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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung jeweils einer Bestimmung des VolksgruppenG sowie der VolksgruppenbeiräteV betreffend die Nichtanerkennung der bosnischen Volksgruppe wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Entgegen der Auffassung der Antragsteller wäre auch nach der von ihnen begehrten Aufhebung des §1 VolksgruppenbeiräteV für die bosnische Volksgruppe nach wie vor kein Volksgruppenbeirat gemäß §2 VolksgruppenG eingerichtet. Die gegen §1 VolksgruppenbeiräteV gerichteten Bedenken der Antragsteller können daher nur so verstanden werden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene abschließende Aufzählung jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet ist, rechtswidrig sei, solange für die bosnische Volksgruppe kein Volksgruppenbeirat eingerichtet sei. Diese Rechtswidrigkeit würde jedoch durch die Aufhebung allein des §1 VolksgruppenbeiräteV nicht beseitigt, weil sich die abschließende Einrichtung von Volksgruppenbeiräten für die in dieser Bestimmung genannten Volksgruppen weiterhin aus §§2 bis 7 leg cit ergäbe. Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsteller jedenfalls auch §§2 bis 7 – sohin iSd B v 26.02.2024, G1238/2023, die gesamte – VolksgruppenbeiräteV anzufechten gehabt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Volksgruppen, VfGH / Prüfungsumfang, Minderheiten, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G54.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024