Entscheidungsdatum
30.10.2024Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, wegen Abweisung eines Einspruchs nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er durch Zufallsverfahren gemäß § 5 Abs 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG 1990) in ein Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2025 und 2026 aufgenommen wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass es vor allem davon abhängt, ob er tatsächlich berufen wird, ob er vom Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck in die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen ausgelost werde.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er durch Zufallsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG 1990) in ein Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2025 und 2026 aufgenommen wurde. Weiters wurde mitgeteilt, dass es vor allem davon abhängt, ob er tatsächlich berufen wird, ob er vom Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck in die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen ausgelost werde.
Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde ein Informationsblatt mit den wichtigsten, mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten sowie die Ausschließungs- und Befreiungsgründe aus diesem Amt übermittelt. Gleichzeitig wurde auch ein Formblatt übermittelt, aus welchem sich ergibt, dass Einspruch erhoben werden kann.
Mit Schreiben vom 26.08.2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seit März 2015 aktives Mitglied der als Religionsgesellschaft anerkannten BB sei und somit gemäß § 3 GSchG nicht zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen zu berufen sei. Es wurden noch weitere Ausführungen in diesem Schreiben gemacht, sowie eine Kopie eines „BB Ausweises“ übermittelt.Mit Schreiben vom 26.08.2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seit März 2015 aktives Mitglied der als Religionsgesellschaft anerkannten BB sei und somit gemäß Paragraph 3, GSchG nicht zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen zu berufen sei. Es wurden noch weitere Ausführungen in diesem Schreiben gemacht, sowie eine Kopie eines „BB Ausweises“ übermittelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei der BB um keine anerkannte Religionsgemeinschaft handle und überdies gemäß § 3 Abs 4 GSchG nur Geistliche und Ordenspersonen nicht als Geschworene oder Schöffen zu berufen seien. Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen ausreichenden Nachweis über die Anerkennung als Religionsgesellschaft und über seine besondere Funktion als Geistlicher oder Ordensperson zu liefern. Weiters wurde mitgeteilt, dass ohne eine ausreichende Bescheinigung der Beschwerdeführer nicht von der Liste gestrichen werden könne. Es wurde seitens der belangten Behörde auf § 9 Abs 2 GSchG verwiesen, wonach eine Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen ist, wenn ein Einspruch oder Berufungsantrag der eingetragenen Person ausreichend bescheinigt ist. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei der BB um keine anerkannte Religionsgemeinschaft handle und überdies gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GSchG nur Geistliche und Ordenspersonen nicht als Geschworene oder Schöffen zu berufen seien. Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen ausreichenden Nachweis über die Anerkennung als Religionsgesellschaft und über seine besondere Funktion als Geistlicher oder Ordensperson zu liefern. Weiters wurde mitgeteilt, dass ohne eine ausreichende Bescheinigung der Beschwerdeführer nicht von der Liste gestrichen werden könne. Es wurde seitens der belangten Behörde auf Paragraph 9, Absatz 2, GSchG verwiesen, wonach eine Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen ist, wenn ein Einspruch oder Berufungsantrag der eingetragenen Person ausreichend bescheinigt ist.
Unter anderem wurde auch noch weiters darauf verwiesen, dass das Recht, um Befreiung anzusuchen, auch noch bestehe, sofern der Beschwerdeführer tatsächlich vom Landesgericht als Schöffe oder Geschworener ausgelost und zu einer Verhandlung geladen werde. Die Befreiungsgründe seien beim Gericht, von dem die Ladung stammt, mit einem formlosen schriftlichen Antrag einzubringen. Ebenso seien Terminschwierigkeiten zB wegen Krankheit, Urlaub, Beruf dem Landesgericht mitzuteilen und würden bei der Diensteinteilung berücksichtigt. Für die Übermittlung der Nachweise wurde eine Frist bis 18.09.2024 gesetzt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.09.2024 hat dieser unter anderem mitgeteilt, dass es mit seinem Gewissen unvereinbar sei, gegen seinen tiefsten Glauben und gegen sein moralisches Handeln, da es für ihn keine Schuld eines anderen Menschen gebe, womit es ihm unmöglich sei, über jemanden anderen zu richten zu urteilen, was jedoch von einem Menschen in der Rolle eines Geschworenen oder Schöffen verlangt werde. Es dürfe derart Unmögliches nicht von ihm verlangt werden.
Aufgrund dieser bereits mitgeteilten moralischen und ethischen Überzeugung, für welche ein Mensch weder Geistlicher oder Ordensperson sein müsse und die schriftliche Darlegung eines Menschen als natürliche Person reiche, könnten weder Unbefangenheit noch Unparteilichkeit vorliegen und würde die Heranziehung gegen einen solchen Willen direkt als Formalfehler erkannt und somit aufgehoben werden müssen.
In der Folge erlies die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach entsprechender Kundmachung und Auflage des Verzeichnisses in der Gemeinde die Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich des Verfahrens zur Aufnahme in die Geschworenen und Schöffenliste der Gemeinde Z für die Jahre 2025 und 2026 erfolgt sei, welche am 09.08.2024 nach erster Vorprüfung gemäß § 8 GSchG 1990 alle ausgelosten Personen mittels Briefpost über ihre Auslosung unterrichtet wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach entsprechender Kundmachung und Auflage des Verzeichnisses in der Gemeinde die Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich des Verfahrens zur Aufnahme in die Geschworenen und Schöffenliste der Gemeinde Z für die Jahre 2025 und 2026 erfolgt sei, welche am 09.08.2024 nach erster Vorprüfung gemäß Paragraph 8, GSchG 1990 alle ausgelosten Personen mittels Briefpost über ihre Auslosung unterrichtet wurden.
Ein als Einspruch bzw Befreiungsantrag zu wertendes Schreiben des Beschwerdeführers sei am 28.08.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft eingegangen. Darin habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der BB geltend gemacht und eine Kopie des BB Ausweises beigelegt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich bei der BB um keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft handle und keine ausreichende Bescheinigung gemäß § 9 Abs 2 GSchG erfolgt sei, weshalb eine Aufforderung zur Übermittlung eines entsprechenden ausreichenden Nachweises über die Anerkennung als Religionsgesellschaft und die besondere Funktion als Geistlicher oder als Ordensperson gefordert worden sei.Ein als Einspruch bzw Befreiungsantrag zu wertendes Schreiben des Beschwerdeführers sei am 28.08.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft eingegangen. Darin habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der BB geltend gemacht und eine Kopie des BB Ausweises beigelegt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich bei der BB um keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft handle und keine ausreichende Bescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GSchG erfolgt sei, weshalb eine Aufforderung zur Übermittlung eines entsprechenden ausreichenden Nachweises über die Anerkennung als Religionsgesellschaft und die besondere Funktion als Geistlicher oder als Ordensperson gefordert worden sei.
Die mit Schreiben der Bezirkshautmannschaft Y vom 06.09.2024 geforderten Nachweise seien nicht erbracht worden. Der Gesetzgeber habe im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen für diese Personen bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen können. Solche Nachteile hätten die für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen in Aussicht genommenen Personen in Kauf zu nehmen, worin der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck komme. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflicht als Geschworener oder Schöffe mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Person oder Dritte verbunden wäre, solle eine Befreiung Platz greifen. Die Teilnahme an der Rechtsprechung stelle eine allgemeine Bürgerpflicht dar, weshalb die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen jedenfalls restriktiv auszulegen seien und bei der Beurteilung der unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung ein strenger Maßstab angelegt werden müsse. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ethischen Überlegungen könnten nicht als unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastungen eingestuft werden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Sehr geehrter CC,
Ihr Schriftsatz *** vom 6.9.2024 bezüglich Befreiung von der eventuellen Berufung zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen adressiert an AA ist am 26.9.2024 mit einer Frist von 4 Wochen, d.h. bis 24.10.2024, eingegangen.
Zunächst nochmals die Klarstellung, dass jedes von mir an Sie zur Kenntnisnahme gegebene Schreiben mit meiner natürlichen Person gemäß ÖNORM DIN 5007, Regeln für die Schreibweise von natürlichen Personen unterzeichnet wurde. Es wird davon ausgegangen, dass diese Regelung in Ihrem Hause bekannt ist.
In Ihrem Schriftsatz vom 19.9.2024 wird 1) eine juristische Umdeutung und damit Minderung meines Schreibens im Namen meiner natürlichen Person zur juristischen Person ausgegeben vom Rechtskreis Österreich vorgenommen und 2) auf dieser anderen Rechtbasis dann ein Bescheid unter Bezug auf *** ausgestellt. Dies ist unzulässig und muss als Formfehler zur Bescheidaufhebung führen. Als Mensch gebe ich Auftrag an meine natürliche Person, dieses Schreiben als Beschwerdeeinbringung und Antrag auf Bescheidaufhebung zu senden, damit dieses Vergehen aktenkundig zur etwaigen juristischen Aufarbeitung dokumentiert ist. Die Zahlungsanweisung für die Pauschalgebühr ist dem Schreiben beigefügt.
Offensichtlich ist die beharrliche Ignoranz der von mir als Mensch über meine natürliche Person erfolgten Schreiben als solche rechtlich zu erkennen und dafür mit der unzulässigen Minderung auf die juristischen Person zu agieren dahingehend zu werten, dass die von Ihnen vertretene juristische Person (Rechtsobjekt, Sache, tot) über mich als Mensch mit meiner natürlichen Person (Rechtssubjekt, lebendig) gestellt werden soll. Gewissen und Ehre sind menschliche, lebendige Merkmale von Bewusstsein und unmöglich die einer Sache. Diesen Fakt zu ignorieren würde den Willen bedeuten, staatliches Gesetz über die unantastbare, unveräußerliche Gott gegebene Menschenwürde und folglich Menschenrecht zu stellen und in dieser grundsätzlich menschlichen Angelegenheit rechtswidrig auf der Sachenebene Gesetzeskonformität hinsichtlich einer auf juristischen Personenebene festgelegten Bürgerpflicht vom übergeordneten Menschen erzwingen zu wollen. Das heißt, ein Vertreter des Gesetzgebers, welcher in der Verwaltung für den Menschen juristische Personen ausgibt, stellt diese über eine natürliche Person eines Menschen, mittels welcher dieser als kommerzieller Sicherheitensteller / Staatsbürger und damit Kreditgeber für Liquiditätsbereitstellung einsteht und somit zugleich Gläubiger ist, und verlangt von diesem Menschen gegen sein Gewissen zu handeln, sogar sich selbst und anderen damit potentiell Schaden zuzufügen. Würde dies tatsächlich rechtens sein, dann haben wir Menschen definitiv ein Problem und ich wäre nicht als geistig-sittliches Wesen auf die Erde in einer derart zu meinem Wesen Mensch existenziell unstimmige Welt inkarniert. Würde ich als Mensch mit meiner natürlichen Person der angeforderten juristischen Personenrolle entsprechen, so würde dies gegen mein Gewissen und meinem Glauben und Verständnis der Schöpfung direkt zu meiner Entehrung durch Gotteslästerung führen. Es ist unbestreitbar, dass ein Mensch geschaffen im Ebenbild Gottes faktisch die hoheitliche Rechtbefugnis in sich trägt und gegen meinen mitgeteilten Willen in die Rolle eines Geschworenen oder Schöffens gezwungen zu werden ist de facto eine Verletzung meiner Menschenwürde, welche die Grundlage der Menschenrechte ist. Zwang gegen meinen Willen ist Nötigung eines Menschen und fühlt sich auf meiner biologisch-spirituellen Ebene so an, wie sich eine Vergewaltigung anfühlen dürfte und da diese Angelegenheit bis zu meinem 65. Lebensjahr andauern könnte, stellt es für mich zugleich die Absicht zur Folter dar, falls dieser Zustand als schwebendes Risiko aufrecht erhalten bleiben würde. Der Bescheid, falls dieser auf mich als Mensch mit meiner natürlichen Person bezogen werden würde, wird deshalb auf der diesbezüglichen Rechtsebene vollumfänglich zurückgewiesen.
Auch meine Feststellung, dass auf dieser von mir als Mensch durch meine natürliche Person mitgeteilten Grundlage für eine Handlung in der Rolle eines Geschworenen oder Schöffen im Rechtskreis Republik Österreich weder Unparteilichkeit noch Unvoreingenommenheit gegeben sein kann, was bei einer Berufung gegen einen solchen zur Kenntnis gebrachten Willen direkt als Formfehler erkannt und damit aufgehoben werden muss, so dass eine Berufung von vornherein ohne rechtliche Grundlage ist, wird in Ihrem Schreiben vom 19.9.2024 nicht beantwortet. Dieses dritte Schreiben von mir mit Unterschriftsbeglaubigung dient nun nicht nur der letzten Kenntnisgabe, sondern im Falle gegen meinen als Mensch erklärten Willen hin bis zum Durchgriff auf meine Substanz zu einer Berufung zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen auch der Klärung der Haftungsfrage rechtzeitig vor Eintritt des hiermit aufgezeigten Schadensfalls und dies wäre der Versuch der Durchsetzung von Leibeigenschaft.
Der gegenständliche Konfliktinhalt liegt übergeordnet zur juristischen Personenebene darin, dass es mir mein Gewissen im Selbstverständnis des geistig-sittliches Wesen Mensch verbietet, gegen an anderes geistig-sittliches Wesen Mensch und seiner Person zu handeln, ohne dass ich oder andere von dieser gefährdet werden und per Bescheid Gesetz über Recht gestellt würde. Es besteht von meiner Seite kein Konflikt mit dem Rechtskreises Republik Österreich, so lange dessen Gesetze und dessen Vertreter meine Gott gegebene Menschenwürde und daraus resultierendes unantastbares und unveräußerliches Menschenrecht respektieren, zu dessen Einhaltung der Rechtskreis sich verpflichtet hat und verpflichtet ist. Ich bin kein Jurist, verfüge über einen gesunden Hausverstand, der sich nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze wie unter anderem „Gesetze müssen sprachlich richtig und für mich als Menschen verständlich sein", „Recht auf Rechtsicherheit", „Niemand darf mehr Rechte ausüben, als ihm selbst innewohnen", „Kein Gesetz darf von einem Menschen verlangen sich selbst oder anderen Schaden zuzufügen", „Kein Gesetz darf unmögliches verlangen" und „Unmögliches darf nicht bestraft werden", richtet, um sich nach bestem Wissen und Gewissen und in gutem Glauben an das Wohl einer freien, sozialen Rechtsgemeinschaft in die Gemeinschaft einzubringen. Der Gesetzgeber lässt in der gegenständlichen Angelegenheit mit der Wortwahl „unverhältnismäßige persönliche Belastung" die Tür zur Beilegung offen, welche von dessen Vertretern gemäß persönlichem Ermessen genutzt werden kann.
Pacta sunt servanda. Ich habe in meinem bisherigen Leben gelernt, dass Verträge egal ob öffentlich oder privat, egal ob in mündlicher oder schriftlicher Form, einzuhalten sind. Meine Tätigkeiten in der Wirtschaft wie auch mein bisheriges Verhalten in unterschiedlichen Rechtskreisen weisen einen makellosen Verlauf auf. Ich war in vielen Ländern der Welt mit ihren unterschiedlichsten Kulturen ohne Probleme unterwegs und beruflich erfolgreich tätig. Nun will man mir, dem Menschen, der in allen anderen Kulturen korrekt behandelt wurde und gehandelt hat, in meiner eigenen Heimat eine für mich nicht einnehmbare Position geführt unter Geschäftszahl *** aufzwingen?! Um einen allfälligen Schaden aus dieser unhaltbaren Situation, welche sich durch den Inhalt des Bescheides ergibt, abwenden zu können, muss bei Aufrechterhaltung dieser Position geklärt werden, woher diese klar kommunizierte Absicht einer ultra vires Handlung mir gegenüber als Mensch kommt, der mit Ihnen über seine natürliche Person kommuniziert, um im Schadeneintrittsfall eine Verantwortung zur Haftung und Aufarbeitung zuordnen zu können.
Sie werden hiermit als Bediensteter der Bezirkshauptmannschaft und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgefordert, binnen 3x3 Tagen klarzustellen - da sich das Schreiben auf einen innerstaatlichen Bescheid bezieht, der meine Menschenrechte verletzt - ob der Rechtsraum Republik Österreich die UN-Charta A/RES/217 A(lll), UN RES 53/144 und das Völkerrecht u.a. Art. 3, 32,41, 56 UNRES 56/83 und wie es im B-VG Art. 9 Bestandteil des Bundesrechtes ist, anerkennt und lebt, oder ob der Zustand eines dem Menschen dienenden Rechtstaates verlassen wurde und einen Menschen über die normative Kraft des Faktischen in eine Leibeigenschaft zu zwingen bereit ist. Jedenfalls ist das Wiener Übereinkommen nach wie vor gültig und in Kraft, und gemäß Artikel 27 kann sich ein Staat nicht auf innerstaatliches Recht berufen, um sich auf die Nichterfüllung von Verträgen (siehe oben) zu berufen.Sie werden hiermit als Bediensteter der Bezirkshauptmannschaft und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts aufgefordert, binnen 3x3 Tagen klarzustellen - da sich das Schreiben auf einen innerstaatlichen Bescheid bezieht, der meine Menschenrechte verletzt - ob der Rechtsraum Republik Österreich die UN-Charta A/RES/217 A(lll), UN RES 53/144 und das Völkerrecht u.a. Artikel 3,, 32,41, 56 UNRES 56/83 und wie es im B-VG Artikel 9, Bestandteil des Bundesrechtes ist, anerkennt und lebt, oder ob der Zustand eines dem Menschen dienenden Rechtstaates verlassen wurde und einen Menschen über die normative Kraft des Faktischen in eine Leibeigenschaft zu zwingen bereit ist. Jedenfalls ist das Wiener Übereinkommen nach wie vor gültig und in Kraft, und gemäß Artikel 27 kann sich ein Staat nicht auf innerstaatliches Recht berufen, um sich auf die Nichterfüllung von Verträgen (siehe oben) zu berufen.
Hinter jeder Person steht immer ein handelnder Mensch, der sich letztlich in der Verantwortung vor der Schöpfung / Gott und in der Haftung befindet für alle seine Handlungen durch die ausgeübte Rolle egal welcher Person, in diesem Fall unter dem Titel „Geschworener" oder „Schöffe". Mit den Schreiben vom 26.8.2024 sowie 27.8.2024 wurde bereits durch meine natürliche Person dargelegt und es wird hiermit zum dritten Mal und damit endgültig festgehalten, dass es mir als Mensch in der gegenständlichen Sache Geschäftszahl *** mit meinem Gewissen unvereinbar ist gegen meinen tiefsten Glauben und gegen meine Moral und Ethik zu handeln und damit meine Ehre zu verlieren, da es für mich keine Schuld eines anderen Menschen gibt, womit es mir unmöglich ist, über jemanden anderen egal ob als Mensch oder Person zu richten und zu urteilen, was jedoch von einem Menschen in der Rolle eines Geschworenen oder Schöffen verlangt wird zu tun. Eine solche Einlassung ist für mich tabu.
Ich gehe davon aus, dass die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze und internationalen Verträge eingehalten werden, wodurch sich automatisch eine Respektierung meines Gewissens, meines Glaubens, meiner Ehre und auch meiner natürlichen Person ergibt und potentieller, mutwillig herbeigeführter Schaden zu meinen Lasten vermieden wird, indem es zur Bescheidaufhebung kommt.
hochachtungsvoll,
für den Menschen i.A. AA
Der Unterzeichner dieses Dokuments befindet sich zum Zeitpunkt der Unterschrift in guter körperlicher und geistiger Verfassung. Der Unterzeichner handelt nach bestem Wissen und Gewissen und in bester Absicht im tiefen Glauben an das geistig-sittliche Wesen Mensch und in der Überzeugung als integratives Teil einer freien, sozialen Rechtsgemeinschaft seinen Beitrag zu leisten. Um seine in freien Willen getätigte Unterschrift zu bezeugen, beurkunden drei Zeugen, gleichwertig zu einer öffentlichen Beurkundungsmöglichkeit, die obig von ihm geleistete Unterschrift.
Zeuge 1: Zeuge 2: Zeuge 3:
Namen, Geburtsdaten und Adressen der Zeugen:
Zeuge 1: DD xx.xx.xxxx **** X Adresse 2
Zeuge 2: EE xx.xx.xxxx **** W Adresse 3
Zeuge 3: FF xx.xx.xxxx **** Z Adresse 4
Anlage: Kopie Überweisung Pauschalgebühr“
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie über die Einzahlung der Pauschalgebühr vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde nach Durchführung eines dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) entsprechenden Verfahrens in die Geschworenen- und Schöffenliste der Gemeinde Z für die Jahre 2025 und 2026 aufgenommen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Einspruch bei der belangten Behörde eingebracht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen im Sinn des § 2 GSchG 1990 ausgeschlossen ist. Auch ein Berufungshindernis nach § 3 GSchG 1990 liegt nicht vor.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen im Sinn des Paragraph 2, GSchG 1990 ausgeschlossen ist. Auch ein Berufungshindernis nach Paragraph 3, GSchG 1990 liegt nicht vor.
Bei der BB handelt es sich nicht um eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen oder behauptet, Geistlicher oder Ordensperson zu sein.
Ein Nachweis dafür, dass die Erfüllung der Pflicht als Geschworener oder Schöffe mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für ihn selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre, wurde nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen vielmehr aus persönlichen und ethischen Überlegungen und gibt an, dass es gegen seinen tiefsten Glauben und gegen seine Moral und Ethik verstoßen würde, als Geschworener oder Schöffe über jemanden andren, egal ob als Mensch oder Person zu richten und zu urteilen, da es für ihn keine Schuld eines anderen Menschen gebe.
III. Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Akt und sind insofern nicht strittig. Dass es sich bei der BB um keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft handelt, ergibt sich aus der Einsicht in die Website des Bundeskanzleramts (***).
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 89/2024, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2024,, lauten:
„Artikel 91
(1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl Nr 256/1990 idF BGBl I Nr 121/2016, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), Bundesgesetzblatt Nr 256 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2016,, lauten:
„§ 1
Persönliche Voraussetzungen der Berufung
(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2Paragraph 2,
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
4. gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 3Paragraph 3,
Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.
§ 4Paragraph 4,
Befreiungsgründe
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:
1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.“
V. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 2 GSchG vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen und liegt auch ein Berufungshindernis nach § 3 GSchG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß Paragraph 2, GSchG vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen und liegt auch ein Berufungshindernis nach Paragraph 3, GSchG nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, Mitglied der BB zu sein, dabei handelt es sich jedoch um keine anerkannte Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass er Geistlicher oder Ordensperson wäre und hat Derartiges auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass ein Betreuungsgrund nach § 4 Abs 1 GSchG vorliegen würde und ist dies auch aus dem behördlichen Akt nicht erkennbar.Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass ein Betreuungsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, GSchG vorliegen würde und ist dies auch aus dem behördlichen Akt nicht erkennbar.
Hinsichtlich des Befreiungsgrunds nach § 4 Z 2 GSchG ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ethischen Überlegungen nicht als unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastungen eingestuft werden können. Insbesondere können ethisch/moralische Überlegungen schon deshalb nicht als unverhältnismäßige persönliche Belastung anerkannt werden, da es doch ansonsten nahezu im Belieben jeder ausgelosten Person stehen würde, sich der Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen durch dieses Argument zu entziehen.Hinsichtlich des Befreiungsgrunds nach Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ethischen Überlegungen nicht als unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastungen eingestuft werden können. Insbesondere können ethisch/moralische Überlegungen schon deshalb nicht als unverhältnismäßige persönliche Belastung anerkannt werden, da es doch ansonsten nahezu im Belieben jeder ausgelosten Person stehen würde, sich der Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen durch dieses Argument zu entziehen.
Auch ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erkennbar. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung in Strafsachen nach den Vorgaben der Österreichischen Bundesverfassung ein Bindeglied zwischen der Tätigkeit der Berufsrechtler und dem Volk darstellt. Die bereits im Art 91 Abs 1 der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehene Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung bedeutet somit, dass es nicht im Belieben einer Person steht, ob sie in die entsprechende Liste der potenziell als Geschworene oder Schöffen vorgesehenen Personen aufgenommen wird, sohin ob sie diesem Amt nachkommen will oder nicht. Auch ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erkennbar. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung in Strafsachen nach den Vorgaben der Österreichischen Bundesverfassung ein Bindeglied zwischen der Tätigkeit der Berufsrechtler und dem Volk darstellt. Die bereits im Artikel 91, Absatz eins, der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehene Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung bedeutet somit, dass es nicht im Belieben einer Person steht, ob sie in die entsprechende Liste der potenziell als Geschworene oder Schöffen vorgesehenen Personen aufgenommen wird, sohin ob sie diesem Amt nachkommen will oder nicht.
Die Teilnahme an der Rechtsprechung stellt vielmehr eine allgemeine Bürgerpflicht dar, weshalb die im Gesetz vorgesehene Ausnahme von der Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste jedenfalls restriktiv auszulegen sind.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ethischen Überlegungen stellen somit keinen Befreiungsgrund im Sinn des § 4 GSchG dar.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ethischen Überlegungen stellen somit keinen Befreiungsgrund im Sinn des Paragraph 4, GSchG dar.
Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG zugrunde gelegt wissen wollte, gibt sich aus den Erläuterung zur Regierungsvorlage. Auf die in Rede stehende Befreiungsbestimmung sollen sich danach Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG zugrunde gelegt wissen wollte, gibt sich aus den Erläuterung zur Regierungsvorlage. Auf die in Rede stehende Befreiungsbestimmung sollen sich danach Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.
Hingegen bestand nach der Intention des Gesetzgebers keine Veranlassung für einzelne Berufsgruppen – genannt werden in der Regierungsvorlage unter anderem Ärzte, Apotheker und Dentisten – weiterhin Sonderregelungen vorzusehen (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). In dieser Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass der Gesetzgeber des GSchG demnach unzweifelhaft davon ausgegangen ist, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in § 4 umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll im Einzelfall eine Befreiung möglich sein.Hingegen bestand nach der Intention des Gesetzgebers keine Veranlassung für einzelne Berufsgruppen – genannt werden in der Regierungsvorlage unter anderem Ärzte, Apotheker und Dentisten – weiterhin Sonderregelungen vorzusehen vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). In dieser Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass der Gesetzgeber des GSchG demnach unzweifelhaft davon ausgegangen ist, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll im Einzelfall eine Befreiung möglich sein.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die Aufnahme in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für ihn der Versuch der Durchsetzung von Leibeigenschaft darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass Leibeigenschaft im Sinn des Art 4 Abs 1 EMRK eine schwächere Form der Unterwerfung und Ausbeutung eines Menschen als die „klassische Form“ der Sklaverei bedeutet. Die normalen Bürgerpflichten, wozu auch das Schöffen- und Geschworenenamt, aber auch die Zeugenpflicht sowie die Schulpflicht zählen, sind hingegen vom Begriff der Leibeigenschaft nicht erfasst (vgl Tretter, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungs-recht (2002) zu Art 4 EMRK).Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die Aufnahme in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für ihn der Versuch der Durchsetzung von Leibeigenschaft darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass Leibeigenschaft im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, EMRK eine schwächere Form der Unterwerfung und Ausbeutung eines Menschen als die „klassische Form“ der Sklaverei bedeutet. Die normalen Bürgerpflichten, wozu auch das Schöffen- und Geschworenenamt, aber auch die Zeugenpflicht sowie die Schulpflicht zählen, sind hingegen vom Begriff der Leibeigenschaft nicht erfasst vergleiche Tretter, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungs-recht (2002) zu Artikel 4, EMRK).
Da es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht handelt, ist damit auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Verletzung seiner Menschenwürde nicht gegeben. Die Mitwirkung an der Rechtsprechung zielt vielmehr auf das Gegenteil ab, nämlich allen Bürgerinnen und Bürgern die Mitwirkung an der Rechtsprechung zu ermöglichen, was sohin vielmehr Ausdruck der Menschenwürden darstellt.
Auch die vom Beschwerdeführer angesprochene mögliche Absicht zur Folter ist keinesfalls gegeben. Dies schon deshalb, da mit Folter ein Angriff auf die Würde sowie die physische und psychische Integrität eines Menschen erfolgt, was – wie bereits zuvor ausgeführt – bei der Mitwirkung an der Rechtsprechung und der Teilhabe an einer allgemeinen Bürgerpflicht nicht zu erkennen ist. Mitwirkungspflichten im Rahmen des staatlichen Zusammenlebens sowie allgemeine Bürgerpflichten sind sohin auch nicht Art 3 EMRK zu unterstellen. Es gehört zu den normalen Bürgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft, dass Schöffen- und Geschworenenamt auszuüben. Dass die Ausübung normaler Bürgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft nicht als Verletzung des Art 3 EMRK angesehen werden kann, hat auch der EGMR mehrfach festgehalten (vgl zB EGMR 20.06.2006, APPL27.715/95 und 30.209/96 und andere).Auch die vom Beschwerdeführer angesprochene mögliche Absicht zur Folter ist keinesfalls gegeben. Dies schon deshalb, da mit Folter ein Angriff auf die Würde sowie die physische und psychische Integrität eines Menschen erfolgt, was – wie bereits zuvor ausgeführt – bei der Mitwirkung an der Rechtsprechung und der Teilhabe an einer allgemeinen Bürgerpflicht nicht zu erkennen ist. Mitwirkungspflichten im Rahmen des staatlichen Zusammenlebens sowie allgemeine Bürgerpflichten sind sohin auch nicht Artikel 3, EMRK zu unterstellen. Es gehört zu den normalen Bürgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft, dass Schöffen- und Geschworenenamt auszuüben. Dass die Ausübung normaler Bürgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft nicht als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen werden kann, hat auch der EGMR mehrfach festgehalten vergleiche zB EGMR 20.06.2006, APPL27.715/95 und 30.209/96 und andere).
Die vom Beschwerdeführer angesprochene allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist nie ins österreichische (Verfassungs)Recht übernommen worden (vgl VfSlg 2030/1950). Jedoch stehen einzelne Rechte, wie sie die Allgemeinerklärung der Menschenrechte vorsieht im Verfassungsrang, worauf bereits zuvor eingegangen wurde.Die vom Beschwerdeführer angesprochene allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist nie ins österreichische (Verfassungs)Recht übernommen worden vergleiche VfSlg 2030/1950). Jedoch stehen einzelne Rechte, wie sie die Allgemeinerklärung der Menschenrechte vorsieht im Verfassungsrang, worauf bereits zuvor eingegangen wurde.
Im vorliegenden Fall ist sohin weder eine unverhältnismäßige Belastung noch eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt worden und waren im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
kein Befreiungsgrund als Schöffe oder GeschworenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.27.2692.1Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024