TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/18 VGW-102/076/54/2024, VGW-102/076/56/2024, VGW-102/076/60/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2024
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Entscheidungsdatum

18.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §13
AnhO 1999 §19
AnhO 1999 §20
AnhO 1999 §21
VStG §36 Abs1
VStG §53c
  1. VStG § 36 heute
  2. VStG § 36 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 36 gültig von 01.01.2019 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 36 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. VStG § 36 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. VStG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2009
  1. VStG § 53c heute
  2. VStG § 53c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 53c gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 53c gültig von 01.09.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VStG § 53c gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VStG § 53c gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die 1.) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt bzw. Partner aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer, die 2.) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der C. D., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer und die 3.) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau E. F., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die 1.) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt bzw. Partner aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer, die 2.) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der C. D., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer und die 3.) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der Frau E. F., vertreten durch Rechtsanwalt, Wien, G.-straße wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien durch die Verweigerung, Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt aufnehmen zu dürfen, die Verweigerung von Nahrung und die unverhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer,

zu Recht erkannt:

./1

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

./2

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

./3

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 03.01.2024 jeweils eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 SPG und brachten darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie am 22.11.2023 an einer Versammlung teilgenommen haben und sie gemäß § 35 Z 3 VStG festgenommen sowie in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Roßauer Lände überstellt worden seien. Die Festnahmen wurden nicht in Beschwerde gezogen.römisch eins.1. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 03.01.2024 jeweils eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG und brachten darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie am 22.11.2023 an einer Versammlung teilgenommen haben und sie gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG festgenommen sowie in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Roßauer Lände überstellt worden seien. Die Festnahmen wurden nicht in Beschwerde gezogen.

Die Beschwerden richten sich gegen Modalitäten der Anhaltung, insbesondere die Anhaltedauer, Verweigerung des Kontaktrechts mit einem Rechtsanwalt bzw. Partners und Verweigerung von Nahrung.

2. Die belangte Behörde erstattete mit ihren Schriftsätzen vom 27.02.2024 eine Gegenschrift und legte die bezughabenden Akten vor. In ihren Gegenschriften tritt sie den Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen entgegen. In einem aufgetragenen Schriftsatz vom 16.09.2024 stellte die belangte Behörde die Abläufe im Polizeianhaltezentrum, den Personalstand und die Gesamtzahl der Häftlinge am 22.11.2023 dar und legte dazu eine zeitliche Aufstellung der Festnahmezeiten und im Polizeianhaltezentrum relevanten Zeiten (Zugang, Zelle, Depositen, Entlassung) vor.

3. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 06.09.2024 wurde eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet und die Darstellung der belangten Behörde bestritten. In einem wurden vier Videodateien sowie der Anfalls - Bericht vom 08.03.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die H., der Abschlussbericht vom 01.07.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die H., ein Kurzbrief vom 25.04.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die Polizeiinspektion I., und ein Foto der Häftlinge in der Gemeinschaftszelle übermittelt. Mit Äußerung vom 09.09.2024 erfolgte eine Ausführung der Beschwerdeführerinnen zu den Videodateien. Mit Stellungnahme vom 14.09.2024 wurden Transkripte der vier vorgelegten Videos übermittelt.3. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 06.09.2024 wurde eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet und die Darstellung der belangten Behörde bestritten. In einem wurden vier Videodateien sowie der Anfalls - Bericht vom 08.03.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die H., der Abschlussbericht vom 01.07.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die H., ein Kurzbrief vom 25.04.2024, PAD/24/.../001/KRIM, an die Polizeiinspektion römisch eins., und ein Foto der Häftlinge in der Gemeinschaftszelle übermittelt. Mit Äußerung vom 09.09.2024 erfolgte eine Ausführung der Beschwerdeführerinnen zu den Videodateien. Mit Stellungnahme vom 14.09.2024 wurden Transkripte der vier vorgelegten Videos übermittelt.

4.1. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges alle Beschwerden behandelt wurden, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. zu VGW-102/076/54/2024:

Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung einer Versammlung der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 Uhr, um 10:36 Uhr, festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ RL) verbracht. Sie wurde in einer Zugangszelle, es handelte sich um eine Großraumzelle, mit anderen angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ (vorläufig) untergebracht. Das handschriftlich ausgefüllte Formularblatt „VARIO 21“ mit den Personendaten der Beschwerdeführerin, das im Arrestantenwagen mitgeführt wurde, wurde vom einliefernden Einsatzbeamten den Einsatzbeamten des PAZ RL übergeben. Diese Daten wurden auf Vollständigkeit überprüft und im System der Anhaltedaten-Vollzugsverwaltung (im Folgenden: AD-VW) händisch eingeben. Der Zeitpunkt der Datenerfassung entspricht der Zugangszeit und wurde mit 16:15 Uhr vermerkt. Während dieser Bearbeitungszeit wurde der Beschwerdeführerin – genauso wie den gemeinsam Angehaltenen - die Möglichkeit gegeben, ihren Grundbedürfnissen, wie etwa etwas zu trinken oder Toilettengang, etc. nachzukommen.

Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigerte und eine Person ihres Vertrauens – ihr Lebensgefährte – telefonisch kontaktieren wollte. Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll römisch II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigerte und eine Person ihres Vertrauens – ihr Lebensgefährte – telefonisch kontaktieren wollte.

Für 22.11.2023, 17:29 Uhr, wurde ein Termin im Haus für Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K. eingetragen, den die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen hat, da sie keine Bereitschaft zeigte, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben.

Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.

Um 18:44 Uhr wurde der Beschwerdeführerin eine Zelle im 5. Stock zugewiesen und nach ihrer Durchsuchung und Abgabe der Depositen (um 18:47 Uhr) führte sie um 18:50 Uhr das Telefonat mit ihrer namhaft gemachten Kontaktperson.

Danach ging die Beschwerdeführerin mit dem ausgehändigten Begleitschein in den 5. Stock des PAZ RL und erhielt eine warme (vegane) Mahlzeit.

Ihre Entlassung erfolgt am 22.11.2023, um 20:20 Uhr. Ihre Anhaltedauer (Festnahme bis Entlassung) beträgt: 9 Stunden 44 Minuten.

4.1.2. zu VGW-102/076/56/2024:

Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung einer Versammlung der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 Uhr, um 09:50 Uhr, festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ RL) verbracht. Sie wurde in einer Zugangszelle, es handelte sich um eine Großraumzelle, mit anderen angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ untergebracht. Das handschriftlich ausgefüllte Formularblatt „VARIO 21“ mit den Personendaten der Beschwerdeführerin, das im Arrestantenwagen mitgeführt wurde, wurde vom einliefernden Einsatzbeamten den Einsatzbeamten des PAZ RL übergeben. Diese Daten wurden auf Vollständigkeit überprüft und im System der Anhaltedaten-Vollzugsverwaltung (im Folgenden: AD-VW) händisch eingeben. Der Zeitpunkt der Datenerfassung entspricht der Zugangszeit und wurde mit 15:02 Uhr vermerkt. Während dieser Bearbeitungszeit wurde der Beschwerdeführerin – genauso wie den gemeinsam Angehaltenen – die Möglichkeit gegeben, ihren Grundbedürfnissen, wie etwa etwas zu trinken oder Toilettengang, etc. nachzukommen.

Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigerte. Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll römisch II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigerte.

Für 22.11.2023, 17:25 Uhr, wurde ein Termin im Haus für Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K. eingetragen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich mitzuwirken und setze sich auf den Boden. Den Termin mit dem Rechtsanwalt hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, da sie keine Bereitschaft zeigte, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben. Die vom Rechtsanwalt hinterlassene Telefonnummer wurde der Beschwerdeführerin vor ihrer Entlassung ausgehändigt.

Um 17:41 Uhr wurde die Beschwerdeführerin eine Zelle im 5. Stock zugewiesen. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt im 5. Stock. Sie weigerte sich mitzuwirken, weshalb die Anwendung von Körperkraft erforderlich war, um die Beschwerdeführerin zur Visitierstelle zu verbringen. Es erfolgte ihre Durchsuchung, an der sie ebenso nicht mitwirkte und die Abgabe der Depositen (um 17:45 Uhr).

Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.

Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin wurde sie im Aufnahmebereich belassen. Um ca. 19:00 Uhr wurde die Aufnahme im 5. Stock des PAZ RL kontaktiert und den im Aufnahmebereich noch verbliebenen Angehaltenen – so wie der Beschwerdeführerin – eine warme (vegane) Mahlzeit gebracht.

Ihre Entlassung erfolgt am 22.11.2023, um 21:30 Uhr. Ihre Anhaltedauer (Festnahme bis Entlassung) beträgt: 11 Stunden 40 Minuten.

4.1.3. zu VGW-102/076/60/2024:

Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung einer Versammlung der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 Uhr, um 10:36 Uhr, festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (im Folgenden: PAZ RL) verbracht. Sie wurde in einer Zugangszelle, es handelte sich um eine Großraumzelle, mit anderen angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ untergebracht. Das handschriftlich ausgefüllte Formularblatt „VARIO 21“ mit den Personendaten der Beschwerdeführerin, das im Arrestantenwagen mitgeführt wurde, wurde vom einliefernden Einsatzbeamten den Einsatzbeamten des PAZ RL übergeben. Diese Daten wurden auf Vollständigkeit überprüft und im System der Anhaltedaten-Vollzugsverwaltung (im Folgenden: AD-VW) händisch eingeben. Der Zeitpunkt der Datenerfassung entspricht der Zugangszeit und wurde mit 15:16 Uhr vermerkt. Während dieser Bearbeitungszeit wurde der Beschwerdeführerin – genauso wie den gemeinsam Angehaltenen – die Möglichkeit gegeben, ihren Grundbedürfnissen, wie etwa etwas zu trinken oder Toilettengang, etc. nachzukommen.

Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – keine Angaben zu einer Verständigung eines Rechtsbeistandes machte bzw. diese verweigerte. Nach Abschluss der Datenerfassung konnte das Anhalteprotokoll römisch II ausgedruckt werden und die noch fehlenden Informationen von den in der Gemeinschaftszelle Angehaltenen erhoben werden, wobei diesem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin – zunächst – keine Angaben zu einer Verständigung eines Rechtsbeistandes machte bzw. diese verweigerte.

Für die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2023, kein Termin im Haus für einen Rechtsanwalt vermerkt. Herr Rechtsanwalt Mag. J. K. wollte mit allen an diesem Tag angehaltenen Mitgliedern der „Letzten Generation“ sprechen, wobei ihm bezüglich jener Angehaltenen, die er nicht sprechen konnte, mitgeteilt wurde, dass diese Personen sich weigern würden, zu kommen.

Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.

Um 18:39 Uhr wurde die Depositenanzeige vermerkt.

Die Beschwerdeführerin erhielt gegen 19:30 Uhr eine warme (vegane) Mahlzeit.

Ihre Entlassung erfolgt am 22.11.2023, um 21:20 Uhr. Ihre Anhaltedauer (Festnahme bis Entlassung) beträgt: 10 Stunden 44 Minuten.

4.1.4. Zur Gesamtsituation im PAZ RL zu allen Geschäftszahlen:

- Aufnahmevorgang:

Am 22.11.2023 wurden 37 Personen, Mitglieder der „Letzten Generation“, nach Auflösung einer Versammlung festgenommen und mit Arrestantenwagen in das PAZ RL verbracht.

Die erste Festnahmezeit wurde mit 09:12 Uhr erfasst, die letzte mit 11:35 Uhr.

Die händisch ausgefüllten Formularblätter VARIO 21, welche mit den angehaltenen Personen im Arrestantenwagen mitgeführt wurden, wurden den Einsatzbeamten im PAZ RL übergeben. Die händisch zu erfassenden Personaldateneingabe der in diesem Formularblättern eingetragenen Personendaten im AD-VW dauerte am 20.11.2023 bei diesen 37 Häftlingen insgesamt 4 Stunden 50 Minuten, wobei die Eingabe der Daten je Häftling etwa 12 Minuten Zeit in Anspruch nahm. Die erste Zugangszeit im PAZ RL erfolgte um 12:02 Uhr und die letzte Erfassung der Personaldaten nach dem Formularblatt VARIO 21 wurde mit 16:51 Uhr dokumentiert.

Zwischenzeitlich erfolgte die vorläufige Unterbringung der festgenommenen Personen in den Zugangszellen. Die Angehaltenen hatten die Möglichkeit, ihren Grundbedürfnissen, wie z.B. Toilettengänge, Wasser etc. nachzugehen. Nachdem alle Daten im System eingegeben wurden, wurden die Anhalteprotokolle II ausgedruckt und die Einsatzbeamten begaben sich am 20.11.2023 zu den Zugangszellen, um allfällige fehlende Daten, aber auch den Wunsch eines Telefonates, bei den Häftlingen zu erfragen. Dies wird dann im Anhalteprotokoll II entsprechend vermerkt.Zwischenzeitlich erfolgte die vorläufige Unterbringung der festgenommenen Personen in den Zugangszellen. Die Angehaltenen hatten die Möglichkeit, ihren Grundbedürfnissen, wie z.B. Toilettengänge, Wasser etc. nachzugehen. Nachdem alle Daten im System eingegeben wurden, wurden die Anhalteprotokolle römisch II ausgedruckt und die Einsatzbeamten begaben sich am 20.11.2023 zu den Zugangszellen, um allfällige fehlende Daten, aber auch den Wunsch eines Telefonates, bei den Häftlingen zu erfragen. Dies wird dann im Anhalteprotokoll römisch II entsprechend vermerkt.

Am 22.11.2023 erfolgte die erste Zellenanzeige um 12:49 Uhr und lässt sich daraus ersehen, wann einem Häftling eine Zelle im Haftrakt zugewiesen wurde. Obwohl allen 37 Häftlingen Zellen zugewiesen wurden, verblieben einige aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens im Aufnahmebereich in einer Zugangszelle.

Nach der Zuweisung einer Zelle erfolgte gleichzeitig oder zeitnah, innerhalb weniger Minuten, die Depotanzeige, dabei handelt es sich um den Zeitpunkt der Eingabe der abgenommenen Effekten (Gegenstände, die nicht in die Zellen mitgenommen werden dürfen) des Häftlings.

Die festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ waren am 22.11.2023 im Durchschnitt 580 Minuten (9,6 Stunden) in Anhaltung, wobei diese Zeitspanne die Festnahmezeit bis zur Entlassungszeit umfasst.

- Personalstand:

Am 20.11.2023 befanden sich ein dienstführender Einsatzbeamte, 23 weitere Einsatzbeamten und zwei Einsatzbeamten des Sanitätsdienstes im PAZ RL. Von 26 Einsatzbeamten im Haus waren 20 männlich und sechs weiblich, davon waren sieben Einsatzbeamte noch vom vorangegangenen Nachtdienst auf Mehrdienstleistung kommandiert, d. h. diese Einsatzbeamten waren bereits seit 18:00 Uhr des Vortages im Dienst. Zudem wurde im Laufe des Nachmittages am 22.11.2023 eine Gruppe der Bereitschaftseinheit angefordert, um die bereits anwesenden Einsatzbeamten im PAZ RL bei der Aufrechterhaltung der Haussicherheit zu unterstützen. Diese zusätzlichen Kräfte wurden vom Kommandanten des Tages angefordert.

Durch die Einsatzbeamten PAZ RL wurden folgende Aufgaben bewerkstelligt: Aufnahmekanzlei, Zu- und Abgangsadministration, Mail- und Telefonverkehr sowie Stockwerksdienst, Besuchsüberwachung, Einkauf „Trafik/Kantine“ und „Lauf“ (Einzelzellentrakt für Gerichtshäftlinge). In diese Arbeitsprozesse konnten keine Fremdkräfte integriert werden, da diese nicht über die notwendigen Kenntnisse der Örtlichkeiten und der internen Abläufe sowie nicht über Zugänge zu den PAZ RL spezifischen Programmen verfügen.

- Gesamtzahl der Häftlinge:

Am 22.11.2023, 12:00 Uhr, betrug der Gesamtstand der Häftlinge im PAZ RL - vor Eintreffen der festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ - bereits 133 Personen. Dabei handelt es sich vergleichsweise um einen hohen Häftlingstand. Zu diesem Häftlingsstand kamen ab 12:00 Uhr noch 37 Häftlinge zu. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass im Vergleich mit den am Vortag und am nachfolgenden Tag, somit in der gleichen Aktionswoche, festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ (das waren jeweils 16 Personen) am 22.11.2023 mehr als doppelt so viel Personen der „Letzten Generation“ festgenommen und in das PAZ RL verbracht wurden.

- Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ als Gruppe im PAZ RL:

Bei Eintreffen des ersten Arrestantenwagen um ca. 12:00 Uhr wurde dem Kommandanten des Tages des PAZ RL von einem (männlichen) Angehaltenen eine mit 22.11.2023, 09:25 Uhr, datierte E-Mail überreicht, in der zusammengefasst festgehalten wurde, dass die Mitglieder der „Letzten Generation“ ihre Kooperation nun einstellen. Diese E-Mail langte ebenso bereits um 9:25 Uhr bei der Polizei per E-Mail ein und war von der Beschwerdeführerin, Frau D. unterfertigt.

Darin wird in dem hier maßgeblichen Zusammenhang Folgendes festgehalten:

[…] wir, die letzte Generation Österreichs, möchten Ihnen nach unserem heutigen Protest am Mittwoch, den 22. November, eine wichtige Mitteilung zukommen lassen. […]

Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir ab heute unsere Kooperationsweise mit der Polizei geändert haben. […]

Konkret bedeutet dies, dass wir ab heute, Mittwoch nicht mehr selbstständig zum Arrestantenwagen gehen und bei der Festnahme nicht mehr mitwirken werden. Wir werden weiterhin unsere Ausweise vorzeigen, aber darüber hinaus keine aktive Kooperation mit der Polizei leisten. […]“

Dieser – zuvor erwähnte - Häftling weigerte sich sodann, sich selbstständig in das PAZ RL zu begeben. Ein Gespräch mit ihm blieb erfolglos und er musste von Einsatzbeamten unter Anwendung von Körperkraft in das PAZ RL getragen werden.

Die festgenommenen - insgesamt 37 - Personen trafen zwischen 12:00 und 13:00 Uhr im PAZ RL ein. Durch die Mehrzahl der am 22.11.2023 in das PAZ RL verbrachten festgenommenen Mitglieder der „Letzten Generation“ erfolgte auch tatsächlich keine Mitwirkung an den Amtshandlungen, insbesondere auch im PAZ RL selbst. Das unkooperative Verhalten in Form passiven Widerstands wurde im PAZ RL fortgesetzt, indem sich festgenommene Personen der „Letzten Generation“ etwa weigerten, den Arrestantenwagen zu verlassen oder sich selbstständig – so wie zuvor dargestellt – in das PAZ RL zu begeben. Dies gilt gleichsam für das Aufnahmeprozedere, zumal sich eine überwiegende Anzahl der Festgenommenen nicht oder nur „schleppend“, nach mehrmaligen Zureden, mitwirkten. Es kam ebenso zu Weigerungen selbstständig zu gehen, und dies war etwa solange der Fall, als sich die Mitglieder der „Letzten Generation“ gegenseitig sehen konnten und damit ein „Gruppendruck“ bemerkt wurde, sich auch in den Zellentrakt tragen zu lassen. Das dargestellte Verhalten führte zu Verzögerungen im gesamten Aufnahmeablauf, zur Anforderung von einer Gruppe der Bereitschaftseinheit, um die Mitarbeiter im PAZ RL bei der Aufrechterhaltung der Haussicherheit zu unterstützen und wirkte sich insgesamt auf die Dauer der Anhaltung aus.

- Zusatz: zum Verhalten der weiblichen Häftlinge als Gruppe in der Großraumzelle/Zugangszelle:

Kurz nach der Aufnahme - letzte Aufnahme/Zugang war um 16:51 Uhr - wurde den weiblichen Angehaltenen der „Letzten Generation“ vom Kommandanten des Tages angeboten, dass sie sofort Essen in den Stockwerken erhalten würden, wenn sie sich hinaufbegeben.

Auf die Frage, ob das Essen nicht serviert werden könne, wurde dies mit der Begründung verneint, dass dafür kein Personal bereitgestellt werden kann. Zudem ist zu bemerken, dass sich keine Tische in den Zugangszellen befinden, sodass die Einnahme einer warmen Mahlzeit - so wie dies für die angehaltenen Mitglieder der „Letzten Generation“ vorgesehen war - sinnvoll nicht möglich war.

Ein - nicht inhaftiertes - Mitglied der „Letzten Generation“, erkundigte sich zudem telefonisch, ob veganes Essen für die Häftlinge der der „Letzten Generation“ im PAZ-RL vorhanden ist. Diesem Wunsch wurde entsprochen und entsprechendes Essen vorbereitet.

Selbstmitgebrachtes Essen wurde nicht gestattet. Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass der Zustand der mitgebrachten Speisen nicht bekannt ist und daher aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Häftling nicht zugelassen wurde.

Weder das Führen eines Telefongesprächs noch eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand wurde von den Einsatzbeamten des PAZ RL verweigert.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Aktenlage, der Videodateien, der Parteieneinvernahmen und der Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien getroffen.

Der Beweisantrag des Beschwerdeführerinnen-Vertreters, wonach jene weiblichen Häftlinge, welche mit den Beschwerdeführerinnen im selben Arrestantenwagen transportiert und in derselben Großraumzelle angehalten wurden, auszuforschen sowie zeugenschaftlich zu vernehmen sind, zum Beweis der Kooperation der Beschwerdeführerinnen ab Ankunft mit dem Arrestantenwagen, so wie dies in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführerinnen dargelegt wurde und zum Beweis, dass auch diese - als Zeuginnen zu befragenden - Häftlinge weitestgehend kooperiert und durch ihr Verhalten keine nennenswerte Verzögerung verursacht haben, war abzuweisen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt des durchgeführten Beweisverfahrens feststeht und durch die Befragung der erst auszuforschenden Personen kein inhaltlich anderslautendes - entscheidungsrelevantes - Beweisergebnis zu erwarten ist.

Die Festnahmezeiten, welche sich aus der vorgelegten Beilage zum aufgetragenen Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.09.2024 ergeben, sind in den Anzeigen vom 22.11.2023, den jeweiligen Formularblättern VARIO 21 vom 22.11.2023, den Anhalteprotokollen II vom 22.11.2023, den Begleitscheinen vom 22.11.2023 sowie den Aufenthaltsinformationen vom 05.02.2024 zu entnehmen. Die Festnahmezeiten, welche sich aus der vorgelegten Beilage zum aufgetragenen Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.09.2024 ergeben, sind in den Anzeigen vom 22.11.2023, den jeweiligen Formularblättern VARIO 21 vom 22.11.2023, den Anhalteprotokollen römisch II vom 22.11.2023, den Begleitscheinen vom 22.11.2023 sowie den Aufenthaltsinformationen vom 05.02.2024 zu entnehmen.

Die handschriftlichen Aufzeichnungen in den Formularblättern stimmen mit den Eingaben im System des AD-VW über ein und wurden diese Eingaben den nachfolgenden Berichten zugrunde gelegt. An der Richtigkeit dieser Aufzeichnungen besteht kein Zweifel, zumal sie mit den dokumentierten Abläufen in Einklang stehen. Soweit in der mündlichen Verhandlung von einer Beschwerdeführerin, Frau B., der Zeitpunkt ihrer Festnahme bzw. Auflösung der Versammlung in Frage gestellt wurde, ist zu bemerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Tatanlastung respektive des Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens der - hier nicht relevante - Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung, aber nicht der Zeitpunkt der Festnahme festzustellen war. Darüber hinaus entstanden ob des Zeitpunkts dieser Festnahme keine Zweifel, zumal die Beschwerdeführerin, die diese Bedenken bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung erhoben hat, mit einer weiteren Beschwerdeführerin, Frau F., an deren Handflächen verklebt war und beide um 10:36 Uhr festgenommen wurden. Das ist nachvollziehbar.

Die Häftlinge wurden mit mehreren Arrestantenwagen ins PAZ RL verbracht. Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass der Kommandant des Tages von der ersten Einlieferung mit dem Frosch berichtete und 37 Häftlinge an diesem Tag zu verbringen waren, die auf mehrere Fahrten mit den Arrestantenwagen aufzuteilen waren. Dies ist relevant, da sich daraus ergibt, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgenommenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten im PAZ RL eintrafen und dies in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr der Fall gewesen ist.

Die Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in einer Großraum-Zugangszelle war unstrittig. Zudem ergibt sich das aus dem vorgelegten Foto der Beschwerdeführerinnen und des beigebrachten Videomaterials.

Der weitere – entscheidungsrelevante - organisatorische und zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschwerdeführerinnen im PAZ RL und der Datenerfassung im PAZ RL ergab sich zum einen aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussage des Kommandanten des Tages des PAZ RL und auf der anderen Seite aus der aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.09.2024 samt Beilage über die Festnahme- und Zugangszeit, Zellen- und Depotanzeige sowie Entlassungszeit.

Der Kommandant des Tages des PAZ RL erklärte - einleitend - zum Ablauf befragt, dass er die 1. Einlieferung mit dem „Frosch“ persönlich wahrgenommen habe, ein alter Mann mit roter Jacke ausgestiegen sei und ihm eine E-Mail, datiert mit 22.11.2023 übergeben habe, in der die Einstellung der Kooperation der Mitglieder der letzten Generation bekannt gegeben worden sei. Dieser Mann weigerte sich, sich selbstständig in das PAZ RL zu begeben. Ein Gespräch mit ihm sei ergebnislos geblieben und er habe mit Einsatzbeamten unter Anwendung von Körperkraft in das PAZ RL getragen werden müssen. Dieses Verhalten habe sich durchgezogen.

Die angehaltenen (weiblichen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ kamen in eine Großraumzelle, wobei sogleich gefragt wurde, ob es Wünsche z.B. Toilettengänge, Wasser etc. gebe. Diese Frage habe sich auf die Grundbedürfnisse der Häftlinge bezogen. Zwischenzeitig seien die Personalien aller Häftlinge in das System eingegeben worden. Dabei handelt es sich um das AD-VW. Die Personendaten seien aus dem Formblatt VARIO 21 übernommen worden. Das ergibt sich bereits aus der aufgetragenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.9.2024, wonach die Unterlagen vom einliefernden Einsatzbeamten übergeben werden und danach auf Vollständigkeit zu überprüfen sind, bevor die Personendaten im PAZ RL selbst ins System eingegeben werden. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgeführt, dass die festgehaltenen Zugangszeiten im PAZ RL den Zeitpunkten der Datenerfassung im System des AD-VW entsprechen.

Der Zeuge führte weiters aus, dass die Datenerfassung im System bei dieser Anzahl von Häftlingen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Danach sei der Ausdruck des Formulars „Anhalteprotokoll II“ möglich. Damit sei ein Einsatzbeamte zu Großraumzelle gegangen, um die darin aufgelisteten Fragen zu stellen. Diese Vorgehensweise sei erforderlich gewesen, weil von Anfang an feststand, dass die Häftlinge sich weigern, zu kooperieren und aus der Zelle herauszukommen würden. Dass die Fragen tatsächlich gestellt wurden, ergebe sich daraus, dass diese vom Einsatzbeamten ausgefüllt worden seien. Anhaltspunkte, dass die Anhalteprotokolle ausgefüllt worden seien, ohne die darin aufgelisteten Fragen gestellt zu haben, haben sich indes nicht ergeben. Erklärend ist dazu noch zu bemerken, dass der Zeuge zum Anhalteprotokoll II der Beschwerdeführerin, Frau F., ausführte, dass beim Vermerk „verweigert“, gemeint sei, dass entweder keine Auskünfte gegeben oder jede Aussage verweigert wurde.Der Zeuge führte weiters aus, dass die Datenerfassung im System bei dieser Anzahl von Häftlingen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Danach sei der Ausdruck des Formulars „Anhalteprotokoll II“ möglich. Damit sei ein Einsatzbeamte zu Großraumzelle gegangen, um die darin aufgelisteten Fragen zu stellen. Diese Vorgehensweise sei erforderlich gewesen, weil von Anfang an feststand, dass die Häftlinge sich weigern, zu kooperieren und aus der Zelle herauszukommen würden. Dass die Fragen tatsächlich gestellt wurden, ergebe sich daraus, dass diese vom Einsatzbeamten ausgefüllt worden seien. Anhaltspunkte, dass die Anhalteprotokolle ausgefüllt worden seien, ohne die darin aufgelisteten Fragen gestellt zu haben, haben sich indes nicht ergeben. Erklärend ist dazu noch zu bemerken, dass der Zeuge zum Anhalteprotokoll römisch II der Beschwerdeführerin, Frau F., ausführte, dass beim Vermerk „verweigert“, gemeint sei, dass entweder keine Auskünfte gegeben oder jede Aussage verweigert wurde.

Vor diesem Hintergrund konnte daher festgestellt werden, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen - zunächst, mithin zum Zeitpunkt als die Fragen im Anhalteprotokoll II gestellt wurden - die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigert wurde.Vor diesem Hintergrund konnte daher festgestellt werden, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen - zunächst, mithin zum Zeitpunkt als die Fragen im Anhalteprotokoll römisch II gestellt wurden - die Verständigung eines Rechtsbeistandes verweigert wurde.

Wie sich zum weiteren, ebenso, dokumentierten Ablauf im PAZ RL ergibt, wurde ein Termin im Haus für Herrn Rechtsanwalt Mag. J. K. eingetragen. Danach wurde ein Besuch des Herrn Rechtsanwalts für etwa 17:30 Uhr für zwei Beschwerdeführerinnen, nämlich Frau B. und Frau D., avisiert. Zur Ausübung des Kontaktrechts mit dem Rechtsanwalt kam es indes nicht, weil nach den Dokumentationen der Aufenthaltsinformationen im AD-VW in der Rubrik „Vorkommnisse“ auf das Beratungsangebot des anwesenden Rechtsanwaltes zwar hingewiesen, jedoch die Kooperation verweigert und keine Bereitschaft gezeigt worden sei, sich freiwillig in die Besucherzone zu begeben.

Dieser Dokumentation steht die Zeugenaussage des Herrn Rechtsanwaltes nicht entgegen, da dieser ausführte, mit drei Personen gesprochen zu haben, aber mit den restlichen auf seiner Liste stehenden Personen nicht sprechen konnte, weil ihm dazu gesagt worden sei, diese Personen würden sich weigern, zu kommen. Bei diesen drei Personen handelt es sich nicht um die Beschwerdeführerinnen.

Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn Rechtsanwalt kann auch der Schluss gezogen werden, dass es ihm zwar nicht möglich war, ohne konkrete Namen zu nennen, mit allen angehaltenen Mitgliedern der „Letzten Generation“ zu sprechen, aber als er mit einer Liste der Namen der angehaltenen Personen in das PAZ RL zurück kehrte, wurde ihm der Zugang zu den angehaltenen Personen in der Besucherzone ermöglicht, sodass Gespräche mit drei Personen, die sich offensichtlich selbstständig dorthin begaben, stattfinden konnten. Dass bei Verweigerung der Kooperation bzw. fehlender Bereitschaft sich selbstständig in die Besucherzone zu begeben, dem Rechtsanwalt kein persönlicher Zugang zu den Angehaltenen in der Großraumzelle, gewährt worden sei, steht ebenso den Feststellungen, wonach eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand nicht verweigert wurde, nicht entgegen.

Die Zellen- und Depotanzeigen sowie Entlassungszeiten können den Aufenthaltsinformationen vom 05.02.2024 entnommen werden und diese Daten entsprechen den Tabellen, die als Beilage zur aufgetragenen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.09.2024 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurden.

Dass Frau D. zu keinem Zeitpunkt in einer Zelle im 5. Stock war und sich weigerte, mitzuwirken, weshalb die Anwendung von Körperkraft erforderlich war, um sie zur Visitierstelle zu verbringen und ihre Durchsuchung, an der sie ebenso nicht mitwirkte, wurde in der Meldung vom 22.11.2023 des Herrn Insp. L. und Stellungnahme von Frau GrInsp M. und Frau GrInsp N. dokumentiert.

Die vorgelegten Videos samt dem dazu angefertigten Transkript stehen den Feststellungen nicht entgegen, weil diesen nicht zu entnehmen ist, dass ein Telefonat oder eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand verweigert wurde, vielmehr ergibt sich daraus, dass jene der zu Wort gekommenen Häftlinge dies so verstanden haben wollten und unter Ankündigung der Ergreifung von Maßnahmenbeschwerden darauf beharrten, sofort und jetzt mit einem Rechtsanwalt telefonieren zu wollen. Ebenso wurden negative Schlagzeilen angekündigt, wenn den Forderungen nicht entsprochen werde. Demgegenüber kann dem Gespräch sehr wohl entnommen werden, dass die Häftlinge eine Gelegenheit bekommen werden, zu telefonieren.

Diese Videoaufzeichnungen wurden nach dem Beschwerdevorbringen in der Zeit von 16:04 Uhr, 16:11 Uhr und 16:32 Uhr sowie um 17:09 Uhr gemacht. In dieser Zeit fand noch die Aufnahme der Personalien aller in das PAZ RL verbrachten Festgenommenen im AD-VW statt und wurden um 16:51 Uhr, somit kurz vor der letzten Videoaufnahme, beendet.

Weitere, offenbar vorhandene Videoaufzeichnungen wurden dem Verwaltungsgericht Wien von den Beschwerdeführerinnen nicht vorgelegt, sodass in diesem Zusammenhang nur die Konversation in diesem Zeitfenster zur Verfügung gestellt wurde.

Der Kommandant des Tages gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass aufgrund der fortgeschrittenen Anhaltedauer von seinem Nachtdienst die Entscheidung getroffen worden sei, dass nun etwas passieren müsse und daher telefonisch organisiert worden sei, dass eine Einsatzbeamtin aus dem 5. Stock warmes (veganes) Essen in den Aufnahmebereich bzw. in die Zugangszellen hinunterbrachte. Dies deshalb, weil sich herauskristallisiert habe, dass die dort verbliebenen Angehaltenen nicht in den 5. Stock gehen würden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit der Stellungnahme von Frau GrInsp M. und Frau GrInsp N., in der festgehalten wurde, dass um ca. 19:00 Uhr der 5. Stock von der Aufnahme kontaktiert worden seien, ob noch Essen für die in der Aufnahme angehaltenen Klimaaktivisten vorhanden sei. Zu diesem Zweck sei von der Küche Brot, Margarine und wie Garne auf Striche bereitgestellt worden. Da allerdings noch ein Container mit warmen, veganen Essen vorhanden gewesen sei, habe Frau GrInsp M. entschieden, mit dem Essenscontainer und Geschirr in den Aufnahmebereich zu fahren, um die Häftlinge mit Tee und Essen zu versorgen.

Sowohl aus dieser Stellungnahme als auch aus dem Beschwerdevorbringen von Frau D. ergibt sich, dass sie auf diese Art und Weise mit einer warmen Mahlzeit um ca. 19:00 versorgt wurde. Das gleiche gilt für Frau F., welche zum einen bestätigte, nach 19:00 Uhr eine warme (vegane) Mahlzeit erhalten zu haben und darüber hinaus nicht in den 5. Stock gekommen zu sein. Aber auch Frau B. gestand bei der Einvernahme zu, dass sie eine warme (vegane) Mahlzeit erhalten hat. Da sie sich selbstständig in den 5. Stock begeben hat, erhielt sie diese ebendort.

Zum Aufnahmevorgang ist auszuführen, dass nach dem schriftlichen Vorbringen der belangten Behörde vom 16.09.2024 im Einklang zum bisherigen Vorbringen die Anzahl der Personen, die als Mitglieder der „Letzten Generation“ festgenommen und in das PAZ RL verbracht wurde mit 37 beziffert wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus der Beilage sowohl die erste Festnahmezeit als auch - entsprechend der dort ersichtlichen Auflistung der jeweiligen Festnahmezeiten - die letzte Festnahmezeit, sodass diese entsprechend festgestellt werden konnten. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass bei diesen 37 Häftlingen insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für die Eingabe der Daten aller Häftling benötigt wurde, wobei ebenso daraus zu ersehen ist, dass für die Eingabe der Daten je Häftling etwa 12 Minuten Zeit benötigt wurde.

Gleichfalls fällt dazu auf, dass die Festnahmezeiten nicht mit den Zugangszeiten korrelieren. Dies ist nach dem durchgeführten Beweisverfahren dem Umstand geschuldet, dass die Datenerfassung nicht chronologisch nach der Festnahmezeit erfolgte, sondern nach Eintreffen der festgenommenen Personen und Übergabe der Formularblätter VARIO 21, welche nach deren Einlangen von den Einsatzbeamten im PAZ RL abgearbeitet wurden. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde gibt es zwei Aufnahmestationen und können durch die Regelaufnahme daher zeitgleich zwei Personen aufgenommen werden, somit 8 Personen pro Stunde. Diese Eingabe steht im Einklang mit den Daten der vorgelegten Liste der Festnahme- und Zugangszeiten.

Der vorgelegten Tabelle der belangten Behörde kann durch die Auflistung des jeweiligen Zeitpunktes der Zellenanzeige und der Depotanzeige entnommen werden, dass diese gleichzeitig oder zeitnah erfolgten.

Nach dem nicht zu beanstandenden Vorbringen der belangten Behörde vom 16.09.2024 waren die festgenommene Mitglieder der „Letzten Generation“ am 22.11.2023 im Durchschnitt 580 Minuten in Anhaltung, wobei dazu festgehalten wurde, dass dies die Zeitspanne die Festnahmezeit bis zur Entlassungszeit umfasst.

Da es sich hier um einen – errechneten - Durchschnittswert sämtlicher festgenommenen Personen der „Letzten Generation“ handelt, steht die festgestellte – dokumentierte - Anhaltedauer der Beschwerdeführerinnen 1.) von 9 Stunden 44 Minuten, 2.) 11 Stunden 40 Minuten und 3.) von 10 Stunden 44 Minuten, damit im Einklang.

Die Feststellungen zum Personalstand und zur Gesamtzahl der Häftlinge am 22.11.2023 im PAZ RL ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.09.2024. Die darin enthaltenen Darlegungen sind nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ als Gruppe konnten getroffen werden, weil dem Verwaltungsgericht Wien zum einen die dort erwähnte E-Mail vom 22.11.2023, 09:25 Uhr, vorliegt, sodass der in diesem Zusammenhang maßgebliche Inhalt zitiert werden kann und der Kommandant des Tages, als Zeuge befragt, seine persönlichen Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang glaubhaft darlegte, die bereits mit dem Eintreffen des ersten Arrestantenwagen begannen. Ungeachtet dieser Ausführungen liegt dem Verwaltungsgericht Wien auch der Anfalls- Bericht der belangten Behörde vom 08.03.2024 an die H. vor, der zur Vorgeschichte (siehe Seite 2 ff) die festgestellten Ausführungen zum Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ enthält.

Es bestand kein Anlass, die darin enthaltenen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, zumal diesen Angaben nicht entgegensteht, dass (einzelne/manche) Mitglieder dieser Gruppierung an Amtshandlungen gänzlich/teilweise mitwirkten oder aber sich die mangelnde Kooperation von (einzelnen/manchen) Mitgliedern der „Letzten Generation“ während ihrer Anhaltung einstellte oder erst mit der mangelnden Mitwirkung begonnen wurde, zumal sich dadurch am festgestellten Verhalten der Mitglieder der „Letzten Generation“ als Gruppe, die in das PAZ RL verbracht und angehalten wurde, nichts ändert.

Darüber hinaus entstand auch vor dem Hintergrund der, per E-Mail erfolgten Ankündigung dieser Gruppierung, sich nicht mehr kooperativ zu zeigen bzw. nicht mehr mitwirken zu wollen, kein Zweifel, dass sich nun die Gruppe auch dementsprechend und wie dies im Anfalls-Bericht vom 08.03.2024 dokumentiert wurde, verhalten wollte und tatsächlich verhalten hat.

Zum Verhalten der weiblichen Häftlinge als Gruppe in der Großraumzelle/Zugangszelle ist zu sagen, dass den Ausführungen des Kommandanten des Tages geglaubt werden konnte, dass kurz nach der Aufnahme den weiblichen Angehaltenen angeboten worden sei, dass sie sofort Essen in den Stockwerken erhalten würden, wenn sie sich hinaufbegeben würden. Im Verhandlungsprotokoll kann dazu entnommen werden, dass der Kommandant des Tages den Zeitpunkt mit etwa 16:30 Uhr einschätzte und nach den vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde, die letzte Aufnahme/Zugang um 16:51 Uhr war, sodass der zeitlichen Einschätzung des Zeugen mit „nach der Aufnahme“ gefolgt werden konnte.

Die Fragen der (weiblichen) Angehaltenen, ob das Essen nicht serviert werden könne und ob selbst mitgebrachtes Essen verzehrt werden könne, wurde nachvollziehbar und schlüssig verneint.

Dass das Führen eines Telefongesprächs und eine persönliche Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand verweigert worden wäre, ergab sich weder aus den vorgelegten Akten und beigebrachten Unterlagen noch aus den Videos und der Einvernahme des Kommandanten.

Abschließend ist zu den Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen anzumerken, dass diese ihr eigenes Verhalten entweder gänzlich kooperativ oder ab einem späteren Zeitpunkt, am Nachmittag als nicht mehr kooperativ angesehen haben. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass ihr Verhalten bzw. ihre Stimmung gekippt sei, als sie bemerkt haben, dass ihren Wünschen, mit einem Rechtsanwalt zu telefonieren oder einen solchen zu kontaktieren - aus ihrer Sicht - nicht entsprochen werde und sich zudem ein Hungergefühl gestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre eigene Stimmung anfangs als positiv beschrieben und erst mit fortgeschrittener Zeit habe sich diese, wie dargelegt, geändert. Ihre Versuche, mit den Einsatzbeamten zu sprechen, um das von Ihnen gewünschte Telefonat führen bzw. mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen zu können, blieben aus ihrer Sicht erfolglos.

Die Angaben der Beschwerdeführerinnen basierten zum einen auf ihren persönlichen Erwartungshaltungen während ihrer Anhaltung, sogleich einen Rechtsanwalt anrufen zu dürfen und zeitnahe mit Essen versorgt zu werden, wenn sie diesen Wunsch artikulieren, und zum anderen handelt es sich um die Darlegung ihrer – subjektiven – Wahrnehmungen und Empfindungen, so wie sie diese während ihre Anhaltung an diesem Tag, den sie - überwiegenden - gemeinsam in der Gemeinsch

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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