Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W228 2293423-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 24.02.2023 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der Firma XXXX zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume November 2020 bis Jänner 2023 in der Höhe von € 80.017,33 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 16.01.2024 4,63 % p.a. aus € 79.498,56 hafte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 24.02.2023 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der Firma römisch 40 zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume November 2020 bis Jänner 2023 in der Höhe von € 80.017,33 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 16.01.2024 4,63 % p.a. aus € 79.498,56 hafte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.01.2024 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023 zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 04.12.2023 die Benachrichtigung erhalten, dass ein Exekutionsverfahren gegen ihn bewilligt worden sei. Als betreibende Partei sei die ÖGK angegeben gewesen. Nach Kontaktaufnahme mit der ÖGK sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 08.01.2024 eine Kopie des Bescheides vom 24.02.2023, welcher laut ÖGK am 02.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, übermittelt worden. Es habe sich für den Beschwerdeführer sohin erst am 08.01.2024 herausgestellt, dass am 01.03.2023 ein fehlgeschlagener Zustellversuch erfolgt sei und eine Benachrichtigung hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten März 2023 im Ausland befunden und habe aufgrund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Bei seiner Rückkehr habe er auch keine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten vorgefunden. Dem Bescheid vom 24.02.2023 hafte somit ein Zustellmangel an und sei die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023 erhoben.
Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.04.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.02.2023 durch Hinterlegung am 02.03.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Innerhalb der Rechtsmittelfrist sei keine Beschwerde eingebracht worden, sodass der Bescheid vom 24.02.2023 seit 05.04.2023 rechtkräftig sei. Laut vorgelegtem Reisepass sei ein Stempel vom 16.03.2023 und vom 19.03.2023 ersichtlich. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 02.03.2023 ortsabwesend war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Wohnadresse wohnhaft gewesen sei, sei der Bescheid ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden.Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.04.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.02.2023 durch Hinterlegung am 02.03.2023 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Innerhalb der Rechtsmittelfrist sei keine Beschwerde eingebracht worden, sodass der Bescheid vom 24.02.2023 seit 05.04.2023 rechtkräftig sei. Laut vorgelegtem Reisepass sei ein Stempel vom 16.03.2023 und vom 19.03.2023 ersichtlich. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 02.03.2023 ortsabwesend war. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Wohnadresse wohnhaft gewesen sei, sei der Bescheid ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch den Umstand, dass der Bescheid ohne persönliche Anhörung des Beschwerdeführers erlassen worden sei, dieser Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet und daher rechtswidrig sei. Es wurden der Nachbar sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugen namhaft gemacht, welche die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im März 2023 bestätigten könnten.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Postzusteller, als Zeuge einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Postzusteller, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der XXXX zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume November 2020 bis Jänner 2023 in der Höhe von € 80.017,33 zuzüglich Verzugszinsen hafte, wurde von der ÖGK per Post an den Beschwerdeführer gesendet. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch am Mittwoch, 01.03.2023, nicht angetroffen, woraufhin die Hinterlegungsanzeige ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und der Brief bei der Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war Donnerstag, 02.03.2023.Der Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter zusammen mit der römisch 40 zur ungeteilten Hand für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume November 2020 bis Jänner 2023 in der Höhe von € 80.017,33 zuzüglich Verzugszinsen hafte, wurde von der ÖGK per Post an den Beschwerdeführer gesendet. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch am Mittwoch, 01.03.2023, nicht angetroffen, woraufhin die Hinterlegungsanzeige ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und der Brief bei der Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war Donnerstag, 02.03.2023.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt an der Zustelladresse in 1010 Wien gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat sich von Ende Februar 2023 bis 25.03.2023 im Ausland aufgehalten. Er war in diesem Zeitraum nicht an der Zustelladresse in 1010 Wien anwesend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zustellversuch sowie zur Hinterlegung des Bescheides der ÖGK vom 24.02.2023 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein in Zusammenschau mit den Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Postzustellers, welcher ausführte, dass er sich zwar an den konkreten Zustellversuch nicht erinnern könne, was durchaus nachvollziehbar ist; er erläuterte allerdings, wie er bei Rückscheinzustellungen generell vorgehe und führte er aus, dass er an der Adresse des Beschwerdeführer 50 bis 100 Mal zugestellt habe und er daher wisse, dass der Beschwerdeführer seinen Namen in Blockbuchstaben an seinem Postlasten handschriftlich vermerkt und mit Tixo an die Hausbriefanlage angeklebt habe. Dadurch könne sich der Zeuge sicher sein, dass er die richtige Hausbriefanlage erwische.
Die Meldung des Beschwerdeführers an der Zustelladresse in 1010 Wien ergibt sich aus dem ZMR und ist unstrittig.
Zur Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer von Ende Februar 2023 bis 25.03.2023 im Ausland aufgehalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend vor, dass er sich im März 2023 nicht in Österreich aufgehalten habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierte er diesen Zeitraum auf Ende Februar 2023 bis 25.03.2023. Er hat bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Auszug aus seinem Reisepass vorgelegt, in welchem zwei Stempel, nämlich vom 16.03.2023 und vom 19.03.2023, ersichtlich sind, vorgelegt und sind diese Stempel mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stimmig. So brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass er sich von Ende Februar ca. zwei Wochen lang in Bratislava aufgehalten habe und er danach von 16. bis 19.03.2023 in Serbien gewesen sei. Danach sei er wieder bis ca. 25.03.2023 in Bratislava gewesen. Diese Stempel im Pass stammen sohin von seiner Ein- und Ausreise in Serbien. Dass bei einer Ein- bzw. Ausreise zwischen Österreich und der Slowakei keine Grenzkontrollen stattfinden und daher keine Stempel im Pass sind, ist notorisch bekannt. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung näher zu seinen Aufenthalten in Serbien und der Slowakei befragt und tätigte er dazu widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben.
Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Postzusteller konnte sich zwar an den konkreten Zustellversuch am 01.03.2023 nicht erinnern. Er beschrieb jedoch – wie oben bereits ausgeführt – sein Vorgehen bei Rückscheinzustellungen und führte er aus, dass er in solchen Fällen bei der Gegensprechanlage läute und er in der Folge, wenn die Person nicht anzutreffen ist, die Hinterlegungsanzeige in den Postkasten lege. Da im gegenständlichen Fall das Schriftstück hinterlegt und nicht ausgefolgt worden ist, ist davon auszugehen, dass der Zusteller im konkreten Fall genauso gehandelt hat, wie er beschrieben hat, nämlich, dass er angeläutet, der Beschwerdeführer nicht aufgemacht hat und er dann die Hinterlegungsanzeige eingeworfen hat. Es geht folglich auch aus den Aussagen des Zustellers hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2023 abwesend war.
In einer Gesamtschau war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Ortsabwesenheit zu folgen und war festzustellen, dass er von Ende Februar 2023 bis 25.03.2023 nicht an der Zustelladresse in 1010 Wien anwesend war.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung Wiedereinsetzungsantrag:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich (vgl. VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164, mwN).Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich vergleiche VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164, mwN).
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – glaubhaft machen, dass er sich von Ende Februar 2023 bis 25.03.2023 im Ausland aufgehalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 08.11.2022, Ra 2022/04/0114, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH vom 08.11.2022, Ra 2022/04/0114, mwN).
„Rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, mwN).„Rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche VwGH 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, mwN).
Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN).Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, mwN).
Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar (vgl. hierzu erneut VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde etwa eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach Beginn der Abholfrist verneint vergleiche VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN). Liegt in einem solchen Fall zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung ein Wochenende, ist kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, erkennbar vergleiche hierzu erneut VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107). Auch ging der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines „Wochenpendlers“, der wegen seiner grundsätzlichen Abwesenheit von Montag bis Freitag von seinem Wohnort, an dem zugestellt worden sei, erst am Freitag von der zwei Tage zuvor am Mittwoch erfolgten Hinterlegung einer Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und dem die Behebung erst am darauffolgenden Montag möglich gewesen sei, davon aus, dass dieser rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen habe können, weil ihm für die Erhebung seines Einspruches noch zehn Tage zur Verfügung gestanden hätten vergleiche VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055, mwN, zur Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme eines Zustellvorganges bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen).
Im gegenständlichen Fall wurde – den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023 per Post an den Beschwerdeführer gesendet. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch am Mittwoch, 01.03.2023, nicht angetroffen, woraufhin die Hinterlegungsanzeige ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und der Brief bei der Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war Donnerstag, 02.03.2023. Der Beschwerdeführer hat sich von Ende Februar 2023 bis 25.03.2023 im Ausland aufgehalten.
Geht man von einer Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 02.03.2023 aus, liefe die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung bis Donnerstag, 30.03.2023.
Da sich der Beschwerdeführer bis 25.03.2023 im Ausland aufgehalten hat, standen ihm lediglich fünf Tage zur Erhebung einer Beschwerde zur Verfügung und handelt es sich hierbei – wenn man diesen Zeitraum in Relation zur vierwöchigen Beschwerdefrist betrachtet – nicht um einen angemessenen Zeitraum. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers war daher als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom 30.08.2023, Ra 2023/10/0336).Da sich der Beschwerdeführer bis 25.03.2023 im Ausland aufgehalten hat, standen ihm lediglich fünf Tage zur Erhebung einer Beschwerde zur Verfügung und handelt es sich hierbei – wenn man diesen Zeitraum in Relation zur vierwöchigen Beschwerdefrist betrachtet – nicht um einen angemessenen Zeitraum. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers war daher als eine solche zu qualifizieren, die bewirkt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH vom 30.08.2023, Ra 2023/10/0336).
Die Zustellung des Bescheides der ÖGK vom 24.02.2023 war sohin letztlich rechtsunwirksam, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war (vgl. VwGH vom 13.12.1984, 84/02/0229). Der Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023 gilt daher nicht als zugestellt. Die Zustellung des Bescheides der ÖGK vom 24.02.2023 war sohin letztlich rechtsunwirksam, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war vergleiche VwGH vom 13.12.1984, 84/02/0229). Der Bescheid der ÖGK vom 24.02.2023 gilt daher nicht als zugestellt.
Bei Vorliegen von Zustellmängeln kommt aber eine Wiedereinsetzung nicht in Frage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Fehlt es aber schon nach diesen Behauptungen überhaupt an einer Fristversäumnis, so wurde der Wiedereinsetzungsantrag von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens im Ergebnis zutreffend negativ beschieden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1980, Zl. 53/80). Hat der Beschwerdeführer doch sein Wiedereinsetzungsbegehren mit einem rechtswidrigen Zustellvorgang begründet, der selbst bei Zutreffen nur bedeuten würde, dass durch einen rechtswidrigen Zustellvorgang die Zustellung nicht rechtswirksam ist, sohin mangels des Beginnes des Laufes der Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden konnte (vgl. VwGH vom 22.04.1997, 94/04/0014).Bei Vorliegen von Zustellmängeln kommt aber eine Wiedereinsetzung nicht in Frage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Fehlt es aber schon nach diesen Behauptungen überhaupt an einer Fristversäumnis, so wurde der Wiedereinsetzungsantrag von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens im Ergebnis zutreffend negativ beschieden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1980, Zl. 53/80). Hat der Beschwerdeführer doch sein Wiedereinsetzungsbegehren mit einem rechtswidrigen Zustellvorgang begründet, der selbst bei Zutreffen nur bedeuten würde, dass durch einen rechtswidrigen Zustellvorgang die Zustellung nicht rechtswirksam ist, sohin mangels des Beginnes des Laufes der Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden konnte vergleiche VwGH vom 22.04.1997, 94/04/0014).
Zumal keine rechtswirksame Zustellung des Bescheids der ÖGK vom 24.02.2023 vorliegt, ist der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides der ÖGK vom 11.04.2024, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als unbegründet abgewiesen wurde, dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wird. Der Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ersetzt nach ständiger Judikatur des VwGH den Bescheidspruch.Zumal keine rechtswirksame Zustellung des Bescheids der ÖGK vom 24.02.2023 vorliegt, ist der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides der ÖGK vom 11.04.2024, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG als unbegründet abgewiesen wurde, dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wird. Der Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ersetzt nach ständiger Judikatur des VwGH den Bescheidspruch.
Der Akt ist der ÖGK zurück zu übermitteln.
Obiter wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, ob eine Zustellung des Bescheids und somit eine Erlassung nunmehr an den Rechtsvertreter im Jahr 2024 erfolgreich vorgenommen wurde. Nur wenn dies der Fall ist, wäre der Akt in der Folge von der Behörde neuerlich zur Entscheidung der Beschwerde vorzulegen, da die Beschwerde nach Bescheiderlassung eingebracht worden und die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung abgelaufen und somit das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig wäre. Sollte jedoch z.B. nur eine Kopie eines nicht-amtssignierten Bescheids an den Rechtsvertreter übermittelt worden sein, so wäre noch keine Zustellung gegeben und die Beschwerdevorlage ohne Bescheid verfrüht. Der Behörde stünde in diesem Falle noch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 ZustG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Ortsabwesenheit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Ortsabwesenheit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Schlagworte
Ortsabwesenheit Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellmangel Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2293423.1.00Im RIS seit
15.11.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024