Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2234463-2/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der türkischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 06.07.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 06.07.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020 wurde der Beschwerde wider diesen Bescheid vom 06.07.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
4. Unter anderem aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen wurde der BF mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass erneut beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.
Der BF nahm in der Folge von einer ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch.
5. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2022 wurde wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde wider den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2022 wurde wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde wider den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
6. Am 07.02.2024 stellte der BF aus dem Stande der Verwaltungsverwahrungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 7, 21, 51).
7. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am folgenden Tag (AS 5 - 19) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er zu seiner Familie nach Österreich gekommen sei und sich hier ein Leben aufgebaut habe. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich. Er verfüge über keine sozialen Kontakte und keine Unterkunft in der Türkei. Seine Eltern seien pflegebedürftig und würden seine Hilfe benötigen. Er sei in Österreich aufgewachsen und hier integriert. In der Türkei hätte er nichts und könne er sich deshalb nicht vorstellen, in die Türkei zurückzureisen.
8. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2024 (AS 63 - 68) erklärte der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt -, dass er keine Asylgründe hätte. Er wäre abgeschoben worden und hätte keine Zeit gehabt, einen Anwalt zu kontaktieren.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF einen bis 01.04.2024 gültigen Arbeitsvorvertrag und eine Einstellungszusage vor (AS 59 - 61).
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2024 (AS 93 - 174) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde wider den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.03.2024 (AS 93 - 174) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde wider den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF machte im gegenständlichen Verfahren keine Asylgründe geltend (AS 106, 161). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.Der BF machte im gegenständlichen Verfahren keine Asylgründe geltend (AS 106, 161). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.
10. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024 (AS 175 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.10. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024 (AS 175 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
11. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.04.2024 (AS 191 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
11.1. Zunächst wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholung des wesentlichen Vorbringens moniert, dass das BFA den Bescheid erlassen habe ohne die Eltern des BF, welche die Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich belegen hätten können, vorab einzuvernehmen. Zudem sei im Bescheid keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose anhand konkreter Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Abwägungsgründe vorgenommen worden. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens zu überprüfen und dieses bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbots zu berücksichtigen.
11.2. In weiterer Folge wurde moniert, dass zudem der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei. Hinsichtlich der Frage der Intensität der privaten Bindungen in Österreich sei die Verschaffung eines detaillierten persönlichen Eindrucks unabdingbar. Der BF habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren. 11.2. In weiterer Folge wurde moniert, dass zudem der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden sei. Hinsichtlich der Frage der Intensität der privaten Bindungen in Österreich sei die Verschaffung eines detaillierten persönlichen Eindrucks unabdingbar. Der BF habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren.
11.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte die Behörde korrekte Feststellungen getroffen. Es wurde daher auch beantragt, die Mutter und den Vater des BF als Zeugen zum Beweis des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich einzuvernehmen. 11.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach Paragraphen 37,, 39 Absatz 2, AVG bestehenden konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte die Behörde korrekte Feststellungen getroffen. Es wurde daher auch beantragt, die Mutter und den Vater des BF als Zeugen zum Beweis des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich einzuvernehmen.
11.4. Ferner würden sich die getroffenen Länderfeststellungen als unvollständig und teilweise unrichtig erweisen und sich kaum/ nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen.
11.5. Bezüglich der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen habe, weil sie dessen Gründe als nicht glaubhaft erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG.11.5. Bezüglich der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen habe, weil sie dessen Gründe als nicht glaubhaft erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer