Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G303 2297790-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohnes 2.) XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Franz P. OBERLERCHER & RA Mag. Gustav H. ORTNER RechtsanwaltsgesmbH, Bernhardtgasse 4/1, 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 01.08.2024, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohnes 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Franz P. OBERLERCHER & RA Mag. Gustav H. ORTNER RechtsanwaltsgesmbH, Bernhardtgasse 4/1, 9800 Spittal/Drau, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 01.08.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: BF1) und der erziehungsberechtigte Vater des minderjährigen XXXX (im Folgenden: BF2) zeigten am 17.06.2024 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 bei der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) an.Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: BF1) und der erziehungsberechtigte Vater des minderjährigen römisch 40 (im Folgenden: BF2) zeigten am 17.06.2024 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 bei der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) an.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 12.07.2024 wurde den Erziehungsberechtigten des BF2, XXXX und XXXX , aufgetragen, die noch fehlenden Unterlagen hinsichtlich der eingebrachten Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht (Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, Kopie eines aktuellen Meldezettels des Kindes, Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule, Vorlage des pädagogischen Konzepts) bis spätestens Mittwoch, den 31. Juli 2024, zu übermitteln. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Nachreichung der angeführten Unterlagen der häusliche Unterricht untersagt werden müsse. Der Verbesserungsauftrag wurde per E-Mail an den Vater des BF2 am 12.07.2024 übermittelt. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 12.07.2024 wurde den Erziehungsberechtigten des BF2, römisch 40 und römisch 40 , aufgetragen, die noch fehlenden Unterlagen hinsichtlich der eingebrachten Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht (Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, Kopie eines aktuellen Meldezettels des Kindes, Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule, Vorlage des pädagogischen Konzepts) bis spätestens Mittwoch, den 31. Juli 2024, zu übermitteln. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Nachreichung der angeführten Unterlagen der häusliche Unterricht untersagt werden müsse. Der Verbesserungsauftrag wurde per E-Mail an den Vater des BF2 am 12.07.2024 übermittelt.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 31.07.2024 wurden die erziehungsberechtige BF1 und der erziehungsberechtigte Vater des BF2 abermals auf die oben angeführten fehlenden Unterlagen und die Nachreichungsfrist und die Rechtsfolge der Untersagung des häuslichen Unterrichts hingewiesen.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2024, GZ: XXXX wurde der angezeigte häusliche Unterricht für den BF2 für das Schuljahr 2024/25 untersagt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass die Familie XXXX und XXXX verpflichtet seien, im Schuljahr 2024/25 für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine fristgerechte Nachreichung der fehlenden Unterlagen erfolgte und daher der häusliche Unterricht für den BF2 zu untersagen sei. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2024, GZ: römisch 40 wurde der angezeigte häusliche Unterricht für den BF2 für das Schuljahr 2024/25 untersagt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass die Familie römisch 40 und römisch 40 verpflichtet seien, im Schuljahr 2024/25 für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine fristgerechte Nachreichung der fehlenden Unterlagen erfolgte und daher der häusliche Unterricht für den BF2 zu untersagen sei.
Dagegen brachte die erziehungsberechtigte Mutter (BF1) durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.08.2024 fristgerecht Beschwerde ein. Es wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung des häuslichen Unterrichtes stattgegeben werde. Zudem wurde Akteneinsicht und die Übermittlung einer Abschrift des gegenständlichen Aktes gegen Kostenbekanntgabe beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe der Erziehungsberechtigten des BF2 unheilbar zerrüttet sei. Der BF1 wäre es gänzlich unbekannt gewesen, dass die belangte Behörde weitere Unterlagen angefordert habe. Erstmals mit dem gegenständlichen Bescheid, der ihr seitens des Vaters des BF2 am 05.08.2024 ausgehändigt worden sei, wäre der BF1 bekannt geworden, dass offensichtlich die Vorlage weiterer Unterlagen aufgetragen worden sei. Die Stattgebung des häuslichen Unterrichts liege im Wohle des BF2, der es derzeit strikt ablehne, eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitscharakter zu besuchen. Das gegenständliche Verfahren leide an einem Verfahrensmangel, da sich die belangte Behörde nicht davon überzeugt habe, ob die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen tatsächlich zugstellt worden sei. Eine Zustellung könne nur dann erfolgreich erfolgen, wenn diese auch der BF1 zur Kenntnis gelangt sei. Ob dem Kindesvater die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen zugestellt worden sei, sei nicht bekannt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liege im Interesse des Wohles des Kindes. Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen gehabt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zuzuerkennen sei.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass am 12.07.2024 ein Verbesserungsauftrag per E-Mail an den erziehungsberechtigten Vater gesendet worden sei. Am 31.07.2024 sei letztmalig eine Erinnerung per E-Mail an beide Erziehungsberechtigten mit der Aufforderung, die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachzureichen, übermittelt worden, was nicht erfolgte. Die erforderlichen Unterlagen seien auch im Zuge der Beschwerde nicht nachgereicht worden. Daher wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige BF2 ist der am XXXX geborene Sohn der Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX . Der minderjährige BF2 ist der am römisch 40 geborene Sohn der Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 .
Der BF2 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 6. Schulstufe der XXXX . Der BF2 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 6. Schulstufe der römisch 40 .
Am 17.06.2024 zeigten die Erziehungsberechtigten die Teilnahme am häuslichen Unterricht des minderjährigen BF2 für das Schuljahr 2024/2025 an. Der Anzeige wurden keine weiteren Unterlagen beigelegt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 12.07.2024 forderte die belangte Behörde die Erziehungsberechtigten des BF2 auf, folgende fehlende Unterlagen bis spätestens 31.07.2024 vorzulegen:
a) Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
b) Kopie eines aktuellen Meldezettels des Kindes
c) das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule
d) Vorlage des pädagogischen Konzepts
Der Verbesserungsauftrag enthielt folgenden Hinweis: „Sofern jedoch die noch fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, müsste der häusliche Unterricht von der Bildungsdirektion untersagt werden.“
Der Verbesserungsauftrag enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis über die Rechtsfolge der Zurückweisung im Falle der nicht fristgerechten Nachreichung der fehlenden Unterlagen.
Der Verbesserungsauftrag wurde von der belangten Behörde per E-Mail vom 12.07.2024 an den Kindesvater des BF2 übermittelt.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 31.07.2024 wurden beide Erziehungsberechtigten abermals auf die fehlenden Unterlagen und die diesbezügliche Nachreichungsfrist und die Rechtsfolge der Untersagung des häuslichen Unterrichts hingewiesen. Diese E-Mail wurde an beide Elternteile übermittelt.
Die Erziehungsberechtigten sind der Aufforderung zur Verbesserung der Anzeige bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids vom 01.08.2024 nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes sowie zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus der Anzeige sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Ebenso ergibt sich daraus, dass beide Elternteile des BF2 erziehungsberechtigt sind. Dies wurde mit der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellung zum Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 geht aus dem Stammblatt der XXXX hervor. Die Feststellung zum Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 geht aus dem Stammblatt der römisch 40 hervor.
Die weiteren Feststellungen zur Anzeige des häuslichen Unterrichts, zum Verbesserungsauftrag sowie zur Erinnerungsmail ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt und wurden entsprechend vorgelegt.
Anhand der vorliegenden Aktenlage konnte festgestellt werden, dass die fehlenden Unterlagen während des durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der geltenden Fassung, kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
§ 11 Abs. 3 SchPflG enthält klare Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß § 5 SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG enthält klare Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 BlgNR 27. GP).
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen. Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Ziffer eins,), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen. Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z 2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z 3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z 4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z 5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren (Z 6).Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Ziffer eins,), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Ziffer 2,), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Ziffer 3,), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Ziffer 4,), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 5,), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren (Ziffer 6,).
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG (vgl. insbesondere dessen Abs. 1), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Zl. Ro 2018/10/0045).Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG vergleiche insbesondere dessen Absatz eins,), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Zl. Ro 2018/10/0045).
Ein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27).Ein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 27).
3.1.2.Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF2 unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Der BF2 unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Am 17.06.2024 wurde die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 von der BF1 und dem weiters erziehungsberechtigten Vater des BF2 angezeigt.
Generell ist hier anzumerken, dass gemäß § 60 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) im Falle, dass das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person – wie gegenständlich beiden Elternteilen – zusteht, jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt ist.Generell ist hier anzumerken, dass gemäß Paragraph 60, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) im Falle, dass das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person – wie gegenständlich beiden Elternteilen – zusteht, jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt ist.
Die belangte Behörde hat die vorliegende Anzeige der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht nach deren Einlangen als unvollständig beurteilt und sie daher mit Schreiben vom 12.07.2024 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen einer bestimmten Frist nachzureichen.
Die Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer bestimmten Frist ist als Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu qualifizieren. Die Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer bestimmten Frist ist als Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu qualifizieren.
Bei einem Vorgehen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Bei einem Vorgehen der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, Zl. 2005/03/0205); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. etwa VwGH 7.9.2009, Zl. 2009/04/0153, mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH vom 21.06.2021, Zl. Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche etwa VwGH 7.9.2009, Zl. 2009/04/0153, mwN). Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche VwGH vom 21.06.2021, Zl. Ra 2021/04/0011).
Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten (vgl. VwGH 04.09.2008, Zl. 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, Zl. 2001/03/0451).Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten vergleiche VwGH 04.09.2008, Zl. 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, Zl. 2001/03/0451).
Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13a AVG zu belehren (vgl. ua VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] § 13 Rz 30 mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0185, und VwSlg 15.793 A/2002).Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren vergleiche ua VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] Paragraph 13, Rz 30 mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0185, und VwSlg 15.793 A/2002).
Die Anzeige zur Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 hat zweifelsohne nicht die im § 11 Abs. 3 SchPflG normierten erforderlichen Unterlagen enthalten. Daher wurde zur Recht ein Verbesserungsauftrag erteilt. Die belangte Behörde führte im Verbesserungsauftrag vom 12.07.2024 auch konkret an, welche Unterlagen binnen der festgesetzten Frist nachzureichen sind. Die Erziehungsberechtigten des BF2 waren jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrags noch nicht anwaltlich vertreten und hätte gemäß § 13a AVG über die Rechtsfolge der Zurückweisung belehrt werden müssen. Die Anzeige zur Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 hat zweifelsohne nicht die im Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG normierten erforderlichen Unterlagen enthalten. Daher wurde zur Recht ein Verbesserungsauftrag erteilt. Die belangte Behörde führte im Verbesserungsauftrag vom 12.07.2024 auch konkret an, welche Unterlagen binnen der festgesetzten Frist nachzureichen sind. Die Erziehungsberechtigten des BF2 waren jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrags noch nicht anwaltlich vertreten und hätte gemäß Paragraph 13 a, AVG über die Rechtsfolge der Zurückweisung belehrt werden müssen.
Es wurde bereits im Verbesserungsauftrag unrichtigerweise die Rechtsfolge der Untersagung des häuslichen Unterrichtes im Falle der nicht fristgerechten Verbesserung angedroht („Sofern jedoch die noch fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, müsste der häusliche Unterricht von der Bildungsdirektion untersagt werden“).
Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf die Rechtsfolge der Zurückweisung hinweisen müssen. Die belangte Behörde hat den Erziehungsberechtigten somit kein dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 iVm § 13 a AVG erteilt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf die Rechtsfolge der Zurückweisung hinweisen müssen. Die belangte Behörde hat den Erziehungsberechtigten somit kein dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, a AVG erteilt.
Auch wenn die Erziehungsberechtigten innerhalb der eingeräumten Frist die entsprechenden Unterlagen nicht nachgereicht haben und damit der Mangel nicht rechtzeitig behoben wurde, berechtigt dies die belangte Behörde nicht den angezeigten Unterricht zu untersagen.
Die belangte Behörde wäre nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Zurückweisung der Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wegen Nichtbehebung eines Mangels stellt nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht dar und ist keine Sachentscheidung über die Teilnahme des häuslichen Unterrichtes. Die belangte Behörde wäre nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Zurückweisung der Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet gewesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wegen Nichtbehebung eines Mangels stellt nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht dar und ist keine Sachentscheidung über die Teilnahme des häuslichen Unterrichtes.
Zudem ist anzuführen, dass die vorliegende Untersagung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde, nämlich auf § 11 Abs. 4 SchPflG, der den Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichtes an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitrecht bzw. bei Teilnahme am häuslichen Unterrichtes regelt. Vor dem Hintergrund, dass der BF2 das Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen Schule absolvierte, gelangt § 11 Abs. 4 SchPflG in keiner Weise zur Anwendung. Zudem ist anzuführen, dass die vorliegende Untersagung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde, nämlich auf Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, der den Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichtes an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitrecht bzw. bei Teilnahme am häuslichen Unterrichtes regelt. Vor dem Hintergrund, dass der BF2 das Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen Schule absolvierte, gelangt Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in keiner Weise zur Anwendung.
Vollständigkeitshalber ist auch anzuführen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – in Verkennung der hier nicht nach § 27 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 6 SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von fünf Tagen anstelle von vier Wochen angeführt wurde. Vollständigkeitshalber ist auch anzuführen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – in Verkennung der hier nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von fünf Tagen anstelle von vier Wochen angeführt wurde.
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag (hier: Anzeige) wieder unerledigt.
Mit dieser Entscheidung erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides.
Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aktenübersendung anbelangt, wird auf das in § 17 AVG vorgesehene Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften von Aktenteilen an Ort und Stelle verwiesen, weshalb diesem Antrag mangels einer weitergehenden Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen war.Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aktenübersendung anbelangt, wird auf das in Paragraph 17, AVG vorgesehene Recht auf Akteneinsicht und die Möglichkeit der Anfertigung von Abschriften von Aktenteilen an Ort und Stelle verwiesen, weshalb diesem Antrag mangels einer weitergehenden Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen war.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung Frist häuslicher Unterricht Jahreszeugnis Mängelbehebung öffentliche Schule Untersagung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2297790.1.00Im RIS seit
15.11.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024