TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 W218 2287113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W218 2287113-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des
XXXX , geboren am XXXX , gegen den am 09.10.2023 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ausgestellten Behindertenpass, betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des
römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den am 09.10.2023 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ausgestellten Behindertenpass, betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Datum vom 09.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in den Sachverständigengutachten die beim Beschwerdeführer vorliegende Leberzirrhose nicht berücksichtigt worden sei, dadurch sei er jedoch wesentlich im Alltag eingeschränkt.

3.       Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergab.

4.       Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, chron. Schmerzsyndrom, Depressio,
Pos.Nr.: 03.04.01, Grad der Behinderung 40%

2. Zustand nach Bioaortenklappenersatz, Pos.Nr.: 05.06.04, Grad der Behinderung 30%

3. Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%

4. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.02, Grad der Behinderung 30%

5. Knietotalendoprothese links, Pos.Nr.: 02.05.18, Grad der Behinderung 20%

6. Milde Fibrose und Fettleber - Stadium Child A, Pos.Nr.: 07.05.03,
Grad der Behinderung 10%

2.       Beweiswürdigung:

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 27.12.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, chron. Schmerzsyndrom, Depressio“ gleichbleibend zum im Antragsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.08.2023 unter der Positionsnummer 03.04.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 vH ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer laufend in regelmäßiger fachärztlicher Therapie befindet, die Schmerzen sind dabei schon inkludiert. Der psychiatrische Sachverständige führte in seinem Gutachten zum Status Psychicus des Beschwerdeführers aus: „Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung reduziert, Antrieb etwas vermindert, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt“. Der Beschwerdeführer brachte gegen die erfolgte Einstufung in der Beschwerde keine Einwendungen vor.

Die Einstufung erfolgte somit gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.06.2022, eine Verschlechterung der Gesundheitseinschränkung ist nicht objektivierbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Das Leiden 2 „Zustand nach Bioaortenklappenersatz“ wurde vom medizinischen Sachverständigen ebenfalls gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.06.2022, unter der Positionsnummer 05.06.04 (erfolgreich operiertes Vitium) mit dem fixen Rahmensatz von 30 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 27.12.2023 konnte ein guter Allgemeinzustand und ein Blutdruck von 116/86//65 festgestellt werden. Die Herztöne waren rein, rhythmisch und normofrequent. Der Beschwerdeführer beeinspruchte diese Einstufung nicht.

Unter laufender Nummer 3 wurden die „Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen“ mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionalen Auswirkungen mittleren Grades) mit der Betroffenheit von mehreren Gelenken und der Wirbelsäule. Dieses Leiden wurde enbenfalls gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.06.2022, eingestuft, im Vorgutachten war dieses Leiden unter laufender Nummer 4 angeführt.

Gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.06.2022, wurde auch das unter laufender Nummer 4 angeführte Leiden „Asthma bronchiale“ unter der Positionsnummer 06.05.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Beim Beschwerdeführer liegt eine inhalative Dauertherapie vor und ist die Allergieneigung hierbei miterfasst. In der persönlichen Untersuchung am 27.12.2023 bestanden keine Atemnebengeräusche und keine Dyspnoe, die Sauerstoffsättigung betrug 95 %.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende „Knietotalendoprothese links“ wurde vom medizinischen Sachverständigen dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.18 (Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. Diese Einstufung wurde auch von der im Antragsverfahren von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie vorgenommen.

Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.06.2022, erfolgte sohin eine Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe, dort erfolgte eine Zuordnung zur Positionsnummer 02.05.20 (Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig). Im Zuge der persönlichen Untersuchung durch die Unfallchirurgin am 22.08.2023 konnte im Bereich des linken Kniegelenkes keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung und kein Erguss festgestellt werden. Es bestanden nur geringgradige Einschränkungen der Beugefähigkeit. Der Beschwerdeführer konnte ohne Hilfsmittel mit Halbschuhen selbstständig gehen. Sein Gangbild war hinkfrei und unauffällig. Auch im Zuge der persönlichen Untersuchung am 27.12.2023 konnte der Beschwerdeführer ohne Gehhilfe sicher gehen. Seit der Voruntersuchung am 14.06.2022 erfolgte eine Implantation einer Knietotalendoprothese am 06.04.2023, welche komplikationslos verlaufen ist. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 22.08.2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Fachärztin selbst an, dass sich sein Leiden am linken Kniegelenk seit der Operation etwas gebessert hat.

Die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert.

Vom internistischen Sachverständigen im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde das Leiden 6 „Milde Fibrose und Fettleber - Stadium Child A“ erstmalig in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen, da dies nunmehr objektiverbar ist. Die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.05.03 (Fibrose, Fettleber) mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde mit dem im Normbereich liegenden Leberfunktionsparameter sowie den nicht bestehenden lebertypischen Hautveränderungen und Enzephalopathie begründet. Dem Befund vom 30.06.2023 ist eine milde Fibrose zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beeinspruchte die Einstufung dieses Leidens nicht.

Vom internistischen Sachverständigen wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da diese maßgebliche Zusatzleiden darstellen, die übrigen Leiden erhöhen mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung jedoch nicht weiter, sodass er den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH einstufte. Hierbei ist aber darauf zu verweisen, dass im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.06.2022 zum Gesamtgrad der Behinderung noch ausgeführt wurde, dass das führende Leiden durch die übrigen Leiden um insgesamt zwei Stufen erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Da in der nunmehr durchgeführten Neubeurteilung lediglich das unter laufender Nummer 5 angeführte Leiden „Knietotalendoprothese links“ um eine Stufe herabgesetzt wurde und das Leiden 6 „Milde Fibrose und Fettleber - Stadium Child A“ neu in die Liste der Funktionseinschränkung aufgenommen wurde, ist keine Besserung des Gesamtzustandes objektivierbar, insbesondere da es sich beim führenden Leiden um eine „Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung , chron. Schmerzsyndrom, Depressio“ handelt und sich eine geringfügige Besserung des Knieleidens nicht derart positiv auf das psychische Leiden auswirken kann, dass eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gerechtfertigt ist. Eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im Sachverständigengutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, sondern erfolgte ausschließlich eine neue Beurteilung des Zusammenwirkens der Leiden. Da der medizinische Sachverständige keine Besserung schlüssig und nachvollziehbar begründen konnte, folgt das Bundesverwaltungsgericht hierbei den Ausführungen des Vorgutachtens. Aufgrund der wesentlichen negativen Beeinflussung des Gesamtzustandes wird das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um insgesamt zwei Stufen erhöht und somit liegt weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH beim Beschwerdeführer vor.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Der beauftragte Sachverständige stufte daraufhin das Leiden 6 „Milde Fibrose und Fettleber - Stadium Child A“ erstmalig ein.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich der einzelnen Einstufungen der Leiden daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Lediglich in Bezug auf den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens abgegangen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-         sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig   auswirkt,
-         zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu   einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die am 28.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die am 28.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.

Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2287113.1.00

Im RIS seit

15.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten