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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1998 betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtswegs betreffend die Veranlagung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus KapitalvermögenRechtssatz
Im vorliegenden Fall ist ein anderer zumutbarerer Weg gegeben (s G8/2014, B v 05.06.2014). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gemäß §97 Abs2 EStG 1988 einen Antrag auf Veranlagung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen zu stellen. Ein Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen stets offen, nicht nur zum Zweck des Verlustausgleiches. Der Antragsteller kann sohin gestützt auf §97 Abs2 EStG 1988 die Veranlagung zum besonderen Steuersatz mit dem Begehren beantragen, die auf die betreffenden Einkünfte entfallende Steuer infolge Verfassungswidrigkeit der Besteuerung mit Null anzusetzen. Der Antragsteller kann somit im Wege eines Antrages auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 eine bescheidmäßige Steuerfestsetzung erwirken. Dieser Weg ist zumutbar und eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu erwirken, in welchem über die Steuerpflicht dem Grunde nach abgesprochen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, VfGH / Weg zumutbarer, Einkunftsarten Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G84.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024