TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/18 L524 2298337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2024
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Entscheidungsdatum

18.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
SchUG §18
SchUG §19
SchUG §25
SchUG §71
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 4 heute
  2. § 4 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  5. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  10. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  14. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  15. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  16. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  17. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  18. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 19 heute
  2. SchUG § 19 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 19 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchUG § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 19 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  8. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  9. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  10. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  12. SchUG § 19 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  13. SchUG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  14. SchUG § 19 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 19 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 19 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  19. SchUG § 19 gültig von 10.07.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  20. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  21. SchUG § 19 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  22. SchUG § 19 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  23. SchUG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  24. SchUG § 19 gültig von 10.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2008
  25. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  26. SchUG § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  27. SchUG § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004
  28. SchUG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  29. SchUG § 19 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  30. SchUG § 19 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  31. SchUG § 19 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  32. SchUG § 19 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  33. SchUG § 19 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  34. SchUG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 25 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  20. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  21. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  23. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  24. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  25. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


L524 2298337-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 05.08.2024, Zl. 525002/0045-PA-BWR-Allgemein/2024, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 05.08.2024, Zl. 525002/0045-PA-BWR-Allgemein/2024, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 05.07.2024 wurde ausgesprochen, dass die Schülerin XXXX gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Schülerin die Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Mathematik“ erhalten habe.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 05.07.2024 wurde ausgesprochen, dass die Schülerin römisch 40 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Schülerin die Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Mathematik“ erhalten habe.

Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 05.08.2024, Zl. 525002/0045-PA-BWR-Allgemein/2024, wurde die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Englisch“ und „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und ausgesprochen, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Die Schülerin XXXX besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 10. Schulstufe eines Bundes-Oberstufenrealgymnasiums.Die Schülerin römisch 40 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 10. Schulstufe eines Bundes-Oberstufenrealgymnasiums.

Im Pflichtgegenstand „Mathematik“ wurde die Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Es fanden vier Schularbeiten statt. Bei der ersten Schularbeit am 21.11.2023 erreichte die Schülerin 13 von 44 Punkten, bei der zweiten Schularbeit am 24.01.2024 erreichte sie 13 von 44 Punkten, bei der dritten Schularbeit am 16.04.2024 erreichte sie 18 von 44 Punkten und bei der vierten Schularbeit am 11.06.2024 erreichte sie 19 von 44 Punkten. Alle Schularbeiten wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden (für eine positive Beurteilung waren zumindest 21 Punkte notwendig).

Die Mitarbeit wurde mit einem „Genügend“ beurteilt.

Eine Mitteilung über den Leistungsstand wurde am 26.11.2023 an die Schülerin übergeben. Auf Nachfrage der Lehrperson erklärte die Mutter, über die Leistungen ihrer Tochter informiert zu sein. Eine weitere Mitteilung über den Leistungsstand erfolgte am 29.04.2024. Die Mutter bestätigte am 06.05.2024 den Erhalt derselben.

Im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurde die Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Es fanden zwei Schularbeiten statt. Bei der ersten Schularbeit am 15.12.2023 erreichte die Schülerin 32 von 105 Punkten. Bei der zweiten Schularbeit am 29.05.2024 erreichte die Schülerin 36 von 102 Punkten. Beide Schularbeiten wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die Mitarbeit wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Eine Mitteilung über den Leistungsstand in „Englisch“ erfolgte am 22.01.2024 und am 21.06.2024 (jeweils das Datum der Kenntnisnahme durch die Mutter).

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur besuchten Schule und Schulstufe ergeben sich aus dem Schülerstammblatt. Die Feststellungen zu den Beurteilungen ergeben sich aus der Notenübersicht.

Die Feststellungen zu den in „Mathematik“ erbrachten Leistungen stützen sich auf die vorliegenden Schularbeiten und den Bericht der Lehrperson. Aus diesem Bericht und den Aufzeichnungen der Lehrperson ergeben sich die Mitarbeitsleistungen der Schülerin, welche sowohl positiv wie auch negativ waren. Insgesamt ist die Beurteilung der Mitarbeit mit einem „Genügend“ nachvollziehbar. Die Beurteilungen der Schularbeiten sind ebenso nachvollziehbar.

Die Feststellungen über die Mitteilungen über den Leistungsstand in „Mathematik“ ergeben sich aus dem Bericht der Lehrperson sowie den diesbezüglichen e-mails der Lehrperson und der Mutter der Schülerin. Der Vorwurf im Widerspruch, dass das „Nicht genügend“ nicht in einer Frühwarnung bekanntgegeben worden sei, trifft daher nicht zu.

Die Feststellungen zu den in „Englisch“ erbrachten Leistungen stützen sich auf die vorliegenden Schularbeiten und den Bericht der Lehrperson. Die Beurteilungen der Schularbeiten sind nachvollziehbar. Aus dem Bericht der Lehrperson und den vorliegenden Aufzeichnungen der Lehrperson zur Mitarbeit ergibt sich, dass die Schülerin sowohl positive wie auch negative Leistungen erbrachte. Dabei überwiegen klar die negativen Leistungen, weshalb die Beurteilung der Mitarbeit mit einem „Nicht genügend“ nachvollziehbar ist. Der Vorwurf in der Beschwerde, dass der Lehrer nur negative Aufzeichnungen getätigt habe, trifft vor dem Hintergrund der handschriftlichen Aufzeichnungen des Lehrers nicht zu.

Sofern die Beschwerde vorbringt, dass der im Bericht des Lehrers erwähnte 20.01.2024 ein Samstag gewesen sei und die Mitarbeitsaufzeichnung des Englischlehrers daher falsch sei, ist festzuhalten, dass in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Lehrers das Datum 26.01. angeführt wird und es daher naheliegt, dass es sich bei dem angeführten Datum 20.01. offenbar um einen bloßen Übertragungsfehler handelt. Davon abgesehen kann auf Grund dieses einzelnen Fehlers nicht darauf geschlossen werden, dass sämtliche Aufzeichnungen zur Mitarbeit falsch wären.

Die Feststellungen zu den Mitteilungen über den Leistungsstand in „Englisch“ stützen sich auf die von der Mutter unterfertigten Mitteilungen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten auszugsweise:

„Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) - (16) …

Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.Paragraph 19, (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(1a) - (2) …

(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß Paragraphen 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß Paragraph 18 a, tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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