Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W141 2293734-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich & Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 08.02.2024, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich & Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 08.02.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2023, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Behindertenverband, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Verlängerung seines bis 31.12.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie seines ebenfalls bis 31.12.2023 befristet ausgestellten Parkausweises gemäß § 29b StVO gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2023, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Behindertenverband, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Verlängerung seines bis 31.12.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie seines ebenfalls bis 31.12.2023 befristet ausgestellten Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO gestellt.
1.1. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.09.2023, wurden von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers diverse medizinische Befunde nachgereicht.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. bewertet wurde.
1.3. Mit Schreiben vom 16.12.2023 hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.3. Mit Schreiben vom 16.12.2023 hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Begründet wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.03.2024 fristgerecht eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei.
Darin wurde ausgeführt, dass die gutachterlichen Ausführungen, wonach sich das führende Leiden „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom“ gebessert habe und daher nunmehr lediglich mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. zu bewerten sei, keineswegs dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Es bestünden weiterhin degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule, ein Zustand nach Bandscheiben-OP L5, S1 sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Diese Schädigungen hätten funktionelle Auswirkungen fortgeschrittenen Grades und würden auch zu Schmerzausstrahlung in beide Arme bzw. Beine sowie zu Sensibilitätsstörungen führen. Eine Besserung im Gesundheitszustand sei somit nicht eingetreten. Weiters liege eine Innenohrschwerhörigkeit vor.
Der Beschwerde waren mehrere medizinische Befunde beigefügt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund des Leidens „Hörstörung beidseits“ ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. sowie aufgrund des Leidens „Chronische Ohrgeräusche“ ein Grad der Behinderung von 10 v.H. vorliege.
4.1. Zur Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Zwischen dem führendenden Leiden und den Leiden 2 bis 5 bestehe keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung.
4.2. Mit Schreiben vom 16.05.2024 hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.4.2. Mit Schreiben vom 16.05.2024 hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 14.06.2024 wurde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.06.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
5.1. Am 07.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Vertreterin XXXX sowie der sachverständige Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.5.1. Am 07.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Vertreterin römisch 40 sowie der sachverständige Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen und der Beschwerdeführer legte mehrere neue Befunde zum Nachweis seines Leidenszustandes vor. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein mündliches Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert und in weiterer Folge dargelegt, in welcher Hinsicht sich aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel eine Änderung des Gutachtens ergäbe. Im Zuge der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Krankengeschichte darlegen und zu den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Einschränkungen im Alltag Stellung nehmen.
6. Am 09.10.2024 wurde der belangten Behörde die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Von Seiten der belangten Behörde ist hierzu keine Stellung eingelangt. 6. Am 09.10.2024 wurde der belangten Behörde die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb von einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen. Von Seiten der belangten Behörde ist hierzu keine Stellung eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 172 cm Gewicht: 88 kg
Klinischer Status- Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. BWS-Drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 500-55, Faustschluss beidseits frei, Finger o.B., Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich,
gering kleinerschrittig.
Status psychicus:
Normale Vigilanz, regulärer Ductus
Ausgeglichene Stimmungslage.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, Polyarthralgie
Oberer Rahmensatz, da chronisches Schmerzsyndrom;
Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik und gute Einzelbeweglichkeiten
02.02.02
40 vH
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD
Oberer Rahmensatz, da COPD 1-2
06.06.01
20 vH
3
Hörstörung beidseits
Tabelle Z3/k2, fixer Rahmensatz
12.02.01
20 vH
4
Chronische Ohrgeräusche
Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
12.02.02
10 vH
5
Hypertonie
Fixer Rahmensatz
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die Gesundheitsschädigungen „St.p. Nierensteinzertrümmerung“, „St.p. Varizen OP“, „St.p. TE“ sowie „Carotissklerose“ erreichen keinen Grad der Behinderung.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 08.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die von der belangten Behörde sowie das in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2024 erstattete Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die befassten Sachverständigen sind umfassend und nachvollziehbar darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand des Beschwerdeführers auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummern umfassend begründet und zu den erhobenen Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar Stellung genommen.
Der sachverständige Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, Polyarthralgie“, unter der Richtsatzposition 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. erfolgt. Dass der Sachverständige dieses Leiden nicht als bloße Wirbelsäulenerkrankung gemäß Abschnitt 02.01. der Einschätzungsverordnung, sondern als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparats nach Abschnitt 02.02. ansieht, erscheint aufgrund der Mitberücksichtigung des Cervicolumbalsyndroms und der Polyarthralgie gut nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass es bei ihm zu einem weit ausstrahlenden Schmerz, der auch seine Gliedmaßen betrifft, kommt. Die Wahl der konkreten Positionsnummer begründet der Sachverständige mit der ungestörten peripheren Sensomotorik und guten Einzelbeweglichkeiten, die sich insoweit auch aus dem klinischen Status seines Gutachtens ergeben, und kommt demnach in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung zu dem Schluss, dass es sich um Einschränkungen mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades handelt. Dass die Kriterien für die nächsthöhere Positionsnummer – dies wären dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität sowie die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie – nicht vorliegen, erscheint auch im Hinblick darauf, dass derartige Umstände durch die vorliegenden Befunde und sonstigen Unterlagen nicht belegt sind, plausibel. Anzumerken ist zudem, dass auch die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Beschwerde „lediglich“ von einer Erkrankung fortgeschrittenen Grades spricht. Soweit die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung zutreffend die mehrmaligen Schmerztherapien – zuletzt befundmäßig belegt durch mehrere Berichte der Schmerzambulanz des Uniklinikums XXXX – angeführt hat, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der 6 Monate andauernden Therapie bereits ungeachtet der Neuerungsbeschränkung des § 46 3. Satz BBG durch intermittierende Therapien nicht erreicht wird. Dass die angegebene Schmerzsymptomatik den Beschwerdeführer sicherlich belastet, ist allgemein begreiflich, doch ist dies demnach für sich nicht ausreichend, um eine Einstufung unter eine höhere Positionsnummer vornehmen zu können. Hingegen wurde ebendiese Schmerzsymptomatik vom Sachverständigen in seine Beurteilung miteinbezogen, indem er innerhalb der Positionsnummer 02.02.02. diese Gesundheitsschädigung mit dem oberen Rahmensatz eingestuft hat, wodurch das Ausmaß der Krankheitsaktivität samt Schmerzaktivität adäquat berücksichtigt wurde.Der sachverständige Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, Polyarthralgie“, unter der Richtsatzposition 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. erfolgt. Dass der Sachverständige dieses Leiden nicht als bloße Wirbelsäulenerkrankung gemäß Abschnitt 02.01. der Einschätzungsverordnung, sondern als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparats nach Abschnitt 02.02. ansieht, erscheint aufgrund der Mitberücksichtigung des Cervicolumbalsyndroms und der Polyarthralgie gut nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass es bei ihm zu einem weit ausstrahlenden Schmerz, der auch seine Gliedmaßen betrifft, kommt. Die Wahl der konkreten Positionsnummer begründet der Sachverständige mit der ungestörten peripheren Sensomotorik und guten Einzelbeweglichkeiten, die sich insoweit auch aus dem klinischen Status seines Gutachtens ergeben, und kommt demnach in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung zu dem Schluss, dass es sich um Einschränkungen mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades handelt. Dass die Kriterien für die nächsthöhere Positionsnummer – dies wären dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität sowie die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie – nicht vorliegen, erscheint auch im Hinblick darauf, dass derartige Umstände durch die vorliegenden Befunde und sonstigen Unterlagen nicht belegt sind, plausibel. Anzumerken ist zudem, dass auch die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Beschwerde „lediglich“ von einer Erkrankung fortgeschrittenen Grades spricht. Soweit die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung zutreffend die mehrmaligen Schmerztherapien – zuletzt befundmäßig belegt durch mehrere Berichte der Schmerzambulanz des Uniklinikums römisch 40 – angeführt hat, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der 6 Monate andauernden Therapie bereits ungeachtet der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3. Satz BBG durch intermittierende Therapien nicht erreicht wird. Dass die angegebene Schmerzsymptomatik den Beschwerdeführer sicherlich belastet, ist allgemein begreiflich, doch ist dies demnach für sich nicht ausreichend, um eine Einstufung unter eine höhere Positionsnummer vornehmen zu können. Hingegen wurde ebendiese Schmerzsymptomatik vom Sachverständigen in seine Beurteilung miteinbezogen, indem er innerhalb der Positionsnummer 02.02.02. diese Gesundheitsschädigung mit dem oberen Rahmensatz eingestuft hat, wodurch das Ausmaß der Krankheitsaktivität samt Schmerzaktivität adäquat berücksichtigt wurde.
Das Leiden 2, „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD“, wird von dem medizinischen Sachverständigen mit der Positionsnummer 06.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgesetzt. Die Wahl der Positionsnummer erscheint nachvollziehbar, da es sich, wie dies auch aus den im Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegenen Befunden hervorgeht, um ein Krankheitsstadium zwischen COPD I und COPD II gehandelt hat. Die für die Positionsnummer 06.06.02. erforderliche COPD II mit Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) bei fortschreitenden Symptomen war zum damaligen Zeitpunkt unstrittig nicht befundmäßig belegt. Angesichts des Umstandes, dass es sich jedenfalls im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt um eine Form zwischen COPD I und COPD II gehandelt hat, erscheint auch die Wahl des oberen Rahmensatzes geboten. Auf den Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass im Befund von Dr. XXXX vom 10.09.2024 eine COPD Gold II befundmäßig belegt ist, gab der Sachverständige an, dass dies – unter Außerachtlassung der Neuerungsbeschränkung des des § 46 3. Satz BBG – unter Zugrundelegung dieses Befundes eine Änderung des Gutachtens dahingehend bewirken würde, dass das Leiden 2 mit 30 v.H. anstatt nur mit 20 v.H. zu werten wäre. Der Sachverständige führte jedoch ebenso aus, dass sich hieraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Zur rechtlichen Relevanz dieses Umstandes siehe II.3.Das Leiden 2, „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD“, wird von dem medizinischen Sachverständigen mit der Positionsnummer 06.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgesetzt. Die Wahl der Positionsnummer erscheint nachvollziehbar, da es sich, wie dies auch aus den im Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegenen Befunden hervorgeht, um ein Krankheitsstadium zwischen COPD römisch eins und COPD römisch II gehandelt hat. Die für die Positionsnummer 06.06.02. erforderliche COPD römisch II mit Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) bei fortschreitenden Symptomen war zum damaligen Zeitpunkt unstrittig nicht befundmäßig belegt. Angesichts des Umstandes, dass es sich jedenfalls im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt um eine Form zwischen COPD römisch eins und COPD römisch II gehandelt hat, erscheint auch die Wahl des oberen Rahmensatzes geboten. Auf den Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass im Befund von Dr. römisch 40 vom 10.09.2024 eine COPD Gold römisch II befundmäßig belegt ist, gab der Sachverständige an, dass dies – unter Außerachtlassung der Neuerungsbeschränkung des des Paragraph 46, 3. Satz BBG – unter Zugrundelegung dieses Befundes eine Änderung des Gutachtens dahingehend bewirken würde, dass das Leiden 2 mit 30 v.H. anstatt nur mit 20 v.H. zu werten wäre. Der Sachverständige führte jedoch ebenso aus, dass sich hieraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Zur rechtlichen Relevanz dieses Umstandes siehe römisch II.3.
Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Hörstörung beidseits, unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Da die Einstufung durch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde durchgeführt wurde, hat sie unter Heranziehung der hierfür vorgesehenen Tabelle zu erfolgen. Vom Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde wurde aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchung ein Hörverlust rechts von 50% sowie links von 24% angenommen. Da der Hörverlust rechts zwischen 40 und 60 % und links zwischen 20 und 40 % beträgt, ist der für Zeile 3, Spalte 2 vorgesehene Wert von 20 v.H. heranzuziehen. Die Einstufung ist somit korrekt erfolgt.
Die Einstufung des Leidens 4, „Chronische Ohrgeräusche“, ist unter der Positionsnummer 12.02.02 erfolgt. Dass aufgrund dieser Geräusche keine schweren psychiatrischen Störungen vorliegen, wie dies für die Einstufung unter die nächsthöhere Position erforderlich wäre, ist offenkundig und unstrittig. Da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen gegeben sind, wurde nachvollziehbar der untere Rahmensatz herangezogen.
Leiden 5, „Hypertonie“, unterliegt dem fixen Rahmensatz unter der Positionsnummer 5.01.01. Hinweise auf eine mehr als leichte Hypertonie ergeben sich aus den vorliegenden Befunden nicht.
Dass die Gesundheitsschädigungen „St.p. Nierensteinzertrümmerung“, „St.p. Varizen OP“ sowie „St.p. TE“ keinen Grad der Behinderung erreichen, ist nachvollziehbar, da abgeklungene Erkrankungen, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet ist, im Allgemeinen nicht einschätzungsrelevant sind (für entfernte Malignome siehe jedoch z.B. Positionsnummer 13.01.01). Dass die bloßen sklerotischen Veränderungen des Beschwerdeführers noch nicht das Ausmaß einer manifesten Verschlusskrankheit erreichen, erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ebenso nachvollziehbar.
Dass sich weder Lungen-, noch Gehörerkrankungen bzw. eine Hypertonie negativ auf das führende Leiden auswirken, erscheint bereits aufgrund der Art dieser Erkrankungen naheliegend. Wenn der Sachverständige somit von keiner maßgeblich wechselseitigen Leidensbeeinflussung ausgeht, ist dies plausibel, zumal eine derartige Beeinflussung weder aus den vorliegenden Befunden hervorgeht, noch angegeben wurde, worin diese bestehen könnte.
Wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, würde sich auch aus den in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2024 neu vorgelegten Befunden keine Änderung seiner gutachterlichen Einschätzung ergeben. Dies wurde damit begründet, dass auch in diesen Befunden keine Arthritiszeichen, Gelenksschwellungen oder Fibromyalgie-Druckpunkte oder sonstige Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung gefunden wurden. Wie er in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung ausführt, ergibt sich auch unter Außerachtlassung der Neuerungsbeschränkung aufgrund eines befundmäßig belegten Lungenemphysems keine geänderte Einschätzung der COPD des Beschwerdeführers.
Die niedrigere Einschätzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich gemäß den durchaus anschaulichen Schilderungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2024 aus von ihm näher beschriebenen klinischen Parametern. So gab er an, dass im Vorgutachten ein Druck- und Klopfschmerz entlang der gesamten Wirbelsäule sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit festgehalten ist und beispielsweise der Fingerkuppenbodenabstand mit 60 Zentimetern angegeben wurde, während dieser Wert bei der von ihm durchgeführten Untersuchung nur mehr 20 Zentimeter betragen und sich zudem die Drehfähigkeit der Wirbelsäule verbessert hat. Zudem wurde vom Sachverständigen angegeben, dass ein rheumatisches Leiden und eine Fibromyalgie nunmehr ausgeschlossen wurden. Entgegen den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei geht der erkennende Senat daher davon aus, dass eine Verbesserung des Leidenszustandes – auch objektivierbar – eingetreten ist. Wenn die Beschwerdeführervertreterin auf angedachte zukünftige Untersuchungen hinweist, ist sie in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung zu verweisen, doch können, wie bereits ausgeführt, neue Befunde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden; für solche, die noch nicht einmal vorliegen, gilt dies freilich umso mehr.
Die Sachverständigengutachten berücksichtigten daher die Krankengeschichte des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Befunde in vollem Umfang. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde daher umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Ein konkretes Tatsachenvorbringen, mit welchem die den Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen bestritten wurden, wurde nicht erstattet. Auch ist der Beschwerdeführer dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 08.08.2023 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%