Entscheidungsdatum
12.11.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G316 2300944-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Venezuela, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Venezuela, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 26.07.2024 stellte der venezolanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 26.07.2024 stellte der venezolanische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Als Fluchtgrund wurde zusammengefasst angegeben, dass die wirtschaftliche Situation in Venezuela sehr schlecht sei, es keine Arbeit gebe, man sich nichts leisten könne und man nur sehr wenig verdiene. Des Weiteren lebe er alleine bei seiner Mutter und sei der Einzige, der Geld verdient habe, was aber nicht zum Überleben gereicht habe. Auch sei die Kriminalitätsrate sehr hoch.
Am 12.09.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF zusammengefasst aus, dass er Venezuela hauptsächlich verlassen habe, da es dort keine Arbeit gäbe. Zudem mangle es an Medikamenten und fänden Demonstrationen gegen die Regierung statt, im Zuge derer Demonstranten festgenommen würden. Wenn man gegen die Regierung demonstriere, komme man ins Gefängnis. Auch er habe ein paar Mal an Demonstrationen teilgenommen, dann jedoch Angst gehabt festgenommen zu werden.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Venezuela aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen oder Private nicht glaubhaft gemacht habe. In Venezuela bestünde keine maßgebliche Gefährdungslage und auch keine humanitäre Katastrophe, die das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum gefährde. Bei seiner Rückkehr werde der BF in keine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angeführten Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angeführten Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Zu den Fluchtgründen des BF wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es dem BF mit seinem Verdienst in Venezuela nicht möglich gewesen sei, sein eigenes Leben zu finanzieren, geschweige denn seine herzkranke und auf finanzielle Hilfe angewiesene Mutter zu unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Venezuela würde der BF in eine existenzbedrohende Situation geraten. Abseits der wirtschaftlichen Situation sei die Kriminalitätsrate sehr hoch und sei der BF bereits einmal Opfer eines Diebstahles geworden. Er habe polizeiliche Hilfe mangels hierfür notwendiger Bestechungsgelder jedoch nicht in Anspruch nehmen können und vertraue er der Polizei aufgrund der weitverbreiteten Korruption nicht. Der BF habe auch an Demonstrationen gegen den Staatspräsidenten teilgenommen und fürchte aufgrund dessen festgenommen und staatlichen Repressalien, bis hin zu willkürlicher Verhaftung, Folter oder sogar dem Tod ausgesetzt zu werden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.10.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist venezolanischer Staatsangehöriger, am XXXX im Bundesstaat XXXX (Venezuela) geboren und spricht Spanisch als Muttersprache. Er ist gesund und arbeitsfähig.1.1. Der BF ist venezolanischer Staatsangehöriger, am römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 (Venezuela) geboren und spricht Spanisch als Muttersprache. Er ist gesund und arbeitsfähig.
In Venezuela besuchte der BF 12 Jahre lang die Schule, ein Jahr die Universität und erlernte den Beruf des KFZ-Mechanikers. Zuletzt war er in Venezuela als Verkäufer tätig und brachte wöchentlich ca. USD 25,00 ins Verdienen.
In Venezuela leben die – geschiedenen – Eltern des BF sowie Halbgeschwister. Zu seinem Vater und den Halbgeschwistern väterlicherseits besteht kein Kontakt. Der BF hat in Venezuela keine Besitztümer und lebte bei seiner Mutter, welche krank ist und an Herzproblemen leidet. Die Mutter des BF wird von dessen Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Medikamente erhält sie von in Spanien lebenden Verwandten der Lebensgefährtin des BF.
1.2. Der BF verließ sein Heimatland am XXXX .2024 auf dem Luftweg und reiste am XXXX .2024 über die Türkei nach Österreich ein, nachdem er bereits im Jahr 2023 den Entschluss zur Ausreise fasste.1.2. Der BF verließ sein Heimatland am römisch 40 .2024 auf dem Luftweg und reiste am römisch 40 .2024 über die Türkei nach Österreich ein, nachdem er bereits im Jahr 2023 den Entschluss zur Ausreise fasste.
In Österreich lebt eine Halbschwester des BF, XXXX , welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zudem lebt im Bundesgebiet die Lebensgefährtin des BF, XXXX , welche Venezolanerin ist und auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit ihr führt der BF seit 4 Jahren eine Beziehung und lernte sie in Venezuela kennen, wo er zwei Jahre mit ihr zusammenlebte. Vor seiner Einreise nach Österreich sah er seine Lebensgefährtin ein Jahr lang nicht, führte eine Fernbeziehung und telefonierte täglich mit ihr.In Österreich lebt eine Halbschwester des BF, römisch 40 , welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zudem lebt im Bundesgebiet die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , welche Venezolanerin ist und auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit ihr führt der BF seit 4 Jahren eine Beziehung und lernte sie in Venezuela kennen, wo er zwei Jahre mit ihr zusammenlebte. Vor seiner Einreise nach Österreich sah er seine Lebensgefährtin ein Jahr lang nicht, führte eine Fernbeziehung und telefonierte täglich mit ihr.
Seit dem XXXX .2024 ist der BF mit Hauptwohnsitz in W XXXX en bei seiner Lebensgefährtin gemeldet.Seit dem römisch 40 .2024 ist der BF mit Hauptwohnsitz in W römisch 40 en bei seiner Lebensgefährtin gemeldet.
1.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten.
1.4. Der BF ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist oder einer karitativen Tätigkeit nachgeht. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich ablegte.
1.5. Der BF hat Venezuela aus privaten und wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der BF nahm nicht an Demonstrationen gegen die venezolanische Regierung oder den Staatspräsidenten teil. Er ist nicht Mitglied in einer (oppositionellen) politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung oder sprach sich öffentlichkeitswirksam gegen den Präsidenten oder die Regierung aus. Er wurde noch nie festgenommen oder persönlich bedroht.
1.6. Zur Lage in Venezuela wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Politische Lage
Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 24.2.2023).
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung. Amtsinhaber Nicolás Maduro wurde für eine weitere Amtszeit bestätigt, nachdem er die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen 2018 nach Angaben des von der Regierung kontrollierten CNE mit fast 68 Prozent der Stimmen gewonnen hatte. Die Wahlbeteiligung war mit 46 Prozent rekordverdächtig niedrig, führende Oppositionspolitiker durften nicht an der Wahl teilnehmen, und regionale Beobachter hielten das Verfahren generell für unrechtmäßig (FH 10.3.2023).
Im Januar 2022 versuchte die Opposition, ein Referendum zur Abberufung Maduros als Präsident zu initiieren, wie es die Verfassung erlaubt. Der CNE (National Electoral Council) gab den Antragstellern jedoch nur 12 Stunden Zeit, um die Unterschriften von mindestens 20 Prozent der registrierten Wähler, d. h. von etwa 4,2 Millionen Menschen, zu sammeln. Daraufhin erklärte der CNE, dass die Initiative diese Hürde nicht erreicht habe, sodass das Referendum nicht stattfinden könne (FH 10.3.2023).
Im Dezember 2022 stimmten die verbleibenden Mitglieder der von der Opposition kontrollierten Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, für die formelle Auflösung einer Übergangsregierung, die sie im Januar 2019 gebildet hatte, um Maduros Legitimität in Frage zu stellen. Diese Regierung unter der Leitung des Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde von einer Reihe demokratischer Länder anerkannt, konnte Maduro jedoch nie ablösen oder die Kontrolle über die staatlichen Institutionen erlangen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im Dezember 2022 stimmten die verbleibenden Mitglieder der von der Opposition kontrollierten Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, für die formelle Auflösung einer Übergangsregierung, die sie im Januar 2019 gebildet hatte, um Maduros Legitimität in Frage zu stellen. Diese Regierung unter der Leitung des Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde von einer Reihe demokratischer Länder anerkannt, konnte Maduro jedoch nie ablösen oder die Kontrolle über die staatlichen Institutionen erlangen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteien-Republik ist, beansprucht das Regime von Nicolas Maduro die Kontrolle über alle öffentlichen Einrichtungen (USDOS 20.3.2023).
Die Einkammer-Nationalversammlung wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen angewandt wird. Die wichtigsten Oppositionsparteien weigerten sich, an den Wahlen zur Nationalversammlung 2020 teilzunehmen, und begründeten dies mit der Kontrolle des Regimes über den CNE und den jüngsten Versuchen, die eigenen Parteiführer zu ersetzen. Eine von der regierenden Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV) angeführte Koalition gewann laut den offiziellen Ergebnissen 253 der 277 Sitze in der Nationalversammlung, das sind 91 Prozent. Die von der Opposition kontrollierte Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, setzte ihre Arbeit fort und stimmte wiederholt für eine Verlängerung ihrer Amtszeit, obwohl sie im Dezember 2022 beschlossen hatte, die Übergangsregierung von Guaidó aufzulösen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Einkammer-Nationalversammlung wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen angewandt wird. Die wichtigsten Oppositionsparteien weigerten sich, an den Wahlen zur Nationalversammlung 2020 teilzunehmen, und begründeten dies mit der Kontrolle des Regimes über den CNE und den jüngsten Versuchen, die eigenen Parteiführer zu ersetzen. Eine von der regierenden Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV) angeführte Koalition gewann laut den offiziellen Ergebnissen 253 der 277 Sitze in der Nationalversammlung, das sind 91 Prozent. Die von der Opposition kontrollierte Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, setzte ihre Arbeit fort und stimmte wiederholt für eine Verlängerung ihrer Amtszeit, obwohl sie im Dezember 2022 beschlossen hatte, die Übergangsregierung von Guaidó aufzulösen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen 20 von 23 Gouverneursämtern und 212 von 335 Bürgermeisterämtern (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen 20 von 23 Gouverneursämtern und 212 von 335 Bürgermeisterämtern (FH 10.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023).
Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant, Parlaments- und Regionalwahlen für 2025 (HRW 12.1.2023).
Sicherheitslage
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023, BMEIA 28.3.2023). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023).Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 28.3.2023; vergleiche EDA 28.3.2023, BMEIA 28.3.2023). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 28.3.2023; vergleiche EDA 28.3.2023).
Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Das Militär hat die Kontrolle über zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz, eine 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründete millionenstarke zivile Milizgruppe, weiter gestärkt. Unabhängig davon verüben irreguläre, dem Staat nahestehende bewaffnete Gruppen, so genannte Colectivos, routinemäßig Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und führen von der Regierung unterstützte Einschüchterungsversuche gegen Wähler durch (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Das Militär hat die Kontrolle über zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz, eine 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründete millionenstarke zivile Milizgruppe, weiter gestärkt. Unabhängig davon verüben irreguläre, dem Staat nahestehende bewaffnete Gruppen, so genannte Colectivos, routinemäßig Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und führen von der Regierung unterstützte Einschüchterungsversuche gegen Wähler durch (FH 10.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023).
Es gab zahlreiche Berichte, dass das Maduro-Regime willkürliche oder rechtswidrige Tötungen vorgenommen hat. Obwohl das Regime keine Statistiken über außergerichtliche Tötungen veröffentlichte, berichteten Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass nationale, staatliche und kommunale Polizeieinheiten sowie die Streitkräfte und vom Regime unterstützte Colectivos im Laufe des Jahres Hunderte solcher Tötungen vornahmen (USDOS 20.3.2023).
Das Maduro-Regime ist zunehmend abhängig von wirtschaftlicher, medizinischer, militärischer und sonstiger Unterstützung durch ausländische Verbündete, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran. Darüber hinaus haben linke Guerillagruppen aus Kolumbien ihren Einfluss in grenznahen venezolanischen Städten verstärkt. Nach Angaben von UN-Ermittlern operiert die Guerillagruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN) im Bundesstaat Bolívar und hat mit der Regierung ein Abkommen zur Kontrolle illegaler Bergbauaktivitäten geschlossen (FH 10.3.2023).
Die Venezolaner sind mit physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen konfrontiert, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden. Das Land verzeichnet seit jeher eine der höchsten Raten an gewaltsamen Todesfällen in Lateinamerika (FH 10.3.2023). Agenten der Special Action Forces (FAES) und anderer Polizei- und Militäreinheiten haben in einkommensschwachen Gemeinden ungestraft getötet und gefoltert, unter anderem bei Sicherheitsüberfällen, die als "Operationen zur Befreiung des Volkes" bezeichnet werden (HRW 12.1.2023). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 28.3.2023; vgl. AA 28.3.2023).Die Venezolaner sind mit physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen konfrontiert, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden. Das Land verzeichnet seit jeher eine der höchsten Raten an gewaltsamen Todesfällen in Lateinamerika (FH 10.3.2023). Agenten der Special Action Forces (FAES) und anderer Polizei- und Militäreinheiten haben in einkommensschwachen Gemeinden ungestraft getötet und gefoltert, unter anderem bei Sicherheitsüberfällen, die als "Operationen zur Befreiung des Volkes" bezeichnet werden (HRW 12.1.2023). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 28.3.2023; vergleiche AA 28.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Die Bolivarische Nationalgarde - ein Teil des Militärs, der dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden untersteht - ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Bewachung wichtiger Regierungseinrichtungen und Gefängnisse, die Durchführung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen, die Überwachung der Grenzen und die Strafverfolgung in abgelegenen Gebieten zuständig. Dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden unterstehen das Nationale Wissenschafts-, Straf- und Ermittlungskorps, das die meisten strafrechtlichen Ermittlungen durchführt, sowie der Bolivarische Nationale Nachrichtendienst, der nachrichtendienstliche Informationen im In- und Ausland sammelt und für die Untersuchung von Fällen von Korruption, Subversion und Waffenhandel zuständig ist. Die Polizei besteht aus kommunalen, staatlichen und nationalen Kräften. Bürgermeister und Gouverneure beaufsichtigen kommunale und staatliche Polizeikräfte. Die bolivarische Nationalpolizei ist dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden unterstellt. Die Nationalpolizei konzentriert sich hauptsächlich auf die Überwachung des Stadtbezirks Libertador in Caracas, auf die Überwachung der Autobahnen, der Eisenbahn und der Metro in der Umgebung von Caracas sowie auf den Schutz diplomatischer Vertretungen (USDOS 20.3.2023).
Die Kontrolle der zivilen Behörden über die Sicherheitskräfte nahm weiter ab und war stark politisiert. Das bei den Bürgern zunehmend unbeliebte Maduro-Regime stützte sich auf zivile und militärische Nachrichtendienste und in geringerem Maße auf regimetreue bewaffnete Banden, so genannte Colectivos, um die politische Opposition zu neutralisieren und die Bevölkerung zu unterwerfen. Es gab Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben. In einem UN-Bericht vom September wurde der systematische Einsatz des bolivarischen Geheimdienstes und der militärischen Spionageabwehr zur Einschüchterung und Kontrolle der Aktivitäten politischer Gegner beschrieben (USDOS 20.3.2023).
Einem Bericht des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom Juni zufolge wurde die PNB (National Bolivarian Police) im Jahr 2021 umstrukturiert, was zur Auflösung der FAES (Bolivarian National Police Special Action Forces) führte, einer Einrichtung, die an Todesfällen im Rahmen von Sicherheitsoperationen beteiligt war. Trotz der Ankündigung des OHCHR wiesen lokale NROs darauf hin, dass das Regime nie eine offizielle Erklärung abgegeben hat, die die Auflösung der FAES bestätigt. Im September berichtete PROVEA (NRO), dass das FAES-Hauptquartier die Abkürzung FAES durch die Generaldirektion gegen das organisierte Verbrechen (DGCO) und die Direktion für kriminalpolizeiliche Ermittlungen ersetzt habe. PROVEA stellte außerdem fest, dass der ehemalige FAES-Direktor Jose Miguel Dominguez als DGCO-Direktor aufgeführt wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Einem Bericht des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom Juni zufolge wurde die PNB (National Bolivarian Police) im Jahr 2021 umstrukturiert, was zur Auflösung der FAES (Bolivarian National Police Special Action Forces) führte, einer Einrichtung, die an Todesfällen im Rahmen von Sicherheitsoperationen beteiligt war. Trotz der Ankündigung des OHCHR wiesen lokale NROs darauf hin, dass das Regime nie eine offizielle Erklärung abgegeben hat, die die Auflösung der FAES bestätigt. Im September berichtete PROVEA (NRO), dass das FAES-Hauptquartier die Abkürzung FAES durch die Generaldirektion gegen das organisierte Verbrechen (DGCO) und die Direktion für kriminalpolizeiliche Ermittlungen ersetzt habe. PROVEA stellte außerdem fest, dass der ehemalige FAES-Direktor Jose Miguel Dominguez als DGCO-Direktor aufgeführt wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023).
Straflosigkeit war ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Straflosigkeit war ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023).
Korruption, unzureichende Ausbildung und Ausrüstung der Polizei und unzureichende Finanzmittel der Zentralregierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schränkten die Wirksamkeit der Sicherheitskräfte ein. NROs stellten fest, dass viele Opfer aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Polizei keine Gewaltverbrechen bei der Polizei oder anderen Behörden des Regimes anzeigten (USDOS 20.3.2023).
OHCHR dokumentierte, dass solche außergerichtlichen Tötungen in marginalisierten Stadtvierteln weiterhin vorkommen, berichtete jedoch, dass die Zahl der Tötungen im Jahr 2022 deutlich zurückging (FH 10.3.2023).
Korruption
Die Korruption ist in Venezuela weit verbreitet. Die Wirtschaftspolitik der Regierung - insbesondere die Währungs- und Preiskontrollen - bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und geheime Absprachen zwischen Amtsträgern und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 10.3.2023).
Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder im Allgemeinen schlecht bezahlt und kaum ausgebildet waren. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber das Maduro-Regime hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet Venezuela auf Platz 177 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gab es glaubwürdige Berichte, dass die mit Maduro verbündeten Sicherheitskräfte regelmäßig Gefangene folterten und misshandelten (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Bei OHCHR gingen im Jahr 2022 Beschwerden über Folter, Misshandlungen und Isolationshaft ein (HRW 12.1.2023).Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gab es glaubwürdige Berichte, dass die mit Maduro verbündeten Sicherheitskräfte regelmäßig Gefangene folterten und misshandelten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Bei OHCHR gingen im Jahr 2022 Beschwerden über Folter, Misshandlungen und Isolationshaft ein (HRW 12.1.2023).
Medien und NROs berichteten, dass Schläge und erniedrigende Behandlung von Verdächtigen bei Verhaftungen an der Tagesordnung waren und verschiedene Strafverfolgungsbehörden sowie das vom Maduro-Regime kontrollierte Militär beteiligt waren. Auch Fälle von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von Gefangenen wurden gemeldet (USDOS 20.3.2023).
Mehrere Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Folter und erzwungenem Verschwindenlassen zur Kontrolle von Dissidenten dokumentiert (FH 10.3.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Venezuelas demokratische Institutionen haben sich seit 1999 zunehmend verschlechtert, weil die Regierung härter gegen die Opposition vorgeht und die Regierungspartei gründlich gefälschte Wahlen nutzt, um die volle Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu erlangen. Die Behörden haben praktisch alle Kanäle für politische Meinungsverschiedenheiten geschlossen, die bür