TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/22 G303 2282434-1

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G303 2282434-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.11.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert REITER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 10.11.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.07.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 08.07.2022 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zum Zeitpunkt der Antragstellung war, wurde dieser Antrag entsprechend dem Antragsformular von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme dieser genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 16.10.2022, (vidiert am 17.10.2022 von Dr. XXXX ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am XXXX .2022, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 16.10.2022, (vidiert am 17.10.2022 von Dr. römisch 40 ), wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am römisch 40 .2022, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Hüftschmerzen beidseits.

Mittlerer Wert: Es werden Hüftschmerzen beidseits angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung beidseits, bei Zustand nach Oberschenkelbruch rechts (1984). Das Material wurde entfernt. Das zuletzt durchgeführte MRT der Oberschenkel beidseits und der Hüfte rechts zeigt einen Zustand nach einem Oberschenkelbruch und Zustand nach Materialentfernung mit Verkalkung im Bereich des Trochanter majors mit Bursitis. Links Zustand nach Riss der

Semimembranosussehne, sowie beginnende degenerativer Veränderungen der Hüfte rechts.

02.05.08

30

2

Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig Schulterschmerzen beidseits.

Vorgegebener Wert: Es werden Schulterschmerzen beidseits angegeben. Es besteht ein Zustand nach einer Schulteroperation rechts 01/2021, sowie Zustand nach einer Verletzung links mit operativer Versorgung 2006. Es zeigt sich eine geringe Bewegungseinschränkung rechts und mittelgradig links.

02.06.04

30

3

Sprunggelenk -Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig, Sprunggelenkschmerzen links, Mittlerer Wert: Es werden Sprunggelenkschmerzen links angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung bei Zustand nach einer Verletzung 2010. Das MRT des linken Sprunggelenkes von 2011 zeigt eine kleine Läsion der Talusschulter, die vorher vorliegenden Ödeme sind deutlich rückläufig.

02.05.32

20

4

Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform Kniegelenkschmerzen beidseits.

Unterer Wert: Es werden Schmerzen beim Gehen in den Kniegelenken angegeben. Es zeigt sich keine Bewegungseinschränkung. Das MRT des linken Kniegelenkes von 06/2022 zeigt bis zu viertgradige

Knorpelschäden und einen medialen Meniskusriss.

04.11.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, die Position 2 steigere wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe, da die Benützung von eventueller Hilfsmittel (wie ein Stock) durch die verminderte Belastbarkeit der Schultern beidseits erschwert sei; die Positionen 3 und 4 seien wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter und des linken Sprunggelenkes, mäßiggradig der Hüftgelenke beidseits, geringgradig auch der rechten Schulter zeige. Der BF sei in der Lage eine Wegstrecke von 500 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen, ohne Unterbrechung zurückzulegen. Auch die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gegeben.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

4. Mit Schreiben vom 03.11.2022 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass er als Kind eine Hirnhautentzündung gehabt habe. Aufgrund dessen und durch seinen beruflichen Stress leide er seit ca. fünf Jahren an Migräne-Anfällen, welche medikamentös behandelt werden müssen. Derzeit leide er an einem Muskelriss am linken Oberschenkel, welcher im Gutachten nicht angeführt sei. Auch sei die Knieverletzung links (OP Meniskus) nicht angeführt worden. Dies führe zum häufigen Einknicken der rechten Hüfte. Dem BF sei eine Operation der rechten Hüfte angeraten worden, sowie eine Teilprothese der linken Schulter (Arbeitsunfall OP 2006) empfohlen worden. Die rechte Schulter sei 2021 nach einem Arbeitsunfall operiert worden. Sein linkes Sprunggelenk sei nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2010 operiert worden. Der BF habe Gefühlsstörungen in den Hand- und Fingergelenken und habe seit seinem Unfall im Jahr 1984 eine kürzere Beinlänge. Sein linkes Kniegelenk sei seit dem Unfall 2022 eingeschränkt. Die berufliche Schwerhörigkeit sei im Gutachten gar nicht erwähnt worden. Er werde bald Hörgeräte benötigen. Dem BF sei es keinesfalls möglich 500 Meter ohne Komplikationen zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen sei auch ein Problem. Der BF habe seitens der AUVA aufgrund seiner Berufsunfälle und seiner beruflichen Schwerhörigkeit bereits eine Einstufung in Höhe von 50 % erhalten. Die Unterlagen habe er bereits übermittelt. Seine Beschwerden würden sich auch auf die Psyche niederschlagen. Auch werde er demnächst eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beantragen.

5. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin, vom 18.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, sowie ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 07.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, ein.5. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin, vom 18.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, sowie ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 07.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, ein.

5.1. In einer medizinischen Gesamtbeurteilung des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 09.11.2023 wurde unter Berücksichtigung der oben unter Punkt I.5. angeführten Sachverständigengutachten, folgendes festgestellt:5.1. In einer medizinischen Gesamtbeurteilung des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 09.11.2023 wurde unter Berücksichtigung der oben unter Punkt römisch eins.5. angeführten Sachverständigengutachten, folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schultergelenksbeschwerden beidseits;
mit mittelschwerer Funktionseinschränkung beidseits und Schulterschmerzen beidseits, Zustand nach Operationen an beiden Schultern, an der linken Schulter ist eine erneute Operation geplant, keine medikamentöse analgetische Therapie nachgewiesen,

Einschätzung dem Vorgutachten folgend

02.06.04

30

2

Hüftgelenksbeschwerden beidseits;

Bei Zustand nach Oberschenkelhalsbruch rechts 1984, Operation, Osteosynthesematerial inzwischen entfernt, Verkalkung über dem Trochanter major rechts, Bursitis trochanterica rechts, im Bereich der linken Hüfte Ruptur der Sehne des M.semimembranosus, MR-Befund

stammt aus dem Jahr 2019, kein aktueller radiologischer und kein aktueller orthopädischer Befund vorliegend, Einschätzung dem Vorgutachten folgend;

02.05.08

30

3

Kniegelenksbeschwerden links;

bei Zustand nach Ruptur des linken Meniscus medialis, Chondropathia condyli medialis femoris sin. Grad 3-4, Chondropathia retropatellaris

Grad 1-2, mittelschwerer Funktionseinschränkung, Verschlechterung von Schmerzen und Funktion seit dem Vorgutachten, keine nachgewiesene analgetische medikamentöse Therapie;

02.05.20

30

4

Sprunggelenksbeschwerden links;

Bei Zustand nach Verletzung 2010, mittelschwerer Funktionseinschränkung, kein Nachweis einer analgetischen medikamentösen Therapie, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;

02.05.32

20

5

Kniegelenksbeschwerden rechts;

mit geringer Funktionseinschränkung, kein vorliegender aktueller radiologischer oder orthopädischer Befund, keine analgetische Medikation;

02.05.18

10

6

Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens

Für das rechte Ohr ergibt sich ein Hörverlust von 34%, für links eine Hörminderung von 44% .

Aus der Gesamttabelle errechnet sich somit ein Wert von 20% GdB

12.02.01

20

7

Migräne ohne Aura;

ohne vorliegenden Facharztbefund, Triptan-Therapie gut wirksam, keine analgetische Dauermedikation und keine Intervallprophylaxe, unterer Rahmensatz;

04.11.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden Nummer 1 mit 30 % führend sei. Die Leiden Nummer 2 und 3 würden steigern, da sie das Gesamtbild jeweils um eine Stufe verschlechtern würden. Die restlichen Leiden würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigen. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Stellungnehmend zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass sich die funktionelle Einschränkung des linken Kniegelenkes verschlechtert habe und daher höher bewertet worden sei; neu eingeschätzt worden seien die Migräne und die Hörschwäche, jedoch ohne Relevanz für den Gesamtgrad. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöhe sich im Vergleich zum Vorgutachten auf 50 %, aufgrund der Verschlechterung der Funktion des linken Kniegelenkes.

Eine Nachuntersuchung sei für August 2025 angeregt worden, da bei fortgesetzter Therapie eine weitere Besserung der Gelenksbeschwerden zu erwarten sei.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass die zurücklegbare Wegstrecke mehr als 300 – 400 Meter betrage. Das Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei seitens der körperlichen Leistungsfähigkeit (trotz der Gelenksbeschwerden) noch möglich. Auch der sichere Transport sei gewährleistet.

6. Am 10.11.2023 wurde dem BF ein bis 31.08.2025 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50% ausgestellt.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023 wurde der Antrag des BF vom 08.07.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten des Ärztlichen Dienstes (medizinische Gesamtbeurteilung), erstellt von Dr. XXXX , Sachverständige für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2023, wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten des Ärztlichen Dienstes (medizinische Gesamtbeurteilung), erstellt von Dr. römisch 40 , Sachverständige für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2023, wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Beschwerde E-Mail vom 29.11.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Behinderung mit Sicherheit gegeben sei.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.12.2023 vorgelegt.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.06.2024, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:10.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.06.2024, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:

-        Hüftschmerzen beidseits bei Zustand nach Oberschenkelbruch rechts 1984 und Komplettruptur der Sehne des M. semimembranosus - It. Befund 2019, hier zeigt sich keine höhergradige Degeneration-        Hüftschmerzen beidseits bei Zustand nach Oberschenkelbruch rechts 1984 und Komplettruptur der Sehne des M. semimembranosus - römisch eins t. Befund 2019, hier zeigt sich keine höhergradige Degeneration

-        Schultergelenksentartungen beidseits mit Funktionsdefizit bei Zustand nach OP beidseits, Ruptur der langen Bicepssehne rechts

-        Kniegelenksschmerzen links bei Knorpelschaden und Meniskusläsion

-        Sprunggelenksschmerzen links bei Zustand nach Bänderriss 2010

-        Schwerhörigkeit (Berufserkrankung)

-        Migräne ohne Aura

-        Bluthochdruck

-        Zustand nach CTS-Operation beidseits mit Verdacht auf Rezidiv rechts

-        Schnellender Zeigefinger rechts

-        Dysthymie

Im Vergleich zum angefochtenen Bescheid (gemeint wohl Vorgutachten) habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Die behandelte Hypertonie (Bluthochdruck) sowie der bekannte schnellende Zeigefinger, welcher demnächst operiert werden soll, seien ergänzt worden.

Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass beim BF auch bei der heutigen Untersuchung keine so gravierenden Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten bestehen würden, dass eine Unbenützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen würde. Die Gehstrecke von 300 bis 400 Meter könne, allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes, bewältigt werden. Der sichere Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Transportmittel sowie der sichere Transport seien gewährleistet.

Zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild wurde folgendes ausgeführt:

„Das Gehen geschieht betont links behindert, Gehstock ist in Verwendung, das Schrittmaß ist annähernd normal, etwas reduziertes Gehtempo. Das An- und Ausziehen kann selbständig, jedoch beim Entkleiden des Oberkörpers unter Ausweichbewegungen erfolgen. Beim Anziehen der Jacke wird um Hilfe gebeten.“

11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.07.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.07.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

11.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines befristet bis 31.08.2025 ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines befristet bis 31.08.2025 ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

-        Hüftschmerzen beidseits bei Zustand nach Oberschenkelbruch rechts (1984) und Komplettruptur der Sehne des M. semimembranosus

-        Schultergelenksentartungen beidseits mit Funktionsdefizit bei Zustand nach OP beidseits, Ruptur der langen Bicepssehne rechts

-        Kniegelenksschmerzen links bei Knorpelschaden und Meniskusläsion

-        Sprunggelenksschmerzen links bei Zustand nach Bänderriss 2010

-        Schwerhörigkeit

-        Migräne ohne Aura

-        Bluthochdruck

-        Zustand nach CTS-Operation beidseits mit Verdacht auf Rezidiv rechts

-        Schnellender Zeigefinger rechts

-        Dysthymie

Beim BF bestehen daher eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesundheitsschädigungen, die jedoch keine entscheidungsmaßgebliche dauerhafte Mobilitätseinschränkung bewirken.

Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Metern) aus eigener Kraft – allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs - selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

Durch die Funktionseinschränkungen im Bereich der Schulter beidseits bestehen Einschränkungen der oberen Extremitäten; durch die Hüftschmerzen, durch die Kniegelenksschmerzen und durch die Sprunggelenksschmerzen bestehen Einschränkungen der unteren Extremitäten. Diese bestehenden Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sind jedoch nicht als erheblich zu qualifizieren.

Beim BF liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt beim BF nicht vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom Juni 2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom Juni 2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.

Insgesamt konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig), insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, vorliegen.

Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität festgestellt werden.

Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen. Auch geht aus den Angaben des BF im Rahmen der allgemeinen Anamnese hervor, dass er eine gemütliche Gehstrecke von ca. 300 Metern mit Stock schafft. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen. Auch geht aus den Angaben des BF im Rahmen der allgemeinen Anamnese hervor, dass er eine gemütliche Gehstrecke von ca. 300 Metern mit Stock schafft.

Die Sachverständige hat gutachterlich festgehalten, dass der sichere Ein- und Ausstieg in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gesichert ist; daraus kann geschlossen werden, dass der BF in der Lage ist, einige wenige Niveauunterschiede, welche beim Ein – und Aussteigen in bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsmittel mitunter bestehen, zu überwinden.

Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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