2024 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem gegenständlich vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb als erwiesen anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Z 1) und jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten (Z 2) : Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird (lit a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit e).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen (Ziffer eins,) und jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten (Ziffer 2,) : Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird (Litera a,), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (Litera b,), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (Litera c,), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (Litera d,), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (Litera e,).
Gemäß § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999 idGF, besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999, idGF, besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).
Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).
3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht vorliegen.
Mit dem Beschwerdevorbringen der BF1 ist es nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Unstrittig ist, dass die Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 am 24.07.2024 bei der belangten Behörde einlangte.
Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht der zuständigen Schulbehörde jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht der zuständigen Schulbehörde jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Das Unterrichtsjahr 2023/2024 endete im Bundesland Steiermark gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 mit Ablauf des 05.07.2024. Die Anzeige hätte daher bis spätestens 12.07.2024 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
Da die verfahrensgegenständliche Anzeige des häuslichen Unterrichts erst am 24.07.2024 bei der belangte Behörde einlangte, ist diese somit gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde, noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen. Da die verfahrensgegenständliche Anzeige des häuslichen Unterrichts erst am 24.07.2024 bei der belangte Behörde einlangte, ist diese somit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde, noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen.
Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach insbesondere der häusliche Unterricht laut Art. 17 StGG keiner Beschränkung unterliege, darauf zu verweisen, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH 06.03.2019, G 377/2018; siehe zudem VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Im Lichte der obigen Ausführungen geht des Weiteren auch das Vorbringen, demgemäß der belangten Behörde fallgegenständlich keine Zuständigkeit zukomme, ins Leere.Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens der BF1, wonach insbesondere der häusliche Unterricht laut Artikel 17, StGG keiner Beschränkung unterliege, darauf zu verweisen, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Artikel 17, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfGH 06.03.2019, G 377/2018; siehe zudem VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Im Lichte der obigen Ausführungen geht des Weiteren auch das Vorbringen, demgemäß der belangten Behörde fallgegenständlich keine Zuständigkeit zukomme, ins Leere.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 zurückgewiesen.
Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Zurückweisung der Anzeige – ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsnorm und ohne weitere dahingehende Begründung – erfolgte „Anordnung“ anbelangt, wonach die BF2 im Schuljahr 2024/25 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG entweder schon unmittelbar kraft Gesetzes oder nach einer allenfalls vorangegangenen rechtskräftigen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG gilt. Demnach kann der im Spruch angeführten „Anordnung“ keine gesonderte normative Wirkung zukommen, zumal etwa auch eine bereits rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach § 5 SchPflG für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht gilt (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 15). Einer in diesen Fällen noch zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bedarf es daher nicht.Was die im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Zurückweisung der Anzeige – ohne Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsnorm und ohne weitere dahingehende Begründung – erfolgte „Anordnung“ anbelangt, wonach die BF2 im Schuljahr 2024/25 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG entweder schon unmittelbar kraft Gesetzes oder nach einer allenfalls vorangegangenen rechtskräftigen Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, SchPflG gilt. Demnach kann der im Spruch angeführten „Anordnung“ keine gesonderte normative Wirkung zukommen, zumal etwa auch eine bereits rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht nach Paragraph 5, SchPflG für die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht gilt (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rz 15). Einer in diesen Fällen noch zusätzlichen bescheidmäßigen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bedarf es daher nicht.
Der Vollständigkeitshalber ist zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012).Der Vollständigkeitshalber ist zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht, bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist häuslicher Unterricht Unterrichtsjahr verspätete Anzeige ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2298208.1.00Im RIS seit
15.11.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024