Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
AlVG §12Spruch
G308 2297171-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1966, vertreten durch Kugler Rechtsanwälte gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1966, vertreten durch Kugler Rechtsanwälte gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX 2024 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 7 und § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 2024 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 .2024 von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 7 und Paragraph 12, AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Widergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bis zum XXXX .2024 vorliege, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. XXXX überschneide, wodurch das geringfügige Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX in die Arbeitslosenversicherungspflicht für die Tage der Überschneidung eingebunden wird. Die geringfügige Beschäftigung sei lt. Angabe der BF bei Fa. XXXX nicht beendet worden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Widergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 bis zum römisch 40 .2024 vorliege, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 überschneide, wodurch das geringfügige Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 in die Arbeitslosenversicherungspflicht für die Tage der Überschneidung eingebunden wird. Die geringfügige Beschäftigung sei lt. Angabe der BF bei Fa. römisch 40 nicht beendet worden.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022, von Seiten des BM für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei.
In weiterer Folge wurde rechtlich ausgeführt, warum § 12 Abs. 3 lit. h AlVG verfahrensgegenständlich nicht angewendet werden kann, weshalb sich die Entscheidung als rechtswidrig darstelle. In weiterer Folge wurde rechtlich ausgeführt, warum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG verfahrensgegenständlich nicht angewendet werden kann, weshalb sich die Entscheidung als rechtswidrig darstelle.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt maßgeblicher Verwaltungsakten dem BVwG am XXXX .2024 vorgelegt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt maßgeblicher Verwaltungsakten dem BVwG am römisch 40 .2024 vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ob verfahrensgegenständlich § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Anwendung findet, obwohl das geringfügige Beschäftigung unverändert geblieben ist. Durch das parallele Vorliegen der pflichtversicherten Beschäftigung beim XXXX und der geringfügigen Beschäftigung bei Fa. XXXX unterlag die geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosenversicherungspflicht, weshalb die belangte Behörde § 12 Abs. 3 lit. h anwendet und den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ablehnt. In dieser Rechtsfrage ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein gleichgelagerter Fall zur Zahl: Ra 2024/08/0084 anhängig. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ob verfahrensgegenständlich Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Anwendung findet, obwohl das geringfügige Beschäftigung unverändert geblieben ist. Durch das parallele Vorliegen der pflichtversicherten Beschäftigung beim römisch 40 und der geringfügigen Beschäftigung bei Fa. römisch 40 unterlag die geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosenversicherungspflicht, weshalb die belangte Behörde Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, anwendet und den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ablehnt. In dieser Rechtsfrage ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein gleichgelagerter Fall zur Zahl: Ra 2024/08/0084 anhängig.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des Verfahrens zur Zahl Ra 2024/08/0084 ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des Verfahrens zur Zahl Ra 2024/08/0084 ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Aussetzung geringfügige Beschäftigung Vorfrage VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2297171.1.00Im RIS seit
15.11.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024