TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W111 2298542-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

ABGB §158
ABGB §160
AußStrG §44
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. ABGB § 158 heute
  2. ABGB § 158 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 158 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 158 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 158 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003
  1. ABGB § 160 heute
  2. ABGB § 160 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 160 gültig von 01.01.1984 bis 01.01.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W111 2298542-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch Dr. Elmar KRESBACH, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 29/9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 27.05.2024, Zl. 9132.005/0002-Präs3b/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch Dr. Elmar KRESBACH, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 29/9, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 27.05.2024, Zl. 9132.005/0002-Präs3b/2024, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.01.2024 suchten die Beschwerdeführer um Befreiung vom Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 aus medizinischen Gründen für ihren minderjährigen Sohn an.

2. Mit Bescheid vom 27.05.2024, Zl. 9132.005/0002-Präs3b/2024, zugestellt am 31.05.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass den Beschwerdeführern mit Beschluss des BG XXXX vom 06.12.2023 die Obsorge in den Beriechen Pflege und Erziehung entzogen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen worden sei, womit die Beschwerdeführer in schulischen Angelegenheiten nicht vertretungsbefugt seien. 2. Mit Bescheid vom 27.05.2024, Zl. 9132.005/0002-Präs3b/2024, zugestellt am 31.05.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass den Beschwerdeführern mit Beschluss des BG römisch 40 vom 06.12.2023 die Obsorge in den Beriechen Pflege und Erziehung entzogen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen worden sei, womit die Beschwerdeführer in schulischen Angelegenheiten nicht vertretungsbefugt seien.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.06.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zwar richtig sei, dass den Beschwerdeführern die Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung für ihren minderjährigen Sohn entzogen worden sei, jedoch sei diese Entscheidung sachlich und rechtlich verfehlt. Mittels Rechtsmittelentscheidung vom 18.06.2024 sei der Beschluss gefasst worden, dass der Akt vorläufig dem Erstgericht unerledigt, zwecks Durchführung von Erhebungen über die aktuelle Situation, zurückgestellt werde. Unabhängig davon komme der Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger seinen Pflichten nicht nach und würde das Kindeswohl unzureichend berücksichtigen. Da der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer an einer angeborenen, genetisch bedingten syndromalen extremen Fettsucht leiden würde, sei ein regelmäßiger Schulbesuch nicht zuletzt werden einer erhöhten „Mobbinggefahr“ sowie fortlaufender notwendiger Betreuung des Kindes nicht zumutbar, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführer zu entsprechen gewesen wäre.

4. Mit Schreiben vom 03.09.2024, hg eingelangt am 04.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zuständigen Richterin des BG XXXX mitgeteilt, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG XXXX vom 06.12.2023 aufgehoben und gleichzeitig dessen vorläufige Verbindlichkeit ausgeschlossen habe.5. Mit Schreiben vom 02.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zuständigen Richterin des BG römisch 40 mitgeteilt, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG römisch 40 vom 06.12.2023 aufgehoben und gleichzeitig dessen vorläufige Verbindlichkeit ausgeschlossen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 15.01.2024 suchten die Beschwerdeführer um Befreiung vom Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 aus medizinischen Gründen für ihren minderjährigen Sohn an.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.12.2023, Zl. XXXX , zugestellt am 14.12.2023, wurde den Beschwerdeführern die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn in den Bereichen Pflege und Erziehung entzogen und dem Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, übertragen. Dem Beschluss wurde vorläufig Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.12.2023, Zl. römisch 40 , zugestellt am 14.12.2023, wurde den Beschwerdeführern die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn in den Bereichen Pflege und Erziehung entzogen und dem Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, übertragen. Dem Beschluss wurde vorläufig Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt.

Mit Beschluss vom 07.08.2024, zugestellt am 19.08.2024, hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Beschluss des BG XXXX auf und schloss gleichzeitig die vorläufige Verbindlichkeit aus. Mit Beschluss vom 07.08.2024, zugestellt am 19.08.2024, hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Beschluss des BG römisch 40 auf und schloss gleichzeitig die vorläufige Verbindlichkeit aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Entzug der Obsorge gründen auf dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.12.2023, Zl. XXXX . Die Feststellung, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG XXXX vom 06.12.2023 aufhob und gleichzeitig die vorläufige Verbindlichkeit ausschloss, gründet auf dem Schreiben der zuständigen Richterin des BG XXXX an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 2). Auf diesem Schreiben gründen auch die Zustelldaten der genannten Beschlüsse. Die Feststellungen zum Entzug der Obsorge gründen auf dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.12.2023, Zl. römisch 40 . Die Feststellung, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG römisch 40 vom 06.12.2023 aufhob und gleichzeitig die vorläufige Verbindlichkeit ausschloss, gründet auf dem Schreiben der zuständigen Richterin des BG römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 2). Auf diesem Schreiben gründen auch die Zustelldaten der genannten Beschlüsse.

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch – wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102, mwN). 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch – wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102, mwN).

Sohin ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 15.01.2024 zu Recht zurückgewiesen hat.

3.2. Zu den für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 158 Abs 1 ABGB hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.Gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ABGB hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

Gemäß § 160 Abs 1 ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.

Gemäß § 44 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) kann, sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Außerstreitgesetz (AußStrG) kann, sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.


3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Da gemäß § 158 Abs 1 ABGB die gesetzliche Vertretung im Beriech Pflege demjenigen zukommt, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist und gemäß § 160 Abs 1 ABGB die Pflege auch die Ausbildung in Schule umfasst, ist konkret zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren für ihren minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt und damit in schulischen Angelegenheiten vertretungsbefugt waren. Da gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ABGB die gesetzliche Vertretung im Beriech Pflege demjenigen zukommt, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist und gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ABGB die Pflege auch die Ausbildung in Schule umfasst, ist konkret zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren für ihren minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt und damit in schulischen Angelegenheiten vertretungsbefugt waren.

Den Feststellungen zufolge wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.12.2023 die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn in den Bereichen Pflege und Erziehung entzogen und dem Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, übertragen, und wurde diesem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt. Wie festgestellt, hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG XXXX auf und schloss gleichzeitig die vorläufige Verbindlichkeit aus.Den Feststellungen zufolge wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.12.2023 die Obsorge für ihren minderjährigen Sohn in den Bereichen Pflege und Erziehung entzogen und dem Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger, übertragen, und wurde diesem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt. Wie festgestellt, hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 07.08.2024 den Beschluss des BG römisch 40 auf und schloss gleichzeitig die vorläufige Verbindlichkeit aus.

Die Wirkungen des Beschusses, mit dem das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit gemäß § 44 AußStrG zuerkennt, treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte im konkreten Fall am 14.12.2023. Die Zuerkennung sofortiger Wirksamkeit hat zur Folge, dass die Entscheidung für die Parteien sofort verbindlich ist; wird der Beschluss, dem vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde, jedoch rechtskräftig abgeändert, kommt es zum nachträglichen und rückwirkenden Wegfall der vorläufig zuerkannten Rechte (vgl. Thunhart in Schneider/Verweijen, AußStrG § 44 Rz 6 f [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Die Wirkungen des Beschusses, mit dem das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 44, AußStrG zuerkennt, treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde. Die Zustellung erfolgte im konkreten Fall am 14.12.2023. Die Zuerkennung sofortiger Wirksamkeit hat zur Folge, dass die Entscheidung für die Parteien sofort verbindlich ist; wird der Beschluss, dem vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde, jedoch rechtskräftig abgeändert, kommt es zum nachträglichen und rückwirkenden Wegfall der vorläufig zuerkannten Rechte vergleiche Thunhart in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 44, Rz 6 f [Stand 1.10.2018, rdb.at]).

Zusammengefasst folgt daraus, dass dem Ausschluss der vorläufigen Verbindlichkeit ex tunc-Wirkung zukommt und den Beschwerdeführern sohin während des gesamten behördlichen Verfahrens die Obsorge für ihren mj. Sohn zukam.

Daraus folgt weiters, dass die Beschwerdeführer in schulischen Angelegenheiten vertretungsbefugt und damit berechtigt waren, für ihren minderjährigen Sohn die Befreiung vom Schulbesuch im Schuljahr 2023/24 zu beantragen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

3.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in Bezug auf die Frage der Wirkung des Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit auf die klare Rechtslage der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in Bezug auf die Frage der Wirkung des Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit auf die klare Rechtslage der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Befreiungsantrag Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung gesetzlicher Vertreter Obsorge Schulbesuch Verfahrensfortsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W111.2298542.1.00

Im RIS seit

15.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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