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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags betreffend Betriebspensionen der Austrian Airlines wegen Zumutbarkeit des Rechtswegs vor den (ordentlichen) GerichtenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des AUA-Betriebspensions-ÄnderungsG (AUA-BPÄG) BGBl I 155/2023, zur Gänze (in eventu §3 Abs1 Z1 leg cit).Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des AUA-Betriebspensions-ÄnderungsG (AUA-BPÄG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2023,, zur Gänze (in eventu §3 Abs1 Z1 leg cit).
Es wäre den Antragstellern möglich, beim örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gericht mittels Klage von der AUA bzw der Pensionskasse die Leistung des einzelvertraglich vereinbarten (höheren) Versorgungsbezuges zu begehren, der das – behauptetermaßen verfassungswidrige – angefochtene Gesetz entgegensteht. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen. Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es den Antragstellern einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B?VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B?VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B?VG an den VfGH zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen zivilgerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem VfGH entgegensteht.
(Vgl B v 03.10.2024, G119/2024 sowie B v 03.10.2024, G75/2024 hinsichtlich kollektivvertraglich vereinbarter höherer Pensionsbezüge).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Betriebspension, VfGH / Weg zumutbarer, Pensionskassen, Eventualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G30.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024