TE Bvwg Erkenntnis 2024/11/4 G316 2298408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.11.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G316 2298408-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird. römisch eins.       Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

II.     Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II.     Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF durch die von ihm begangenen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er habe nicht nur Suchtgifthandel betrieben, sondern das Suchtgift auch aus dem Ausland nach Österreich eingeführt, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel sowie Geldwäsche betrieben, Einbruchsdiebstähle begangen und besonders geschützte Urkunden gefälscht und als Nachweis seiner Identität verwendet. Diese von ihm ausgehende Gefahr könne somit nur durch die Verhängung des gegenständlichen Einreisverbotes gebannt werden, weshalb die Erlassung desselben, zum Schutz von in Österreich lebenden Personen und deren Eigentum, eine verhältnismäßige und geeignete Maßnahme darstelle.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er eine Tochter habe, die in Österreich studiere und für seine Exfrau sowie seinen Sohn in Albanien unterhaltspflichtig sei. Das Verhältnis zu seiner Tochter sei sehr eng. Hinsichtlich des Einreiseverbotes finde sich keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Begründung seitens der belangten Behörde, weshalb die Erlassung dieser Maßnahme erforderlich wäre. Der BF habe zudem mit der belangten Behörde kooperiert, da er an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt hätte. Er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue dieses. Zusammengefasst lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass es sich um das erste demensprechende Fehlverhalten des BF gehandelt habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 02.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2024, G304 2298408-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2024, G304 2298408-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Er besuchte in Albanien die Schule und absolvierte die Berufsschule für Elektriker. Anschließend war der BF in Albanien als Elektriker tätig.

1.3. Gegen den BF liegen zwei Verurteilungen in Deutschland, eine Verurteilung in Belgien und zwei Verurteilungen in Italien vor.

Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX 2022 wurde über ihn wegen des Verdachts der Begehung von Einbruchsdiebstahl, Suchtmitteldelikten und der Fälschung besonders geschützter Urkunden die Untersuchungshaft verhängt. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 2022 wurde über ihn wegen des Verdachts der Begehung von Einbruchsdiebstahl, Suchtmitteldelikten und der Fälschung besonders geschützter Urkunden die Untersuchungshaft verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2024 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 2. und 5. Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 12, 2. Fall, 15 StGB, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB, des schweren Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 2024 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, 2. und 5. Fall, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 12,, 2. Fall, 15 StGB, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, 1. und 2. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB, des schweren Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Sommer 2020 bis XXXX .2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig SuchtgiftDer Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest Sommer 2020 bis römisch 40 .2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift

1) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar 1) in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vielfach übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

a) durch den Verkauf einer Menge von zumindest 62.000 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,3 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 1,5 % an andere Personen;

b) durch den Versuch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern eine Menge von 17.000 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,3 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 1,5 % zum Zwecke der Haltung eines Bunkers zu übergeben;

c) durch die erfolgte Bestimmung eines Unbekannten, eine Menge von zumindest 3.300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 40 % zum Zwecke der Haltung eines Suchtgiftbunkers zu übergeben;

d) durch den Verkauf oder die Weitergabe einer Menge von zumindest 4.632 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 40 % an andere Personen sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern an andere Personen;

2) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) vielfach übersteigende Menge eingeführt, und zwar2) in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) vielfach übersteigende Menge eingeführt, und zwar

a) durch die Bestimmung Unbekannter zur Einfuhr einer Menge von zumindest 35.000 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,3 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 1,5 % aus dem nicht näher bestimmbaren Ausland nach Österreich;

b) durch die Bestimmung einer anderen Person zur Einfuhr;

c) einer Menge von zumindest 10.000 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,3 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 1,5 % auf dem Straßenweg von Italien über den Grenzübergang Brennerpass nach Österreich sowie einer Menge von zumindest 500 Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 40 % über nicht näher bestimmbare Grenzübergänge von Belgien über Deutschland nach Österreich;

3) in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar durch den Erwerb einer Menge von 12.300 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,3 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 1,5 %, einer weiteren Menge von 11.900 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,4 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 3,1 % sowie einer darüber hinaus gehenden Menge von 1.570 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 14,8 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 2,2 % von Unbekannten und deren Besitz bis zur Sicherstellung in dem auf eine verstorbene Person zugelassenen PKW; 3) in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar durch den Erwerb einer Menge von 12.300 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,3 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 1,5 %, einer weiteren Menge von 11.900 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 11,4 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 3,1 % sowie einer darüber hinaus gehenden Menge von 1.570 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 14,8 % und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 2,2 % von Unbekannten und deren Besitz bis zur Sicherstellung in dem auf eine verstorbene Person zugelassenen PKW;

B) zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Dezember 2021 in zumindest zwei Teilhandlungen Vermögensbestandteile, und zwar Bargeldbeträge in einer Höhe von zumindest EUR 20.000,00 die er aus Suchtgiftverkäufen erlöst hatten, sohin aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen, anderen Personen übertragen, damit diese wiederum das Bargeld an einen unbekannten Buslenker zum Zwecke des Weitertransports übergeben;B) zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Dezember 2021 in zumindest zwei Teilhandlungen Vermögensbestandteile, und zwar Bargeldbeträge in einer Höhe von zumindest EUR 20.000,00 die er aus Suchtgiftverkäufen erlöst hatten, sohin aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen, anderen Personen übertragen, damit diese wiederum das Bargeld an einen unbekannten Buslenker zum Zwecke des Weitertransports übergeben;

C) zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2020 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich Goldschmuck im Wert von EUR 44.552,00, einer anderen Person durch Einbruch, indem er mit einem Schraubendreher ein Fenster aufhebelte, in dessen Haus, sohin eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz wegnahm, sich sowie Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

D) falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr und einer anderen Identität gebraucht, indem er sich im Zuge seiner Festnahme mit einem gefälschten italienischen Reisepass, einer gefälschten italienischen ID-Karte und einem gefälschten italienischen Führerschein, jeweils lautend auf einen anderen Namen auswies und die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr nachwies.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Gewöhnung an Suchtmittel als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen und zwei Vergehen, die Vorstrafenbelastung, das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge sowie die Tathandlungen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewertet.

Der BF befindet sich derzeit (seit Dezember 2022) in Haft in der Justizanstalt XXXX . Der BF befindet sich derzeit (seit Dezember 2022) in Haft in der Justizanstalt römisch 40 .

1.4. Der BF ist geschieden und Vater einer erwachsenen Tochter sowie eines erwachsenen Sohnes. Die Tochter des BF war von XXXX 2021 bis XXXX 2023, der Sohn des BF war von XXXX 2023 bis XXXX .2023 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF wurde in der Justizanstalt bislang nur einmal im September 2023 von seiner Tochter in der Haft besucht.1.4. Der BF ist geschieden und Vater einer erwachsenen Tochter sowie eines erwachsenen Sohnes. Die Tochter des BF war von römisch 40 2021 bis römisch 40 2023, der Sohn des BF war von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF wurde in der Justizanstalt bislang nur einmal im September 2023 von seiner Tochter in der Haft besucht.

Der BF war – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab Dezember 2022 – nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Sein Lebensmittelpunkt liegt in Albanien, wo ebenso seine Eltern leben. Weiters verfügt der BF über Geschwister in Italien und Griechenland.

1.5. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF werden Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Albanien, Version 4, vom 13.05.2022 wie folgt festgestellt:

Rückkehr

Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Staatliche Reintegrationshilfen sind vorhanden, werden aber oftmals aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 14.6.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des BF, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Der BF gab gegenüber der belangten Behörde in der Niederschrift vom 30.04.2024 selbst an, gesund zu sein. Zweifel an diesen Angaben kamen nicht hervor.

2.2. Die Feststellungen zum Schulbesuch sowie zur Erwerbstätigkeit des BF in Albanien ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme vom 30.04.2024.

2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland, Belgien und Italien ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes vom 17.01.2024. Darauf stützten sich ebenso die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zum Sachverhalt seiner Verurteilung sowie zu den berücksichtigten Strafbemessungsgründe.

Die zu seiner derzeitigen Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

2.4. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 30.04.2024. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Der frühere Aufenthalt der erwachsenen Kinder des BF in Österreich ergibt sich aus einem sie betreffenden eingeholten ZMR-Auszug. Einer im Verwaltungsakt einliegenden aktuellen Besucherliste lässt sich entnehmen, dass der BF lediglich einmal von seiner Tochter im September 2023 besucht wurde.

2.5. Die Qualifizierung von Albanien als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2024, G304 2298408-1/2Z, abgesprochen wurde.3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2024, G304 2298408-1/2Z, abgesprochen wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

(…)

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. (…)

§ 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten