TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/30 LVwG-2024/48/1280-10

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Veröffentlicht am 30.10.2024
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Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. auf Grund der Beschwerde vom 29.04.2024 der Fa. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des GG vom 02.04.2024, GZ ***, betreffend die gasrechtliche Bewilligung einer Wasserstoffdirektleitung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2024

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 28.09.2023 eingelangt am 02.10.2023 hat die CC, vertreten durch die DD, unter Vorlage des Projektes „***“ mit der Projekt Nr. *** erstellt von EE, um Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung für Errichtung der gegenständlichen Wasserstoffdirektleitung angesucht. Dabei handle es sich um eine Direktleitung im Sinne des § 7 GWG. Mit Schreiben vom 28.09.2023 eingelangt am 02.10.2023 hat die CC, vertreten durch die DD, unter Vorlage des Projektes „***“ mit der Projekt Nr. *** erstellt von EE, um Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung für Errichtung der gegenständlichen Wasserstoffdirektleitung angesucht. Dabei handle es sich um eine Direktleitung im Sinne des Paragraph 7, GWG.

Mit Schreiben vom 01.12.2023, öffentlich Bekanntmachung am 05.12.2023, wurde eine mündliche Verhandlung für den 20.12.2023 anberaumt. In dieser Verhandlung erklärte AA durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dass er Einwendungen erkläre, diese aber nicht erhebe, da mit dem Antragsteller eine außerbehördliche konsensuale Lösung angestrebt werde. Die FF erklärte, sie habe nach Sichtung der vorliegenden Einreichunterlagen vom 26.09.2023 bei projekt- und bescheidmäßiger Umsetzung keine Einwände. Mittels schriftlicher Stellungnahme teilte die JJ mit, dass eine Überprüfung analog zu § 31a EisbG ein positives Ergebnis erbracht habe und somit seitens der KK der beantragten Verlegung der Wasserstoffdirektleitung grundsätzlich zugestimmt werde. Die LL weist in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2023 auf den Schutzabstand zu den Hochspannungsleitungen hin.Mit Schreiben vom 01.12.2023, öffentlich Bekanntmachung am 05.12.2023, wurde eine mündliche Verhandlung für den 20.12.2023 anberaumt. In dieser Verhandlung erklärte AA durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, dass er Einwendungen erkläre, diese aber nicht erhebe, da mit dem Antragsteller eine außerbehördliche konsensuale Lösung angestrebt werde. Die FF erklärte, sie habe nach Sichtung der vorliegenden Einreichunterlagen vom 26.09.2023 bei projekt- und bescheidmäßiger Umsetzung keine Einwände. Mittels schriftlicher Stellungnahme teilte die JJ mit, dass eine Überprüfung analog zu Paragraph 31 a, EisbG ein positives Ergebnis erbracht habe und somit seitens der KK der beantragten Verlegung der Wasserstoffdirektleitung grundsätzlich zugestimmt werde. Die LL weist in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2023 auf den Schutzabstand zu den Hochspannungsleitungen hin.

Mit Schreiben vom 24.01.2024, öffentliche Bekanntmachung am 24.01.2024, die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für den 02.02.2024 anberaumt. Am 02.02.2024 teilte die AA durch ihre schriftliche Stellungnahme mit, dass sie sich ausdrücklich gegen die Trassenführung der gegenständlichen Wasserstoffdirektleitung, soweit sie zwischen dem Werksgelände der Firma AA und dem Unterwasserkanal *** und infolge in der nördlichen Böschung der Zufahrtsstraße zum Rettungsstollen der *** (Rettungsweg) verläuft, ausspreche. Die Firma AA betreibe auf der Gp **1, KG *****, ein Anschlussgleis, welcher durch die gegenständliche Wasserstoffdirektleitung gequert werde. Die Leitungsführung dieser Wasserstoffdirektleitung sei in Bezug auf Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Leitungsführung dahingehend geändert wird, dass diese gleich wie die bereits bestehenden Gasleitung zwischen dem JJ-Gleisen und der Inntalautobahn verlaufe. Weiters sei die Firma AA mit der KK in Verhandlungen, um Flächen für die Erweiterung des Betriebsareals zu erhalten. Diese befänden sich unmittelbar an dem derzeitigen Trassenverlauf. In Zuge dessen sei auch die Errichtung eines Anschlussgleises geplant. Durch diese Erweiterung könne nur durch die Verlegung der Wasserstoffdirektleitung garantiert werden, dass die nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dazu wurde seitens des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Trasse dem Stand der Technik entspreche und sich die voraussehbare Gefährdung für die Fa. AA durch die Verschiebung der Trasse nicht verbessere. Des Weiteren wurde die Stellungnahme des emissions- und gastechnischen Amtssachverständigen MM sowie des material- und schweißtechnischen Sachverständigen NN besprochen, in welchem die Sachverständigen entsprechende Auflagen vorschlagen.

Am 27.02.2024 wurde die Niederschrift über die Verhandlung vom 02.02.2024 der AA zugestellt und eine Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von 2 Wochen eingeräumt. Mit Schreiben von 06.03.2024 erhob die Fa. AA durch ihren Rechtsvertreter folgende Einwendungen gegen die Niederschrift: Der gastechnische Amtssachverständige habe erklärt, dass es logisch sei, dass bei einer Verschiebung der Trasse die voraussehbare Gefährdung für die AA verbessere. Weiters sei der Sachverständige verpflichtet gewesen, sich mit der von der AA vorgeschlagenen Trassenführung auseinanderzusetzen.

Mit Bescheid vom 02.04.2024 des GG als zuständige Behörde wurde der CC die gasrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffdirektleitung bis zur Übergabestation P2X-Jenbach unter Auflagen erteilt. In ihrer Begründung führt die Behörde aus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 135 Abs 1 GWG 2011 erfüllt seien. Die Gefährdung für Leib und Leben sei mit hoher Gewissheit auszuschließen und die Belästigung sei auf ein zumutbares Maß reduziert. Eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes könne lediglich nicht voraussehbare Gefährdungen beeinflussen. Dies gelte jedoch für alle an die Leitung angrenzenden Parteien. Für die Querung des Anschlussgleises der AA sein die von den eisenbahntechnischen Experten erhobenen Sicherheitsstandards ebenfalls anzuwenden. Mit Bescheid vom 02.04.2024 des GG als zuständige Behörde wurde der CC die gasrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffdirektleitung bis zur Übergabestation P2X-Jenbach unter Auflagen erteilt. In ihrer Begründung führt die Behörde aus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 135, Absatz eins, GWG 2011 erfüllt seien. Die Gefährdung für Leib und Leben sei mit hoher Gewissheit auszuschließen und die Belästigung sei auf ein zumutbares Maß reduziert. Eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes könne lediglich nicht voraussehbare Gefährdungen beeinflussen. Dies gelte jedoch für alle an die Leitung angrenzenden Parteien. Für die Querung des Anschlussgleises der AA sein die von den eisenbahntechnischen Experten erhobenen Sicherheitsstandards ebenfalls anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 29.04.2024.

In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die bewilligte Trasse ausgesprochen und insbesondere keine Zustimmung zur Querung des Anschlussgleises auf der Gp **1 KG ***** erteilt.

Die Leitungsführung der Wasserstoffdirektleitung sei unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall voraussehbaren Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dies sei nur der Fall, wenn die Leitungsführung so geändert werde, dass diese gleich wie die bereits bestehende Gasleitung zwischen den JJ-Gleisen und der *** verläuft.

Gemäß § 135 Abs 1 GWG 2011 sowie § 137 Abs 2 GWG 2011 sei eine Genehmigung nur dann zuerteilen, wenn u.a. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden und nach dem Stand der Technik zu erwarten sei, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 1 oder 2 GWG 2011 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 3 GWG 2011 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Behörde habe es daher unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Trassenvarianten den Inhalt dieser Bestimmungen entsprechend umzusetzen und fachlich überprüfen zulassen. Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, GWG 2011 sowie Paragraph 137, Absatz 2, GWG 2011 sei eine Genehmigung nur dann zuerteilen, wenn u.a. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden und nach dem Stand der Technik zu erwarten sei, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GWG 2011 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Behörde habe es daher unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Trassenvarianten den Inhalt dieser Bestimmungen entsprechend umzusetzen und fachlich überprüfen zulassen.

Mit Schreiben vom 28.06.2024 teilte CC durch ihre rechtsfreundliche Vertretung in ihrer Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung gemäß § 138 Abs 1 GWG 2011 zukomme. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet Eigentümerin oder dingliche Berechtigte des Gp Nr **1, KG ***** zu sein. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegtem Grundbuchsauszug. An der fehlenden Parteistellung ändere sich auch nichts durch die wiederholte Absicht, das Betriebsareal in Zukunft vergrößern zu wollen. Mit Schreiben vom 28.06.2024 teilte CC durch ihre rechtsfreundliche Vertretung in ihrer Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, GWG 2011 zukomme. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet Eigentümerin oder dingliche Berechtigte des Gp Nr **1, KG ***** zu sein. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegtem Grundbuchsauszug. An der fehlenden Parteistellung ändere sich auch nichts durch die wiederholte Absicht, das Betriebsareal in Zukunft vergrößern zu wollen.

Weiters sein die materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 137 Abs 2 GWG 2011 erfüllt. Die Behörde habe ordnungsgemäß unter Beiziehung von Sachverständigen geprüft, ob eine Gefährdung im Sinne des § 135 Abs 1 Z 1 und 2 GWG 2011 bzw eine Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung iSd § 135 Abs 1 Z 3 GWG 2011 vorliege. Im Zuge dessen sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbare Gefährdungen vermieden und allfällige Belästigungen etc auf ein zumutbares Maß beschränkt sein. Der Beschwerdeführerin komme kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Abänderung des eingereichten Projektes zu. Weiters sein die materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 137, Absatz 2, GWG 2011 erfüllt. Die Behörde habe ordnungsgemäß unter Beiziehung von Sachverständigen geprüft, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GWG 2011 bzw eine Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung iSd Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011 vorliege. Im Zuge dessen sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbare Gefährdungen vermieden und allfällige Belästigungen etc auf ein zumutbares Maß beschränkt sein. Der Beschwerdeführerin komme kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Abänderung des eingereichten Projektes zu.

Wenn die bereits geplante Trassenführung die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, alternative Trassenführungen dahingehend zu prüfen, ob diese etwa Belästigungen iSd § 135 Abs 1 Z 3 GWG 2011 über ein zumutbares Ausmaß hinaus beschränkt. Ebenso sei das Vorbringen zu Gefährdungen aufgrund Explosionsgefahr bei der gewählten Trassenführung nicht richtig, Sachverständige beigezogen und anders beurteilt. Nicht auf gleicher fachlichen Ebene Gutachten entgegengetreten. Gemäß § 137 Abs 2 Z 1 GWG 2011 sei die Genehmigung ua dann zu erteilen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden werden. Nicht vorhersehbare Störfälle seien gerade nicht erfasst. Wenn die bereits geplante Trassenführung die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, alternative Trassenführungen dahingehend zu prüfen, ob diese etwa Belästigungen iSd Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011 über ein zumutbares Ausmaß hinaus beschränkt. Ebenso sei das Vorbringen zu Gefährdungen aufgrund Explosionsgefahr bei der gewählten Trassenführung nicht richtig, Sachverständige beigezogen und anders beurteilt. Nicht auf gleicher fachlichen Ebene Gutachten entgegengetreten. Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 sei die Genehmigung ua dann zu erteilen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden werden. Nicht vorhersehbare Störfälle seien gerade nicht erfasst.

In der schriftlichen Ergänzung des Gutachtens des MM vom 27.08.2024 führte er aus, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche und alle Voraussetzungen zu Bewilligung vorliegen. So seien voraussehbare Gefährdungen iSd § 135 Abs 1 Z 1 und 2 GWG 2011 vermieden. Bei der plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung und Betriebsweise des Vorhabens seien keine Emissionen (Schall-, Geruch, Luftschadstoffemissionen) in einem relevanten Ausmaß erwarte. Es würden keine konkreten Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin zu einer eventuellen alternativen Trassenführung vorliegen. Es wäre auch die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante wegen der zweifachen Querung der Haupttrasse der JJ mit erheblichen zusätzlichem Ausmaß verbunden und fehle im Übrigen dazu auch die Zustimmung der KK.In der schriftlichen Ergänzung des Gutachtens des MM vom 27.08.2024 führte er aus, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche und alle Voraussetzungen zu Bewilligung vorliegen. So seien voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GWG 2011 vermieden. Bei der plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung und Betriebsweise des Vorhabens seien keine Emissionen (Schall-, Geruch, Luftschadstoffemissionen) in einem relevanten Ausmaß erwarte. Es würden keine konkreten Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin zu einer eventuellen alternativen Trassenführung vorliegen. Es wäre auch die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante wegen der zweifachen Querung der Haupttrasse der JJ mit erheblichen zusätzlichem Ausmaß verbunden und fehle im Übrigen dazu auch die Zustimmung der KK.

In der Stellungnahme der KK vom 17.09.2024 wurde ausgeführt, dass für die bewilligte Trasse eine Einigung mit der Konsenswerberin nach eisenbahnspezifischer Beurteilung am 26.06.2024 (GZ ***) gemäß §§ 42 und 43 EisbG erzielt werden konnte. Der Vorteil dieser Trasse liege darin, dass nur das niederrangige Nebengleise bzw die Anschlussbahn gequert werde, nicht jedoch die Hauptgleise. Eine zweifache Querung der Hauptgleise bedeute erheblichen Mehraufwand und erhalte auch keine Zustimmung.In der Stellungnahme der KK vom 17.09.2024 wurde ausgeführt, dass für die bewilligte Trasse eine Einigung mit der Konsenswerberin nach eisenbahnspezifischer Beurteilung am 26.06.2024 (GZ ***) gemäß Paragraphen 42 und 43 EisbG erzielt werden konnte. Der Vorteil dieser Trasse liege darin, dass nur das niederrangige Nebengleise bzw die Anschlussbahn gequert werde, nicht jedoch die Hauptgleise. Eine zweifache Querung der Hauptgleise bedeute erheblichen Mehraufwand und erhalte auch keine Zustimmung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.10.2024 wurde der Amtssachverständige ergänzend einvernommen. Weitere Beweise standen nicht aus und wurde in Anschluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2024 übermittelt. Am 29.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.      Sachverhalt:

Gegenständlich wurde mit dem bekämpften Bescheid die von der Konsenswerberin beantragte Wasserstoffdirektleitung mit der folgenden Trassenbeschreibung bewilligt:

Die Trasse beginnt von der Wasserstofferzeugung nach Westen in der *** und wird mittels 90 Grad Bogen in die Straße Richtung Süden, zwischen Werksgelände Firma AA und Unterwasserkanal *** in Richtung JJ verlegt. Nach dem JJ Schranken verlässt die Wasserstoff-Versorgungsleitung die asphaltierte Zufahrtsstraße und die Trasse verläuft in der nördlichen Böschung der Zufahrtsstraße zum Rettungsstollen der ***. Im Bereich der Parallelführung zur JJ wird über die gesamte Länge ein Mindestabstand der Wasserstoffleitung zur JJ Gleismitte Nord von >12 m (Bauverbotsbereich) eingehalten. Die Trasse verläuft über den Parkplatz im Bereich Rettungsvorplatz JJ, weiter parallel zur Böschungsoberkante Richtung Osten bis zur Gleisquerung der ***. Die Wasserstoffleitung quert die *** jedoch nicht. Die Querung in Richtung Norden unter der Anschlussgleiszufahrt zur Firma AA erfolgt rechtwinklig in einem Abstand von mindestens 4 m parallel zur *** (***) in das Firmengelände von OO. Im Bereich der Querung der Gleiszufahrt wird die Wasserstoff-Versorgungsleitung in einem Schutzrohr verlegt. Die gesamte Leitung wird erdverlegt ausgeführt.

In der nachfolgenden Abbildung ist die Trassenführung ersichtlich.

„Bild im Original als pdf. ersichtlich“

Ausführungsdetails:

Für die Auslegung wurden die für den gegenständlichen Anwendungsfall relevanten Regelwerke untersucht. Die Auslegung der Rohrleitung erfolgt gem. ÖVGW-Richtlinie H E200 nach ÖNORM EN 1594.

Anhand der Berechnung der Wanddicke gem. ÖNORM EN 1594, ergibt sich für eine Rohrleitungsdimension von DN80 eine errechnete Mindestwanddicke von 7,02 mm bei einem Nutzungsgrad von 0,4. Für das Projekt wird die nächste gängige Standard-Wanddicke von 8,00 mm für DN80 gewählt.

Die Wasserstoff-Versorgungsleitung wird durchgehend aus Edelstahl in der Nennweite DN80 errichtet. Dabei kommen nahtlose Edelstahlrohre (1.4404) nach ÖNORM EN 10216-5 zum Einsatz. Es werden alle Rundschweißnähte zu 100% einer Sichtprüfung sowie 100% der Rundschweißnähte einer Durchstrahlungsprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G E120 bzw. ÖNORM EN 12732 unterzogen.

Die Länge der Wasserstoff-Versorgungsleitung beträgt circa 850 m. Die Mindestüberdeckung der Leitung ist mit 1,00 m vorgesehen.

Die Anlagenteile der neuen Wasserstoff-Versorgungsleitung sind für einen Designdruck von 90 bar (maximal Betriebsdruck 80 bar) ausgelegt.

Die Rohrleitung wird mit einer verstärkten Umhüllung gemäß ÖVGW-Richtlinie G E812 bzw. DIN 30670 ausgestattet. Der Korrosionsschutz der Leitung wird zudem über einen Zusammenschluss mit dem bestehenden kathodischen Korrosionsschutz der Erdgashochdruckleitung gemäß ÖVGW-Richtlinie G E811 realisiert.

Als Schutzstreifen wird ein 2,00 m breiter Streifen links und rechts der Leitungsachse ausgewiesen, wodurch sich ein Schutzstreifen von 4,00 m ergibt.

Eine Einigung für die eingereichte Trassenführung der Wasserstoffdirektleitung zwischen der Konsenswerberin und der KK wurde bereits am 26.06.2024 gemäß § 42 und § 43 EisbG erzielt (GZ ***). Die Einigung mit der KK wurde mit Schreiben vom 17.09.2024 bestätigt. Mit Bescheid des GG vom 07.10.2024, GZ ***, wurde der Konsenswerberin gemäß § 12 Abs 1 EisbG die Ausnahmebewilligung vom Bauverbotsbereich und vom Gefährdungsbereich der Anschlussbahn AA gemäß § 42 Abs 3 und § 43 Abs 4 EisbG erteilt.Eine Einigung für die eingereichte Trassenführung der Wasserstoffdirektleitung zwischen der Konsenswerberin und der KK wurde bereits am 26.06.2024 gemäß Paragraph 42 und Paragraph 43, EisbG erzielt (GZ ***). Die Einigung mit der KK wurde mit Schreiben vom 17.09.2024 bestätigt. Mit Bescheid des GG vom 07.10.2024, GZ ***, wurde der Konsenswerberin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EisbG die Ausnahmebewilligung vom Bauverbotsbereich und vom Gefährdungsbereich der Anschlussbahn AA gemäß Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 4, EisbG erteilt.

Zusammengefasst entspricht die gegenständlich beantragte Wasserstoffdirektleitung dem Stand der Technik und den in Österreich geltenden technischen Regelwerk. Bei planungsgemäßer Ausführung, Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen des gegenständlichen Bescheides und laufender Wartung der Leitung ist daher eine vorhersehbare Gefährdung vermieden und ist nicht von einer Einschränkung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs auszugehen, wie dies auch in dem Bescheid vom 07.10.2024 erneut festgehalten wird.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auch dem Gutachten des Amtssachverständigen MM vom 02.02.2024 und der Ergänzung vom 27.08.2024 sowie der mündlichen Ergänzung in der Verhandlung am 11.10.2024, die schlüssig und nachvollziehbar waren. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor und wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden auch keine Einwände gegen die Bestellung als Amtssachverständigen erhoben. Im Rahmen dieses Verfahren hatte er daher zu beurteilen ist, ob das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und ob voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GWG 2011 vermieden sind. Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auch dem Gutachten des Amtssachverständigen MM vom 02.02.2024 und der Ergänzung vom 27.08.2024 sowie der mündlichen Ergänzung in der Verhandlung am 11.10.2024, die schlüssig und nachvollziehbar waren. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor und wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden auch keine Einwände gegen die Bestellung als Amtssachverständigen erhoben. Im Rahmen dieses Verfahren hatte er daher zu beurteilen ist, ob das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und ob voraussehbare Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GWG 2011 vermieden sind.

Diese Beurteilung wurde vom Amtssachverständigen auf Basis der konkreten Antragsunterlagen der Konsenswerberin unter Berücksichtigung der beigeschlossenen Projektunterlagen anhand der einschlägigen Regeln der Technik (insbesondere die zutreffenden ÖVGW-Richtlinien und ÖNORMEN) durchgeführt. Er führte in seinen Gutachten und Beurteilung nachvollziehbar aus, dass die Anlage sämtliche Regeln zur Beurteilung des Stands der Technik und zu der Vermeidung von voraussehbaren Gefährdungen einhält.

Eine alternative Trassenführung der Wasserstoffdirektleitung, die zweifach die ÖBB-Hauptbahntrasse kreuzen würde, war weder antragsgegenständlich noch mangels Zustimmung der JJ zu prüfen.

Auch den in der Beschwerde aufgeworfenen Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift vom 14.02.2024 wurde nachgegangen und der Amtssachverständige zur Stellungnahme aufgefordert. Der Amtssachverständige hat demnach bei der Verhandlung am 14.2.2024 zur Frage der Konsenswerberin, ob die von der Konsenswerberin vorgeschlagene Trassenabweichung laut vorgelegter Planbeilage, verbunden mit einer Vergrößerung des Abstandes zum Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, eine Verbesserung des Gefährdungspotentials der Beschwerdeführerin eintreten würde, vorerst ausgeführt, dass die von der Konsenswerberin beantragte Trasse dem Stand der Technik entspreche und durch die Verschiebung der Trasse wegen voraussehbarer Gefährdungen für die Beschwerdeführerin nicht verbessert bzw eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes lediglich nicht voraussehbare Gefährdungen beeinflussen könne. Im Rahmen der Verhandlung habe er jedoch ausdrücklich festgehalten, dass voraussehbare Gefährdungen bei projektgemäßer Ausführung und Betriebsweise sowie Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen vermieden sind. Eine Explosionsgefahr, die unsubstantiiert und ohne nachvollziehbare und vorhersehbare Gefährdung von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht wurde, konnte daher nicht festgestellt werden und wurde dahingehend der Beurteilung des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.

Diese Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde bestätigte der Amtssachverständige auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.10.2024 und wurden keine Einwendungen dagegen erhoben oder auf gleicher fachlichen Ebene den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegengetreten.

Zusammenfassend waren daher die Feststellungen anhand der Ausführungen des Amtssachverständigen aus gastechnischer Sicht festzustellen, dass auf Basis der Einreichunterlagen gemeinsam mit dem material- und schweißtechnischen Amtssachverständigen, Herrn NN, geprüft wurden, ob das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GWG 2011 vermieden sind. Zusätzlich wurde eine emissionstechnische Beurteilung von dem Amtssachverständigen MM abgegeben und festgestellt, dass durch das gegenständliche Vorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Betriebsweise keine Emissionen (zB Schall-, Geruch-, Luftschadstoffemissionen) in einem relevanten Ausmaß zu erwarten sind.Zusammenfassend waren daher die Feststellungen anhand der Ausführungen des Amtssachverständigen aus gastechnischer Sicht festzustellen, dass auf Basis der Einreichunterlagen gemeinsam mit dem material- und schweißtechnischen Amtssachverständigen, Herrn NN, geprüft wurden, ob das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht und voraussehbare Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GWG 2011 vermieden sind. Zusätzlich wurde eine emissionstechnische Beurteilung von dem Amtssachverständigen MM abgegeben und festgestellt, dass durch das gegenständliche Vorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Betriebsweise keine Emissionen (zB Schall-, Geruch-, Luftschadstoffemissionen) in einem relevanten Ausmaß zu erwarten sind.

Eine alternative Trassenführung liegt dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht zugrunde und ist daher – abgesehen von dem erheblichen zusätzlichen Aufwand (aufwändige Querungen, längere Leitung, zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich) und mangels Zustimmung der KK – nicht zu prüfen.

Eine Einigung für die eingereichte Trassenführung der Wasserstoffdirektleitung zwischen der Konsenswerberin und der KK sowie die Bewilligung der Ausnahmebewilligung vom Bauverbotsbereich und vom Gefährdungsbereich der Anschlussbahn AA gemäß § 42 Abs 3 und § 43 Abs 4 EisbG ergibt sich aus den zitierten Schreiben und dem Bescheid vom 07.10.2024.Eine Einigung für die eingereichte Trassenführung der Wasserstoffdirektleitung zwischen der Konsenswerberin und der KK sowie die Bewilligung der Ausnahmebewilligung vom Bauverbotsbereich und vom Gefährdungsbereich der Anschlussbahn AA gemäß Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 4, EisbG ergibt sich aus den zitierten Schreiben und dem Bescheid vom 07.10.2024.

IV.      Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) idgF sind:

„Begriffsbestimmungen

§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

[…]

7. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;“

„Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

Genehmigungspflicht

§ 134. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2.Paragraph 134, (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2,

[…]“

„Voraussetzungen

§ 135. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dassParagraph 135, (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

1. das Leben oder die Gesundheit

a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen undb) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;

2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;

5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie

6. die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird sowie

7. das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.“(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.“

„Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 137. (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 134 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.Paragraph 137, (1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, nur mit Genehmigung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

1. wenn nach dem Stand der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 60) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;1. wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 60,) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

2. wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und

3. wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 4 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Regulierungsbehörde hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 das Genehmigungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des Paragraph 4, unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Regulierungsbehörde hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde hat die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.(4) Eine Versagung gemäß Absatz 3, ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

(6) Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.(6) Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 134 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 134, Absatz 2, ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(8) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen auch ohne Einhaltung von Teilen der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt sind, so kann die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf Antrag die nach den Regeln der Technik zur Erreichung dieses Schutzes nicht erforderlichen Auflagen aufheben und gegebenenfalls andere Auflagen vorschreiben.(8) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen auch ohne Einhaltung von Teilen der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt sind, so kann die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, auf Antrag die nach den Regeln der Technik zur Erreichung dieses Schutzes nicht erforderlichen Auflagen aufheben und gegebenenfalls andere Auflagen vorschreiben.

(9) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.“

„Parteien

§ 138. (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:Paragraph 138, (1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:

1. der Genehmigungswerber;

2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten;

3. die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 geschützten Interessen berührt werden;3. die Nachbarn (Absatz 2,), soweit ihre nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geschützten Interessen berührt werden;

4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 137 Abs. 3 gestellt haben;4. Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß Paragraph 137, Absatz 3, gestellt haben;

5. das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat, soweit das Verfahren Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.“(3) Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 137 Abs 2 GWG 2011 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn 1. nach dem Stand der Technik (§ 7 Abs 1 Z 60) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, 2. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und 3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, GWG 2011 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn 1. nach dem Stand der Technik (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 60,) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, 2. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und 3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin betreibt für ihr Unternehmen ein Anschlussbahngleis auf Gst Nr **1, KG *****, das durch die beantragte Wasserstoffdirektleitung neben der bereits bestehenden Erdashochdruckleitung gekreuzt wird. Das Grundstück steht im Eigentum der KK, die zur beantragten Trassenführung, -ausführung und zum entsprechenden Betrieb zugestimmt hat. Auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin dieses Grundstück nutzt, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschwerdeführerin jedoch als „Nachbarin“ im Sinn des GWG 2011 zu werten, da diese Funktion nicht nur auf Grundstückseigentümerinnen beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 138 Abs 1 Z 3 GWG 2011 Parteistellung, soweit ihre nach § 135 Abs 1 Z 1 bis 3 GWG geschützten Interessen betroffen sind.Die Beschwerdeführerin betreibt für ihr Unternehmen ein Anschlussbahngleis auf Gst Nr **1, KG *****, das durch die beantragte Wasserstoffdirektleitung neben der bereits bestehenden Erdashochdruckleitung gekreuzt wird. Das Grundstück steht im Eigentum der KK, die zur beantragten Trassenführung, -ausführung und zum entsprechenden Betrieb zugestimmt hat. Auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin dieses Grundstück nutzt, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Beschwerdeführerin jedoch als „Nachbarin“ im Sinn des GWG 2011 zu werten, da diese Funktion nicht nur auf Grundstückseigentümerinnen beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011 Parteistellung, soweit ihre nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GWG geschützten Interessen betroffen sind.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergab sich, wie dies auch oben festgestellt wurde, dass die beantragte Wasserstoffdirektleitung dem Stand der Technik und den vorgesehenen Regelwerken entsprechend geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden soll. Vorhersehbare Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GWG 2011 werden dadurch vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 135 Abs 1 Z 3 GWG 2011 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine nicht näher dargestellte Explosionsgefahr ist daher nicht vorhersehbar, wie der Amtssachverständige dies schlüssig und nachvollziehbar in der Verhandlung ausführte. Alternative Trassenführungen, die sich die Beschwerdeführerin wünscht, waren nicht verfahrensgegenständlich und waren daher auch nicht zu prüfen. Es handelt sich hier um ein Antragsvertragsverfahren, sodass nur der Antrag gemeinsam mit den Projektunterlagen zu beurteilen war. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergab sich, wie dies auch oben festgestellt wurde, dass die beantragte Wasserstoffdirektleitung dem Stand der Technik und den vorgesehenen Regelwerken entsprechend geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden soll. Vorhersehbare Gefährdungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GWG 2011 werden dadurch vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine nicht näher dargestellte Explosionsgefahr ist daher nicht vorhersehbar, wie der Amtssachverständige dies schlüssig und nachvollziehbar in der Verhandlung ausführte. Alternative Trassenführungen, die sich die Beschwerdeführerin wünscht, waren nicht verfahrensgegenständlich und waren daher auch nicht zu prüfen. Es handelt sich hier um ein Antragsvertragsverfahren, sodass nur der Antrag gemeinsam mit den Projektunterlagen zu beurteilen war.

Dass für die Umsetzung auch eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Bauverbotszone einzuholen war, stellt kein zulässiges Interesse der Beschwerdeführerin, das nach § 135 Abs 1 Z 1 bis 3 GWG 2011 einzustufen ist. Vielmehr ist in dem nach dem EisbG durchgeführten Verfahren die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften zu prüfen gewesen und wurde bereits mit dem Bescheid vom 07.10.2024 die Genehmigung gemäß § 42 Abs 3 und § 43 Abs 4 EisbG erteilt. Es lässt sich weder als der Beschwerdeführerin zustehendes Interesse gemäß § 135 Abs 1 Z 1 bis 3 GWG 2011 noch als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach § 137 GWG dem Gesetz entnehmen, dass die Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs 3 und § 43 Abs 4 EisbG bereits zuvor rechtskräftig erteilt worden sein muss.Dass für die Umsetzung auch eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Bauverbotszone einzuholen war, stellt kein zulässiges Interesse der Beschwerdeführerin, das nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GWG 2011 einzustufen ist. Vielmehr ist in dem nach dem EisbG durchgeführten Verfahren die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften zu prüfen gewesen und wurde bereits mit dem Bescheid vom 07.10.2024 die Genehmigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 4, EisbG erteilt. Es lässt sich weder als der Beschwerdeführerin zustehendes Interesse gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GWG 2011 noch als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 137, GWG dem Gesetz entnehmen, dass die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 4, EisbG bereits zuvor rechtskräftig erteilt worden sein muss.

Da nach den Feststellungen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlagen, war daher die Beschwerde abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Allein die Ausführungen, dass zuvor eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Bewilligung vorliegen müsse, bevor die gaswirtschaftliche Bewilligung erteilt werden dürfe, kann weder dem Gesetzestext entnommen werden, noch wird eine derartige Einwendung der Beschwerdeführerin durch das Gesetz eingeräumt. Vielmehr reduzieren sich die im GWG 2011 taxativ aufgezählten Rechte, konkret nur soweit ihre nach § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 GWG 2011 geschützten Interessen berührt werden. Andere Einwendungen, wie etwas hinsichtlich der fehlenden Rechtskraft des Ausnahmegenehmigungsbescheids gemäß §§ 42 und 43 EisbG betreffen diese Interessen bereits aufgrund des Wortlauts nicht. Ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in dem Verfahren gegen die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 42 und 43 EisbG Parteistellung und zulässige Einwendungen erheben kann, war im gegenständlichen Verfahren nach dem GWG 2011 nicht zu prüfen.Allein die Ausführungen, dass zuvor eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Bewilligung vorliegen müsse, bevor die gaswirtschaftliche Bewilligung erteilt werden dürfe, kann weder dem Gesetzestext entnommen werden, noch wird eine derartige Einwendung der Beschwerdeführerin durch das Gesetz eingeräumt. Vielmehr reduzieren sich die im GWG 2011 taxativ aufgezählten Rechte, konkret nur soweit ihre nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GWG 2011 geschützten Interessen berührt werden. Andere Einwendungen, wie etwas hinsichtlich der fehlenden Rechtskraft des Ausnahmegenehmigungsbescheids gemäß Paragraphen 42 und 43 EisbG betreffen diese Interessen bereits aufgrund des Wortlauts nicht. Ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in dem Verfahre

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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